Integrationsvereinbarung REHADAT: Referenz-Nr. IV0141 Stand November 2013 Bereich: Sonstige öffentl./private Arbeitgeber
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1 Integrationsvereinbarung REHADAT: Referenz-Nr. IV0141 Stand November 2013 Bereich: Sonstige öffentl./private Arbeitgeber Gesamtbetriebsvereinbarung zur Integration Zwischen dem Bundesvorstand der XXX, vertreten durch den Vorsitzenden XXX und das für Personal zuständige Mitglied des Bundesvorstandes XXX und dem Gesamtbetriebsrat der XXX, vertreten durch dessen Vorsitzenden XXX sowie der Gesamtschwerbehindertenvertretung der XXX, vertreten durch den Gesamtschwerbehindertenvertreter XXX wird folgende Integrationsvereinbarung getroffen: Präambel XXX ist einem ständigen Entwicklungsprozess unterworfen. Dies schlägt sich auch in der Beschäftigung von Menschen mit Handicaps bzw. gesundheitlichen und körperlichen Einschränkungen nieder. Ziel der Bestrebungen ist es, den Anforderungen des Artikel 3 Absatz 3 S. 2 des Grundgesetzes Rechnung zu tragen und Menschen mit Schwerbehinderungen eine berufliche Existenzgrundlage zu schaffen und zu sichern, sowie ihr berufliches Fortkommen zu fördern und die dauerhafte Integration dieses Personenkreises in alle Beschäftigungsbereiche von XXX als ein Organisationsziel zu begreifen. Dabei darf das Fehlen vergleichbarer geringfügiger und schnell zu erwerbender Qualifikationen nicht als Grund angesehen werden, einen Arbeitsplatz nicht mit einem behinderten Menschen zu besetzen. Der benannte Personenkreis wird seitens aller am Entwicklungsprozess Beteiligten in Bezug auf die Erlangung geeigneter Arbeitsstellen unterstützt. Da Qualifikation entscheidend für die Chancen auf einen angemessenen Arbeitsplatz ist, müssen den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern alle Möglichkeiten der Qualifizierung offen stehen. XXX sieht die Fertigkeiten und Fähigkeiten ihrer Beschäftigten aber ebenso die individuellen Leistungseinschränkungen. Auswirkungen dieser Einschränkungen werden in einem offenen Dialog zwischen Schwerbehindertenvertretung, Arbeitgeber und dem behinderten Menschen besprochen und einer sachlichen und fachgerechten Lösung zugeführt. 1 Ziele Ziele dieser Vereinbarung sind insbesondere: Erhaltung der Arbeitsplätze und berufliche Förderung Schwerbehinderter, Gleich gestellter und Behinderter, Qualifizierung und Weiterbildung der im Betrieb beschäftigten Behinderten, betriebliche Integrationsmaßnahmen zur Schaffung und Erhaltung von behindertengerechten Arbeitsplätzen, Berücksichtigung sämtlicher Aspekte der Barrierefreiheit im umfassenden Sinne und Wahrnehmung der Fürsorgepflicht gegenüber Behinderten durch die Führungskräfte sowie Beachtung der gesetzlichen Grundlagen des Behindertenrechts.
2 2 Geltungsbereich Die Vereinbarung gilt für alle Beschäftigten der Gewerkschaft XXX. 3 Aufgabe und Informationspflichten von XXX (1) Die Informationen über die Anzahl und Namen der Schwerbehinderten und Gleichgestellten werden zeitgleich an die jeweilige Schwerbehindertenvertrauensperson und die örtlichen Betriebsräte weitergeleitet. Der Gesamtbetriebsrat und die Gesamtschwerbehindertenvertretung erhalten die Gesamtaufstellung der Schwerbehinderten und Gleichgestellten im Unternehmen in anonymisierter Form. (2) Zur Gestaltung sowie Erhaltung der Arbeitsplätze und zum Erhalt diesbezüglicher Zuschüsse werden Kontakte zu den Integrationsämtern, der Agentur für Arbeit und allen anderen Rehabilitationsträgern gepflegt. (3) Die Schwerbehindertenvertretung ist vom Arbeitgeber in allen Angelegenheiten, die einzelne schwerbehinderte Menschen oder die schwerbehinderten Menschen als Gruppe berühren, rechtzeitig und umfassend zu unterrichten und vor der Entscheidung zu hören; die getroffene Entscheidung ist ihr unverzüglich mitzuteilen. (4) Die Beteiligung der örtlichen und der Gesamtschwerbehindertenvertretung erfolgt zwingend nach 95 SGB IX. Sie kann nicht durch das Recht dieser Vertretungen, an Sitzungen des Betriebsrates teilzunehmen, ersetzt werden. 4 Tätigkeit der Schwerbehindertenvertretung (1) Die Gesamtschwerbehindertenvertretung hat das Recht, sich mit allen gewählten Schwerbehindertenvertrauenspersonen mindestens zweimal im Jahr zu treffen. (2) Der Arbeitgeber berichtet einmal jährlich über die Angelegenheiten Schwerbehinderter und Gleichgestellter Beschäftigter und gibt einen Sachstands Bericht über die Ziele und Maßnahmen des letzten Berichtszeitraumes. (3) Für die ordnungsgemäße Durchführung ihrer Aufgaben, auch bezogen auf die besonderen Aufgaben im Rahmen der Integrationsvereinbarung, der betrieblichen Prävention, des Eingliederungsmanagements und des Gesundheitsschutzes, hat ein Mitglied der Gesamtschwerbehindertenvertretung das Recht, sich mit einem Stellenanteil von 0,5 von seiner sonstigen Tätigkeit freistellen zu lassen. 5 Integrationsteam (1) Es wird in jedem betriebsratsfähigen Betrieb gemäß der Vereinbarung über die Betriebsrätestruktur und auf Unternehmensebene ein Integrationsteam gebildet. Die Bildungsstätten werden im Sinne dieser Vereinbarung zu einem betriebsratsfähigen Betrieb zusammengefasst. Dem jeweiligen Integrationsteam gehören folgende Personen an: Der/m auf Bundesebene/bzw. Landesebene zu bestellenden Arbeitgeberbeauftragten nach 98 SGB IX, eine/n Vertreter/in des Gesamtbetriebsrats bzw. des Betriebsrats,
3 eine/n Vertreter/in der Gesamtschwerbehindertenvertretung/ bzw. der Schwerbehindertenvertretung Das Integrationsteam bestimmt eine/n Koordinator/In aus seinen Reihen. (2) Zu den Aufgaben des Integrationsteams gehören insbesondere: die Überwachung und Umsetzung der Integrationsvereinbarung, Erstellung und Umsetzung weiterer Konzepte u.a. für die betriebliche Rehabilitation, Integration und Prävention, Beratung des Arbeitgebers über Fördermöglichkeiten. (3) Bei Bedarf werden zu den Beratungen des Integrationsteams eingeladen: der Betriebsarzt, die Frauen- und Gleichstellungsbeauftragte, die Gesamt Jugend- und Ausbildungsvertretung, ein Vertreter/In des Integrationsamtes, ein Vertreter/In aus dem Bildungsausschuss Beauftragte/r für Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz sowie sonstige Sachverständige (z.b. Suchtbeauftragte) (4) Das Integrationsteam trifft sich nach Bedarf, mindestens jedoch 1 Mal vierteljährlich, zur Erörterung und Überprüfung der in dieser Vereinbarung benannten Ziele und Aufgaben. 6 Personalplanung I Personalentwicklung zur Förderung des Integrationsgedankens (1) Die Integration behinderter Menschen ist Bestandteil der Personalplanung, Personalentwicklung und der betrieblichen Gesundheitsförderung. Die Führungskräfte sind mit den gesetzlichen Regelungen und allen Möglichkeiten zur Förderung und Unterstützung der Beschäftigung und Integration behinderter Menschen vertraut zu machen. Hierbei können die zuständigen Integrationsämter, Arbeitsämter und Servicestellen der Rehabilitationsträger Hilfestellung geben. Zur Umsetzung der Integrationsvereinbarung sind die Führungskräfte über Rechte der Behinderten und Pflichten des Arbeitgebers sowie die XXX Integrationsvereinbarung in geeigneter Weise zu informieren. Die Teilnahme an diesen Informationsmaßnahmen ist zu dokumentieren. Betriebsrat und Schwerbehindertenvertretungen haben das Recht zur Teilnahme an diesen Informationsveranstaltungen. (2) Bei freien Arbeitsplätzen, insbesondere wenn ein(e) schwerbehinderte(r) Mitarbeiter/in ausscheidet, ist zu prüfen, ob diese Stelle wieder mit Schwerbehinderten besetzt werden kann. Bei Einstellungs- und Ausbildungsmaßnahmen werden frühzeitig Kontakt zu Berufsfortbildungswerken, Berufsförderungswerken und der Agentur für Arbeit aufgenommen. Die frei werdende Stelle ist dem Betriebsrat und der Schwerbehindertenvertretung umgehend zu melden. Schwerbehinderte Menschen, die sich auf eine extern ausgeschriebene Stelle bewerben, sollen bei gleichwertiger Qualifikation vorrangig berücksichtigt werden. Liegen konzerninterne Bewerbungen vor, so haben diese Vorrang. Dies gilt unabhängig davon, ob es sich bei den konzerninternen Bewerbern/Bewerberinnen um schwerbehinderte Menschen handelt oder nicht. (3) Grundsätzlich wird bei Stellenausschreibungen in der Tagespresse oder anderen Veröffentlichungsorganen die Klausel "behinderte Menschen werden bei
4 entsprechender gleicher Eignung und Qualifikation bevorzugt berücksichtigt" bzw. "Bewerbungen von behinderten Menschen sind besonders erwünscht" aufgenommen. (4) Die Personalabteilung wird alle Bewerbungen von behinderten Menschen nach Eingang dem Betriebsrat und der Schwerbehindertenvertretung unverzüglich zur Einsicht vorlegen. Dabei hat die Schwerbehindertenvertretung das Recht, die Eignung der schwerbehinderten Bewerber mit weiteren nicht behinderten Bewerber/innen zu vergleichen. Sie hat darüber hinaus das Recht, an den Vorstellungsgesprächen behinderter Menschen teilzunehmen. 7 Ansprüche (1) Zur Förderung ihres beruflichen Fortkommens und ihrer beruflichen Weiterentwicklung sind von dieser Gesamtbetriebsvereinbarung betroffenen Arbeitnehmer/innen angemessen zu berücksichtigen. Sie nehmen dabei ebenso an Personalentwicklungsmaßnahmen teil wie nicht behinderte Beschäftigte. (2) Die von dieser Gesamtbetriebsvereinbarung betroffenen Arbeitnehmerinnen haben insbesondere folgende Ansprüche gegenüber ihrem Arbeitgeber: Eine behindertengerechte Eingliederung in das Arbeitsleben Behindertengerechte Einrichtung des Arbeitsplatzes und des Arbeitsumfeld Beachtung und Berücksichtigung ihres Leistungsvermögens, ihrer Fähigkeiten und Kenntnisse Die behindertengerechte Gestaltung der Arbeitsplätze ist zu prüfen und in der Personalakte zu dokumentieren. 8 Versetzungen Bei beabsichtigten Versetzungen ist das fachliche und individuelle Leistungsvermögen sowie die Art und Schwere der individuellen Behinderung zu berücksichtigen. Sie werden im Integrationsteam unter Beteiligung des Betriebsarztes beraten. Das Integrationsteam gibt eine Empfehlung. Bei Abweichung von der Empfehlung ist dies schriftlich zu begründen. 9 Barrierefreiheit der Arbeitsstätten (1) Die jeweils aktuelle Verordnung über Arbeitsstätten dient als Grundlage für die Planung und Gestaltung von Arbeitsstätten bei XXX. (2) Zwischen den Vertragsparteien konnte keine Einigung über die Umsetzung der Barrierefreiheit der bestehenden Arbeitsstätten erzielt werden. Im Interesse einer Einigung aller anderen Regelungen dieser GBV haben sich die Parteien auf die in der Anlage befindliche Protokollnotiz geeinigt. Es besteht Einigung darüber, dass die Verhandlungen zu diesem Punkt fortgesetzt werden, wenn die arbeitgeberseitig als notwendig erachtete Risikoanalyse vorliegt.
5 (3) Die Führungskräfte stehen in der Verantwortung, im Rahmen dieser Gesamtbetriebsvereinbarung während der Planung neuer oder der Veränderung bestehender Arbeitsstätten, Arbeitsräume, Arbeitsplätze, Arbeitsorganisation und Arbeitsverfahren neben der Einhaltung gesetzlicher und tariflicher Vorgaben auch den Stand der Technik, Arbeitsmedizin und Hygiene sowie die sonstigen gesicherten arbeitswissenschaftlichen Erkenntnisse zu berücksichtigen. Dies erfolgt durch die Beteiligung der Fachkräfte für und der Betriebsärzte der Planung. 10 Arbeitszeit I Pausen (1) Alle Möglichkeiten der Arbeitszeitgestaltung sind für die Integration der behinderten Menschen anzuwenden. Dabei sind die persönlichen Vorstellungen der Betroffenen und die betrieblichen Belange zu berücksichtigen. (2) Sollten Behinderte und ihnen Gleichgestellte wegen nachgewiesener medizinischer Maßnahmen eine flexible Arbeitszeitgestaltung benötigen, werden individuelle Reglungen unter Einbeziehung des Betriebsrates und der Schwerbehindertenvertretung getroffen. (3) Dem begründeten Antrag auf individuelle Lage der Arbeitszeiten eines/einer Behinderten/Gleichgestellten ist stattzugeben, soweit betriebliche Belange dem nicht entgegenstehen. (4) Beschäftigte, die wegen Art und Schwere ihrer Behinderung oder gesundheitlichen Problematik einen erhöhten Pausenbedarf haben, erhalten nach Absprache mit den Betriebsärztinnen und den entsprechenden Führungskräften zusätzliche Pausen. (5) Bei Anordnung von Überstunden ist auf die Schwerbehinderung Rücksicht zu nehmen. Die entsprechenden Regelungen der Mitbestimmung unter Einbeziehung der zuständigen Schwerbehindertenvertretung sind zu beachten. 11 Arbeitsrechtliches Verwertungsverbot Die zusätzlich, über die gesetzliche Verpflichtung hinaus gesammelten Daten, werden nach einem Zeitraum von 6 Monaten vernichtet, so dass der/dem Beschäftigten daraus kein Nachteil entstehen kann. Jede mögliche Information, die bei Nichtbeachtung bzw. Missachtung der in dieser Gesamtbetriebsvereinbarung enthaltenen Bestimmungen gewonnen wurde, darf nicht als Grundlage oder Rechtfertigung oder Beweismittel für eine personelle Einzelmaßnahme zum Nachteil der/s Beschäftigten herangezogen werden; stattdessen wird dies als Rechtsverstoß seitens des Arbeitgebers unterbunden gerügt. 12 Salvatorische Klausel Sollte eine Bestimmung dieser Vereinbarung unwirksam sein, so berührt dies nicht die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen. Die Parteien verpflichten sich, unverzüglich Verhandlungen über eine neue Vereinbarung aufzunehmen, die von ihrer Interessenlage und Bedeutung der ursprünglichen Vereinbarung möglichst nahe kommen soll.
6 13 Inkrafttreten, Kündigung Die Integrationsvereinbarung tritt mit ihrer Unterzeichnung in Kraft. Sie kann mit einer Frist von sechs Monaten schriftlich gekündigt werden, frühestens zum XXX. Im Falle ihrer Kündigung wirkt sie bis zum Abschluss einer neuen Vereinbarung nach. Die Integrationsvereinbarung wird in geeigneter Weise veröffentlicht und dem Integrationsamt und der Bundesagentur für Arbeit übergeben. Anlage Protokollnotiz zu 9 Die Parteien dieser Gesamtbetriebsvereinbarung sind sich darüber einig, dass die Barrierefreiheit der Arbeitsstätten ein wichtiges Thema ist. Die Arbeitgeberseite erklärt: Die verfügbare Datenlage stellt derzeit keine valide Verhandlungsgrundlage für den Verhandlungskomplex " Barrierefreiheit der Arbeitsstätten" dar. Zur Beurteilung der Umsetzbarkeit sowie der Auswirkung einer solchen Vereinbarung ist vorab eine umfassende Risikoanalyse erforderlich. Der Gesamtbetriebsrat erklärt: XXX-Geschäftsstellen sind so zu gestalten, dass sie von den Beschäftigten unabhängig von einer eventuell vorhandenen Behinderung uneingeschränkt, grundsätzlich ohne Hilfe erreicht werden können. Dies gilt insbesondere für Rollstuhlfahrer/innen, Sehbehinderte und Menschen mit Hör- und Sprachbehinderung. Barrierefrei sollen somit bauliche und sonstige Anlagen, Verkehrsmittel, technische Gebrauchsgegenstände, Systeme der Informationsverarbeitung, akustische und visuelle Informationsquellen und Kommunikationseinrichtungen gestaltet werden.
zwischen dem Arbeitgeber, der Schwerbehindertenvertretung und der in 176 SGB IX genannten Vertretung
Anlage 1 Entwurf einer Musterinklusionsvereinbarung (Bausteinkonzept) zur Eingliederung schwerbehinderter Menschen in Dienststellen und Betrieben des Landes Rheinland-Pfalz nach 166 SGB IX (BGBl. I S.
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