Zweckvereinbarung zur Einrichtung und zum Betrieb eines gemeinsamen Bauhofes



Ähnliche Dokumente
Zweckvereinbarung. über die Errichtung und den Betrieb eines gemeinsamen Bauhofes der Gemeinden Aholfing, Perkam und Rain

1 Rechtsstellung und Name des Eigenbetriebes

Betriebssatzung für den Eigenbetrieb Stadtbauhof der Gemeinde Fontanestadt Neuruppin vom 22. Oktober 2009

Zweckvereinbarung über die Übertragung der Aufgaben nach dem Thüringer Schiedsstellengesetz (ThürSchStG)

Satzung des kommunalen Eigenbetriebes Bauhof der Stadt Grünhain-Beierfeld

Zweckvereinbarung zur Erfüllung der Aufgaben auf dem Gebiet der kommunalen

Richtlinien für die Vergabe von Aufträgen durch das Städtische Gebäudemanagement Bonn (Vergabeordnung SGB)

Satzung des Vereins für Integration und Teilhabe am Leben e.v.

Betriebssatzung. für den Bauhof Wilster

Entschädigungssatzung in der Fassung vom , zuletzt geändert durch Beschluss vom mit Wirkung vom

Satzung des Musikverein Brandis e.v. August 2008

Muster einer Eigenbetriebssatzung. Betriebssatzung für den Eigenbetrieb... der Gemeinde... vom

Betriebssatzung für den Eigenbetrieb Abwasserbeseitigung der Gemeinde Bretnig-Hauswalde

Die nachstehende Fassung umfasst folgende Satzung und Änderungssatzungen:

E N T W U R F. 1 Eigenbetrieb / Name

Satzung Sea-Watch. 1 Name Sitz Geschäftsjahr

öffentliche Bekanntmachung Satzung über die Einrichtung eines Beirates für die Belange von Menschen mit Behinderungen

-1- Inhaltsverzeichnis

Förderverein Bücherei der Gemeinde Jork

S a t z u n g. des Eigenbetriebes Jobcenter Altmarkkreis Salzwedel. Präambel

Satzung der Stiftung Bundeskanzler-Adenauer-Haus (rechtsfähige Stiftung des öffentlichen Rechts) Neufassung gemäß Kuratoriumsbeschluss vom 6.

Öffentliche Bekanntmachung des Landrates des Kreises Siegen-Wittgenstein als untere staatliche Verwaltungsbehörde

B e t r i e b s s a t z u n g für den Abfallwirtschaftsbetrieb des Landkreises Göppingen

Vorlage zur Beschlussfassung

Satzung der Stadt Penig über die Entschädigung für ehrenamtliche Tätigkeit (Entschädigungssatzung)

im folgenden Text: Auftraggeber genannt -

Stand Hauptsatzung der Samtgemeinde Leinebergland

SATZUNG DES ZWECKVERBANDES LANDESTHEATER SCHWABEN MEMMINGEN

Kanton Zug Spitalgesetz. 1. Allgemeines. Der Kantonsrat des Kantons Zug, gestützt auf 41 Bst. b der Kantonsverfassung 1), beschliesst: 1 Zweck

Betriebssatzung der Stadt Rees für den Bauhofbetrieb der Stadt Rees vom einschließlich Änderungen zuletzt geändert am:

Satzung. Name und Sitz, Geschäftsjahr

22. Jahrgang Nr Februar 2016

Satzung über die Entschädigung für ehrenamtliche Tätigkeit der Stadt Freyburg (Unstrut)

Förderverein Evangelische Regelschule

Vom 17. Juni 2008 (KABl 2008 S. 256) Inhaltsübersicht 1

für die Emslandhallen Lingen

H A U P T S A T Z U N G

Betriebssatzung für die Stadtwerke Idstein

Satzung über die Entschädigung für ehrenamtliche Tätigkeit

Sozialregion Wasseramt Ost

Betriebssatzung für den Eigenbetrieb Stadtwerke Aken (Elbe)"

Betriebssatzung. für den Eigenbetrieb. Städtische Abwasserbeseitigung Bad Säckingen

Gesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung 1

(Übersetzung aus dem Montenegrinischen in die deutsche Sprache) Law on National Vocational Qualifications MNE GESETZ ÜBER

Gebührensatzung zur Satzung über die Benutzung der Kindereinrichtungen der Stadt Obertshausen

KONSIGNATIONSLAGER- VEREINBARUNG

Hauptsatzung der Verwaltungsgemeinschaft Rennsteig

Entgelt-TV, Elektrohandwerk, Bayern,

Die vom Stadtrat der Stadt Halle (Saale) in der 49. Sitzung vom 27. November 2013 beschlossene

Satzung. der Stadt Kamenz. über die Entschädigung für ehrenamtliche Tätigkeit

Betriebssatzung der Stadt Erkrath für den städtischen Abwasserbetrieb vom

Gebührensatzung zur Satzung über die Benutzung der Kindertagesstätten der Stadt Obertshausen

Satzung des kommunalen Eigenbetriebes Bauhof der Stadt Grünhain-Beierfeld

H A U P T S A T Z U N G der Gemeinde Süderdorf Kreis Dithmarschen

Die Abrechnung des frei gekündigten Bauvertrages

Interkommunale Zusammenarbeit Bauhöfe & Beschaffung Informationsveranstaltung Fr. 29. November 2013 Landratsamt Erding. Beispiel: Bauhof.

Satzung. Beratungsstelle für Krebsbetroffene Leverkusen e.v. help. - Kontakt und Information für Betroffene und Angehörige -

Regelung der Befugnisse der Ausschüsse des Kreistages gemäß 41 Abs. 3 KrO NRW vom

Zuständigkeitsordnung B/ Zuständigkeitsordnung für den Rat und die Ausschüsse der Gemeinde Reichshof vom

Lesefassung der Betriebssatzung des Eigenbetriebes der Universitäts- und Hansestadt Greifswald Hanse- Kinder

H a u p t s a t z u n g der Gemeinde Obrigheim

Betriebssatzung der Gemeinde Herscheid für den Bauhof der Gemeinde Herscheid vom , zuletzt geändert durch 1. Änderungssatzung vom

Hauptsatzung der Gemeinde Ellerau

Gesetz über die Vergabe öffentlicher Aufträge im Freistaat Sachsen (Sächsisches Vergabegesetz - SächsVergabeG) Vom 8. Juli 2002

FÜR DEN LANDKREIS KITZINGEN herausgegeben vom Landkreis Kitzingen. Kitzingen, Jahrgang/ Nummer XXXXVI/52. Teil I

Straße PLZ Ort. Telefon / Fax. . Homepage. Im Folgenden geben wir Ihnen eine Übersicht über die von uns zur Verfügung gestellten Leistungen.

Studiumsqualitätsgesetz Gesetz zur Verbesserung der Qualität in Lehre und Studium an nordrhein-westfälischen Hochschulen (Studiumsqualitätsgesetz)

Satzung über die Entschädigung der Ratsfrauen und Ratsherren sowie der ehrenamtlich Tätigen in der Stadt Laatzen

Satzung des Vereins. ShoutOutLoud- Changing the World Step by Step. 1 Name und Sitz des Vereins, Geschäftsjahr

Folgekostenverträge nach 11 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 BauGB

Die Gesellschaft kann weitere Aufgaben wahrnehmen, die ihr von ihren Gesellschaftern übertragen werden.

Satzung des Eigenbetriebes Zentrales Gebäudemanagement Schwerin

Gesetz über die Rechtsstellung und die Finanzierung der Fraktionen im Landtag von Sachsen-Anhalt (Fraktionsgesetz Sachsen-Anhalt FraktG LSA)

Betriebssatzung für den Eigenbetrieb Abwasserentsorgung Wachau der Gemeinde Wachau

STADT SYKE Hauptsatzung. In der Fassung der Änderung vom

Zuständigkeitsordnung für den Rat, die Ausschüsse des Rates und den Bürgermeister der Gemeinde Blankenheim

zwischen der Niedersächsischen Landesregierung (Landesregierung) und

Niederschrift über die Sitzung des Gemeinderates der Gemeinde Erharting

20. Jahrgang Seelow, den Nr. 3

Fortschreibung des Vertrags über den Betrieb der in der Gemeinde Ehningen bestehenden 5 Kindergärten

Betriebssatzung für den Eigenbetrieb Gemeindewerke Remshalden

Hauptsatzung. der Gemeinde Schladen-Werla

H A U P T S A T Z U N G. der Stadt Melle vom 09. November 2011

Betriebssatzung für den Eigenbetrieb Abwasserbeseitigung

Satzung der Landesarbeitsgemeinschaft Schuldnerberatung Mecklenburg-Vorpommern e. V. in der Fassung vom

Ergänzungsvereinbarung Sperrung zum Lieferanten-Rahmenvertrag Gas

Satzungsmuster für Eigenbetriebe in Mecklenburg-Vorpommern

Satzung der Landesarbeitsgemeinschaft Jugendzahnpflege (LAGZ) Rheinland-Pfalz

Satzung. des Frankfurter Fördervereins. für physikalische Grundlagenforschung e. V. 1 Name, Geschäftsjahr

Satzung über die Entschädigung Ehrenamtliche Tätigkeit

Satzung für das Jugendamt des Landkreises Neuwied vom

über die Erhebung der Hundesteuer P r ä a m b e l

Satzung. Name und Sitz des Vereines

Satzung für das Jugendamt Märkisch-Oderland. vom Präambel

Vereinbarung. (Metallformer und Metallgießer, Zinngießer, Glockengießer) im Lande Nordrhein-Westfalen. Gültig ab 01. Dezember 2011

Betriebsatzung für den Eigenbetrieb Stadtwerke Blumberg

1 Gemeindeverfassung Verwaltungsorgane der Gemeinde sind der Gemeinderat und der Bürgermeister.

1 Gegenstand des Eigenbetriebes

Neufassung der Gemeinschaftsvereinbarung zur Verwaltungsgemeinschaft zwischen der Großen Kreisstadt Zschopau und der Gemeinde Gornau

Transkript:

Zweckvereinbarung zur Einrichtung und zum Betrieb eines gemeinsamen Bauhofes Präambel Zum Zwecke der Einrichtung und des Betriebes eines gemeinsamen Bauhofes wird zwischen der Verwaltungsgemeinschaft Geratal der Gemeinde Angelroda der Gemeinde Elgersburg der Gemeinde Martinroda der Gemeinde Neusiß folgende Zweckvereinbarung auf Grundlage des 47 Abs. 3 ThürKO i.v.m. 7 ThürKGG abgeschlossen. 1 Aufgaben und Zweck (1) Die Gemeinden Angelroda, Elgersburg, Martinroda und Neusiß (im Nachfolgenden Gemeinden genannt) übertragen der Verwaltungsgemeinschaft Geratal (im Nachfolgenden Verwaltungsgemeinschaft genannt) die Aufgaben zur Einrichtung und zum Betrieb eines gemeinsamen Bauhofes. (2) Weitergehende, insbesondere hoheitliche Befugnisse, werden durch diese Zweckvereinbarung nicht übertragen. (3) Die Einrichtung und der Betrieb des gemeinsamen Bauhofes dienen u.a. dem Zwecke der Unterhaltung der gemeindlichen Gebäude, Straßen und Wege, Spielplätze, Friedhöfe, Sportanlagen, Kindergärten, Gewässer, Grünanlagen und des Kommunalwaldes, usw. (4) Des Weiteren obliegt der Verwaltungsgemeinschaft die Aufgabe der verwaltungstechnischen Betreuung des Bauhofes. 1

2 Einrichtungen (1) Die Verwaltungsgemeinschaft schafft und betreibt zur Erfüllung der in 1 genannten Aufgaben eine gemeinsame Einrichtung. Hierzu wird das ehemalige Betriebsgelände der Fa. Körner & Schneider in Elgersburg, Arnstädter Straße 2-4 sowie eine Lagerhalle mit Nebengelass am Dorfgemeinschaftshaus in Angelroda käuflich erworben. (2) Die weiteren in den Gemeinden vorhandenen und genutzten Bauhofeinrichtungen (Bauhofgebäude, Einrichtungsgegenstände und Maschinen) verbleiben im Eigentum der Gemeinden. (3) Ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Vereinbarung erforderlich werdende Neu- und Ersatzbeschaffungen an Maschinen, Einrichtungen und Geräten werden von der Verwaltungsgemeinschaft vorgenommen. (4) Investitionen und Werterhaltungen an den Bauhofgebäuden und dem Betriebsgelände ( 2 Abs. 1 Satz 2) trägt die Verwaltungsgemeinschaft. (5) Neubeschaffungen gemäß 2 Abs. 3 sowie Investitionen gemäß 2 Abs. 4 bedürfen der Zustimmung der Gemeinden. (6) Bei der Neuanschaffung von Geräten, Werkzeugen und Maschinen ist auf einen effizienten Einsatz für die Durchführung der anfallenden Arbeiten in den Gemeinden zu achten. 3 Personal (1) Das für die Arbeit des Bauhofes benötigte Personal wird von der Verwaltungsgemeinschaft angestellt und vergütet. Die bisherigen Beschäftigten der Bauhöfe der Gemeinden werden zu den am Tag des Übergangs geltenden Beschäftigungsbedingungen in das Personal der Verwaltungsgemeinschaft übergeführt. 2

(2) Für Leitung, Einsatz und Überwachung des Bauhofpersonals und aller zusätzlichen Arbeitskräfte setzt die Verwaltungsgemeinschaft einen Bauhofleiter (Koordinator) ein. (3) Personalentscheidungen obliegen dem Gemeinschaftsvorsitzenden bzw. seinen Stellvertretern und der Gemeinschaftsversammlung jeweils im Rahmen ihrer Zuständigkeiten. Der Gemeinschaftsvorsitzende ist Dienstvorgesetzter des gesamten Bauhofpersonals. 4 Durchführung gemeinsamer Bauhofaufgaben Die in den Gemeinden auszuführenden Arbeiten des Bauhofes bedürfen der Zustimmung der jeweiligen Gemeinde. 5 Auftragsvergaben (1) Die Verwaltungsgemeinschaft soll die Unterhaltungsarbeiten gemäß 1 Abs. 3 und 4 selbst durchführen, wenn sie auf Grund der vorhandenen Geräte und Fahrzeuge sowie des zur Verfügung stehenden Personals dazu rationell und kostengünstig in der Lage ist. (2) Führt die Verwaltungsgemeinschaft die Unterhaltungsarbeiten nicht selbst aus, so sind die Bauleistungen grundsätzlich nach der Verdingungsordnung für Bauleistungen (VOB), sonstige Leistungen und Lieferungen nach der Verdingungsordnung für Leistungen (VOL) und nach der Hauptsatzung der Verwaltungsgemeinschaft zu vergeben. (3) Bei den Arbeiten sind, wenn möglich, Bauhofmitarbeiter der Verwaltungsgemeinschaft und eigene Geräte und Fahrzeuge einzusetzen. Reichen die eigenen Geräte und Fahrzeuge nicht aus, so kann die Verwaltungsgemeinschaft weitere anmieten. 3

(4) Die Verwaltungsgemeinschaft vergibt die Aufträge im eigenen Namen mit Zustimmung der Gemeinde, auf deren Gemeindegebiet sich die Arbeiten beschränken. 6 Kosten und Vergütung (1) Die Verwaltungsgemeinschaft trägt die Kosten für den gemeinsamen Bauhof sowie alle Anschaffungs- und Unterhaltungskosten. (2) Die Gemeinden erstatten der Verwaltungsgemeinschaft die Personal-, Betriebs- und Unterhaltungskosten für die jeweiligen in ihrem Gemeindegebiet auszuführenden Arbeiten. Die Erstattung erfolgt jährlich am Ende des Haushaltsjahres nach der tatsächlichen Höhe der angefallenen Kosten. (3) Die Verteilung der Kosten für die verwaltungstechnische Betreuung, für den Erwerb der Bauhofeinrichtungen ( 2 Abs. 1), hierfür erforderliche Investitionen und Werterhaltungen ( 2 Abs. 4) sowie für Neu- und Ersatzbeschaffungen ( 2 Abs. 3) erfolgt als Umlage pro Einwohner. Bemessungsgrundlage ist die bei der letzten Kommunalwahl zu Grunde gelegte Einwohnerzahl. (4) Die Gemeinden zahlen der Verwaltungsgemeinschaft als Vorausleistung auf die endgültige Vergütung zum Beginn eines jeden Kalendervierteljahres eine Umlage in Höhe eines Viertels der voraussichtlich anfallenden jährlichen Kosten gemäß Abs. 2 und 3. 7 Verpachtung/Vermietung (1) Die Verwaltungsgemeinschaft ist berechtigt, nicht für den Betrieb des Bauhofes benötigte Gebäudeteile und Anlagen gewerblich zu vermieten. (2) Die hierbei erzielten Einnahmen vermindern die Kosten gemäß 6 Abs. 2. 4

8 Beirat (1) Zur Erfüllung und Überwachung der Aufgaben des gemeinsamen Bauhofes wird ein Bauhofbeirat gebildet. Dieser ist auch zuständig für die Aufstellung des Finanzplanes und Investitionsprogramms im Rahmen der Erstellung des Haushaltsplanes der Verwaltungsgemeinschaft. (2) Der Bauhofbeirat besteht aus dem Vorsitzenden der Verwaltungsgemeinschaft und den Bürgermeistern der Gemeinden. Vorsitzender des Bauhofbeirates ist der Gemeinschaftsvorsitzende. Er hat den Beirat einzuberufen, wenn dies mehr als die Hälfte seiner Mitglieder schriftlich mit Begründung beantragt. Die Sitzungen sind nicht öffentlich. (3) Zu den Sitzungen des Beirates kann der Bauhofleiter mit beratender Stimme teilnehmen. Der Vorsitzende kann weitere Personen zur Sitzung einladen, wenn deren Anwesenheit zur Erörterung eines Themas erforderlich ist. 9 Dauer der Zweckvereinbarung, Kündigung (1) Diese Zweckvereinbarung wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. (2) Sie kann unter Einhaltung einer 7-monatigen Frist jeweils zum Ende eines Haushaltsjahres gekündigt werden. Die Kündigung ist schriftlich zu erklären. (3) Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. 5

10 Auseinandersetzung (1) Wird die Zweckvereinbarung gekündigt oder aufgehoben, findet eine Auseinandersetzung statt. Dabei haben die Beteiligten eine Übereinkunft über die vermögensrechtlichen Verhältnisse und über die weitere Verwendung und Verwertung der Einrichtungsgegenstände, der Gebäude und der technischen Geräte zu treffen. (2) Wird die Vereinbarung von einer Gemeinde gekündigt, so erfolgt die Auseinandersetzung mit dieser Gemeinde. 11 Inkrafttreten Diese Zweckvereinbarung tritt mit Wirkung vom 01.01.2006 in Kraft. Geraberg, den 20.03.2006 F. Geißler U. Lämmer Gemeinschaftsvorsitzender Bürgermeister Angelroda I. Schwarze G. Hedwig Bürgermeister Elgersburg Bürgermeister Martinroda E. Günschmann Bürgermeister Neusiß 6