Gesellschaftsvertrag. der. I.S.A.R. Germany Stiftung gug (haftungsbeschränkt)



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Transkript:

Gesellschaftsvertrag der I.S.A.R. Germany Stiftung gug (haftungsbeschränkt) (1) Die Gesellschaft führt die Firma 1 Firma, Sitz und Geschäftsjahr I.S.A.R. Germany Stiftung gug (haftungsbeschränkt) (2) Sie hat ihren Sitz in 47167 Duisburg, Kaiser-Friedrich-Str. 291. (3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Das 1. Geschäftsjahr ist ein Rumpfgeschäftsjahr und endet am 31.12.2010. 2 Gegenstand der Gesellschaft (1) Die Gesellschaft verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts Steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung. Die Gesellschaft ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. (2) Zweck der Gesellschaft ist die umfassende kurz- und langfristige Hilfe im In- und Ausland für Opfer von Erdbeben, Naturkatastrophen, Unglücksfällen, Hungersnöten, Kriegen und sonstigen Schadensereignissen. Im Rahmen dieser Zielvorstellung soll die Gesellschaft s tätig werden durch: a) Die Errichtung, Durchführung, Unterstützung und Finanzierung von entsprechenden Hilfsprojekten. Hierfür kann sie auch eine natürliche oder juristische Hilfsperson einsetzen (wenn deren Wirken wie eigenes Wirken der Körperschaft anzusehen ist) b) Die Sensibilisierung einer breiten Öffentlichkeit und die Aufklärung der Bevölkerung über die Situation in den Krisen- und Katastrophengebieten sowie über die Möglichkeit der Hilfeleistung/Hilfsmaßnahmen insbesondere durch Publikationen in allen in Betracht kommenden Medien, auch durch Direktaussendungen an interessierte oder interessante, potentiell zur Förderung des Vereinszwecks bereite Personen. c) Durchführung von Lehr- und Informationsveranstaltungen und Kampagnen zur Förderung der Bewusstseinsbildung in Bezug auf den Gesellschaftszweck Die Gesellschaft kann zur Verwirklichung ihres Unternehmensgegenstandes einen Zweckbetrieb unterhalten, Hilfspersonen heranziehen und ihre Mittel anderen, ebenfalls steuerbegünstigten Körperschaften im gesetzlich zulässigen Rahmen zur Verfügung stellen. Die Gesellschaft kann ferner alle Geschäfte eingehen und alle Maßnahmen durchführen, die dem Gesellschaftszweck dienlich sind. (3) Die Gesellschaft ist berechtigt, gleichartige Unternehmen zu erwerben, sich an solchen Unternehmen im In- und Ausland zu beteiligen, selbständige und unselbständige Zweigniederlassungen einzurichten sowie alle Geschäfte und Maßnahmen auszuführen, die den Gesellschaftszweck mittelbar oder unmittelbar zu fördern geeignet sind. 1

(4) Die Mittel der Gesellschaft dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Gesellschafter dürfen keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Gesellschafter auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln der Gesellschaft erhalten. Die Gesellschafter sind ehrenamtlich tätig. Sie erhalten lediglich Ersatz ihrer für die Gesellschaft geleisteten Auslagen sowie angemessene Sitzungspauschalen. Beruht die Tätigkeit eines Gesellschafters auf einem schriftlichen Anstellungsvertrag, so kann die Gesellschaft hierfür eine angemessene Tätigkeitsvergütung leisten. (5) Die Gesellschafter erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung der Gesellschaft oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke nicht mehr als ihre eingezahlten Kapitalanteile und den gemeinen Wert ihrer geleisteten Sacheinlagen. (6) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Gesellschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden. (7) Bei Auflösung oder Aufhebung der Gesellschaft oder bei Wegfall steuerbegünstigender Zwecke fällt das Vermögen der Gesellschaft, soweit es die eingezahlten Kapitalanteile der Gesellschafter und den gemeinen Wert der von den Gesellschaftern geleisteten Sachanlagen übersteigt an eine andere steuerbegünstigte Körperschaft, die es für die Förderung des Katastrophenschutzes zu verwenden hat. 3 Stammkapital (1) Das Stammkapital der Gesellschaft beträgt 600,-EUR (i.w. neunhundert EURO). (2) Vom Stammkapital übernehmen bei der Gründung: a) Herr Michael Lesmeister einen Geschäftsanteil im Nennbetrag zu 200,- EUR (in Worten: zweihundert EUR) b) Frau Dr. Daniela Lesmeister einen Geschäftsanteil im Nennbetrag zu 200,- EUR (in Worten: zweihundert EUR) c) Herr Ralf Heuberg einen Geschäftsanteil im Nennbetrag zu 200,- EUR (in Worten: zweihundert EUR) (3) Die Einlagen auf die Geschäftsanteile sind von jedem Gesellschafter unverzüglich auf eines der Konten der I.S.A.R. Germany Stiftung gemeinnützige UG (haftungsbeschränkt) einzuzahlen. 4 Geschäftsführung und Vertretung (1) Die Gesellschaft hat einen oder mehrere Geschäftsführer. (2) Ist nur ein Geschäftsführer bestellt, vertritt dieser die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, so wird die Gesellschaft durch zwei Geschäftsführer gemeinschaftlich vertreten. (3) Durch Beschluss der Gesellschafterversammlung können Geschäftsführer von den Beschränkungen des 181 BGB befreit werden. (4) Die Geschäftsführer sind verpflichtet, die Geschäfte der Gesellschaft unter Beachtung der Gesetze, dieses Gesellschaftsvertrags, der Beschlüsse der Gesellschafterversammlung sowie des Geschäftsführer - Anstellungsvertrages mit der Sorgfalt ordentlicher Kaufleute zu führen. (5) Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, so haben diese einen Geschäftsverteilungsplan aufzustellen. Der Geschäftsverteilungsplan bedarf der Zustimmung der Gesellschafterversammlung. Können sich die 2

Geschäftsführer auf keinen Geschäftsverteilungsplan einigen, so wird dieser von der Gesellschafterversammlung erlassen. (6) Zu allen Maßnahmen und Geschäften, die über den gewöhnlichen Geschäftsbetrieb der Gesellschaft hinausgehen oder mit denen ein außergewöhnliches wirtschaftliches Risiko verbunden ist, bedarf die Geschäftsführung der vorherigen Zustimmung der Gesellschafterversammlung. (7) Die Geschäftsführung hat geeignete Maßnahmen zu treffen, insbesondere ein Überwachungssystem einzurichten, damit die den Fortbestand der Gesellschaft gefährdenden Entwicklungen frühzeitig erkannt werden. (8) Die Geschäftsführung berichtet den Gesellschaftern mindestens vierteljährlich schriftlich über den Gang der Geschäfte, die Lage und Liquidität der Gesellschaft sowie über die beabsichtigte Geschäftspolitik und andere grundsätzliche Fragen der künftigen Geschäftsführung. 5 Gesellschafterversammlungen (1) Die Beschlüsse der Gesellschafter werden, soweit gesetzlich zulässig, in Gesellschafterversammlungen oder - wenn alle Gesellschafter damit einverstanden sind - auf schriftlichem, fernschriftlichem einschl. E- Mail und Fax-, mündlichem, fernmündlichem oder telegrafischem Wege gefaßt. (2) Die Gesellschafterversammlung wird durch die Geschäftsführung einberufen. Die Einberufung erfolgt schriftlich (mit Empfangsbekenntnis oder Einwurf-Einschreiben) unter Mitteilung der Tagesordnung unter Beachtung einer Frist von drei Wochen einberufen. Ist die Geschäftsführung dem Antrag eines Gesellschafters auf Einberufung einer Gesellschafterversammlung nicht innerhalb einer Woche nach Zugang nachgekommen, so geht das Recht zur Einberufung der Versammlung auf den Antragsteller über. (3) Ist eine Gesellschafterversammlung hiernach nicht ordnungsgemäß einberufen, so können verbindliche Beschlüsse nur gefasst werden, wenn sämtliche Gesellschafter bei der Versammlung anwesend oder ordnungsgemäß vertreten und damit einverstanden sind, daß über den betreffenden Gegenstand trotzdem verhandelt und beschlossen wird. (4) Gesellschafterversammlungen sind außer in den gesetzlich vorgeschriebenen Fällen unverzüglich einzuberufen, - wenn ein Gesellschafter dieses unter Angabe des Zwecks und der Gründe von der Geschäftsführung verlangt, - wann immer es im Interesse der Gesellschaft erforderlich ist. (5) In jedem Geschäftsjahr, innerhalb der gesetzlichen Fristen, findet mindestens eine Gesellschafterversammlung statt. (6) Die Gesellschafterversammlung wählt aus ihrer Mitte einen Vorsitzenden, der die Versammlung leitet. (7) Die Gesellschafterversammlung ist beschlussfähig, wenn mehr als 50 % der satzungsgemäßen Stimmen entsprechend den Vorschriften vertreten sind. Ist die Versammlung nicht beschlussunfähig, ist unverzüglich eine neue Gesellschafterversammlung unter gleichen Formvorschriften frühestens auf einen Zeitpunkt von zwei Wochen nach der ersten Versammlung einzuberufen. Diese Gesellschaftsversammlung ist unabhängig von der Zahl und Höhe der vertretenen satzungsgemäßen Stimmen beschlußfähig, hierauf ist in der Einberufung ausdrücklich hinzuweisen. (8) Über den wesentlichen Inhalt und das Ergebnis einer jeden Versammlung und die Abstimmung ist ein Protokoll zu führen, das auch die Namen der Anwesenden unter Angabe der von diesen vertretenen Stimmanteilen enthält und vom Vorsitzenden der Versammlung zu unterschreiben ist. 3

6 Gesellschafterbeschlüsse (1) Beschlüsse der Gesellschafter werden grundsätzlich in der Gesellschaftsversammlung gefasst. Gesellschafterbeschlüsse können in besonderen Fällen auch schriftlich, fernmündlich oder per E-Mail gefasst werden, wenn kein Gesellschafter dem Verfahren widerspricht. Fernmündlich gefasste Beschlüsse sind von der Geschäftsführung unverzüglich zu protokollieren und den Gesellschaftern bekannt zu geben. (2) Soweit das Gesetz nicht eine andere Mehrheit vorschreibt, werden Beschlüsse der Gesellschafterversammlung mit einfacher Mehrheit gefasst. Das Stimmrecht der Gesellschafter richtet sich nach der Höhe ihrer Stammeinlagen, wobei jeder Euro Stammeinlage eine Stimme gewähren. Die auf einen Geschäftsanteil entfallenden Stimmen können nur einheitlich abgegeben werden. (3) Die Geschäftsführung nimmt an den Gesellschafterversammlungen teil, sofern die Gesellschafterversammlung im Einzelfall nichts anderes bestimmt. Die Teilnahme weiterer Personen an den Sitzungen bestimmt die Gesellschafterversammlung. (4) Über die Verhandlungen und Beschlüsse der Gesellschafterversammlung hat die Geschäftsführung soweit nicht notarielle Beurkundung erfolgt unverzüglich eine Niederschrift anzufertigen. Die Unterschrift ist von dem Vorsitzenden der Gesellschafterversammlung zu unterzeichnen. Abschriften der Niederschriften sind den Gesellschaftern zu übersenden. 7 Aufgaben der Gesellschafterversammlung (1) Der Entscheidung der Gesellschafterversammlung obliegen alle Angelegenheiten, die nicht durch Gesetz oder in diesem Gesellschaftsvertrag anderen Organen zugewiesen sind, insbesondere: a) Änderung des Gesellschaftsvertrages b) Umwandlung gemäß Umwandlungsgesetz c) Auflösung der Gesellschaft d) Entscheidung zur Teilung von Geschäftsanteilen und Aufnahme von Gesellschaftern e) Belastung, Veräußerung oder Einziehung von Geschäftsanteilen f) Erwerb, Veräußerung, Auflösung und Errichtung sowie Pacht von Unternehmen, Teilen von Unternehmen und Beteiligungen, g) Vereinbarungen über Sozialpläne und Interessenausgleich h) Feststellung des Jahresabschlusses, des Konzernabschlusses und Verwendung des Ergebnisses i) Wahl des Abschlussprüfers und des Prüfers für außerordentliche Prüfungen j) Entlastung der Geschäftsführung k) Bestellung und Abberufung der Geschäftsführer sowie Abschluss, Änderung, Aufhebung und Kündigung der Anstellungsverträge der Geschäftsführer l) Befreiung der Geschäftsführer von den Beschränkungen des 181 BGB m) Erteilung und Widerruf von Prokura n) Aufnahme neuer Geschäftsfelder und Aufgabe bisheriger Geschäftsfelder im Rahmen des Unternehmensgegenstandes, o) Abschluss, Änderung, Aufhebung und Kündigung von Unternehmensverträgen, p) Aufnahme und Hingabe von Darlehen, Übernahme von Bürgschaften, Verpflichtungen aus Gewährverträgen und Bestellung von Sicherheiten, q) Erwerb, Veräußerung und Belastung von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten, (2) Durch Beschluss kann die Gesellschafterversammlung weitere Geschäfte an sich ziehen oder für zustimmungspflichtig erklären. 4

8 Jahresabschluß (1) Die Geschäftsführer haben in der gesetzlichen Frist den Jahresabschluß (Bilanz sowie Gewinn- und Verlustrechnung nebst Anhang zum Jahresabschluß und Lagebericht) des abgelaufenen Geschäftsjahres aufzustellen und einen den Vermögensgegenstand und die Verhältnisse der Gesellschaft aufzeichnenden Bericht zu erstatten und diese Schriftstücke der ordentlichen Gesellschafterversammlung zu deren Feststellung vorzulegen. (2) Den Gesellschaftern sind rechtzeitig vor der jeweiligen Versammlung Abschriften hiervon auszuhändigen oder zu übersenden. 9 Verfügungen über einen Geschäftsanteil (1) Die Veräußerung, Abtretung und Verpfändung von Geschäftsanteilen oder von Teilen von solchen bedarf der Genehmigung der Gesellschafterversammlung. (2) Im Falle der Veräußerung eines Geschäftsanteils haben die anderen Gesellschafter ein Vor- und Ankaufsrecht. 10 Tod eines Gesellschafters Ist ein Gesellschafter nicht ausschließlich von anderen Gesellschaftern oder seinem Ehepartner beerbt worden, so sind die verbleibenden Gesellschafter im Falle des Todes eines Mitgesellschafters berechtigt, gegenüber dem oder den Erben zu erklären, dass sie den Geschäftsanteil des verstorbenen Gesellschafters übernehmen wollen. Für den Fall, dass beim Tode eines Gesellschafters dessen Ehepartner die Rechtsnachfolge in den Geschäftsanteil antritt, gilt die vorstehende Regelung nicht. Er tritt automatisch in die Rechtsnachfolge der Gesellschaft. 11 Dauer der Gesellschaft und Auflösung Die Gesellschaft beginnt mit Eintragung in das Handelsregister. Ihre Dauer ist unbestimmt. Sie kann mit einer Frist von einem halben Jahr zum Schluss des Geschäftsjahres gekündigt werden. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Die Auflösung der Gesellschaft kann nur gemäß 60 GmbHG erfolgen. 12 Beendigung der Gesellschaft durch Gesellschafterbeschluss Die Gesellschaft kann durch Beschluß der Gesellschafter mit einer Mehrheit von mehr als 51 % des Stammkapitals aufgelöst werden. 5

13 Fehlende oder unwirksame Bestimmungen (1) Soweit dieser Vertrag keine Bestimmungen trifft, gelten die gesetzlichen Vorschriften (2) Sollte sich eine Bestimmung dieses Vertrages als nicht rechtswirksam erweisen, so berührt das die Wirksamkeit des Vertrages im übrigen nicht. Entsprechendes gilt, wenn sich im Gesellschaftsvertrag eine unbeabsichtigte Lücke herausstellen sollte. Anstelle der unwirksamen Regelung oder zur Ausfüllung der Lücke soll eine angemessene Regelung gelten, die, soweit nur rechtlich möglich, dem am nächsten kommt, was die Vertragschließenden gewollt haben oder nach dem Sinn und Zweck des Vertrages gewollt haben würden, falls sie den Punkt bedacht hätten. 14 Veröffentlichungen Veröffentlichungen der Gesellschafter erfolgen ausschließlich im Bundesanzeiger. 15 Geheimhaltung Die Gesellschafter sind verpflichtet, gegenüber Dritten über alle Angelegenheiten der Gesellschaft und der mit ihr verbundenen Unternehmen strengstes Stillschweigen zu bewahren, soweit sie nicht aufgrund zwingender gesetzlicher Vorschriften zur Offenbarung verpflichtet sind. Diese Geheimhaltungspflicht besteht auch nach dem Ausscheiden des Gesellschafters fort. 16 Gründungskosten Die Gründungskosten einschließlich der Anwalts-, Notariats- und beim Registergericht anfallenden Gebühren fallen der zu gründenden Gesellschaft bis zu einer Höhe von 300,- EUR zur Last. Darüber hinausgehende Kosten tragen die Gesellschafter im Verhältnis der Nennbeträge ihrer Geschäftsanteile. 6