Folgekostenverträge nach 11 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 BauGB

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2 Folgekostenverträge nach 11 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 BauGB 2

3 Folgekostenverträge BVerwG ; BVerwGE 42, 331: Folgekostenverträge sind Verträge, mit denen Aufwendungen voroder nachfinanziert werden, die der Gemeinde als Folge neuer Ansiedlungen für Anlagen und Einrichtungen des Gemeinbedarfs entstehen. 3

4 11 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 BauGB Verträge über die Übernahme von Kosten oder sonstigen Aufwendungen, die der Gemeinde für städtebauliche Maßnahmen entstehen oder entstanden sind und die Voraussetzung oder Folge des geplanten Vorhabens sind; dazu gehört auch die Bereitstellung von Grundstücken 4

5 Ursächlichkeitszusammenhang 11 Abs. 1 S. 2 Nr. 3:...Voraussetzung oder Folge des geplanten Vorhabens sind Abs. 1 S. 2 HVwVfG:... Gegenleistung......muss im sachlichen Zusammenhang mit der Leistung der Behörde stehen. Anforderung aus 11 ist strenger, BVerwG : Es ist nicht ausreichend, dass die städtebaulichen Maßnahmen lediglich in sachlichem Zusammenhang mit dem geplanten Vorhaben......stehen. -konkrete Ermittlung des öffentlichen Bedarfs erforderlich hinreichend sichere Zuordnung zum Vorhaben zeitliche Nähe zum Vorhaben erforderlich wird der Bedarf erst nach Ablauf von Jahren spürbar, fehlt es i.d.r an der erforderlichen unmittelbaren Kausalität 5

6 Einzelheiten nicht zur Deckung eines Nachholbedarfs für zuvor verwirklichte Planung wenn 1. Nachholbedarf besteht 2. Bedarf durch das Vorhaben ausgelöst wird >> Vertrag darf nur Leistungen verlangen, die den eigenen Bedarf betreffen >> ggfs. müssen Bruchteile gebildet und angemessen verteilt werden keine Bevorratung keine pauschalen Infrastrukturbeiträge oä. ohne konkreten Bezug zum Vorhaben: nicht kausal 6

7 Einzelheiten nicht erforderlich, dass Folgeeinrichtungen und Maßnahmen im Baugebiet entstehen (z.b. Kindergarten) nach Wortlaut: Vertrag kann auch geschlossen werden, wenn die Aufwendungen bereits entstanden sind besondere Anforderungen an Ursächlichkeit z.b., wenn mit Planungsleistungen schon begonnen wurden, oder Gutachten schon angefertigt wurden 7

8 Beispiele Einrichtungen der öffentlichen Infrastruktur Straßen Ver- und Entsorgungsleitungen (Strom,, Gas usw.) öffentliche Grünanlagen, Kinderspielplätze Lärmschutz öffentlicher Personennahverkehr Kläranlagen Schulen, Kindergärten, Sport + Freizeitstätten 8

9 Beispiele Kosten im Rahmen des Planungsverfahrens Planungskosten Gutachten Rechtsberatung der Kommune naturschutzrechtlich Ausgleichsmaßnahmen 1a Abs. 3 BauGB 9

10 Beispiele auch Kosten der Verwaltung selbst, soweit sie nicht Leistungen betreffen, die nicht übertragbar sind (z.b. Abwägung), BVerwG ; BauR 2006, 649: Die Ursächlichkeit zwischen der Planänderung und den geltend gemachten eigenen Personal- und Sachkosten entfällt nicht deshalb, weil diese Kosten vom Gemeindehaushalt getragen werden und unabhängig von dem Planänderungsverfahren "sowieso" entstanden sind.... Gemeinden leisten sich Personal und Sachmittel nicht um ihrer selbst willen, sondern finanzieren sie zum Aufbau und zur Aufrechterhaltung eines funktionsfähigen Dienstleistungsapparats. Diesen Apparat hat der Beklagte in dem Umfang in Anspruch genommen, in dem sich die Bediensteten der Klägerin der Planänderung gewidmet und dafür Sachmittel aufgewandt haben. Da die Bediensteten ansonsten andere Dienstleistungen für die Klägerin erbracht und die sachlichen Mittel anders eingesetzt hätten, sind die Verwaltungskosten, deren Erstattung die Klägerin verlangt, durch das vom Beklagten initiierte Planänderungsverfahren verursacht worden. 10

11 Beispiele nicht: Feuerwachen Bauhöfe Rathäuser Friedhöfe >> wenn nicht ein gesamter Stadtteil errichtet wird 11

12 Verhältnis zu Erschließungsvertrag gem. 124 BauGB alte Rechtsprechung: BVerwG : Folgekostenverträge können regeln, was der Kommune jenseits der beitragspflichtigen Erschließung an Aufwendungen entsteht. heute h.m.: Erschließung als städtebauliche Maßnahme, die Voraussetzung für die Durchführung eines Vorhabens sein kann auch Erschließung kann Teil eines umfassenden Folgekostenvertrages sein zusätzlich in Bayern: Art. 5a II KAG ausdrücklich geregelt: Die vertragliche Übernahme erschließungsbeitragsfähiger Aufwendungen ist auch im Rahmen städtebaulicher Verträge möglich; 11 BauGB gilt entsprechend. allgemeiner Trend von hoheitlichen Verwaltungsformen zu kooperativen Aufgabenverteilungen 12

13 Sonderfall Baugebiet/e mit mehreren Eigentümern ursprüngliche Konstellation: ein Grundstückseigentümer, Investor, Vorhabenträger Sonderfall: viele Eigentümer eines Bebauungsplangebietes BVerwG : (auch schon VGH BW ) Folgelastenverträge auch bei einer Vielzahl von Grundstückseigentümern möglich auch bei mehreren BPL 13

14 Sonderfall Baugebiet/e mit mehreren Eigentümern Kommune soll nicht zur Ausweisung von Bebauungsplänen mit großem Geltungsbereich veranlasst werden, um Infrastruktureinrichtungen besser begründen zu können heutige Stadtentwicklung: eher kleinteiliger, Umstrukturierung von bestehenden Siedlungsgebieten Gesamtkonzeption einer Gemeinde kann ausreichend sein, um Folgekosten zu belegen es muss nachvollziehbar und transparent einen konkreten Bedarf an öffentlichen Einrichtungen durch in einem überschaubaren zeitlichen Zusammenhang zu beschließende und verwirklichungsfähige Bebauungspläne dokumentieren Konzept muss von Stadtverordnetenversammlung beschlossen werden 14

15 Angemessenheit ( 11 Abs. 2 BauGB) Verstoß führt zur Nichtigkeit gem. 11 Abs. 2 S. 1 i.v.m. 56 Abs. 1, 59 Abs. 2 Nr. 4 HVwVfG gerichtliche Kontrolle möglich Einzelfallentscheidung Art und Umfang der Gegenleistung sind zu berücksichtigen wirtschaftliche oder andere Vorteile des Vorhabenträgers sind zu betrachten Beitrag ist zu reduzieren, wenn z.b. auch andere von der Maßnahme profitieren Abschöpfen der Bodenwertsteigerung grundsätzlich unzulässig tatsächlich entstandenen Kosten und Aufwendungen entscheidend Anwendung sog. Halbteilungsgrundsatz (Hälfte des Bodenwertzuwachses) umstritten, aber Kontrollgröße 15

16 weitere Voraussetzungen Koppelungsverbot 59 Abs. 2 Nr. 4 HVwVfG kein Verkauf von Hoheitsrechten Aufstellung oder Änderung eines Bebauungsplans darf nicht von einer Gegenleistung abhängig gemacht werden z.b. Geldleistung an eine gemeinnützige Einrichtung der Gemeinde Verbot der Vorabbindung 1 Abs. 3 S. 2 BauGB Schriftform 11 Abs. 3 BauGB 16

17 17

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