Ausführungsbestimmungen für die Zusatzausbildung in Wirtschaftspädagogik und der Lehrdiplome für Berufsfach- und Maturitätsschulen an der Universität St. Gallen vom 23. Mai 2011 Der Senat der Universität St. Gallen erlässt gestützt auf Art. 10 der Prüfungsordnung für die Bachelor- Ausbildung der Universität St. Gallen vom 6. März 2002 (Stand am 10. Juni 2011) als Ausführungsbestimmungen: I. Allgemeine Bestimmungen Art. 1. 1 Diese Bestimmungen regeln für die Zusatzausbildung in Wirtschaftspädagogik und der Ausbildung zur Erlangung der Lehrdiplome für Berufsfach- und Maturitätsschulen a) die Zulassungsbedingungen; b) den Studienaufbau; c) die Prüfungen; d) das Prüfungsergebnis und den Titel; e) die Organisation des Programms. Art. 2. 1 Die Zusatzausbildung wird zweistufig angeboten und besteht aus dem Ausbildungsgang in Wirtschaftspädagogik sowie der Ausbildung zur Erlangung der Lehrdiplome für Berufsfach- und Maturitätsschulen. 2 Der Ausbildungsgang in Wirtschaftspädagogik vermittelt die notwendige wissenschaftliche und praktische Kompetenz, um als Bildungsverantwortliche(r) in Organisationen wirkungsvoll handeln zu können. 3 Die Ausbildung zur Erlangung der Lehrdiplome für Berufsfach- und Maturitätsschulen vermittelt die wissenschaftliche und praktische Kompetenz, um als Lehrperson in Berufsfach- und Maturitätsschulen wirkungsvoll handeln zu können. Geltungsbereich Ausbildungsgänge und Zweck der Ausbildung II. Zulassungsbedingungen zum Ausbildungsgang in Wirtschaftspädagogik Art. 3. 1 Zum Ausbildungsgang in Wirtschaftspädagogik wird zugelassen, wer zum Studium in der Bachelor-Ausbildung oder auf der Masterstufe zugelassen ist oder bereits einen Master-Grad erworben hat. Grundsatz
Art. 4. 1 Zugelassen wird, wer a) in der Bachelor-Ausbildung studiert; b) in einem Masterprogramm studiert; c) das Studium in einem Masterprogramm abgeschlossen hat. d) wer an einer anderen Universität einen zu Art. 4 lit. c gleichwertigen Master erworben hat. 2 Von den Studierenden, die in keinem wirtschaftwissenschaftlichen Studiengang eingeschrieben sind, können Ergänzungsleistungen verlangt werden. Der Senatsausschuss legt die Ergänzungsleistungen fest. Zulassung a) ohne Auflagen III. Der Studienaufbau zum Ausbildungsgang in Wirtschaftspädagogik Art. 6. 1 Das Studienprogramm enthält Lehrveranstaltungen der Bachelor-Ausbildung und der Master-Stufe im Umfange von 44 Credits, wobei diese aus dem Fachstudium und aus dem Kontextstudium (Bereich Handlungskompetenz) stammen. 2 Die Zuordnung der fachwissenschaftlichen Kurse erfolgt im konkreten Falle gemäss den Studienplänen der entsprechenden Studienschwerpunkte auf der Bachelor- und der Masterstufe. Art. 7. 1 Aus der Bachelor-Ausbildung sind zu belegen: a) aus dem Wahlbereich: 1. Grundlagen der Wirtschaftspädagogik (4 Credits); 2. Bildungsmanagement I (4 Credits); 3. Pädagogische Psychologie (4 Credits); 4. Didaktischer Transfer I (4 Credits); b) aus der Handlungskompetenz: 1. Moderations- und Präsentationssituationen gestalten (2 Credits); 2. Kooperations- und Konfliktsituationen gestalten (2 Credits); 3. Teamsituationen gestalten (2 Credits). Art. 8. 1 Aus der Masterstufe sind zu belegen: a) aus dem Wahlbereich: 1. Aktuelle Themen der Wirtschaftsdidaktik (4 Credits); 2. Didaktischer Transfer II (4 Credits); 3. Bildungsmanagement II (4 Credits); b) aus der Handlungskompetenz: 1. Innovationen begleiten / Beratungssituationen gestalten (3 Credits); 2. Coachingsituationen gestalten (3 Credits). Art. 9. 1 Im Rahmen des Ausbildungsganges in Wirtschaftspädagogik ist zusätzlich die Veranstaltung Portfolio (4 Credits) zu belegen. 2 Dieser Kurs kann weder dem Fachstudium noch dem Kontextstudium zugeordnet werden. Art. 10. 1 Die Kurse gem. Art. 7-9 werden in einem akademischen Studienjahr einmal angeboten. Lehrveranstaltungen a) Struktur b) aus der Bachelor-Ausbildung c) aus der Master-Stufe d) stufenübergreifend Kursangebot 2
IV. Prüfungen zum Ausbildungsgang in Wirtschaftspädagogik Art. 11. 1 Die gesamte Prüfung des Ausbildungsganges in Wirtschaftspädagogik besteht aus a) den in den Lehrveranstaltungen zu erbringenden Prüfungen; b) der stufenübergreifenden Veranstaltung Portfolio. Art. 12. 1 Studierende, welche den Ausbildungsgang im Rahmen der Bachelor-Ausbildung resp. Masterstufe der Universität St. Gallen absolvieren, legen die Prüfungen grundsätzlich integriert im Rahmen der Stufen ab. 2 Wenn sie im Ausbildungsgang in Wirtschaftspädagogik eingeschrieben sind oder sich nachträglich einschreiben lassen, werden die Noten der abgelegten Prüfungen zwingend in dieses übernommen. Art. 13. 1 Wird in einer Prüfung eine ungenügende Note erzielt, kann diese einmal wiederholt werden. Dazu muss der Kurs neu belegt werden. 2 Eine Wiederholung ist erst möglich, wenn der Ausbildungsgang in Wirtschaftspädagogik im ersten Versuch nicht bestanden worden ist. 3 Müssen Studierende eine Prüfung wiederholen, bleibt die im ersten Versuch erzielte Note für die Bachelor-Ausbildung resp. Masterstufe massgebend. Die Note der Wiederholungsprüfung wird erst für einen zweiten Versuch der Bachelor- resp. Master-Ausbildung angerechnet. Art. 14. 1 Die Ausbildung muss vollumfänglich an der Universität St. Gallen abgelegt werden. Eine Anrechnung von externen Kursen ist nicht möglich. 2 Davon ausgenommen sind einzelne Kurse, die an einer Partneruniversität abgelegt werden, welche ein wirtschaftspädagogisches Studienprogramm anbietet. 3 Kurse, die vor der Aufnahme des Ausbildungsganges in Wirtschaftspädagogik absolviert worden sind, können generell nicht angerechnet werden. Gliederung Lehrveranstaltungen werden im Rahmen eines Programmes belegt Wiederholbarkeit von ungenügenden Leistungen Anrechnungen auswärtig abgelegter Kurse bzw. Noten V. Ergebnis und Titel zum Ausbildungsgang in Wirtschaftspädagogik Art. 15. 1 Die Ausbildung in Wirtschaftspädagogik ist bestanden, wenn a) das der Ausbildung zugrunde liegende Master-Programm bestanden wurde; b) alle Lehrveranstaltungen nach Art. 7 bis 9 absolviert wurden; c) der Durchschnitt aller Prüfungen mindestens die Note 4.00 beträgt; d) nicht mehr als 7,5 Minuskreditnotenpunkte erreicht wurden; e) die Ergänzungsleistungen nachgewiesen wurden. Art. 16. 1 Nach bestandenem Ausbildungsgang darf zum Master- Titel nach Art. 43 der Prüfungsordnung der Masterstufe vom 9. Juni 2011 der Titelzusatz diplomierter Wirtschaftspädagoge bzw. diplomierte Wirtschaftspädagogin, abgekürzt dipl. Wipäd. geführt werden. Prüfungserfolg Titelzusatz und Zertifikat 3
2 Studierende, welche die Prüfung bestanden haben, erhalten ein vom Rektor und von der Programmleitung unterzeichnetes Zertifikat. 3 Auf dem Zertifikat wird der Zusatz "1. Abschluss zur Anerkennung des Lehrdiploms" vermerkt. VI. Zulassungsbedingungen zu den Lehrdiplomen für Berufs- und Maturitätsschulen Art. 17. 1 Zum Ausbildungsgang für die Erlangung der Lehrdiplome für Berufs- und Maturitätsschulen wird zugelassen, wer über den Ausbildungsgang in Wirtschaftspädagogik der Universität St. Gallen verfügt. 2 Mit Auflagen wird zugelassen, wer an der Universität St. Gallen den Ausbildungsgang in Wirtschaftspädagogik erworben hat und seit dem Datum dieses Abschlusses mehr als sechs Jahre vergangen sind. 3 Der Senatsausschuss legt die Auflagen fest. Art. 18. 1 Mit Auflagen wird zugelassen, wer an einer anderen Universität einen zu Art. 17 gleichwertigen Ausbildungsgang erworben hat. 2 Der Senatsausschuss legt die grundsätzlichen Auflagen fest, der Studiensekretär entscheidet nach Rücksprache mit der für die Zusatzausbildung verantwortlichen Programmleitung im Einzelfall. Art. 19. 1 Im Rahmen der Ausbildung sind zu belegen: 1. Didaktischer Transfer III (4 Credits); 2. Didaktischer Transfer IV (4 Credits). Art. 20. 1 Die Kurse gem. Art. 19 werden in einem akademischen Studienjahr einmal angeboten. Art. 21. 1 Die unterrichtspraktische Ausbildung umfasst das Lehrpraktikum und die schulpraktische Prüfung. 2 Das Lehrpraktikum besteht aus zwei Praktika von denen ein Teilpraktikum an einer Berufsfachschule, das zweite an einer Mittelschule zu absolvieren ist. 3 Das Praktikum umfasst maximal 75 Unterrichtsstunden und wird mit 6 Credits gewichtet. Es wird nicht benotet. 4 Nach dem erfolgreichen Nachweis des Lehrpraktikums ist die schulpraktische Prüfung, bestehend aus zwei Prüfungslektionen, durchzuführen. Der Prüfungsteil ergibt 2 Credits und wird benotet. 5 Die Programmleitung erlässt Weisungen zur Durchführung der unterrichtspraktischen Ausbildung. 6 Das Programm der unterrichtspraktischen Ausbildung ist mit der für die Zusatzausbildung verantwortlichen Programmleitung zu vereinbaren. 7 Sie kann erst nach erfolgreichem Bestehen aller Lehrveranstaltungen gem. Art. 17 Abs. 2 und Art. 19 absolviert werden. Art. 22. 1 Zur Erlangung des Lehrdiploms für Maturitätsschulen sind zusätzlich Kurse des Fachstudiums nachzuweisen. 2 Aus den Kernfächern Betriebswirtschafts- und Volkswirtschaftslehre sowie Rechtswissenschaften müssen Credits im Umfange von 90, 60 und 30 Credits nachgewiesen werden. 3 Die Studierenden können die Zuteilung der Kernfächer auf die Kombination 90-60-30 selbständig wählen. Zulassung mit einem Abschluss der Universität St. Gallen Zulassung mit einem Abschluss einer anderen Universität Lehrveranstaltungen Kursangebot Unterrichtspraktische Ausbildung Nachweis von Kursen des Fachstudiums für das Lehrdiplom für Maturiätsschulen 4
4 Bereits absolvierte Kurse der Bachelor-Ausbildung und Masterstufe sind anrechenbar. Werden die verlangten Credits nicht nachgewiesen, müssen sie als Ergänzungsleistungen abgelegt werden. Es können Kurse der Bachelor-Ausbildung oder der Master-Stufe gewählt werden. 5 Programmleitung und Studiensekretär entwickeln eine Kasuistik für die Anrechenbarkeit von Kursen. Die Programmleitung übernimmt für die Studierenden eine Beratungsfunktion. Den Nachweis über die 90-60- 30 Credits überprüft der Studiensekretär. Art 23. 1 Zur Erlangung des Lehrdiploms für Berufsfachschulen ist zusätzlich der Nachweis eines Praktikums von mind. 6 Monaten, das in einer Unternehmung zu absolvieren ist, notwendig. 2 Die Programmleitung erlässt Richtlinien über die Anrechenbarkeit und entscheidet über die inhaltliche Anerkennung. VII. Prüfungen zu den Lehrdiplomen für Berufsfachund Maturitätsschulen Art. 24. 1 Die gesamten Prüfungen zur Erlangung der Lehrdiplome für Berufs- und Maturitätsschulen bestehen aus: a) den in den Lehrveranstaltungen zu erbringenden Prüfungen; b) der unterrichtspraktischen Prüfung, bestehend aus dem erfolgreichen Nachweis des Lehrpraktikums (zwei Teilpraktika) und der schulpraktischen Prüfung (zwei Prüfungslektionen); c) dem Nachweis ausreichender Fachkenntnisse für die Erlangung des Lehrdiploms für Maturitätsschulen und dem Nachweis eines Praktikums in einer Unternehmung für die Erlangung des Lehrdiploms für Berufsfachschulen Art. 25. 1 Wird in einer Prüfung eine ungenügende Note erzielt, kann diese einmal wiederholt werden. Dazu müssen die in Art. 19 bezeichneten Kurse neu belegt werden. 2 Eine Wiederholung ist erst möglich, wenn der Ausbildungsgang im ersten Versuch nicht bestanden worden ist. Davon ausgenommen ist das Lehrpraktikum. Es kann auch im 1. Versuch der Ausbildung wiederholt werden. Wird es auch im Wiederholungsfalle nicht bestanden, ist die Fortsetzung der Ausbildung nicht mehr möglich. Art. 26. 1 Die Ausbildung muss vollumfänglich an der Universität St. Gallen abgelegt werden. Eine Anrechnung von externen Kursen ist nicht möglich. 2 Die Anrechnung von Kursen der im Rahmen dieses Ausbildungsganges erworbenen Credits an die Master-Ausbildung der Universität St. Gallen ist nicht möglich. Art. 27. 1 Die maximale Studiendauer für den Ausbildungsgang für die Erlangung des Lehrdiploms für Berufsfach- und Maturitätsschulen ist auf sechs Jahre begrenzt, inkl. allfällig zu erbringender Auflagen. 2 Danach besteht keine Möglichkeit mehr, den Ausbildungsgang an der Universität St. Gallen fortzusetzen. 3 Die Studierenden tragen das Risiko einer Verhinderung im letzten Semester selbst. Auch entschuldbare Gründe berechtigen nicht zu einer Erstreckung auf dreizehn Semester. Als Semester gelten sowohl regulä- Gliederung Nachweis eines Praktikums für das Lehrdiplom für Berufsfachschulen Lehrveranstaltungen und Lehrpraktikum Anrechnungen Maximale Studiendauer 5
re wie auch Urlaubs- und Auslandssemester. Die Zählung wird bei Re- Immatrikulation fortgesetzt. VIII. Ergebnis und Titel der Lehrdiplome für Berufsfach- und Maturitätsschulen Art. 28. 1 Der Ausbildungsgang für die Erlangung des Lehrdiploms für Maturitätsschulen ist bestanden, wenn a) alle Auflagen nach Art. 17 resp. Art. 18 erfüllt sind; b) alle Lehrveranstaltungen nach Art. 19 belegt wurden; c) der Durchschnitt aller Prüfungen mindestens die Note 4.00 beträgt; d) in jeder Prüfungslektion mindestens die Note 4.00 erreicht wird; e) nicht mehr als 2 Minuskreditnotenpunkte erreicht werden; f) das Lehrpraktikum erfolgreich nachgewiesen wird; g) allfällige Ergänzungsleistungen des Fachstudiums in der Kombination 90, 60 und 30 Credits nachgewiesen wurden. Art. 29. 1 Nach bestandener Zusatzausbildung darf zum Master- Titel nach Art. 43 der Prüfungsordnung der Masterstufe vom 9. Juni 2011 der Titelzusatz "Diplomierte Lehrerin für Maturitätsschulen Wirtschaft und Recht" bzw. "Diplomierter Lehrer für Maturitätsschulen Wirtschaft und Recht" geführt werden. 2 Studierende, welche die Prüfung bestanden haben, erhalten ein vom Rektor und von der Programmleitung unterzeichnetes Zertifikat. 3 Der Titelzusatz darf nicht als alleiniger Titel ohne den Master- Abschluss geführt werden. Es ist hingegen zulässig, die Titel diplomierter Wirtschaftspädagoge bzw. diplomierte Wirtschaftspädagogin und "Diplomierte Lehrerin für Maturitätsschulen Wirtschaft und Recht" bzw. "Diplomierter Lehrer für Maturitätsschulen Wirtschaft und Recht" kumulativ zu führen. Art. 30. 1 Der Ausbildungsgang für die Erlangung des Lehrdiploms für Berufsfachschulen ist bestanden, wenn a) alle Bedingungen gem. Art. 28 erfüllt wurden; g) das Praktikum in einer Unternehmung erfolgreich nachgewiesen wurde. Art. 31. 1 Nach bestandener Zusatzausbildung darf zum Master- Titel nach Art. 43 der Prüfungsordnung der Masterstufe vom 9. Juni 2011 der Titelzusatz "Diplomierte Berufsfachschullehrerin Wirtschaft und Recht" bzw. "Diplomierter Berufsfachschullehrer Wirtschaft und Recht" geführt werden. 2 Studierende, welche die Prüfung bestanden haben, erhalten ein vom Rektor und von der Programmleitung unterzeichnetes Zertifikat. 3 Der Titelzusatz darf nicht als alleiniger Titel ohne den Master- Abschluss geführt werden. Es ist hingegen zulässig, die Titel diplomierter Wirtschaftspädagoge bzw. diplomierte Wirtschaftspädagogin, "Diplomierte Lehrerin für Maturitätsschulen Wirtschaft und Recht" bzw. "Diplomierter Lehrer für Maturitätsschulen Wirtschaft und Recht" und "Diplomierte Berufsfachschullehrerin Wirtschaft und Recht" bzw. "Diplomierter Berufsfachschullehrer Wirtschaft und Recht" kumulativ zu führen. Prüfungserfolg für das Lehrdiplom für Maturitätsschulen Prüfungserfolg für das Lehrdiplom für Maturitätsschulen Titelzusatz und Zertifikat Prüfungserfolg für das Lehrdiplom für Berufsfachschulen Titelzusatz und Zertifikat 6
IX. Organisation und Administration Art. 32. 1 Die Gesamtverantwortung für beide Ausbildungsgänge liegt bei der Programmleitung. Diese wird vom Abteilungsausschuss der betriebswirtschaftlichen Abteilung (SoM) gewählt und ist dieser rechenschaftspflichtig. 2 Der Programmleitung obliegen insbesondere folgende Aufgaben: a) Konzeption des Programms; b) Bestimmung der Hauptdozierenden; c) Genehmigung von weiteren Dozierenden und der Gastreferenten; d) Bereitstellung der Programminformationen zuhanden der HSG- Gremien; e) Budgetierung; f) Qualitätssicherung und -entwicklung. Art. 33. 1 Pro Kurs wird ein Hauptdozierender bezeichnet. 2 Die Hauptdozierenden sind für die inhaltliche Gestaltung der von ihnen betreuten Kurse verantwortlich sowie für die Durchführung der Prüfung(en). Art. 34. 1 Die administrative Leitung ist mit der operativen Durchführung des Programms betraut. 2 Sie ist in erster Linie Ansprechperson für die zentrale Verwaltung und arbeitet mit dieser zusammen. Programmleitung Hauptdozierende Administrative Leitung X. Schlussbestimmungen Art. 35. 1 Für die Durchführung und Bewertung von Prüfungen gem. Art. 7 gelten die Bestimmungen der Prüfungsordnung für die Bachelor-Ausbildung vom 9. Juni 2011 und die Studienordnung für die Bachelor-Ausbildung vom 23. Mai 2011. 2 Für die Durchführung und Bewertung von Prüfungen gelten gem. Art. 8, 9, 19 sowie 22 die Bestimmungen der Prüfungsordnung für die Masterstufe vom 9. Juni 2011 und die Studienordnung für die Masterstufe vom 23. Mai 2011. Art. 36. 1 Die Vergabe der Titel gem. Art. 29 resp. 31 ist erst möglich, wenn die Anerkennungsverfahren des Bundesamtes für Berufsbildung und Technologie (BBT) für die Vergabe des Lehrdiploms für Berufsfachschulen und der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren (EDK) für die Vergabe des Lehrdiploms für Maturitätsschulen abgeschlossen worden sind. Art. 37. 1 Diese Ordnung gilt für Studierende, die im Herbstsemester 2012/13 an der Universität St. Gallen mit der Zusatzausbildung beginnen. 2 Studierende der Bachelor-Ausbildung, welche in der Ordnung 2002 den Ausbildungsgang begonnen haben, werden zu Beginn des Herbstsemesters 2012 in die neue Ordnung umgebucht. 3 Studierende der Master-Stufe können gemäss den Bestimmungen der Ordnung 2002 abschliessen oder in die Ordnung 2012 wechseln. Der Studiensekretär kann ein Datum bezeichnen, bis zu dem die Studierenden den Entscheid spätestens mitteilen müssen. 4 In die Ordnung 2012 umgebuchte Studierende erhalten bei Prüfungs- und Studienordnungen Anerkennungsverfahren durch BBT resp. EDK Uebergangsrecht 7
Nachweis aller gem. Art. 15 verlangten Bedingungen den Titel "dipl. Wirtschaftspädagoge / dipl. Wirtschaftspädagogin". Auf dem Zertifikat wird der Zusatz "1. Abschluss zur Anerkennung des Lehrdiploms" vermerkt. 5 Die Ordnung 2002 ist bis zum Ende des Frühjahrssemesters 2014 aktiv. Studierende, welche bis zu diesem Zeitpunkt nicht abgeschlossen haben, müssen in die Ordnung 2012 wechseln. Die Programmleitung und der Studiensekretär entscheiden über die Anrechenbarkeit von in der alten Ordnung erbrachten Leistungen. Art. 38. angewendet. 1 Diese Bestimmungen werden ab dem 1. August 2012 Vollzugsbeginn Im Namen des Senates: Der Rektor Prof. Dr. Thomas Bieger Die Generalsekretärin lic. iur. Hildegard Kölliker-Eberle Q:\VERW-HSG\AKD\Lehre\STUDORDN\Ausf-B-Wipäd_O12_def.docx 8