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Das aktuelle Scheidungsrecht

Bearbeitungsstand: Februar 2016

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Nutzen Sie das Inhaltsmenü: Die Schnellübersicht führt Sie zu Ihrem Thema. Die Kapitelüberschriften führen Sie zur Lösung. Scheiden tut weh... 6 1 Was Sie wissen müssen... 7 2 Das Scheidungsverfahren.... 15 Vom Ehegattenunterhalt zum Scheidungsunterhalt... 31 3 4 Der Zugewinnausgleich... 85 5 Sorge- und Umgangsrecht... 101 6 Kindesunterhalt...123 7 Versorgungsausgleich...139 Findex...149 Schnellübersicht

Scheiden tut weh Dieses Buch ist für den Nichtjuristen gedacht: Es soll in das Scheidungsrecht einführen und eine erste Übersicht vermitteln. Ein besonderes Augenmerk ist in dieser Auflage auf die ganz erheblichen Änderungen zum Unterhaltsrecht und zwar zum Kindes- und zum Ehegattenunterhaltsrecht zu richten, die zum 1. Januar 2008 in Kraft traten. Wer sich noch daran erinnert, wie kontinuierlich aufbauend seit der Neuregelung des Scheidungsrechts zum 1. Juli 1977 die Unterhaltsbelastungen vorwiegend des geschiedenen Ehemannes immer weiter ausgebaut wurden, der kann nur mit Verblüffung zur Kenntnis nehmen, wie rasch zunächst die Gerichte und nun auch der Gesetzgeber diese Belastungen wieder abbauen. Es wird zwar vielfach als entscheidend am neuen Unterhaltsrecht hervorgehoben, dass der Vorrang des geschiedenen Partners aus der ersten Ehe gegenüber den Kindern entfällt, das betrifft jedoch nur die sogenannten Mangelfälle, sodass ich das nicht als bedeutend ansehen kann. Für die meisten betroffenen Unterhaltspflichtigen ist vielmehr die Begrenzung des Betreuungsunterhalts und damit der frühzeitige Wegfall der Unterhaltsverpflichtung gegenüber dem Ehegatten sowie die besondere Hervorhebung der Eigenverantwortlichkeit entscheidend. Gewiss bleiben bestimmte Unterhaltstatbestände wie z. B. der Betreuungsunterhalt in gewissem Umfang wie bisher aufrechterhalten; insoweit kann auch auf langjährige Rechtsprechung zurückgegriffen werden. Beachtlich ist aber auch hier, dass der Betreuungsunterhalt von bisher bis zum 15. Geburtstag der Kinder auf nunmehr drei Jahre des jüngsten Kindes reduziert wird. Sofern in diesem Buch ältere Gerichtsentscheidungen zitiert werden, hat sich die Rechtsprechung dahingehend nicht geändert. Peter Baumann 6 www.walhalla.de

Was Sie wissen müssen Welcher Anwalt ist der richtige? Sobald die Überlegung sich verfestigt hat, dass Sie sich scheiden lassen wollen, tauchen zahlreiche ungelöste Fragen auf, die Ihnen nur ein Anwalt richtig und rechtssicher beantworten kann. Achtung: Gehen Sie nicht zum sogenannten Prominentenanwalt. Er ist selten der beste und meist nur deshalb Prominentenanwalt, weil er sich Freunde unter den Journalisten geangelt hat, die bei jeder Gelegenheit versuchen, ihn in Zeitungen oder sonstigen Medien unterzubringen. Über die Qualität des Anwalts sagt die Tatsache, dass er Prominente vertritt, überhaupt nichts aus. Inzwischen gibt es seit einigen Jahren den Fachanwalt für Familienrecht. Es handelt sich um Anwälte, die eine Zusatzausbildung für spezielle Kenntnisse im Familien- und Scheidungsrecht absolviert haben und die darüber hinaus aufgrund der zahlreichen Fälle, die sie bearbeiten, erhebliche Erfahrungen gesammelt haben. Diese Anwälte müssen sich auch laufend fortbilden, um weiterhin diese spezielle zusätzliche Qualifikationsbezeichnung führen zu dürfen. Die Fortbildung muss den Anwaltskammern nachgewiesen werden. Es kann nur empfohlen werden, sich mit allen Fragen an den Fachanwalt zu wenden. Steuerliche Kenntnisse sind von Vorteil Wenn Sie Beamter oder Angestellter mit einem festen Monatsgehalt sind und keine erheblichen Zusatzbeträge verdienen, dann brauchen Sie auch keinen Spezialisten für Unterhaltsberechnungen oder Vermögensverteilung. Nur wenn einer der beiden Scheidungswilligen Gewerbetreibender oder Freiberufler ist, sodass Bilanzen, Einkommensüberschussrechnungen, Einkommen- und Umsatzsteuererklärungen eine erhebliche Rolle spielen, dann sollten Sie überprüfen, ob der Ihnen empfohlene Anwalt von diesen Tatsachen 8 www.walhalla.de

Derselbe Anwalt für beide? wirklich etwas versteht. Er muss mit Ihrem Steuerberater zusammenarbeiten können und auch verstehen, was dieser ihm vorträgt. Er muss wissen, wie Bilanzen zu lesen sind, was gegebenenfalls unter stillen Reserven zu verstehen sein kann und wie diese gegebenenfalls in die Vermögensauseinandersetzung einzubringen und in dieser zu bewerten sind. In diesen Fällen sollte Ihr Scheidungsanwalt auch besondere steuerliche Kenntnisse haben. Derselbe Anwalt für beide? Einen gemeinsamen Anwalt können Scheidungswillige nicht haben. Ein Anwalt, der zwei Parteien mit gegensätzlichen Interessen gleichzeitig vertritt, steht mit einem Fuß im Gefängnis. Würde der Anwalt nämlich beide Scheidungswillige gemeinsam beraten, beginge er Parteiverrat, eine Straftat, die durchaus mit einem beachtlichen Strafrahmen versehen ist. Das Recht sieht die Möglichkeit vor, dass nur eine Partei in einem Scheidungsprozess durch einen Anwalt vertreten ist, während die andere nur als Partei ohne Anwalt auftritt, sodass in diesem Sonderfall auch nur ein Anwalt zu bezahlen ist. Dabei ist jedoch ausdrücklich zu berücksichtigen, dass dieser Anwalt eine Scheidungspartei vertritt, während der andere scheidungswillige Ehepartner nicht anwaltlich vertreten und beraten ist. Möglich ist diese prozessrechtliche Besonderheit dann, wenn ein Ehepaar nur sehr kurz verheiratet ist, keine unterhalts- oder sorgerechtlichen Fragen für Kinder oder für andere Ehepartner vorhanden sind, kein Vermögen aufzuteilen ist und wegen der kurzen Dauer der Ehe auch sonst keine versorgungsrechtlichen Ansprüche anfallen. www.walhalla.de 9

Was Sie wissen müssen Praxis-Tipp: Es kann Ihnen nur dringend davon abgeraten werden, auf den eigenen Anwalt zu verzichten. Schon aufgrund der unterschiedlichen Interessenlagen wird die Doppelvertretung in vielen Fällen nicht möglich sein. Wie hoch sind die Anwaltskosten? In vielen Fällen lässt sich schon vor Einleitung des Scheidungsverfahrens ziemlich genau errechnen, welche Anwaltskosten anfallen. Lassen Sie sich eine derartige Aufstellung vorlegen. Sie können dann immer prüfen, welche weiteren, möglicherweise nicht von Anfang an zu erwartenden Anwaltskosten in Ausnahmefällen hinzugekommen sind. Die Gebühren sind gesetzlich geregelt Das Gebührenrecht der Anwälte in Deutschland, wurde durch das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) mit der Vergütungsverordnung (VV) neu geregelt. Angeblich sollte es durch dieses Gesetz vereinfacht werden, wie üblich kam allerdings eher eine Verkomplizierung des Gebührenrechts heraus. Wenn Sie meinen, nunmehr leichter feststellen zu können, welche Gebühren ein Anwalt für seine Tätigkeit im Familienrecht verlangen darf, werden Sie enttäuscht sein. Nach wie vor beruht das Gebührenrecht darauf, dass zunächst Streitwerte festgelegt werden müssen und dass es im Gerichtsverfahren festgelegte Gebührentabellen gibt. Wesentlich mehr Freiheiten hat der Rechtsanwalt nunmehr bei der Feststellung der außergerichtlichen Gebühren, die nur zu einem geringeren Teil als früher auf die Gerichtsgebühren angerechnet werden müssen. 10 www.walhalla.de

Wie hoch sind die Anwaltskosten? Gebührentabelle in EUR (Auszug) Wert 0,3 0,5 0,75 1,0 1,3 600 13,50 22,50 33,75 45,00 58,50 1 500 31,50 52,50 78,75 105,00 136,50 3 000 56,70 94,50 141,75 189,00 245,70 4 500 81,90 136,50 204,75 273,00 354,90 6 000 101,40 169,00 253,50 338,00 439,40 9 000 134,70 224,50 336,75 449,00 583,70 16 000 169,80 283,00 424,50 566,00 735,80 25 000 205,80 343,00 514,50 686,00 891,80 50 000 313,80 523,00 784,50 1 046,00 1 359,80 200 000 544,80 908,00 1 362,00 1 816,00 2 360,80 350 000 721,80 1 203,00 1 804,50 2 406,00 3 127,80 Eine nach Gebührenstufen detaillierte Übersicht finden Sie unter: www.anwaltskanzlei-baumann.de. Für den reinen Scheidungsprozess als solchen wird unter der Voraussetzung, dass Vermögen über 35 000 EUR nicht vorhanden ist der Streitwert dadurch gebildet, dass das Einkommen beider Scheidungswilligen zusammengezählt wird. Wenn nur ein Scheidungswilliger ein Einkommen hat, kommt natürlich auch nur das Einkommen dieser einen Person in Betracht. Dieser von den Parteien angegebene Nettoeinkommensbetrag wird verdreifacht. Beispiel: Einkommen Ehemann monatlich netto: Einkommen Ehefrau monatlich netto: Summe Streitwert für die Scheidung 2 000 EUR 1 000 EUR 3 000 EUR 9 000 EUR Liegt bei Geringverdienern oder z. B. Studenten das gemeinsame dreifache monatliche Nettoeinkommen unter 2 000 EUR, so wird gleichwohl grundsätzlich von einem Mindeststreitwert von 2 000 EUR ausgegangen. www.walhalla.de 11

Was Sie wissen müssen Sorge-, Umgangsrecht und Unterhalt werden gesondert berechnet Die sogenannten Folgesachen wie Sorgerecht, Umgangsrecht oder der Unterhalt werden gesondert errechnet, wobei man allerdings bei einem Überblick über die Gerichtsentscheidungen den Eindruck hat, dass jedes Gericht sein eigenes Süppchen kocht. Inwieweit z. B. das Vermögen in den Scheidungsstreitwert einbezogen wird, konnte von den Gerichten noch nicht einheitlich geklärt werden. Vielfach wird das Privatvermögen mit 10 Prozent und das Betriebsvermögen mit 5 Prozent des Gesamtwertes in Betracht gezogen, wobei dann teilweise bestimmte Freibeträge z. B. 35 000 EUR angesetzt werden. Zum Teil wird das Vermögen auch erst dann berücksichtigt, wenn es über dem Vermögensteuerfreibetrag der Ehegatten und eventueller Kinder liegt. Das Oberlandesgericht Köln setzte dagegen den Wert eines Familieneigenheimes mit dem Betrag der ersparten Kaltmiete von drei Monaten ein. Beispiele: Zwei junge Menschen meinten, sich fürs Leben gefunden zu haben, und reichten sich die Hand zum Bund fürs Leben. Nachdem sie sich ein halbes Jahr lang gegenseitig auf die Nerven fielen, zogen sie doch die Trennung den bisherigen Gemeinsamkeiten vor. Sie haben keine Kinder, kein Vermögen, keinen Hausrat, der auseinanderzusetzen wäre. Jeder hat ein Einkommen von 1 250 EUR netto, der Streitwert für die Scheidung beträgt also nur 7 500 EUR. Ein Rentenausgleich findet nicht statt. Die Gerichtskosten liegen bei 332 EUR, die Kosten eines Anwalts betragen ca. 1 218 EUR. Wenn die Partner übereingekommen sind, sich die Scheidungskosten aufzuteilen, kostet also jeden die Trennung ca. 775 EUR. In diesem Fall dürfte dann das Heiraten teurer gewesen sein als die Trennung. Ein Ehepaar war zehn Jahre verheiratet. Aus der Ehe sind zwei Kinder hervorgegangen, das eine Kind ist acht, das 12 www.walhalla.de

Wie hoch sind die Anwaltskosten? andere sechs Jahre alt. Es wird umfangreich über das Umgangsrecht und das Sorgerecht gestritten, eine außergerichtliche Einigung über den Unterhalt besteht ebenfalls nicht. Die Ehefrau war bis jetzt zu Hause, um sich um die Kinder zu kümmern, sie soll und wird das auch künftig tun. Der Ehemann ist ausgezogen und hat sich eine andere Bleibe gesucht. Er verdient monatlich netto 2 000 EUR. Vermögen ist nicht vorhanden. Zugunsten der Frau wird ein Rentenbetrag in Höhe von 100 EUR auf deren Rentenkonto übertragen. In diesem Beispiel kann mit folgenden Kosten gerechnet werden, wobei von einer mittleren Kostenberechnung der Gerichte ausgegangen wird: Streitwert Betrag Scheidungssache: 6 000 EUR (= 3 x 2 000 EUR des Ehemannes) Sorgerecht: 900 EUR Umgangsrecht: 900 EUR Kindesunterhalt: 5 544 EUR Ehegattenunterhalt: 7 920 EUR Versorgungsausgleich 1 000 EUR (unabhängig vom übertragenen Rentenbetrag): Gesamtstreitwert: 22 264 EUR Die Gerichtskosten liegen in diesem Fall bei 622 EUR, die Kosten eines Anwalts bei 2 012,60 EUR, ohne Anrechnung außergerichtlicher Tätigkeit. Bei dem zweiten Beispiel ist noch Folgendes zu bedenken: Die Ehefrau, die selbst nicht verdient und von den für sie errechneten Unterhaltsbeträgen sowieso schon in der Nähe des Existenzminimums leben muss, braucht weder diese 1 750 EUR zu bezahlen, noch wird ihr Anwalt diesen Betrag erhalten. Der Anwalt der Frau wird nämlich Prozesskostenhilfe beantragen. www.walhalla.de 13

Was Sie wissen müssen Das bedeutet, dass zumindest für die Ehefrau überhaupt keine Anwaltsgebühren anfallen, sondern dass diese von der Staatskasse übernommen werden. Warum entscheiden die Gerichte oft sehr unterschiedlich? Gerade im Scheidungsrecht gibt es die unterschiedlichsten Entscheidungen der Gerichte, zumal viele Rechtssachen gar nicht bis zum Bundesgerichtshof kommen und vor allem auch deshalb, weil die unteren Gerichte keineswegs gehalten sind, sich unbedingt und in jedem Fall der Meinung des Bundesgerichtshofs anzuschließen. Zudem gibt es diese sogenannten Grundsatzentscheidungen der höchsten Gerichte nur in sehr eingeschränktem Maße. Zum Unterhalt existieren z. B. Leitlinien aller Oberlandesgerichte, wobei diese Leitlinien teilweise ganz beträchtlich voneinander abweichen. Es kommt also ganz darauf an, bei welchem Gericht eine Unterhaltsklage eingebracht werden muss, um sagen zu können, nach welchen Berechnungsmethoden dieses Gericht vorgeht und mit welchem Unterhalt Sie bei diesem oder jenem Gericht rechnen können. 14 www.walhalla.de