Die Windreich GmbH hat in den zurückliegenden Jahren vier Anleihen emittiert. Die nachfolgenden zwei aufgeführten Anleihen sind auch börsennotiert:



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Transkript:

Newsletter 1 Vorläufiges Insolvenzverfahren der Windreich GmbH Sehr geehrte Damen und Herren, 80331 Sie haben sich bezüglich der Insolvenz der Windreich GmbH für den kostenlosen Newsletter der SdK Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger e.v. (SdK) registriert. Für das entgegengebrachte Vertrauen bedanken wir uns vielmals. Heute erhalten Sie den ersten Rundbrief in Bezug auf das vorläufige Insolvenzverfahren. Zum vorläufigen Sachwalter wurde Rechtsanwalt Holger Blümle von der Kanzlei Schultze & Braun (http://www.schubra.de/) bestellt. Mit Beschluss des zuständigen Amtsgerichts Esslingen vom 11.09.2013 wurde Rechtsanwalt Klaus Nieding als Vertreter der Anleihegläubiger in den vorläufigen Gläubigerausschuss der Windreich GmbH bestellt. Die betroffenen Anleihen Die Windreich GmbH hat in den zurückliegenden Jahren vier Anleihen emittiert. Die nachfolgenden zwei aufgeführten Anleihen sind auch börsennotiert: Anleihe WKN Fälligkeit Emissionsvolumen Anleihe 2010/2 A1CRMQ 2015 50,0 Mio. Euro Anleihe 2011 A1H3V3 2016 75,0 Mio. Euro Folgende Anleihen sind jedoch nicht börsennotiert: Anleihe WKN Fälligkeit Emissionsvolumen Anleihe 2010/1 n.b. 2015 1,16 Mio. Euro Anleihe 2010/3 A1CRMR 2015 22,6 Mio. Euro Insgesamt dürften also Anleihen von fast 150 Mio. Euro ausstehen. Die börsennotierten Anleihen dürften unserer Einschätzung nach dabei überwiegend in den Händen von Privatinvestoren sein. Das vorläufige Insolvenzverfahren Da bisher nur das vorläufige Insolvenzverfahren eröffnet wurde, können Sie als Anleiheinhaber und somit Gläubiger der Gesellschaft bis zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht aktiv in den Prozess eingreifen. Um im vorläufigen Insolvenzverfahren Ihre Interessen zu vertreten, wurde vom Gericht der Rechtsanwalt Klaus Nieding zum Mitglied des vorläufigen Gläubigerausschusses bestellt. Dem Vorläufigen Gläubigerausschuss obliegt es, sich über den Gang der Geschäfte News

zu unterrichten, die Bücher und Geschäftspapiere einzusehen und den Geldverkehr und bestand zu prüfen bzw. prüfen zu lassen. Der vorläufige Insolvenzverwalter, der hier aufgrund der Tatsache, dass das vorläufige Insolvenzverfahren in Eigenverwaltung durchgeführt wird, als Sachwalter bezeichnet wird, hat nun bis zu drei Monate Zeit, die Eröffnungsvoraussetzungen (Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit) zu prüfen. Liegt eine dieser Voraussetzungen vor, so wird das Insolvenzverfahren eröffnet. Wir gehen davon aus, dass es spätestens in drei Monaten zu einer Verfahrenseröffnung kommen wird. Nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens können Sie dann Ihre Ansprüche aus der Anleihe zur Insolvenztabelle anmelden (=Forderungsanmeldung). Reguläre Mitglieder (keine Schnuppermitgliedschaften) der SdK erhalten von uns nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens dann automatisch das nötige Formular zur Forderungsanmeldung inkl. einer Erläuterung zum Ausfüllen des Formulars kostenlos zugesandt. In der Regel ist es nicht notwendig, für die Forderungsanmeldung extra einen (kostenpflichtigen) Rechtsanwalt zu beauftragen, da dieser formale Prozess in der Regel von jedem selbst vorgenommen werden kann. 80331 News Die Eigenverwaltung Mit Eröffnung des vorläufigen Insolvenzverfahrens wird im Regelfall vom Insolvenzgericht ein vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt, auf den das Recht des Schuldners, sein Vermögen zu verwalten und darüber zu verfügen, übergeht. Bei einem Unternehmen mit laufendem Geschäftsbetrieb hat der Verlust von Verwaltungs und Verfügungsbefugnissen zur Folge, dass die Geschäftsführung / der Vorstand zur Fortführung des Geschäftsbetriebes nicht mehr in der Lage ist. Allein der vorläufige Insolvenzverwalter entscheidet darüber, ob und in welchem Umfang der Geschäftsbetrieb aufrechterhalten wird. Liegen hingegen die Voraussetzungen einer Eigenverwaltung vor, gehen die Verwaltungs und Vertretungsbefugnis nicht auf einen vorläufigen Insolvenzverwalter über sondern verbleiben dann trotz des vorläufigen Insolvenzverfahrens bei der Geschäftsführung / Vorstand des Schuldners. Das Insolvenzgericht hat im Falle Windreich GmbH der Eigenverwaltung zugestimmt. Somit liegt die Führung der Geschäfte der Windreich GmbH weiterhin in den Händen der Geschäftsführung der Gesellschaft. In diesem Falle führt Herr Werner Heer die Geschäfte, da sein Vorgänger, Gründer und Eigentümer der Windreich GmbH, Herr Willi Balz anscheinend auf Druck der finanzierenden Banken am 9. September zurückgetreten ist. Die Windreich GmbH hat somit die Möglichkeit, erforderliche Restrukturierungsmaßnahmen auch unter Insolvenzbedingungen in eigener Regie umzusetzen, ohne dabei für die Umsetzung dieser Maßnahmen von einem Insolvenzverwalter unmittelbar abhängig zu sein. Zur Überwachung der Tätigkeit des Vorstandes während der Eigenverwaltung hat das Insolvenzgericht mit dem Eröffnungsbeschluss einen Sachwalter, Herrn Blümle, bestellt. Da die Verwaltungs und Verfügungsbefugnis, also das Recht über das Vermögen der Windreich GmbH zu verfügen, beim Vorstand der Gesellschaft verbleibt, beschränkt sich die Rechtsstellung des Sachwalters im Wesentlichen auf die Prüfung der wirtschaftlichen Lage der Windreich GmbH und auf die Überwachung der Geschäftsführung durch den Geschäftsführer im vorläufigen Insolvenzverfahren.

Ob hier eine Eigenverwaltung angebracht ist, kann aus Sicht der SdK aktuell nicht gesagt werden. Da die emittierten Anleihen nicht besichert sind, und davon auszugehen ist, dass die Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten, welche zum 30.6.2012 132,4 Mio. Euro betrugen, besichert sind, würden bei einer normalen Insolvenz die Anleiheinhaber erst nach den Kreditinstituten bedient werden. Da vor allem die Offshore Windbranche in wirtschaftlichen Schwierigkeiten steckt, dürften die Anleiheinhaber daher mit hohen Verlusten rechnen müssen. Somit erscheinen in der aktuellen Situation eine Fortführung der Gesellschaft und die Eigenverwaltung jedoch durchaus sinnvoll, da damit die Anleiheinhaber von einer eventuellen Branchenerholung profitieren könnten. Problematisch erscheint jedoch das Verhalten der Gesellschaft in der jüngeren Vergangenheit. So wurde bisher nicht das Gespräch mit den Anleiheinhabern gesucht, sondern anscheinend nur mit den Banken über eine Sanierung außerhalb der Insolvenz gesprochen. Ferner wurde noch bis Ende August die Lage der Gesellschaft anscheinend viel zu positiv dargestellt. Dies spricht nicht gerade dafür, dass man zu viel Vertrauen in die bisher tätigen Personen setzen sollte. Dies gilt v.a. bezüglich Herrn Balz aber auch für Herrn Heer. Weiterer Verlauf des Insolvenzverfahrens 80331 News Wir rechnen damit, dass in spätestens drei Monaten das Insolvenzverfahren eröffnet werden wird. Dann obliegt es dem Vorstand der Windreich GmbH, die Gläubiger zu unterrichten, in dem er die nachfolgenden Verzeichnisse und Unterlagen erstellt und dem Gericht vorlegt: a) Verzeichnis der Massegegenstände; b) das Gläubigerverzeichnis; c) die Vermögensübersicht. Ferner muss dann vom Insolvenzgericht eine Gläubigerversammlung der Anleiheinhaber (je Anleihe eine Versammlung) und eine Gläubigerversammlung für alle Gläubiger einberufen werden. Auf der Gläubigerversammlung der Anleiheinhaber können die Anleiheinhaber je Anleihe einen gemeinsamen Vertreter wählen. Dieser gemeinsame Vertreter kann mit bestimmten Rechten ausgestattet werden. So kann man diesen zum Beispiel bevollmächtigen, die Anleihe insgesamt zur Insolvenztabelle anzumelden. In diesem Fall müssten Sie zum Beispiel keine separate Anmeldung Ihrer Forderung zur Insolvenztabelle veranlassen. Ferner könnte der gemeinsame Vertreter an der vom Insolvenzgericht einzuberufenden Gläubigerversammlung teilnehmen. Auf dieser muss der Vorstand Bericht erstatten und seinen Insolvenzplan vorstellen. Über diesen können dann die Gläubiger Beschluss fassen. Der Insolvenzplan könnte zum Beispiel vorsehen, dass ein neuer Investor bei der Windreich einsteigt, und im Gegenzug die Gläubiger einen Teil Ihrer Forderungen sofort bedient

bekommen, dafür aber auf den Rest Ihres Rückzahlungsanspruches verzichten. Dies ist jedoch nur eine Möglichkeit der Gestaltung eines Insolvenzplanes, und so lange der endgültige Insolvenzplan nicht vorliegt, macht es auch keinen Sinn, weitere Spekulationen hierüber anzustellen. Insolvenzquote nicht vorhersehbar Warnung vor Panik 80331 Die aus Ihrer Sicht alles entscheidende Frage, wie viel Ihres investierten Geldes Sie wieder zurückerhalten werden, kann aktuell nicht beantwortet werden. Da die Windreich GmbH die mit den Anleihen eingesammelten Gelder nicht direkt in Windparks investiert hat, sondern diese an Tochtergesellschaften zur Errichtung der Windparks verliehen hat, ist eine Schätzung der Höhe der Insolvenzquote nicht möglich. Zunächst muss abgewartet werden, ob du in welcher Höhe vorrangige Forderungen bestehen und wie werthaltig vor allem die Forderungen der Windreich GmbH gegen die einzelnen Tochtergesellschaften sind. Sobald wir nähere Kenntnisse hierüber haben, werden wir Ihnen auf diesem Wege Bericht erstatten. Den Anleiheinhabern raten wir jedoch zu Geduld. Zwar ist der es durchaus möglich, dass am Ende des Verfahrens auch weniger als die derzeit an der Börse erzielbaren 10-14% für die Anleihegläubiger übrig bleiben. Dennoch raten wir zunächst den Verlauf des Insolvenzverfahrens abzuwarten und nicht die Anleihen zu jedem denkbaren Kurs zu verkaufen. Unsere Erfahrungen zeigen, dass Panikverkäufe an den Börsen meist zu Kursen erfolgen, die weit unter der zu erwartenden Insolvenzquote liegen. Dauer des Verfahrens Die Dauer eines regulären Insolvenzverfahrens beträgt meist mehrere Jahre und kann im Einzelfall sogar über zehn Jahre dauern. Da hier jedoch eine Insolvenz in Eigenverwaltung gewählt wurde und die Gesellschaft eine klare Branchenfokussierung aufweist, dürfte das Verfahren unserer Einschätzung nach zu einem großen Teil innerhalb von einem Jahr zu beenden sein und es nach diesem Zeitraum eine signifikante Ausschüttung an die Anleihegläubiger geben. Dies kann sich jedoch ändern, sollten von Seiten der Windreich GmbH Schadensersatzansprüche gegen die Organe (Vorstand und Aufsichtsrat) oder gegen Dritte (zum Beispiel den Wirtschaftsprüfer oder Gutachter) geltend gemacht werden. News Interessensbündelung von entscheidender Bedeutung Aktuell ist aus Sicht der SdK noch kein aktives Handeln Ihrerseits nötig. Dennoch rufen wir trotzdem alle Inhaber der Anleihen dazu auf, zusammen mit der SdK Ihre Interessen mit Blick auf die bevorstehenden Gläubigerversammlungen der Anleiheinhaber und der kommenden Gläubigerversammlung zu bündeln. Dies führt erfahrungsgemäß gegenüber

der Gesellschaft, dem Sachwalter, dem Insolvenzgericht und anderen Gläubigern zu einer verbesserten Ausgangssituation und somit zu einer höheren Insolvenzquote für die Anleiheinhaber. Schadensersatzansprüche prüfen Der einzelne Anleiheinhaber kann aus Sicht der SdK aktuell nichts unternehmen, was zur Erhellung der Situation beiträgt. Diejenigen Anleiheinhaber, denen zum Kauf der Anleihe zum Beispiel durch einen Bankberater oder Vermittler geraten wurde, und die auch reguläre Mitglieder der SdK sind, können unter info@sdk.org einen Fragebogen anfordern, durch welchen wir die Verkaufssituation und Ihre Anlagegründe abfragen. Ein unabhängiger Rechtsanwalt wird dann kostenlos prüfen, ob eventuell Schadensersatzansprüche bestehen. Sollten Sie also davon ausgehen, dass Sie eventuelle Schadensersatzansprüche aus den oben genannten Punkten haben, können reguläre Mitglieder der SdK wie oben erwähnt, entweder durch einen von der SdK beauftragten Rechtsanwalt kostenlos prüfen lassen, oder Sie können sich auch an einen externen Rechtsanwalt wenden. Achten Sie aber darauf, dass Sie einen Fachanwalt für Kapitalmarktrecht kontaktieren und für ein erstes Beratungsgespräch nicht mehr als max. 180 Euro zahlen. Wir raten bei der Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen generell stets zur Vorsicht, da für einen gerichtlichen Prozess weitere Kosten entstehen dürften. Sollten Sie über keine Rechtsschutzversicherung verfügen, und die investierte Summe relativ klein (< 10.000 Euro) sein, so sollte man stets abwägen, ob man dem schlechten Geld gutes Geld hinterherwerfen will. Unabhängig davon lässt die SdK aktuell prüfen, ob eventuelle Prospekthaftungsansprüche vorliegen. Dies ist dann der Fall, wenn zum Beispiel Geschäftsrisiken in den Emissionsprospekten der Windreich Anleihen verschwiegen worden sein sollten. Diese Prüfung dürfte aber nicht vor Anfang/Mitte November abgeschlossen sein. Wir werden Ihnen das Ergebnis mitteilen, sobald uns dieses vorliegt. Weiteres Vorgehen der SdK Aktuell bleibt aus unserer Sicht zunächst abzuwarten, wie die Gesellschaft und der Sachwalter weiter vorgehen möchte. Hier gibt es zahlreiche Möglichkeiten. Wir werden Sie darüber informieren, sobald Sie aus unserer Sicht aktiv in den Prozess eingreifen können und müssen. Unseren Mitgliedern stehen wir für individuelle Anfragen jederzeit unter der Telefonnummer 089 / 2020846-0 oder per E-Mail unter info@sdk.org zur Verfügung. Nichtmitglieder können wir diesen Service der direkten Kontaktaufnahme aufgrund der Größe dieses Verfahrens leider nicht anbieten. Hierfür bitten wir um Verständnis. Wir würden uns jedoch freuen, wenn eine möglichst hohe Anzahl an Betroffenen Mitglied der SdK werden würden. Nur gemeinsam ist unser Verein zu Vertretung von Interessen von 80331 News

Kleinanlegern stark genug, sich gegenüber anderen Gruppen (Banken, Insolvenzverwaltern, etc.) zu behaupten. Je mehr Mitglieder wir repräsentieren, desto gewichtiger ist unsere Position in diesem und in anderen Verfahren. Eine Mitgliedschaft können Sie ganz einfach unter http://sdk.org/mitgliedschaft_online.php abschließen., den 13.09.2013 Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger e.v. Hinweis: Die SdK hält Anleihen der Windreich GmbH! 80331 News