ENERGIEEINSPAR- VERORDNUNG EnEV 2014. Hinweise für die Praxis



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Transkript:

ENERGIEEINSPAR- VERORDNUNG EnEV 2014 Hinweise für die Praxis Mai 2014

Herausgeber: Zentralverband des Deutschen Baugewerbes e. V. Kronenstraße 55 58 10117 Berlin Telefon 030 20314-0 Telefax 030 20314-419 bau@zdb.de www.zdb.de Gestaltung: Zentralverband des Deutschen Baugewerbes e. V. Satz: Priebe Graphik Design Druck: DCM Druck Center Meckenheim GmbH, Meckenheim Mai 2014

Inhalt Vorbemerkungen 4 1. Einführung 6 2. Allgemeines 10 2.1 Zweck 10 2.2 Anwendungsbereich und Begriffe 10 3. Wohngebäude 11 3.1 Anforderungen an Wohngebäude, Neubau 11 3.2 Berechnungsverfahren 14 3.3 Weitere technische Anforderungen 15 3.3.1 Dichtheit 15 3.3.2 Mindestluftwechsel 16 3.3.4 Mindestwärmeschutz 16 3.3.5 Wärmebrücken 17 3.3.6 Sommerlicher Wärmeschutz 17 4. Gebäudebestand 18 4.1 Rechnerischer Nachweis (Referenzgebäude-Verfahren) 18 4.2 Bauteilverfahren 19 4.3 Nachrüstungsverpflichtungen 21 5. Energieausweise für Neubauten und bestehende Gebäude 22 5.1 Änderungen bei den Energieausweisen 22 5.2 Der Energieausweis auf der Grundlage eines berechneten Energiebedarfs (Bedarfsausweis) 5.3 Der Energieausweis auf der Grundlage des Verbrauchs (Verbrauchsausweis) 5.4 Ausstellungsberechtigte von Energieausweisen 25 6. Weitere Regelungen 30 6.1 Ausnahmen und Befreiungen 30 6.2 Verantwortliche 30 6.3 Unternehmererklärung 30 6.4 Bezirksschornsteinfegermeister 32 6.5 Stichprobenkontrollen von Energieausweisen und Inspektionsberichten 32 6.6 Ordnungswidrigkeiten 33 24 24 Anhang 34 Normen 34 Internet-Links 35 Energieeinsparverordnung EnEV Hinweise für die Praxis 3

Vorbemerkungen Den Klimawandel einzudämmen ist Ziel der Energiepolitik der Bundesregierung und der europäischen Union. Dabei geht es nicht nur um den Klimawandel, sondern auch um Ressourcenschonung, die Unabhängigkeit beim Import von Rohstoffen zur Energiegewinnung sowie nicht zuletzt der Bezahlbarkeit von Energie, insbesondere für Heizung und Warmwasserbereitung in unseren Wohngebäuden. Die europäische Union hat mit den sogenannten 20-20-20-Zielen beschlossen, bis 2020 die Treibhausgasemissionen um 20 % zu mindern (Basisjahr 1990), den Anteil erneuerbarer Energien auf 20 % auszubauen und die Energieeffizienz um 20 % zu verbessern. Derzeit wird der weiterführende Rahmen bis 2030 diskutiert. Die Bundesregierung strebt bis 2020 eine Reduzierung der Treibhausgase um bis zu 40 % an und um 80 95 % bis 2050 (siehe Tabelle 1 und Bild 1). Tabelle 1: Ziele der Europäischen Union und von Deutschland Europäische Union Deutschland 2020-Ziele 2030-Ziele 2020 Treibhausgasemissionen Reduzierung -20 % -40 % 30 % (40 %) Energieeffizienz Steigerung +20 % *) 2009: 30 % 2016: 25 % ab 2021 Niedrigstenergiegebäude Erneuerbare Energien Anteil erhöhen +20 % +27 % nach EEWärmeG *) noch in der Diskussion Bild 1: Entwicklung der Treibhausgas-Emissionen in Deutschland seit 1990 Umweltbundesamt 4 Energieeinsparverordnung EnEV Hinweise für die Praxis

Den gesetzlichen Rahmen bildet die EU-Richtlinie über die Gebäudeenergieeffizienz und national das Energieeinsparungsgesetz (EnEG), die Energieeinsparverordnung (EnEV) sowie das Erneuerbare-Energien-Wärme-Gesetz (EEWärmeG). Aus diesen gesetzlichen Grundlagen sind hinsichtlich der Fortschreibung der Energieeinsparverordnung im Wesentlichen die folgenden Punkte zu nennen: Einführung von Niedrigstenergiegebäuden ab 2021 Stärkung der Gebäudeenergieausweise, z. B. durch die Pflicht der Angabe von Energiekennwerten in Immobilienanzeigen sowie eine Aushangpflicht Einführung eines unabhängigen Stichprobenkontrollsystems für Gebäudeenergieausweise und Inspektionsberichte Aus den nationalen Beschlüssen der Bundesregierung, insbesondere den Meseberger Beschlüssen zum integrierten Energie- und Klimaprogramm IEKP resultieren unter anderem: Reduzierung des Primärenergiebedarfs in zwei Schritten um etwa 30 % (1. Schritt EnEV 2009 mit 30 % bereits vollzogen, 2. Schritt EnEV 2014 mit 25 % ab 2016) Steigerung des Anteils der regenerativen Energien für Heizung und Warmwasserbereitung Insgesamt kann das Ziel dahingehend zusammengefasst werden, dass ab 2021 ein klimaneutraler*) Neubaustandard (der Niedrigstenergiegebäudestandard) eingeführt wird und ab 2050 ein klimaneutraler Gebäudebestand erreicht wird. *) Klimaneutral heißt dabei, dass die Gebäude einen sehr geringen Energiebedarf haben und der verbleibende Energiebedarf überwiegend durch erneuerbare Energien gedeckt wird. Energieeinsparverordnung EnEV Hinweise für die Praxis 5

1. Einführung Die Verbesserung der Energieeffizienz in Gebäuden ist seit 1977 mit drei Wärmeschutzverordnungen (WSVO) schrittweise, unter Berücksichtigung des Wirtschaftlichkeitsgebots nach Energieeinsparungsgesetz (EnEG), erfolgt. Mit der ersten Energieeinsparverordnung 2002 wurden die Wärmeschutzverordnung und die Heizungsanlagenverordnung zusammengeführt und damit das gesamte Gebäude (Gebäudehülle und Anlagentechnik) bilanziert. Die Entwicklung mit den wesentlichen Änderungen geht aus Tabelle 2 hervor. Tabelle 2: Entwicklung von der WSVO zur EnEV Wesentliche Ergänzungen 1. WSVO 1977 2. WSVO 1984 3. WSVO 1995 Wärmebedarfsausweis 1. EnEV 2002 Zusammenlegung der WSVO mit der Heizungsanlagenverordnung Einführung des Energiebilanzverfahrens Neue Anforderungsgrößen: - Jahres-Primärenergiebedarf (Q P ) und - spezifischer Transmissionswärmeverlust (H T ) Anforderungsniveau: Niedrigenergiegebäude Energiebedarfsausweis für Neubauten 2. EnEV 2007 Erweitert um Nichtwohngebäude Gebäudeenergieausweis für bestehende Gebäude Gebäudeenergieausweise auf Grundlage des Energieverbrauchs oder des Energiebedarfs Referenzgebäudeverfahren für Nichtwohngebäude 3. EnEV 2009 Referenzgebäudeverfahren für Wohngebäude eingeführt Anforderungen verschärft: - 30 % beim Jahres-Primärenergiebedarf (Q P ) - 15 % beim spezifischen Transmissionswärmeverlust (H T ) Einführung der Unternehmererklärung und von Ordnungswidrigkeiten 4. EnEV 2014 Anforderungen verschärft: - 25 % beim Jahres-Primärenergiebedarf (Q P ) ab 2016 - ca. 20 % beim spezifischen Transmissionswärmeverlust (H T ) Energieeffizienzklassen A+ bis H für die Endenergie Registrierung und Kontrollsystem für Energieausweise Austauschpflicht von Heizkesseln älter als 30 Jahre Mit der Energieeinsparverordnung 2014 hat die Bundesregierung Augenmaß bei der Anhebung der Anforderungen gezeigt. Insbesondere wurden die Anforderungen für die Modernisierung im Gebäudebestand nicht erhöht, was einer Forderung des ZDB entspricht. Im Neubaubereich wurde die ursprünglich in zwei Stufen geplante Verschärfung auf eine Stufe mit einer Verschärfung um 25 % ab 01.01.2016 berücksichtigt. 6 Energieeinsparverordnung EnEV Hinweise für die Praxis

Mit Blick auf das ab 2021 einzuführende Niedrigstenergiegebäudeniveau gemäß EU-Richtlinie zur Gebäudeenergieeffizienz, wird gefordert, dieses Niveau bis 2017 festzulegen, um Bauherren und Planern Sicherheit über die weitere Entwicklung zu geben. Auch dies entspricht einer Forderung des ZDB ebenso wie die Forderung nach Verstärkung der Förderung und Information über energiesparende Maßnahmen. Die Energieeinsparverordnung enthält erstmals in 1 die Beschreibung über den Zweck der Vorschrift. Dabei wird auf den Dreiklang aus Fordern, Fördern und Informieren gesetzt. Die EnEV 2014 wurde im Bundesgesetzblatt (Jahrgang 2013 Teil I Nr. 67) am 21.11.2013 veröffentlicht und tritt, nach einem sechsmonatigen EU-Notifizierungsverfahren, am 1. Mai 2014 in Kraft. Die zu beachtenden Termine und wesentlichen Änderungen im Vergleich zur EnEV 2009 sind: Ab 01.05.2014: Einführung von neun Energieeffizienzklassen (A+ bis H) für den Endenergiebedarf. Stärkung des Gebäudeenergieausweises durch Angabe der Energieeffizienzklasse in Immobilienanzeigen bei Verkauf und Vermietung Verpflichtung der Vorlage bei Besichtigungen durch Kauf- bzw. Mietinteressenten und Übergabe bei Kauf und Vermietung. Einführung von Registriernummern, Kontrollen und Stichprobenkontrollen für Energieausweise und Inspektionsberichte von Klimaanlagen Modernisierungsempfehlungen als Bestandteil des Energieausweises. Ab 01.01.2015: Austauschpflicht von Heizkesseln bei Betrieb mit flüssigen oder gasförmigen Brennstoffen mit einem Alter über 30 Jahren (Ausnahme für Niedertemperaturund Brennwertkessel) sowie bei selbstgenutzten Ein- und Zweifamilienhäusern. Bis 31.12.2015: Dämmung der obersten Geschossdecke mit U 0,24 W/m 2 K (Nachrüstverpflichtung) Ab 01.01.2016: Verschärfung des Jahres-Primärenergiebedarfs (Q P ) um 25 % und des Transmissionswärmeverluste über die Gebäudehülle um ca. 20 % bei Neubauten. Verschärfung der Anforderungen an Außenbauteile von Nichtwohngebäuden bei Neubauten um ca. 20 %. Das ursprünglich im Referentenentwurf enthaltene Modellgebäudeverfahren als alternatives Nachweisverfahren (EnEV-easy) ist gestrichen worden, kann aber über separate Bekanntmachungen der zuständigen Bundesministerien im Bundesanzeiger bekannt gegeben werden. Tabelle 3 enthält eine Gegenüberstellung der geänderten Paragrafen der EnEV. Energieeinsparverordnung EnEV Hinweise für die Praxis 7

Tabelle 3: Gegenüberstellung der Gliederung der EnEV 2009 und der EnEV 2014 EnEV 2009 EnEV 2014 1 Anwendungsbereich 1 Zweck und Anwendungsbereich 2 Begriffsbestimmungen 2 Begriffsbestimmungen 3 Anforderungen an Wohngebäude 3 Anforderungen an Wohngebäude 4 Anforderungen an Nichtwohngebäude 5 Anrechnung von Strom aus erneuerbaren Energien 4 Anforderungen an Nichtwohngebäude 5 Anrechnung von Strom aus erneuerbaren Energien 6 Dichtheit, Mindestluftwechsel 6 Dichtheit, Mindestluftwechsel 7 Mindestwärmeschutz, Wärmebrücken 8 Anforderungen an kleine Gebäude und Gebäude aus Raumzellen 9 Änderung, Erweiterung und Ausbau von Gebäuden 10 Nachrüsten bei Anlagen und Gebäuden 10a Außerbetriebnahme von elektrischen Speicherheizsystemen 11 Aufrechterhaltung der energetischen Qualität 12 Energetische Inspektion von Klimaanlagen 13 Inbetriebnahme von Heizkesseln und sonstigen Wärmeerzeugersystemen 14 Verteilungseinrichtungen und Warmwasseranlagen 15 Klimaanlagen und sonstige Anlagen der Raumlufttechnik 16 Ausstellung und Verwendung von Energieausweisen 17 Grundsätze des Energieausweises 18 Ausstellung auf der Grundlage des Energiebedarfs 19 Ausstellung auf der Grundlage des Energieverbrauchs 20 Empfehlungen für die Verbesserung der Energieeffizienz 21 Ausstellungsberechtigung für bestehende Gebäude 7 Mindestwärmeschutz, Wärmebrücken 8 Anforderungen an kleine Gebäude und Gebäude aus Raumzellen 9 Änderung, Erweiterung und Ausbau von Gebäuden 10 Nachrüsten bei Anlagen und Gebäuden 11 Aufrechterhaltung der energetischen Qualität 12 Energetische Inspektion von Klimaanlagen 13 Inbetriebnahme von Heizkesseln und sonstigen Wärmeerzeugersystemen 14 Verteilungseinrichtungen und Warmwasseranlagen 15 Klimaanlagen und sonstige Anlagen der Raumlufttechnik 16 Ausstellung und Verwendung von Energieausweisen 16a Pflichtangaben in Immobilienanzeigen 17 Grundsätze des Energieausweises 18 Ausstellung auf der Grundlage des Energiebedarfs 19 Ausstellung auf der Grundlage des Energieverbrauchs 20 Empfehlungen für die Verbesserung der Energieeffizienz 21 Ausstellungsberechtigung für bestehende Gebäude 22 Gemischt genutzte Gebäude 22 Gemischt genutzte Gebäude 23 Regeln der Technik 23 Regeln der Technik 24 Ausnahmen 24 Ausnahmen 25 Befreiungen 25 Befreiungen 26 Verantwortliche 26 Verantwortliche 8 Energieeinsparverordnung EnEV Hinweise für die Praxis

EnEV 2009 EnEV 2014 26a Private Nachweise 26a Private Nachweise 26b Aufgaben des Bezirksschornsteinfegermeisters 26b Aufgaben des bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegermeisters 26c Registriernummern 26d Stichprobenkontrollen von Engergieausweisen und Inspektionsberichten über Klimaanlagen 26e Nicht personenbezogene Auswertung von Daten 26f Erfahrungsberichte der Länder 27 Ordnungswidrigkeiten 27 Ordnungswidrigkeiten 28 Allgemeine Übergangsvorschriften 28 Allgemeine Übergangsvorschriften 29 Übergangsvorschriften für Energieausweise und Aussteller 29 Übergangsvorschriften für Energieausweise und Aussteller 30 30 Übergangsvorschrift über die vorläufige Wahrnehmung von Vollzugsaufgaben der Länder durch das Deutsche Institut für Bautechnik 31 Inkrafttreten, Außerkrafttreten 31 Inkrafttreten, Außerkrafttreten Anlagen Anlagen 1 Anforderungen an Wohngebäude 1 Anforderungen an Wohngebäude 2 Anforderungen an Nichtwohngebäude 3 Anforderungen bei Änderung von Außenbauteilen und bei Errichtung kleiner Gebäude; Randbedingungen und Maßgaben für die Bewertung bestehender Wohngebäude 4 Anforderungen an die Dichtheit und den Mindestluftwechsel 4a Anforderungen an die Inbetriebnahme von Heizkesseln und sonstigen Wärmeerzeugersystemen 5 Anforderungen an die Wärmedämmung von Rohr leitungen und Armaturen 6 Muster Energieausweis Wohngebäude 7 Muster Energieausweis Nichtwohngebäude 8 Muster Aushang Energieausweis auf der Grundlage des Energiebedarfs 9 Muster Aushang Energieausweis auf der Grundlage des Energieverbrauchs 10 Muster Modernisierungsempfehlungen 11 Anforderungen an die Inhalte der Fortbildung 2 Anforderungen an Nichtwohngebäude 3 Anforderungen bei Änderung von Außenbauteilen und bei Errichtung kleiner Gebäude; Randbedingungen und Maßgaben für die Bewertung bestehender Wohngebäude 4 Anforderungen an die Dichtheit des gesamten Gebäudes 4a Anforderungen an die Inbetriebnahme von Heizkesseln und sonstigen Wärmeerzeugersystemen 5 Anforderungen an die Wärmedämmung von Rohrleitungen und Armaturen 6 Muster Energieausweis Wohngebäude 7 Muster Energieausweis Nichtwohngebäude 8 Muster Aushang Energieausweis auf der Grundlage des Energiebedarfs 9 Muster Aushang Energieausweis auf der Grundlage des Energieverbrauchs 10 Einteilung in Engergieeffizienzklassen 11 Anforderungen an die Inhalte der Fortbildung Energieeinsparverordnung EnEV Hinweise für die Praxis 9

2. Allgemeines 2.1 Zweck Erstmals wird in der EnEV 2014 im 1 Abs. 1 der Zweck der Verordnung beschrieben. Dabei geht es um die Einsparung von Energie in Gebäuden unter Berücksichtigung des gesetzlichen Grundsatzes der wirtschaftlichen Vertretbarkeit, der energiepolitischen Ziele der Bundesregierung, insbesondere einem nahezu klimaneutralen Gebäudebestand bis 2050, der Schaffung von Anreizen in der Förderpolitik und der Information, der Festlegung von Anforderung an Niedrigstenergiegebäude sowie der Nutzung erneuerbarer Energien. Die Verordnung gilt grundsätzlich für Gebäude, d. h. Wohngebäude und Nichtwohngebäude, Dem Grundsatz der wirtschaftlichen Vertretbarkeit kommt bei der energetischen Modernisierung von Gebäuden eine erhebliche Bedeutung in Verbindung mit den 24 und 25 zu, in denen entsprechende Ausnahmen und Befreiungen vorgesehen sind. 2.2 Anwendungsbereich und Begriffe Die EnEV 2014 gilt für Wohngebäude und Nichtwohngebäude (siehe Bild 2) mit deren Anlagen für Heizung, Kühlung, Raumlufttechnik, Beleuchtung sowie der Warmwasserversorgung.. Zu den Wohngebäuden zählen Wohnheime, Altenheime, Pflegeheime sowie Gebäude ähnlicher Nutzung, die dem dauerhaften Aufenthalt von Personen dienen. Nichtwohngebäude sind Büro- und Verwaltungsbauten, Krankenhäuser und sonstige gekühlte oder beheizte Gebäude. Bild 2: Anwendungsbereich nach EnEV Gebäude nach EnEV 2014 Wohngebäude Wohnheime Altenheime Pflegeheime Hotels Gebäude ähnlicher Nutzung Nichtwohngebäude Büro- und Verwaltungsbauten Krankenhäuser sonstige Gebäude, die gekühlt oder geheizt werden Für die folgenden Gebäude gilt die Energieeinsparverordnung nicht: Betriebsgebäude, z. B. zur Aufzucht von Tieren Betriebsgebäude, die großflächig und lang anhaltend offen gehalten werden müssen Unterirdische Bauten Unterglasanlagen und Kulturräume für Aufzucht, Vermehrung und Verkauf von Pflanzen Traglufthallen und Zelte Gebäude, die dazu bestimmt sind, wiederholt aufgestellt und zerlegt zu werden und Provisorische Gebäude (Nutzungsdauer < 2 Jahre) Gebäude, die dem Gottesdienst gewidmet sind 10 Energieeinsparverordnung EnEV Hinweise für die Praxis

Gebäude mit einer Nutzungsdauer von weniger als 4 Monaten jährlich oder Wohngebäude, deren Energieverbrauch weniger als 25 % im Vergleich zu einer ganzjährigen Nutzung beträgt. Sonstige Betriebsgebäude, die auf eine Innentemperatur von < 12 C oder weniger als 4 Monate jährlich beheizt bzw. weniger als 2 Monate jährlich gekühlt werden. 3. Wohngebäude 3.1 Anforderungen an Wohngebäude, Neubau Die Anforderungen für neu zu errichtende Wohngebäude ergeben sich aus dem Energiebedarf eines Referenzgebäudes. Das Referenzgebäude ist ein Gebäude gleicher Geometrie, Gebäudenutzfläche und Ausrichtung mit den technischen Referenzausführungen nach Tabelle 4. (Siehe auch Bild 3) Das Referenzgebäude mit den Referenz-U-Werten dient lediglich dazu den zulässigen Jahres-Primärenergiebedarf zu ermitteln. Im Einzelnen können die U-Werte der Bauteile auch ungünstiger sein, wenn dafür andere Bauteile besser gedämmt sind und der zulässige Jahres-Primärenergiebedarf insgesamt eingehalten wird. Bild 3: Ausführung des Referenzgebäudes Dach U ref = 0,20 W/(m 2 K) Außenwand U ref = 0,28 W/(m 2 K) Fenster U ref = 1,3 W/(m 2 K) g ref = 0,6 Solarkollektor- Unterstützung Warmwasserbedarf Wärmebrücken U WB = 0,05 W/(m 2 K) Abluftanlage Kellerwand U ref = 0,35 W/(m 2 K) Bodenplatte/Kellerdecke U ref = 0,35 W/(m 2 K) Außentür U ref = 1,8 W/(m 2 K) Heizung u. Warmwasser Ref. Brennwerttechnik 55/45 C Tabelle 4: Ausführung des Referenzgebäudes nach EnEV 2014 Anlage 1 Tabelle 1 Zeile Bauteil/System Referenzausführung/Wert (Maßeinheit) 1.0 Ab 1. Januar 2016 ist für Neubauvorhaben Q P 0,75 Q P, Referenzgebäude nach den Zeilen 1.1 bis 8 einzuhalten. 1.1 Außenwand (einschl. Einbauten, wie Rollladenkästen), Geschossdecke gegen Außenluft U = 0,28 W/(m² K) Energieeinsparverordnung EnEV Hinweise für die Praxis 11

Zeile Bauteil/System Referenzausführung/Wert (Maßeinheit) 1.2 Außenwand gegen U = 0,35 W/(m² K) Erdreich, Bodenplatte, Wände und Decken zu unbeheizten Räumen (außer solche nach Zeile 1.1) 1.3 Dach, oberste Geschoss- U = 0,20 W/(m² K) decke, Wände zu Abseiten 1.4 Fenster, Fenstertüren U W = 1,3 W/(m² K) g T = 0,60 1.5 Dachflächenfenster U W = 1,4 W/(m² K) g T = 0,60 1.6 Lichtkuppeln U W = 2,7 W/(m² K) g T = 0,64 1.7 Außentüren U = 1,8 W/(m² K) 2 Wärmebrückenzuschlag für 1.1 bis 1.7 U WB = 0,05 W/(m² K) 3 Luftdichtheit der Gebäudehülle Bemessungswert n 50 bei Berechnung nach DIN V 4108-6: 2003-06: mit Dichtheitsprüfung DIN V 18599-2: 2007-02: nach Kategorie I* 4 Sonnenschutzvorrichtung keine im Rahmen der Nachweise nach EnEV Anlage 1 Nummer 2.1.1 oder 2.1.2 anzurechnende Sonnenschutzvorrichtung 5 Heizungsanlage Wärmeerzeugung durch Brennwertkessel (verbessert), Heizöl EL, Aufstellung: - für Gebäude bis für Gebäude bis zu 500 m 2 Gebäudenutzfläche innerhalb der thermischen Hülle - für Gebäude mit mehr als 500 m 2 Gebäudenutzfläche außerhalb der thermischen Hülle Auslegungstemperatur 55/45 C, zentrales Verteilsystem innerhalb der wärmeübertragenden Umfassungsfläche, innen liegende Stränge und Anbindeleitungen, Standard-Leitungslängen nach DIN V 4701-10: 2003-08 Tabelle 5.3-2, Pumpe auf Bedarf ausgelegt (geregelt, p konstant), Rohrnetz hydraulisch abgeglichen Wärmeübergabe mit freien statischen Heizflächen, Anordnung an normaler Außenwand, Thermostatventile mit Proportionalbereich 1 K 6 Anlage zur Warmwasserbereitung zentrale Warmwasserbereitung gemeinsame Wärmebereitung mit Heizungsanlage nach Zeile 5 bei Berechnung nach Nummer 2.1.1: Solaranlage mit Flachkollektor sowie Speicher ausgelegt gemäß DIN V 18599-8: 2011-12 Tabelle 15 12 Energieeinsparverordnung EnEV Hinweise für die Praxis

Zeile Bauteil/System Referenzausführung/Wert (Maßeinheit) 6 Anlage zur Warmwasserbereitung (Fortsetzung) bei Berechnung nach Nummer 2.1.2: Solaranlage mit Flachkollektor zur ausschließlichen Trinkwassererwärmung entsprechend den Vorgaben nach DIN V 4701-10 : 2003-08 Tabelle 5.1-10 mit Speicher, indirekt beheizt (stehend), gleiche Aufstellung wie Wärmeerzeuger, - kleine Solaranlage bei A N < 500 m 2 (bivalenter Solarspeicher) - große Solaranlage bei A N 500 m 2 Verteilsystem innerhalb der wärmeübertragenden Umfassungsfläche, innen liegende Stränge, gemeinsame Installationswand, Standardleitungslängen nach DIN V 4701-10: 2003-08 Tabelle 5.1-2 mit Zirkulation 7 Kühlung keine Kühlung 8 Lüftung zentrale Abluftanlage, bedarfsgeführt mit geregeltem DC-Ventilator *) Die Angaben nach EnEV Anlage4 zum Überprüfungsverfahren für die Dichtheit bleiben unberührt. Das zu errichtende Wohngebäude muss folgende Anforderungen erfüllen: Anforderungen Bis 2015 Ab 2016 1. Jahres-Primärenergiebedarf Q P Q P, Referenzgebäude Q P 0,75 x Q P, Referenzgebäude 2. Transmissionswärmeverlust H T H T, Tabelle 5 H T H T, Tabelle 5 H T H T, Referenzgebäude 3. Sommerlicher Wärmeschutz DIN 4108-2:2013-02 Abschnitt 8 Die ab 2016 einzuhaltende Nebenanforderung H T H T, Referenzgebäude ergibt für die Gebäudehülle eine Verschärfung von etwa 20 % Tabelle 5: Höchstwerte des spezifischen, auf die wärmeübertragende Umfassungsfläche bezogenen Transmissionswärmeverlusts H T Zeile Gebäudetyp Höchstwert des spezifischen Transmissionswärmeverlusts Zusätzlich ab 01.01.2016 1 Freistehendes mit A N 350 m 2 H T = 0,40 W/(m 2 K) Wohngebäude mit A N > 350 m 2 H T = 0,50 W/(m 2 K) 2 Einseitig angebautes H T = 0,45 W/(m 2 K) Wohngebäude* H T H T, Referenzgebäude 3 Alle anderen Wohngebäude H T = 0,65 W/(m 2 K) 4 Erweiterungen und Ausbauten von H T = 0,65 W/(m 2 K) Wohngebäuden gemäß 9 Abs. 5 *) Einseitig angebaut ist ein Wohngebäude, wenn von den vertikalen Flächen dieses Gebäudes, die nach einer Himmelsrichtung weisen, ein Anteil von 80 % oder mehr an ein anderes Wohngebäude oder an ein Nichtwohngebäude mit einer Raum-Solltemperatur von mind. 19 C angrenzt. Energieeinsparverordnung EnEV Hinweise für die Praxis 13

3.2 Berechnungsverfahren Es stehen die beiden folgenden Berechnungsverfahren zur Verfügung: a) DIN V 18599:2011-12, berichtigt durch DIN V 18599-5 Berichtigung 1:2013-05 und DIN V 18599-8 Berichtigung 1:2013-05 b) DIN V 4108-6:2003-06 und DIN V 4701-10:2003-08, geändert durch DIN V 4108-6 Berichtigung 1:2004-03 DIN V 4701-10A1:2012-07 Dieses Verfahren gilt nur für Wohngebäude, die nicht gekühlt werden. Wohnungen mit Lüftungsanlagen mit Wärmerückgewinnung sind unter Berücksichtigung der methodischen Hinweise von DIN V 4701-10:2003-08 Abschnitt 4.1 zu berechnen. Referenzklima Als Referenzklima ist das Klima nach DIN V 18599-10:2011, Region Potsdam, zu verwenden. Das Referenzklima ist auf Grund der in den letzten Jahren festgestellten Erwärmung angepasst worden. So ist beispielsweise der Jahreswert der mittleren Außenlufttemperatur von 8,9 C auf 9,5 C gestiegen. Primärenergiebedarf Der Primärenergiebedarf ergibt sich aus dem Endenergiebedarf multipliziert mit dem Primärenergiefaktor f P des jeweiligen Energieträgers (s. Tabelle 6). Tabelle 6: Primärenergiefaktoren a nach DIN V 18599-1:2011-12 Tabelle A.1 Nicht erneuerbarer Anteil Energieträger a Primärenergiefaktoren f P nicht erneuerbarer Anteil Fossile Brennstoffe Heizöl EL 1,1 Erdgas H 1,1 Flüssiggas 1,1 Steinkohle 1,1 Braunkohle 1,2 Biogene Brennstoffe Biogas 0,5* Bioöl 0,5* Holz 0,2 Nah-/Fernwärme aus KWK b fossiler Brennstoff 1,3 Erneuerbarer Brennstoff 0,1 Strom Allgemeiner Strommix 2,4 / 1,8 ab 01.01.2016 (EnEV 2014 Anlage 1 Nr. 2.1.1) Verdrängungsstrommix 2,8 ** Umweltenergie Solarenergie 0,0 Erdwärme, Geothermie 0,0 Umgebungswärme 0,0 Umgebungskälte 0,0 Abwärme innerhalb aus Prozessen 0,0 des Gebäudes a Bezugsgröße Endenergie: Heizwert H i b Angaben sind typisch für durchschnittliche Nah-/Fernwärme mit einem Anteil der KWK von 70 % * wenn im unmittelbaren räumlichen Zusammenhang mit dem Gebäude erzeugt, ansonsten f P = 1,1 (EnEV 2014 Anlage 1 Nr. 2.1.1) ** für aus KWK-Anlagen erzeugtem Strom gilt: Eigenbedarf f P 1,8, in das Verbundnetz eingespeister Strom f P = 2,8 14 Energieeinsparverordnung EnEV Hinweise für die Praxis

Einsatz erneuerbarer Energien Nach dem Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz (EEWärmeG) müssen Neubauten in bestimmtem Umfang erneuerbare Energien zur Deckung des Wärme- und Kältebedarfs nutzen. Für den Gebäudebestand können die Bundesländer eine Nutzungspflicht festlegen. Im Gebäudeenergieausweis sind verschiedene Angaben zur Nutzung der erneuerbaren Energien einzutragen: Art und Verwendung der erneuerbaren Energien Nutzung mit Art und Deckungsanteil Ggf. umgesetzte Ersatzmaßnahmen Die Angaben dienen gegenüber der zuständigen Behörde als Nachweis des Umfangs der Pflichterfüllung durch die Ersatzmaßnahme und der Einhaltung der für das Gebäude geltenden verschärften Anforderungswerte der EnEV. Der Anteil der durch erneuerbare Energien zu deckende Wärmebedarf ist mit folgenden Alternativen festgelegt (EEWärmeG 5): Mind. 15 % durch solare Strahlungsenergie oder Mind. 30 % bei gasförmiger Biomasse oder Mind. 50 % bei flüssiger oder fester Biomasse oder Mind. 50 % bei Geothermie oder Umweltwärme. Werden keine erneuerbaren Energien genutzt sind folgende Ersatzmaßnahmen (EEWärmeG 7) alternativ vorgeschrieben: Mind. 50 % des Wärmeenergiebedarfs ist durch die Nutzung von Abwärme oder unmittelbar aus Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen zu decken oder Der Höchstwert des Jahres-Primärenergiebedarfs Q P sowie die Wärmedämmung der Gebäudehülle (Transmissionswärmeverlust H T ) sind um 15 % zu unterschreiten oder Der Wärmeenergiebedarf wird durch Nah- oder Fernwärmenetze gedeckt. 3.3 Weitere technische Anforderungen 3.3.1 Dichtheit Die EnEV fordert eine dauerhaft luftundurchlässige Gebäudehülle entsprechend den anerkannten Regeln der Technik. Grundlage hierfür ist DIN 4108-7 Luftdichtheit von Gebäuden. Wird die Luftdichtheit überprüft, kann in der Berechnung der Lüftungswärmeverlust (H V ) reduziert angesetzt werden (s. Tabelle 6). Die Luftdichtheit ist dabei nach DIN EN 13829, Verfahren B (Prüfung der Gebäudehülle) zu prüfen. Dies ist eine zu beachtende Änderung gegenüber der bisherigen Regelung, wonach der Nutzungszustand des Gebäudes (Verfahren A) geprüft wurde. Zum Verfahren B heißt es in der Norm alle absichtlich vorhandenen Öffnungen in der Gebäudehülle werden geschlossen oder abgedichtet. Die Anforderungen an den n 50 -Wert (Druckdifferenz bei 50 Pa) sind gleich geblieben. Ergänzt wurde der Nachweis der Luftdichtheit bezogen auf die Hüllfläche. Dieser Nachweis darf bei Wohngebäuden angewendet werden, wenn das Luftvolumen 1.500 m 3 übersteigt. Bei Nichtwohngebäuden ist es generell anzuwenden (s. Tabelle 7). Energieeinsparverordnung EnEV Hinweise für die Praxis 15

Tabelle 7: Anforderung an die Luftwechselrate bei 50 Pa Druckdifferenz (n 50 ) Luftdichtheit Anforderung nach EnEV 2014, Anlage 4 Keine Prüfung der Luftdichtheit Wohngebäude Wohngebäude über 1.500 m 3 Luftvolumen, Nichtwohngebäude Prüfung der Luftdichtheit nach DIN EN 13829, Verfahren B Gebäude ohne raumlufttechnische Anlagen Gebäude mit raumlufttechnischen Anlagen Anzurechnende Lüftungswärmeverluste beim Nachweis nach EnEV H V = 0,19 V e n 50 3,0 h -1 n 50 4,5 m h -1 H V = 0,163 V e n 50 1,5 h -1 n 50 2,5 m h -1 3.3.2 Mindestluftwechsel Zur Sicherstellung des Mindestluftwechsels ist DIN 1946-6 Lüftung von Wohnungen zu beachten. Die Norm gilt für die freie Wohnungslüftung (Fensterlüftung) sowie für ventilatorgestützte Lüftung und legt Anforderungen an die Planung, Ausführung und Inbetriebnahme sowie den Betrieb und die Instandhaltung unter Berücksichtigung bau physikalischer, lüftungstechnischer, hygienischer sowie energetischer Gesichtspunkte fest. 3.3.4 Mindestwärmeschutz Der Mindestwärmeschutz ist nach DIN 4108-2 einzuhalten. Durch die Mindestanforderungen werden ein hygienisches Raumklima sowie ein dauerhafter Schutz der Baukonstruktion gegen klimabedingte Feuchteeinwirkungen sichergestellt, wobei vorausgesetzt wird, dass die Räume entsprechend ihrer Nutzung ausreichend beheizt und belüftet werden. DIN 4108-2:2013 enthält gegenüber der Ausgabe von 2003 keine höheren Anforderungen an den Wärmedurchlasswiderstand, sondern lediglich eine weitere Differenzierung der Bauteile. Zu berücksichtigen ist dabei, dass die DIN 4108-2 zu den einzelnen Bauteilen den einzuhaltenden Wärmedurchgangswiderstand R angibt. Für die Ermittlung des Wärmedurchgangskoeffizienten U sind die Wärmeübergangswiderstände einzubeziehen. Ermittlung des Wärmedurchgangskoeffizienten eines Bauteils: Wärmedurchlasswiderstand: R = d / λ R d = Dicke in m λ R = Wärmeleitfähigkeit für das gesamte Bauteil aus mehreren Schichten i ergibt sich ΣR = Σ(d i / λ R,i ) Wärmedurchgangswiderstand: R T = R si + ΣR + R se R si = Wärmeübergangswiderstand innen R se = Wärmeübergangswiderstand außen Wärmedurchgangskoeffizient: U = 1 / R T 16 Energieeinsparverordnung EnEV Hinweise für die Praxis

3.3.5 Wärmebrücken Die Wärmebrücken sind nach DIN 4108 Beiblatt 2 Wärmebrücken Planungs- und Ausführungsbeispiele auszuführen. Wärmebrücken können zu einem erheblichen Teil zu Wärmeverlusten in der Gebäudehülle beitragen. DIN 4108-2 beschreibt im Abschnitt 6 den Mindestwärmeschutz im Bereich von Wärmebrücken. Diese enthält unter anderem konstruktive Maßnahmen, um das Risiko der Schimmelbildung zu verringern. Dabei wird eine gleichmäßige Beheizung und ausreichende Belüftung der Räume sowie eine weitgehend ungehinderte Luftzirkulation an der Außenwandoberfläche vorausgesetzt. Desweiteren beschreibt die Norm: Wegen der begrenzten Flächenwirkung kann der Wärmeverlust vereinzelt auftretender dreidimensionaler Wärmebrücken (z. B. punktuelle Balkonauflager, Vordachabhängun gen) in der Regel vernachlässigt werden. Bauteilanschlüsse nach DIN 4108 Beiblatt 2 gelten als ausreichend gedämmt. Zusätzliche wärmedämmende Maßnehmen sind bei auskragenden Balkonplatten, Attiken, freistehenden Stützen sowie Wänden mit λ > 0,5 W/(m K), die in den ungedämmten Dachbereich oder ins freie ragen erforderlich, Für linienförmige Wärmebrücken gilt ein Temperaturfaktor f Rsi 0,70, was einer Ober flächentemperatur von 12,6 C entspricht. Dies gilt auch für Rollladenkästen, zu denen DIN 4108-2 im Anhang A Hinweise zum wärmetechnischen Nachweis enthält. Linienförmige Wärmebrücken (Kanten), die aus Bauteilen gebildet werden, die die Mindestwerte für Wärmedurchlasswiderstände gemäß DIN 4108-2 Tabelle 3 erfüllen und bei denen die Dämmebene durchgängig geführt wird, bedürfen keines Nachweises. Gleiches gilt für linienförmige Wärmebrücken oder deren Gleichwertigkeit in Bezug auf DIN 4108 Beiblatt 2. Für punktförmige Wärmebrücken (Ecken) gilt ebenfalls der Temperaturfaktor f Rsi 0,70. Ecken, die aus Bauteilen gebildet werden, die den Mindestwärmeschutz nach DIN 4108-2 Tabelle 3 einhalten, können als unbedenklich hinsichtlich Schimmelpilzbildung ange se hen werden und bedürfen keines Nachweises. 3.3.6 Sommerlicher Wärmeschutz Der sommerliche Wärmeschutz ist nach DIN 4108-2 Abschnitt 8 nachzuweisen. Dabei geht es um einen ausreichenden baulichen sommerlichen Wärmeschutz. Die Norm bietet drei Möglichkeiten an: a) Voraussetzungen für einen Verzicht auf einen Nachweis Auf einen rechnerischen Nachweis des sommerlichen Wärmeschutzes kann verzichtet werden, wenn die in DIN 4108-2 Abschnitt 8.2.2 beschriebenen Voraussetzungen gegeben sind. Hierzu zählen: Der Fensterflächenanteil hält die folgenden Werte ein (DIN 4108-2 Tabelle 6): Neigung der Fenster gegenüber der horizontalen Über 60 bis 90 Orientierung der Fenster Nordwest- über Süd bis Nordost grundflächenbezogener Fensterflächenanteil f WG * f WG 10 % Alle anderen f WG 15 % Nordorientierungen Von 0 bis 60 Alle Orientierungen f WG 7 % * f WG grundflächenbezogener Fensterflächenanteil: Verhältnis der Fensterfläche (Rohbaumaß) zur Grundfläche des betrachteten Raumes oder der Raumgruppe. Energieeinsparverordnung EnEV Hinweise für die Praxis 17

Wohngebäude bei dem der kritische Raum folgende Bedingungen erfüllt: grundflächenbezogener Fensterflächenanteil f WG 35 % und Fenster in Ost-, Süd- oder Westorientierung mit außen liegender Sonnenschutz vorrichtung und - Glas mit g > 0,40 und einem Abminderungsfaktor F C 0,30 oder - Glas mit g 0,40 und einem Abminderungsfaktor F C 0,35 Weitere Regelungen beschreiben Glasvorbauten b) Rechnerischer Nachweis über Sonneneintragskennwerte Das Verfahren über Sonneneintragskennwerte (DIN 4108-2 Abschnitt 8.3) ist überarbeitet worden. Der zulässige Sonneneintragskennwert berücksichtigt: die Nachtlüftung und Bauweise, den grundflächenbezogenen Fensterflächenanteil, das Sonnenschutzglas, die Fensterneigung, die Orientierung und den Einsatz passiver Kühlung. Die Mindestanforderungen an den sommerlichen Wärmeschutz nach DIN 4108-2:2013 wurden an neue Wetterdaten angepasst und eine neue Klimakarte wurde auf genommen. Während die bisherigen Klimadaten auf der Klimanormalperiode von 1961 bis 1990 beruhten, basieren die neuen Daten auf der Auswertung der Periode von 1988 bis 2007. c) Rechnerischer Nachweis über die thermische Gebäudesimulation Für den Nachweis über eine thermische Gebäudesimulation (DIN 4108-2 Abschnitt 8.4) werden Randbedingungen und Anforderungen definiert. Der rechnerische Nachweis ist auf den Raum oder die Raumbereiche zu beschränken, welche zu den höchsten Anforderungen führen. 4. Gebäudebestand 4.1 Rechnerischer Nachweis (Referenzgebäude-Verfahren) Bei Änderung, Erweiterung oder dem Ausbau von Gebäuden kann der Nachweis entweder wie beim Neubau über den Jahres-Primärenergiebedarf eines Referenzgebäudes und die Einhaltung des spezifischen Transmissionswärmeverlustes geführt oder das Bauteilverfahren (Tabelle 8) angewendet werden. Beim Nachweis über das Referenzgebäude darf der Jahresprimärenergiebedarf wie auch der spezifische Transmissionswärmeverlust die Anforderungen eines vergleichbaren Neubaus um 40 % überschreiten. Die Verschärfung für den Neubau um 25 % ist auf den Gebäudebestand nicht anzuwenden. Das Anforderungsniveau für den Gebäudebestand bleibt somit über den 01.01.2016 hinaus ohne Verschärfung auf dem Niveau der EnEV 2009 erhalten. Q P 1,4 Q P, Referenzgebäude 4.1.1 Ausnahmen bei bestehenden Gebäuden Die Anforderungen sind nicht einzuhalten, sofern die Fläche der geänderten Bauteile nicht mehr als 10 % der gesamten jeweiligen Bauteilfläche des Gebäudes betrifft. Im Zusammenhang mit Sturmschäden und der Schadensbehebung als Versicherungsfall 18 Energieeinsparverordnung EnEV Hinweise für die Praxis

ist häufig die Frage der Erfüllung der EnEV-Anforderungen aufgetreten. Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung (BMVBS) hat hierzu im September 2011 folgendes mitgeteilt: Bei Sturmschäden handelt es sich zwar um eine Reparatur bzw. Instandsetzung nach 9 EnEV, diese jedoch nicht geplant (Stichwort soweit, Eingangsworte in Anlage 3 Nr. 1 bis 6) sei. In so fern führt die Beseitigung von Schäden nicht notwendigerweise zur Anwendung der EnEV. Das BMVBS weist dabei auch auf die 11. Staffel (Putzerneuerung) und 12. Staffel (Ersatz der Dachziegel ohne Erneuerung der Lattung) der Auslegungsfragen zur EnEV hin. Die Auslegungsfragen zur EnEV werden von der Bauministerkonferenz (ARGEBAU, Konferenz der für Städtebau, Bau- und Wohnungswesen zuständigen Minister und Senatoren der Länder, Projektgruppe EnEV) auf der Homepage des DIBT veröffentlicht. www.dibt.de Amtliche Mitteilungen Dokumente und Listen EnEV 4.1.2 Planungsunterlagen, vereinfachte Datenaufnahme Bei Berechnung nach dem Referenzgebäude kann, bei fehlenden Planungsunterlagen, ein vereinfachtes Aufmaß durchgeführt werden und energetische Kennwerte für Bauteile und Anlagenkomponenten können aus gesicherten Erfahrungswerten vergleichbarer Altersklassen verwendet werden. Die zuständigen Bundesministerien haben hierfür im Bundesanzeiger entsprechende Angaben bekannt gemacht. Die Bekanntmachungen stehen kostenfrei auf folgender Internetseite zum Download zur Verfügung: www.bbsr.bund.de/enevportal Bundesinstitut für Bau-, Stadt- und Raumforschung Bekanntmachungen für den Wohngebäudebestand: Regeln zur Datenaufnahme und Datenverwendung Regeln für Energieverbrauchskennwerte Bekanntmachungen für den Nicht-Wohngebäudebestand: Regeln zur Datenaufnahme und Datenverwendung Regeln für Energieverbrauchskennwerte und Vergleichswerte 4.1.3 Erweiterung und Ausbau Bei Erweiterung und Ausbau eines Gebäudes wird unterschieden, ob für die neuen Räume ein Wärmeerzeuger eingebaut wird oder nicht. Wird kein neuer Wärmeerzeuger eingebaut, gelten für die Außenbauteile die Anforderungen des Bauteilverfahrens (EnEV Anlage 3), wobei bei einer Erweiterung um mehr als 50 m 2 Nutzfläche der sommerliche Wärmeschutz einzuhalten ist. Wird ein neuer Wärmeerzeuger eingebaut, muss der neue Gebäudeteil die Anforderungen für Neubauten einhalten (Referenzgebäudeverfahren), wobei ab 01.01.2016 in diesen Fällen keine Verschärfung angesetzt werden muss. 4.2 Bauteilverfahren Bei Anwendung des Bauteilverfahrens sind die in Tabelle 8 angegebenen Höchstwerte der Wärmedurchgangskoeffizienten für die Außenbauteile einzuhalten. Dazu gibt es die folgenden Ausnahmen: Für Außenwände, Dachflächen, Decken und Wände gegen unbeheizte Dachräume, Wände gegen Erdreich oder unbeheizte Räume sowie Decken nach unten gegen Erdreich, Außenluft oder unbeheizte Räume, wenn die Bauteile nach der zweiten Wärmeschutzverordung (2. WSVO), d. h. nach dem 31.12.1983, errichtet oder erneuert wurden Energieeinsparverordnung EnEV Hinweise für die Praxis 19

wenn die Dämmschichtdicke aus technischen Gründen begrenzt ist, die höchstmögliche Dämmschichtdicke mit λ = 0,035 W/(m 2 K) eingebaut wird, bzw. bei Dämmmaterialien aus nachwachsenden Rohstoffen λ = 0,045 W/(m 2 K) verwendet werden. Weitere Regelungen und Ausnahmen, auch zu Fenstern, Glasdächern und Vorhangfassaden sind der Anlage 3 der EnEV zu entnehmen. Tabelle 8: Höchstwerte der Wärmedurchgangskoeffizienten bei erstmaligem Einbau, Ersatz und Erneuerung von Bauteilen gemäß EnEV 2014 Anlage 3 Tabelle 1 (Bauteilverfahren) Zeile Bauteil Wohngebäude und Zonen von Nichtwohngebäuden mit Innentemperaturen 19 C Zonen von Nichtwohngebäuden mit Innentemperaturen von 12 bis < 19 C Höchstwerte der 1 Wärmedurchgangskoeffizienten U max 1 Außenwände 0,24 W/(m 2 K) 0,35 W/(m 2 K) 2 a Fenster, Fenstertüren 1,3 W/(m 2 K) 2 1,90 W/(m 2 K) 2 2 b Dachflächenfenster 1,4 W/(m 2 K) 2 1,90 W/(m 2 K) 2 2 c Verglasungen 1,1 W/(m 2 K) 3 keine Anforderung 2 d Vorhangfassaden 1,5 W/(m 2 K) 4 1,90 W/(m 2 K) 4 2 e Glasdächer 2,0 W/(m 2 K) 3 2,70 W/(m 2 K) 3 2 f Fenstertüren mit Klapp-, Falt-, Schiebe- oder Hebemechanismus 3 a Fenster, Fenstertüren, Dachflächenfenster mit Sonderverglasungen 1,6 W/(m 2 K) 2 1,90 W/(m 2 K) 2 2, 0 W/(m 2 K) 2 2,80 W/(m 2 K) 2 3 b Sonderverglasungen 1,6 W/(m 2 K) 3 keine Anforderung 3 c Vorhangfassaden mit Sonderverglasungen 4 a Dachflächen einschließlich Dachgauben, Wände gegen unbeheizten Dachraum (einschließlich Abseitenwänden), oberste Geschossdecken 2,3 W/(m 2 K) 4 3,00 W/(m 2 K) 4 0,24 W/(m 2 K) 0,35 W/(m 2 K) 4 b Dachflächen mit Abdichtung 0,20 W/(m 2 K) 0,35 W/(m 2 K) 5 a Wände gegen Erdreich oder unbeheizte Räume (mit Ausnahme von Dachräumen) sowie Decken nach unten gegen Erdreich oder unbeheizte Räume 0,30 W/(m 2 K) keine Anforderung 5 b Fußbodenaufbauten 0,5 W/(m 2 K) keine Anforderung 5 c Decken nach unten an Außenluft 0,24 W/(m 2 K) 0,35 W/(m 2 K) Außentüren 1,8 W/(m 2 K) 1,8 W/(m 2 K) 1 Wärmedurchgangskoeffizient des Bauteils unter Berücksichtigung der neuen und der vorhandenen Bauteilschichten; für die Berechnung der Bauteile nach den Zeilen 5a und b ist DIN V 4108-6:2003-06 Anhang E und für die Berechnung sonstiger opaker Bauteile ist DIN EN ISO 6946: -2008-04 zu verwenden 2 Bemessungswert des Wärmedurchgangskoeffizienten des Fensters; der Bemessungswert des Wärmedurchgangskoeffizienten des Fensters ist technischen Produkt-Spezifikationen zu entnehmen oder gemäß den nach den Landesbauordnungen bekannt gemachten energetischen Kennwerten für Bauprodukte zu bestimmen. Hierunter fallen insbesondere energetische Kennwerte aus Europäischen Technischen Bewertungen sowie energetische Kennwerte der Regelungen nach der Bauregelliste A Teil 1 und auf Grund von Festlegungen in allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassungen. 3 Bemessungswert des Wärmedurchgangskoeffizienten der Verglasung; Fußnote 2 ist entsprechend anzuwenden. 4 Wärmedurchgangskoeffizient der Vorhangfassade; er ist nach DIN EN 13947:2007-07 zu ermitteln. 20 Energieeinsparverordnung EnEV Hinweise für die Praxis

4.3 Nachrüstungsverpflichtungen Die Nachrüstungsverpflichtungen bei Anlagen und Gebäuden betreffen: die oberste Geschossdecke die Dämmung der Wärmeverteilungs- und Warmwasserleitungen den Austausch von Heizkesseln mit flüssigen oder gasförmigen Brennstoffen Die oberste Geschossdecke ist, sofern sie zugänglich ist und nicht die Anforderungen des Mindestwärmeschutzes nach DIN 4108-2:2013 erfüllt, bis zum 31. Dezember 2015 zu dämmen. Dabei ist ein Wärmedurchgangskoeffizient von U 0,24 W/(m 2 K) einzuhalten. Die Anforderung wird auch dann erfüllt, wenn die Deckenzwischenräume bzw. Sparrenzwischenräume mit einem Dämmstoff der Wärmeleitfähigkeit von λ = 0,035 W/(m 2 K) bzw. bei Verwendung von Dämmstoffen aus nachwachsenden Rohstoffen λ = 0,045 W/(m 2 K) eingehalten wird. Für die Wärmedämmung der Wärmeverteilungs- und Warmwasserleitungen gilt EnEV Anlage 5 (siehe Tabelle 9). Tabelle 9: Wärmedämmung von Wärmeverteilungs- und Warmwasserleitungen, Kälteverteilungs- und Kaltwasserleitungen sowie Armaturen nach EnEV Anlage 5 Zeile Art der Leitungen/Armaturen Mindestdicke der Dämmschicht, bezogen auf eine Wärmeleitfähigkeit von 0,035 W/(m K) 1 Innendurchmesser bis 22 mm 20 mm 2 Innendurchmesser über 22 mm bis 35 mm 30 mm 3 Innendurchmesser über 35 mm bis 100 mm gleich Innendurchmesser 4 Innendurchmesser über 100 mm 100 mm 5 Leitungen und Armaturen nach den Zeilen 1 bis 4 in Wand- und Deckendurchbrüchen, im Kreuzungsbereich von Leitungen, an Leitungsverbindungsstellen, bei zentralen Leitungsnetzverteilern 6 Leitungen von Zentralheizungen nach den Zeilen 1 bis 4, die nach dem 31. Januar 2002 in Bauteilen zwischen beheizten Räumen verschiedener Nutzer verlegt werden 7 Leitungen nach Zeile 6 im Fußbodenaufbau 6 mm 8 Kälteverteilungs- und Kaltwasserleitungen sowie Armaturen von Raumlufttechnik- und Klimakältesystemen 6 mm 1/2 der Anforderungen der Zeilen 1 bis 4 1/2 der Anforderungen der Zeilen 1 bis 4 Die Nachrüstungsverpflichtung für die oberste Geschossdecke und die Dämmung der Wärmeverteilungsleitungen sind dann nicht erforderlich, wenn die Aufwendungen durch die eintretende Einsparung nicht innerhalb einer angemessenen Frist erwirtschaftet werden können. Ferner gelten die Nachrüstungsverpflichtungen beim Verkauf von Gebäuden mit bis zu zwei Wohnungen, von denen der Eigentümer eine Wohnung am 01.02.2002 selbst bewohnt hat, erst im Falle eines Eigentümerwechsels mit einer Frist von zwei Jahren ab dem Eigentumsübergang. Energieeinsparverordnung EnEV Hinweise für die Praxis 21

Beim Austausch der Heizungskessel mit flüssigen und gasförmigen Brennstoffen sind folgende Termine zu beachten: Anlagen, die vor dem 01.10.1978 eingebaut worden sind, dürfen ab dem 01.05.2014 nicht mehr betrieben werden. Anlagen, die vor dem 01.01.1985 eingebaut worden sind, dürfen ab 2015 nicht mehr betrieben werden. Anlagen, die nach dem 01.01.1985 eingebaut worden sind, dürfen nach Ablauf von 30 Jahren nicht mehr betrieben werden. Damit verfolgt der Verordnungsgeber das Ziel, dass derartige Heizungsanlagen grund sätzlich nicht länger als 30 Jahre betrieben werden. Ausnahmen gibt es für Niedertemperatur-Heizkessel und Brennwertkessel sowie Anlagen mit einer Nennleistung von weniger als 4 kw oder mehr als 400 kw. 5. Energieausweise für Neubauten und bestehende Gebäude Für Neubauten und die Änderung bestehender Gebäude, sofern der Nachweis mit dem Referenzgebäude geführt wurde, ist ein Energieausweis auszustellen und unverzüglich nach Fertigstellung des Gebäudes dem Bauherrn zu übergeben. Dies gilt nicht bei Anwendung des Bauteilverfahrens, da in diesem Falle die erforderlichen Daten und Angaben nicht vorhanden sind. Bei Verkauf, Vermietung oder Verpachtung ist ein Energieausweis für das Gebäude erforderlich. Dies gilt auch bei Wohnungs- oder Teileigentum (z. B. Eigentumswohnungen). Dabei ist zu beachten, dass sich der Energieausweis auf das gesamte Gebäude und nicht auf eine einzelne Wohnung bezieht. Zur Stärkung des Energieausweises, und damit zur Förderung des Bewusstseins für Energieeffizienz im Gebäudebereich, hat der Verordnungsgeber vorgeschrieben, dass bereits bei Besichtigung eines Objektes eine Kopie des Energieausweises vorzulegen ist. Bei Abschluss des Kaufvertrages oder des Miet-, Pacht- bzw. Leasingvertrages ist eine Kopie des Energieausweises zu übergeben. Bei Nichtwohngebäuden mit starkem Publikumsverkehr aufgrund behördlicher Nutzung ist ein Energieausweis ab einer Nutzfläche von mehr als 500 m 2 bzw. ab dem 08.07.2015 von mehr als 250 m 2 auszuhängen. Auf Baudenkmäler sind diese Regelungen nicht anzuwenden. Bereits in Immobilienanzeigen ist ab ersten Mai 2014 im Falle von Verkauf, Vermietung oder Verpachtung anzugeben: Art des Energieausweises (Energiebedarfsausweis/Energieverbrauchsausweis) Endenergiebedarf oder Endenergieverbrauch Wesentliche Energieträger und Bei Wohngebäuden das Baujahr und die Energieeffizienzklasse Bei Nichtwohngebäuden der Endenergiebedarf bzw. Endenergieverbrauch sowohl für Wärme als auch für Strom. Energieausweise, die nach der EnEV 2007 ausgestellt worden sind gelten weiterhin. Für Energieausweise, die vor dem Inkrafttreten der EnEV 2007 ausgestellt wurden, gelten Übergangsvorschriften gemäß EnEV 29. 22 Energieeinsparverordnung EnEV Hinweise für die Praxis

5.1 Änderungen bei den Energieausweisen Mit der EnEV 2007 wurde der Energieausweis für Gebäude eingeführt. Er ist als Energiebedarfsausweis oder als Energieverbrauchsausweis auszustellen. Mit dem Inkrafttreten der EnEV 2014 am 01.05.2014 sind die folgenden Änderungen verbunden: Die Modernisierungsempfehlungen sind Bestandteil des Energieausweises Die Energieausweise erhalten eine Registriernummer Der Endenergiebedarf wird in Energieeffizienzklassen ausgedrückt. Die Farbskala reicht nur noch bis > 250 kwh/(m 2 a) Die Modernisierungsempfehlungen sollen kosteneffiziente Verbesserungen über die energetischen Eigenschaften des gesamten Gebäudes enthalten. Es kann auf weiterführende Veröffentlichungen des Bundesministeriums verwiesen werden. Sind Modernisierungsempfehlungen nicht möglich, ist dies im Energieausweis zu vermerken. Auf Grundlage der EU-Richtlinie zur Gebäudeenergieeffizienz wird ein Kontrollsystem für Gebäudeenergieausweise verlangt. Mit Stichprobenkontrollen von Energieausweisen und Inspektionsberichten über Klimaanlagen soll die Qualität der ausgestellten Unterlagen geprüft werden können. Gleichzeitig dienen die nicht personenbezogenen Daten der statistischen Erfassung im Zusammenhang mit der Erfüllung von Aufgaben der Energieeinsparung. Erstmals soll über die Erfahrung mit den Stichprobenkontrollen sowie einer statistischen Auswertung zum 01.03.2017 der Bundesregierung berichtet werden, danach alle drei Jahre. Die Auswertung der nicht personenbezogenen Daten geht aus EnEV 26 e hervor. Für die Vergabe der Registriernummern sowie die Stichprobenkontrollen ist die zuständige Landesbehörde verantwortlich. In diesem Zusammenhang haben die Bundesländer die Vergabe der Registriernummern für Energieausweise an das Deutsche Institut für Bautechnik (DIBt) delegiert. Hierfür steht eine eigene Web-Seite zur Verfügung: www.dibt.de EnEV-Registrierstelle EnEV-Registrierstelle online Einführung einer Registrierstelle und eines Kontrollsystems für Energieausweise und Inspektionsberichte für Klimaanlagen im Zuge der Novellierung der Energieeinsparverordnung (EnEV) 2013 Die Registriernummer ist vom Aussteller des Energieausweises bei der Registrierstelle zu beantragen. Innerhalb von drei Arbeitstagen hat die zuständige Registrierstelle eine Registriernummer zu vergeben. Die Registriernummer muss bei der Übergabe des Energieausweises an den Gebäudeeigentümer auf dem Energieausweis stehen. Die Antragstellung hat ausschließlich in elektronischer Form zu erfolgen. Eine Antragstellung in Papierform ist dann zulässig, wenn die elektronische Form für den Antragsteller eine unbillige Härte bedeuten würde. Der Energieausweis besteht insgesamt aus 5 Seiten. Die erste Seite enthält allgemeine Angaben zum Gebäude sowie den Hinweis auf den Anlass der Ausstellung. Ergänzt wurden Angaben zu den wesentlichen Energieträgern, der Art und Verwendung erneuerbarer Energien sowie der Art der Lüftung/Kühlung. Aus dem zweiten Block geht hervor, ob der vorliegende Energieausweis ein Bedarfs- oder Verbrauchsausweis ist und ob die Datenerhebung durch den Eigentümer erfolgte (gemäß 17, Absatz 5) oder der Aussteller selbst das Gebäude aufgenommen hat. Gleichzeitig wird auf der Titelseite der Hinweis gegeben, dass der Energieausweis lediglich der Information dient und dafür gedacht ist einen überschlägigen Vergleich von Gebäuden zu ermöglichen. Energieausweise haben eine Gültigkeit von 10 Jahren. Sie sind vom Aussteller mit Name, Anschrift und Berufsbezeichnung eigenhändig oder durch Nachbildung der Unterschrift zu unterzeichnen. Die Seite zwei des Energieausweises ist für den Bedarfsausweis, die Seite drei für den Verbrauchsausweis vorgesehen. Energieeinsparverordnung EnEV Hinweise für die Praxis 23

Die Seite 4 enthält Empfehlungen für Modernisierungen. Die Modernisierungsempfehlungen wurden ergänzt, indem angegeben werden muss, ob die jeweilige Maßnahme im Zusammenhang mit einer größeren Modernisierung oder als Einzelmaßnahme umgesetzt werden kann. Ferner sind die geschätzte Amortisationszeit und die geschätzten Kosten anzugeben. Die Seite 5 enthält Erläuterungen zu wichtigen Begriffen, die dem Gebäudeeigentümer Informationen zu den Aussagen im Energieausweis gibt. Hierzu zählen: Energiebedarf Primär-Energiebedarf Endenergiebedarf energetische Qualität der Gebäudehülle 5.2 Der Energieausweis auf der Grundlage eines berechneten Energiebedarfs (Bedarfsausweis) Endenergiebedarf und Primär-Energiebedarf werden an einer Farbskala angegeben. Bisher reichte die Farbskala bis 400, bei dem neuen Energieausweis bis > 250 kwh/(m 2 a). Gleichzeitig wird für den Endenergiebedarf bzw. -verbrauch eine Energieeffizienzklasse (s. Tabelle 10) angegeben. Es folgen die Ist-Werte, die mit den Anforderungen nach EnEV verglichen werden. Tabelle 10: Energieeffizienzklassen, EnEV 2014 Anlage 10 Es folgen Angaben zur Nutzung erneuerbarer Energien nach dem Erneuerbaren-Energien-Wärme-Gesetz (EEWärmeG). Die Vergleichsskala soll dem Gebäudeeigentümer einen Anhalt über die energetische Qualität seines Gebäudes geben. In den Erläuterungen zum Berechnungsverfahren wird auf standardisierte Randbedingungen hingewiesen, so dass die angegebenen Werte keine Rückschlüsse auf den tatsächlichen Energieverbrauch ermöglichen. Der Energiebedarf in kwh bezieht sich auf einen m² Gebäudenutzfläche (A N = 0,32 V e ) und Jahr. Energie- Effizienzklasse Endenergie [kwh/(m 2 a)] A+ < 30 A < 50 B < 75 C < 100 D < 130 E < 160 F < 200 G < 250 H > 250 Um die Ausstellung so kostengünstig wie möglich zu gestalten, hat der Verordnungsgeber im 17 Absatz 5 die Möglichkeit eröffnet, dass Eigentümer die erforderlichen Daten zum Gebäude bzw. der Anlagentechnik selbst bereitstellen können. Hat der Aussteller begründeten Anlass zu Zweifeln an der Richtigkeit dieser Angaben, darf er diese seinen Berechnungen nicht zugrunde legen. Zur vereinfachten Datenaufnahme hat der Verordnungsgeber im Bundesanzeiger u.a. zwei Bekanntmachungen für Wohngebäude veröffentlicht, die auf der Internetseite des BBR (Bundesamt für Bauwesen und Raumordnung) zum kostenlosen Download bereit stehen: Gemäß EnEV 9 Absatz 2 Nr. 1 Bekanntmachung der Regeln zur Datenaufnahme und Datenverwendung im Wohngebäudebestand. Gemäß EnEV 9 Absatz 2 Nr. 2 Bekanntmachung der Regeln für Energieverbrauchskennwerte im Wohngebäudebestand. 5.3 Der Energieausweis auf der Grundlage des Verbrauchs (Verbrauchsausweis) Der Energieausweis auf der Grundlage des Verbrauchs (Verbrauchsausweis) enthält auf der Farbskala den Endenergie- und den Primärenergieverbrauch in kwh pro m² und Jahr 24 Energieeinsparverordnung EnEV Hinweise für die Praxis