Weiterbildungs- und Prüfungsverordnung für die Heranbildung von Medizinalfachpersonen für leitende Funktionen



Ähnliche Dokumente
Prüfungsordnung Fachkraft für Arbeitssicherheit

National Aerospace NDT Board NANDTB-GERMANY

2 Praktische Tätigkeit

Xpert Culture Communication Skills Interkulturelle Kompetenz

2124 Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)

Ausbilder-Eignungsverordnung (AEVO)

geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 27. Februar 2010 (Brem.GBl. S. 243)

Die Zweite Staatsprüfung

Gesetz über den Beruf der Ergotherapeutin und des Ergotherapeuten (Ergotherapeutengesetz ErgThG)

Gesetz über die Weiterbildung in den Gesundheitsfachberufen

Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den Beruf der Krankenpflegehelfer/innen - KrPflhiAPrV - Vom 28. November 2003 (Fn 1)

Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Rettungsassistentinnen und Rettungsassistenten (RettAssAPrV) vom 7. November 19S9 (BGBI I S.

Gesetz über den Beruf der Podologin und des Podologen (PodG) Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:

Lehrrettungsassistentinnen und -assistenten (APR LRA)

Merk blatt. Tätigkeit als medizinische/r Fußpfleger/in (Podologe/in)

Prüfungsrichtlinien für die Ausbildung zum Zugführer F IV (Freiwillige Feuerwehr) 1. Stand: Oktober 2007

Verordnung des Kultusministeriums zur Änderung hauptschulabschlussrechtlicher Vorschriften. Vom 26. April 2001

Neuerungen / Änderungen durch das Notfallsanitätergesetz

Vom 12. August [erschienen im Amtsblatt Nr. 23, S. 313; geändert mit Ordnungen

Fischerprüfungsordnung (FischPrüfO) Teil 1 Fischerprüfung. 1 Prüfungsbehörde

Amtliche Bekanntmachungen

Schriftlicher Bericht

1 Übungen und Zwischenprüfung

O R D N U N G zur Feststellung der Eignung für den Aufbaustudiengang Komposition an der Folkwang-Hochschule Essen. Vom 30.

Gesetz- und Verordnungsblatt

Niedersächsischer Landtag 17. Wahlperiode Drucksache 17/6912. Beschlussempfehlung. Kultusausschuss Hannover, den

Prüfungen am Ende der 10. Klasse

Merkblatt zu den Erweiterungsprüfungen zum Abiturzeugnis in Griechisch - Lateinisch - Hebräisch

Mainz Merkblatt Stand

(Übersetzung aus dem Montenegrinischen in die deutsche Sprache) Law on National Vocational Qualifications MNE GESETZ ÜBER

Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Rettungsassistentinnen und Rettungsassistenten

G. Luckmann, S. Zänker

"Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für pharmazeutisch-technische Assistentinnen und pharmazeutischtechnische

Information zum Ersten Allgemeinbildenden Schulabschluss (ESA) Klassenstufe 9

Informationen zu den industriellen Metallberufen

Praktikantenordnung. für den Masterstudiengang Elektrotechnik und Informationstechnik (ETiT)

Nachqualifizierung von an staatlichen berufsbildenden Schulen eingestellten Lehrkräften. 1 Zweck und Ziel der Nachqualifizierung

Beschluss des Staatlichen Prüfungsausschusses des Fachbereichs Soziale Arbeit und Gesundheit der Fachhochschule Kiel vom

Prüfungsordnung zur Durchführung von Zwischenprüfungen für Sozialversicherungsfachangestellte (PO-Z)

Ausbildungs- und Prüfungsverordnung. für Psychologische Psychotherapeuten. (PsychTh-APrV)

Rahmenzertifizierungsordnung (RZO) der Steinbeis-Hochschule Berlin (SHB)

Abschrift. Regelungen zur Beflaggung im Freistaat Thüringen

Informationen zur Sachkundeprüfung Geprüfter Fachmann/-frau für Immobiliardarlehensvermittlung IHK

Prüfungsordnung der Hanseatischen Rechtsanwaltskammer Hamburg für die Durchführung der Fortbildungsprüfung

Landesverordnung über die Ergänzungsprüfungen in Lateinisch und Griechisch. Stand: 30. November 2012

Qualifikation zur fachgebundenen genetischen Beratung nach dem Gendiagnostikgesetz (GenDG) * - Verfahrensregelungen Stand:

Restauratorin/ Restaurator im Zimmererhandwerk

Hochschulzulassungssatzung

Die besondere Ler e nl n e l i e s i t s u t n u g

Prüfungsordnung für den Aufbaustudiengang zum Konzertexamen in der künstlerischen Instrumentalausbildung an der Folkwang-Hochschule Essen

PRÜFUNGSABLAUF FACHKRAFT FÜR LAGERLOGISTIK

Weiterbildungs- und Prüfungsverordnung für Krankenschwestern, Krankenpfleger, Kinderkrankenschwestern und Kinderkrankenpfleger im Operationsdienst

V aufgeh. durch 20 Nr. 6 der Verordnung vom 10. Mai 2007 (Brem.GBl. S. 375)

V aufgeh. durch 20 Nr. 6 der Verordnung vom 10. Mai 2007 (Brem.GBl. S. 375)

- Assistentenrichtlinie -

Freundliche Grüße i. A.

Verordnung über die Abschlüsse in der gymnasialen Oberstufe, im Fachgymnasium, im Abendgymnasium und im Kolleg (AVO-GOFAK)

215 Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Rettungshelferinnen und Rettungshelfer (RettHelfAPO) Vom 9. Juni 2000 Inhaltsübersicht: 1 Ausbildung 2

Bundesländerregelungen zur Qualifikation von Lehrkräften in der Physiotherapieausbildung

Behörde für Gesundheit und Verbraucherschutz MERKBLATT. über die Erteilung der Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung

Satzung über den fachgebundenen Hochschulzugang für beruflich qualifizierte Berufstätige ohne schulische Hochschulzugangsberechtigung

Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten (KJPsychTh-APrV) vom (BGB. I S.

1 Ausbildung. MB-APrV. Ausfertigungsdatum: Vollzitat:

Satzung über die Entschädigung für ehrenamtliche Tätigkeit der Stadt Freyburg (Unstrut)

Zentrale und landesweite Abschlussprüfungen 2014

Zwischenprüfungsordnung der Universität Heidelberg für den Studiengang Rechtswissenschaft

zum*r MTA für leitende Funktionen

Dolmetschereignungsverordnung (DolmEigVO) vom 11. Juni

Ihr Ziel: Abitur

- Keine amtliche Bekanntmachung -

Abschlussprüfung Hauptschule

Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten (KJPsychTh-APrV) Vom 18. Dezember 1998

HSAPrO (Titel, Fassung, Einleitung) - Landesrecht Baden-Württemberg

Verordnung. Inhaltsübersicht

Deutsch-französische Grundsatztexte

Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften. Geltungsbereich. (1) Diese Verordnung gilt für Abendgymnasien und Kollegs (Schulen des Zweiten Bildungsweges).

Eignungsfeststellungsordnung für den Masterstudiengang International Joint Master Programme in Sustainable Development an der Universität Leipzig

Amtliche Bekanntmachung

Zulassungssatzung der Universität Heidelberg für den konsekutiven Masterstudiengang Chemie

Informationen zur Prüfung der Servicekraft für Schutz und Sicherheit

Selbstverständlich ist eine Hochschulzulassung auch für Bewerber mit Abitur oder Fachhochschulreife möglich.

Betriebspraktika für Lehrkräfte öffentlicher Schulen als Maßnahme der staatlichen Lehrerfortbildung. RdErl. des MK vom 1.2.

NschPV (Titel, Fassung, Einleitung) - Landesrecht Sachsen-Anhalt

Führen von Ausbildungsnachweisen

- 2 - Inhaltsübersicht

Evangelisch-reformierte Kirche des Kantons St. Gallen GE 32-10

Gesetz- und Verordnungsblatt

Verordnung über die Berufsausbildung für Kaufleute in den Dienstleistungsbereichen Gesundheitswesen sowie Veranstaltungswirtschaft

G e m e i n s a m e r T e i l s t r u k t u r e r h e b u n g s b o g e n

Interesse an einer Ausbildung zum Meister des Handwerks

Auslegung und Anwendung der Handwerksordnung

MERKBLATT für die staatliche Prüfung für Psychologische Psychotherapeuten

Handlungsanleitung für Beglaubigungen an der Christian-Albrechts-Universität zu Kiel (CAU)

Masterstudiengang Management (Master of Arts) Studienanleitung

Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Ergotherapeutinnen und Ergotherapeuten (Ergotherapeuten-Ausbildungs- und Prüfungsverordnung - ErgThAPrV)

Zu allen Fragen der Wechselprüfung zum Lehramt an Realschulen plus berät Sie Frau Nadja Nikolaus (nadja.nikolaus(at)mbwwk.rlp.de), Tel.

Gesetz über den Beruf der Notfallsanitäterin und des Notfallsanitäters (Notfallsanitätergesetz NotSanG)

Modulnachweise BA Bildungswissenschaft Lebenslanges Lernen

Verordnung über die Erteilung des Fachmittelschulausweises an kantonalen Fachmittelschulen

O r d n u n g über das hochschuleigene Auswahlverfahren zur Vergabe von Studienplätzen (Auswahlordnung)

Transkript:

Weiterbildungs- und Prüfungsverordnung für die Heranbildung von Medizinalfachpersonen für leitende Funktionen Vom 18. März 1997* 2124 4 14 AufGrunddes 11Abs.1desGesetzesüberdieWeiterbildungindenMedizinalfachberufenundinBerufenderAltenpflege (Weiterbildungsgesetz)vom 3.Juli1995 (GVBl.S.401) wird verordnet: 1* Anwendungsbereich DieseVerordnungregeltdieHeranbildungvonMedizinalfachpersonenfür leitendefunktionenmitausnahmefürdieberufegesundheits-undkrankenpflegerin,gesundheits-undkrankenpfleger,gesundheits-undkinderkrankenpflegerin,gesundheits-undkinderkrankenpfleger,hebammeundentbindungspfleger. 2 Ziel der Weiterbildung DieWeiterbildungsollMedizinalfachpersonennach 1mitdenvielfältigen AufgabeninLeitungsfunktionenambulanter,stationärerundsonstigerEinrichtungendesGesundheitswesensvertrautmachenundsiedurchdieVermittlung dererforderlichenkenntnisse,fertigkeitenundverhaltensweisenzurerfüllungdieseraufgabenbefähigen.dieanderweiterbildungteilnehmendensollenihreaufgabenentsprechenddenerfordernissenmodernenmanagements erfüllen können. Sie sollen insbesondere befähigt werden, 1.imRahmenihrerVerantwortungdieOrganisationderberufsspezifischen Aufgaben,derArbeitsabläufeunddesPersonaleinsatzesnachGrundsätzenderPatientenorientierung,EffizienzundWirtschaftlichkeitsowiedes ArbeitsschutzesunterEinhaltungderzubeachtendenRechtsvorschriften funktionell zu planen, zu realisieren und zu kontrollieren; 2.inderVerantwortungfürdieMitarbeiterführungGrundsätzederkooperativenPersonalführunganzuwenden,LeistungsmotivationundArbeitszufriedenheitdesPersonalsimInteresseeineskonstruktivenArbeitsklimas zusichernundzufördernsowiefürerforderlichefort-undweiterbildung dermitarbeitersorgezutragenunddiepraktischeausbildungvonschülern im Medizinalfachberuf zu unterstützen; 3.zurIntegrationundKoordinationvonbetrieblichenZielenundindividuellenBelangenvonPatientenundMitarbeiterndurchkonstruktiveZusammenarbeitallerbeteiligtenFunktions-undEntscheidungsträgeraktivbeizutragen; 4.imRahmenihrerVerantwortunganderkontinuierlichenpatientenorientiertenWeiterentwicklungderStrukturen,derLeistungsfähigkeitundder WirtschaftlichkeitderEinrichtungunterBerücksichtigungdesmedizini- Datum: Verk. am 27. 3. 1997, GVBl. S. 109 1: Geänd. durch Art. VIII Nr. 1 d. VO v. 9. 11. 2005, GVBl. S. 718 1 82. Erg.Lfg. (März 2006)

2 schen, medizinisch-technischen und therapeutisch-rehabilitativen Fortschritts mitzuwirken und dadurch zu betrieblichen Verbesserungen aktiv beizutragen. 3 Dauer, Inhalt und Durchführung der Weiterbildung (1) Die Dauer einer Weiterbildung nach 3 Abs. 1 des Weiterbildungsgesetzes beträgt bei einem Vollzeitlehrgang mindestens sechs Monate und soll bei einem berufsbegleitenden Teilzeitlehrgang zwei Jahre nicht überschreiten. Der Lehrgang muß mindestens 600 Stunden Unterricht von je 45 Minuten Dauer und mindestens 300 Stunden berufspraktische Anteile der Weiterbildung von je 60 Minuten Dauer umfassen. (2) Der Unterricht erstreckt sich auf die Fächer: 1. Sozialwissenschaftliche Grundlagen mit mindestens des Managements 190 Unterrichtsstunden, 2. Grundlagen der Betriebswirtschaftslehre/ mit mindestens Krankenhausbetriebslehre 160 Unterrichtsstunden, 3. Fachunterricht (im Rahmen der mit mindestens wissenschaftlich gesicherten Erkenntnisse 100 Unterrichtsstunden, für den jeweiligen Medizinalfachberuf) und berufsspezifische Organisationslehre 4. Rechtskunde mit mindestens 100 Unterrichtsstunden. Weitere 50 Unterrichtsstunden sind auf die in Satz 1 genannten Fächer zu verteilen. Umfaßt der Lehrgang mehr als die Mindeststundenzahl, so ist die vorgegebene Relation der Stundenzahl in den einzelnen Fächern beizubehalten. (3) Neben rezeptiv-vermittelnden sind auch aktiv-anwendungsbezogene Unterrichtsformen einzusetzen. Übungen zur Rhetorik, zur Kooperation und Konfliktlösung sowie zur Innovationsplanung sind Bestandteil der Weiterbildung. Sie werden als Blockseminare durchgeführt. Während des Lehrgangs kann als zusätzliche schriftliche Leistung eine Gruppenarbeit zu einem vorgegebenen Thema verlangt werden. (4) Die berufspraktischen Anteile der Weiterbildung sind ganztägig und in Wochenblöcken zusammengefaßt durchzuführen. Sie dienen dazu, die Aufgaben und die Arbeitsweise der in den Einrichtungen tätigen Leitungspersonen, insbesondere leitender Medizinalfachpersonen, kennenzulernen sowie das Zusammenwirken verschiedener Funktions- und Entscheidungsträger lernend zu erfahren. Zu diesem Zweck finden Praktika in zentralen und speziellen Bereichen von Krankenhäusern sowie in ambulanten Gesundheitsversorgungseinrichtungen statt. Sie sind unter fachkundiger Anleitung und Aufsicht durchzuführen und sollen durch Unterricht in den in Absatz 2 Satz 1 genannten Fächern begleitet und aufbereitet werden. 4 Unterbrechungen (1) Auf die Dauer eines Lehrgangs werden Unterbrechungen von höchstens 10 % der Gesamtstundenzahl (Unterricht und berufspraktische Anteile der Weiterbildung) angerechnet. 82. Erg.Lfg. (März 2006)

(2) Die Weiterbildungsstätte kann in besonders begründeten Einzelfällen auch darüber hinausgehende Fehlzeiten anrechnen, soweit eine besondere Härte vorliegt und die Leitung des Lehrgangs bestätigt, daß das Weiterbildungsziel durch die Anrechnung nicht gefährdet wird. 5 Störungen Die Weiterbildungsstätte kann die an dem Lehrgang Teilnehmenden, die den ordnungsgemäßen Ablauf der Weiterbildung nachhaltig stören, von der weiteren Teilnahme an der Weiterbildung ausschließen. 6 Anerkennung von Weiterbildungsstätten (1) Eine Weiterbildungsstätte ist zur Heranbildung von Medizinalfachpersonen nach 1 als geeignet anzuerkennen, wenn 1. der Weiterbildungslehrgang gemeinsam von a) einer Person mit einer abgeschlossenen wissenschaftlichen Ausbildung in Betriebswirtschaftslehre, Psychologie oder Soziologie und b) einer Medizinalfachperson mit abgeschlossener Weiterbildung für leitende Funktionen und mindestens fünfjähriger Tätigkeit in leitender Funktion geleitet wird, 2. eine Lehrkraft für jedes Fach zur Verfügung steht, wobei die Lehrkräfte ihre Qualifikation für das jeweilige Fach und eine entsprechende mindestens dreijährige Berufserfahrung nachweisen müssen und Erfahrungen auf dem Gebiet der Erwachsenenbildung haben sollen, 3. für die Durchführung der berufspraktischen Anteile der Weiterbildung geeignete Einsatzorte und Fachkräfte zur Anleitung ausreichend zur Verfügung stehen, 4. ein für den Unterricht eingerichteter und geeigneter Raum mit einer Grundfläche von mindestens 2 m 2 für jeden Teilnehmer, ein weiterer gleich geeigneter Raum für den Unterricht in Gruppen sowie ein eingerichteter Pausenraum und ausreichende sanitäre Einrichtungen vorhanden sind, 5. die für zeitgemäßen Unterricht erforderlichen Unterrichtsmittel zur Verfügung stehen. (2) Abweichend von Absatz 1 Nr. 1 kann im besonders begründeten Einzelfall eine Weiterbildungsstätte auch dann anerkannt werden, wenn der Lehrgang von einer Person mit einer Befähigung nach Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe a) geleitet wird. 7 Prüfungsausschuß, Festsetzung der Prüfungstermine (1) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses nach 6 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 2. Alternative und Nummer 3 des Weiterbildungsgesetzes und die Ersatzmit- 3 61. Erg.Lfg. (Mai 1997)

glieder werden auf Vorschlag der Weiterbildungsstätte im Benehmen mit der Leitung des Weiterbildungslehrgangs bestimmt. Die Vorschläge sind spätestens zwölf Wochen vor Beginn der Prüfung bei der zuständigen Behörde einzureichen. Für jedes Prüfungsfach ist mindestens ein Ausschußmitglied als Prüfer zu bestimmen. Die Ersatzmitglieder sollen ebenfalls als Lehrkräfte im Weiterbildungslehrgang mitgewirkt haben. (2) Das vorsitzführende Mitglied des Prüfungsausschusses setzt die Prüfungstermine und Prüfungsorte fest. Es leitet die Prüfung und sorgt für ihren ordnungsgemäßen Ablauf. Für den schriftlichen Prüfungsteil kann die Weiterbildungsstätte im Einvernehmen mit ihm aufsichtführende Personen bestimmen. 8 Zulassung zur Prüfung (1) Die an der Weiterbildung Teilnehmenden haben spätestens fünf Wochen vor Lehrgangsende bei dem vorsitzführenden Mitglied des Prüfungsausschusses die Zulassung zur Prüfung zu beantragen. Dem Antrag ist die Urkunde über die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung in beglaubigter Form beizufügen. Wird die Frist versäumt, so ist die spätere Teilnahme an der Prüfung ausgeschlossen, es sei denn, die an der Weiterbildung Teilnehmenden weisen nach, daß sie trotz Beachtung der gebotenen Sorgfalt durch außergewöhnliche Umstände an der rechtzeitigen Stellung des Antrags gehindert waren. Das vorsitzführende Mitglied des Prüfungsausschusses entscheidet darüber, ob ein anzuerkennender Hinderungsgrund im Sinne des Satzes 3 vorliegt. (2) Die Weiterbildungsstätte hat dem vorsitzführenden Mitglied des Prüfungsausschusses spätestens fünf Wochen vor Lehrgangsende für die an der Weiterbildung Teilnehmenden jeweils 1. eine Aufstellung über die erteilten Vornoten in den Prüfungsfächern, 2. eine Aufstellung über die erteilten Noten in den Fächern, die keine Prüfungsfächer sind, und 3. eine Bescheinigung über die regelmäßige Teilnahme an der Weiterbildung unter Berücksichtigung des 4 vorzulegen. (3) Über den Antrag auf Zulassung zur Prüfung entscheidet das vorsitzführende Mitglied des Prüfungsausschusses. Die Zulassung ist zu erteilen, wenn der Antrag den Erfordernissen des Absatzes 1 entspricht, die in Absatz 2 genannten Unterlagen vorliegen und die aus den Fächern, die keine Prüfungsfächer sind, gebildete Durchschnittsnote mindestens ausreichend lautet. Den an der Weiterbildung Teilnehmenden ist die Zulassung zur Prüfung unter Angabe des Prüfungstermins und Prüfungsortes spätestens eine Woche vor der Prüfung mitzuteilen. 9 Prüfung (1) Die Prüfung nach 6 Abs. 1 des Weiterbildungsgesetzes ist als theoretische Prüfung abzulegen und soll frühestens zwei Wochen vor Lehrgangsende beginnen. Sie erstreckt sich auf die Fächer 1. Sozialwissenschaftliche Grundlagen des Managements, 4 61. Erg.Lfg. (Mai 1997)

2. Grundlagen der Betriebswirtschaftslehre/Krankenhausbetriebslehre. (2) Die Prüfung nach Absatz 1 umfaßt einen schriftlichen und einen mündlichen Teil, zwischen denen mindestens ein prüfungsfreier Tag liegen muß. (3) Im schriftlichen Teil der Prüfung hat der Prüfling in einer beide Prüfungsfächer umfassenden Aufsichtsarbeit entweder einzelne Fragen zu beantworten oder ein gestelltes Thema abzuhandeln. Beide Formen der Aufgabenstellung können verbunden werden. Das den stellvertretenden Vorsitz führende Mitglied des Prüfungsausschusses erstellt die schriftlichen Prüfungsaufgaben aus Vorschlägen der an der Weiterbildung beteiligten Lehrkräfte und bestimmt, welche Hilfsmittel benutzt werden dürfen. Für die Aufsichtsarbeit stehen dem Prüfling 180 Minuten zur Verfügung. (4) Der mündliche Teil der Prüfung ist in Gegenwart des vorsitzführenden Mitglieds des Prüfungsausschusses abzulegen. Er soll etwa 15 Minuten je Prüfling und Prüfungsfach dauern. Es können Gruppen mit bis zu drei Prüflingen gebildet werden. (5) In beiden Prüfungsteilen sind von den die Prüfung abnehmenden Ausschußmitgliedern für die Leistung in jedem Prüfungsfach Noten zu erteilen, aus denen das vorsitzführende Mitglied des Prüfungsausschusses die Prüfungsnote nach dem arithmetischen Mittel zu bilden hat. (6) Die Prüfung ist nicht öffentlich. Das vorsitzführende Mitglied des Prüfungsausschusses kann mit Zustimmung des Prüflings einzelne Personen, die ein berechtigtes Interesse nachweisen, als Zuhörer zulassen. Über das Prüfungsergebnis hat der Prüfungsausschuß in jedem Fall nichtöffentlich zu beraten. 10 Wiederholungsprüfung Eine Wiederholungsprüfung nach 6 Abs. 7 des Weiterbildungsgesetzes muß bei Vollzeitlehrgängen spätestens sechs Monate, bei berufsbegleitenden Teilzeitlehrgängen spätestens zwölf Monate nach der letzten nicht bestandenen Prüfung abgeschlossen sein. Die Zulassung zur Wiederholungsprüfung ist bei dem vorsitzführenden Mitglied des Prüfungsausschusses spätestens einen Monat vor Ablauf der jeweiligen Frist zu beantragen. 8 Abs. 3 Satz 3 und 9 Abs. 6 gelten entsprechend. 11 Prüfungsniederschrift, Zeugnis (1) Über den Verlauf der Prüfung und die Prüfungsergebnisse ist eine Niederschrift zu fertigen und von den Mitgliedern des Prüfungsausschusses zu unterzeichnen. (2) Über die bestandene Prüfung ist von der Weiterbildungsstätte ein Zeugnis nach dem Muster der Anlage 1 zu erteilen. 12 Störungen des Prüfungsablaufs, Täuschungen (1) Das vorsitzführende Mitglied des Prüfungsausschusses oder die beauftragte aufsichtführende Person kann Prüflinge, die sich einer Täuschungshand- 5 72. Erg.Lfg. (Januar 2002)

lung oder einer erheblichen Störung des Prüfungsablaufs schuldig machen oder eine Prüfungsleistung verweigern, von der weiteren Teilnahme an der Prüfung vorläufig ausschließen. (2) Über die Folgen des vorläufigen Ausschlusses von der Prüfung berät der Prüfungsausschuß. Das vorsitzführende Mitglied kann je nach Art und Schwere der Verfehlung entweder die gesamte Prüfung oder Teile der Prüfung für nicht bestanden erklären. 13 Rücktritt von der Prüfung, Versäumnisfolgen Tritt ein Prüfling nach seiner Zulassung von der Prüfung zurück, versäumt er einen Prüfungstermin oder unterbricht er die Prüfung, so hat er die Gründe dafür unverzüglich dem vorsitzführenden Mitglied des Prüfungsausschusses schriftlich mitzuteilen. Genehmigt dieses den Rücktritt, das Versäumen oder die Unterbrechung, so gilt die Prüfung als nicht unternommen. Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn ein wichtiger, vom Prüfling nicht zu vertretender Grund vorliegt. Im Falle einer Erkrankung des Prüflings kann die Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung verlangt werden. Wird die Genehmigung nicht erteilt oder unterläßt es der Prüfling, die Gründe unverzüglich mitzuteilen, so gilt die Prüfung als nicht bestanden. 14* Besondere Prüfung 15* Zulassung zur besonderen Prüfung 16* Durchführung und Bewertung der besonderen Prüfung 17 Prüfungsunterlagen Den an der Prüfung Teilnehmenden ist nach Abschluß der Prüfung auf Antrag Einsicht in die Prüfungsunterlagen zu gewähren. Schriftliche Aufsichtsarbeiten sind von der Weiterbildungsstätte fünf Jahre, Prüfungsniederschriften zehn Jahre aufzubewahren. 18 Gleichwertigkeit von Weiterbildungen im Land Berlin (1) Eine gleichwertige Weiterbildung im Sinne des 9 Nr. 3 des Weiterbildungsgesetzes liegt vor, wenn der im Land Berlin absolvierte Lehrgang zur Heranbildung von Medizinalfachpersonen für leitende Funktionen mindestens 500 Unterrichtsstunden umfaßt hat. 14 bis 16: Aufgeh. durch Nr. 120 d. Anlage zum Ges. v. 30. 7. 2001, GVBl. S. 313 6 72. Erg.Lfg. (Januar 2002)

(2) Hat der Lehrgang weniger als 500 Unterrichtsstunden umfaßt, gilt ein gleichwertiger Weiterbildungsstand als erreicht, wenn nachgewiesen wird, daß nach der Weiterbildung eine mindestens dreijährige hauptamtliche Tätigkeit in leitender Funktion erfolgreich ausgeübt worden ist. 19* Erlaubnisurkunde, Weiterbildungsbezeichnungen (1) Die Urkunde über die Erlaubnis zum Führen einer Weiterbildungsbezeichnung ist nach dem Muster der Anlage 2 zu erteilen. (2) Entsprechend dem zugrunde liegenden ausgeübten Medizinalfachberuf dürfen folgende Weiterbildungsbezeichnungen geführt werden: 1. Staatlich anerkannte Ergotherapeutin für leitende Funktionen, Staatlich anerkannter Ergotherapeut für leitende Funktionen, 2. Staatlich anerkannte Diätassistentin für leitende Funktionen, Staatlich anerkannter Diätassistent für leitende Funktionen, 3. Staatlich anerkannte Kardiotechnikerin für leitende Funktionen, Staatlich anerkannter Kardiotechniker für leitende Funktionen, 4. Staatlich anerkannte Physiotherapeutin für leitende Funktionen, Staatlich anerkannter Physiotherapeut für leitende Funktionen, 5. Staatlich anerkannte Logopädin für leitende Funktionen, Staatlich anerkannter Logopäde für leitende Funktionen, 6. Staatlich anerkannte Masseurin für leitende Funktionen, Staatlich anerkannter Masseur für leitende Funktionen, 7. Staatlich anerkannte Masseurin und medizinische Bademeisterin für leitende Funktionen, Staatlich anerkannter Masseur und medizinischer Bademeister für leitende Funktionen, 8. Staatlich anerkannte medizinisch-technische Assistentin für Funktionsdiagnostik (MTA-F) für leitende Funktionen, Staatlich anerkannter medizinisch-technischer Assistent für Funktionsdiagnostik (MTA-F) für leitende Funktionen, 9. Staatlich anerkannte medizinisch-technische Laboratoriumsassistentin (MTA-L) für leitende Funktionen, Staatlich anerkannter medizinisch-technischer Laboratoriumsassistent (MTA-L) für leitende Funktionen, 10. Staatlich anerkannte medizinisch-technische Radiologieassistentin (MTA-R) für leitende Funktionen, Staatlich anerkannter medizinisch-technischer Radiologieassistent (MTA-R) für leitende Funktionen, 11. Staatlich anerkannte Orthoptistin für leitende Funktionen, Staatlich anerkannter Orthoptist für leitende Funktionen, 12. Staatlich anerkannte Rettungsassistentin für leitende Funktionen, Staatlich anerkannter Rettungsassistent für leitende Funktionen, 13. Staatlich anerkannte Podologin für leitende Funktionen, Staatlich anerkannter Podologe für leitende Funktionen, 19 Abs. 2 Nr. 1, 4 u. 12: Geänd. durch Art. VIII Nr. 2 Buchst. a bis c d. VO v. 9. 11. 2005, GVBl. S. 718 19 Abs. 2 Nr. 13 u. 14: Angef. durch Art. VIII Nr. 2 Buchst. d d. VO v. 9. 11. 2005, GVBl. S. 718 7 82. Erg.Lfg. (März 2006)

14. Staatlich anerkannte pharmazeutisch-technische Assistentin für leitende Funktionen, Staatlich anerkannter pharmazeutisch-technischer Assistent für leitende Funktionen. 20 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft. 8 82. Erg.Lfg. (März 2006)

Anlage 1 (zu 11 Abs. 2) Name der Weiterbildungsstätte Zeugnis Frau/Herr (*) geboren am in hat in der Zeit vom bis an einem Lehrgang zur Heranbildung von Medizinalfachpersonen für leitende Funktionen teilgenommen und die Prüfung nach 6 Abs. 1 des Gesetzes über die Weiterbildung in den Medizinalfachberufen und in Berufen der Altenpflege (Weiterbildungsgesetz) vom 3. Juli 1995 (GVBl. S. 401) vor dem Prüfungsausschuß mit folgendem Ergebnis bestanden: Sozialwissenschaftliche Grundlagen des Managements Vornote ( ) Prüfungsnote ( ) Gesamtnote ( ) Grundlagen der Betriebswirtschaftslehre/Krankenhausbetriebslehre Vornote ( ) Prüfungsnote ( ) Gesamtnote Gesamtnote ( ) Fachunterricht und berufsspezifische Organisationslehre ( ) Rechtskunde ( ) (Ort, Datum) (Stempel der Weiterbildungsstätte und Unterschrift) (*) Nichtzutreffendes streichen 9 61. Erg.Lfg. (Mai 1997)

Anlage 2 (zu 19 Abs. 1) Urkunde über die Erlaubnis zum Führen einer Weiterbildungsbezeichnung Frau/Herrn (*) geboren am in wird hiermit auf Grund 7 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über die Weiterbildung in den Medizinalfachberufen und in Berufen der Altenpflege (Weiterbildungsgesetz) vom 3. Juli 1995 (GVBl. S. 401) in Verbindung mit 19 Abs. 2 der Weiterbildungs- und Prüfungsverordnung für die Heranbildung von Medizinalfachpersonen für leitende Funktionen vom (GVBl. S. ) mit Wirkung vom heutigen Tage die Erlaubnis erteilt, folgende Weiterbildungsbezeichnung zu führen: Staatlich anerkannte(r) (**) Berlin, den (Siegel) (Zuständige Behörde) Im Auftrag (Unterschrift) (*) Nichtzutreffendes streichen (**) Die Weiterbildungsbezeichnung ergibt sich aus 19 Abs. 2 10 61. Erg.Lfg. (Mai 1997)