Neuerungen / Änderungen durch das Notfallsanitätergesetz



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Transkript:

Neuerungen / Änderungen durch das Notfallsanitätergesetz Zu 1 Abs. 1 Führen der Berufsbezeichnung Die Berufsbezeichnung ändert sich in Notfallsanitäterin oder Notfallsanitäter. In der Gesetzesbegründung wird explizit ausgeführt, dass die Bezeichnungen Notfallsanitäterin oder Notfallsanitäter besonders geeignet erscheinen, indem sie den bewährten Zusatz des Sanitäters, der seit jeher mit der Leistung von unmittelbarer Hilfe verbunden wird, kombinieren mit der Steigerung des Begriffes der Rettung. Zu 2 Voraussetzung für die Erteilung der Erlaubnis Zu 2 Abs. 1, Nr. 1 Das Gesetz schreibt eine Ausbildungsdauer sowie eine staatliche Prüfung vor. Zu 2 Abs. 6 Das Berufsqualifikationsgesetz findet, mit Ausnahme 17, keine Anwendung. Zu 4 Ausbildungsziel Zu 4 Abs. 1 Die eigenverantwortliche Durchführung und teamorientierte Mitwirkung wird hier explizit hervorgehoben (s. Gesetzestext). Zu 4 Abs. 2, Nr. 1 Hier werden Tätigkeiten benannt, die den Kernbereich der rettungsdienstlichen Aufgaben darstellen und die eigenverantwortliche Ausführung von Aufgaben herausgestellt. Besondere Bedeutung haben hier die Buchstaben b und c im Einsatz (s. Gesetzestext). Zu 4 Abs. 2, Nr. 2 Es werden Tätigkeiten aufgelistet, die im Rahmen der Mitwirkung sowie der Übertragung heilkundlicher Tätigkeiten ausgeübt werden. Zu 4 Abs. 2, Nr. 3 Auf Grund der hohen Bedeutung der Zusammenarbeit im multiprofessionellen Team im Gesundheitswesen, wird die Zusammenarbeit mit anderen an der Notfallversorgung Beteiligten explizit betont. 1

Zu 5 Dauer und Struktur der Ausbildung Zu 5 Abs. 1 Die Ausbildung dauert zukünftig in Vollzeit drei und in Teilzeit maximal fünf Jahre. Sie gliedert sich in einen theoretischen und praktischen Unterricht und in eine praktische Ausbildung. Abgeschlossen wird die Ausbildung mit einer staatlichen Prüfung. Die theoretische und praktische Ausbildung sowie die staatliche Prüfung soll in einer Ausbildungs- und Prüfungsverordnung geregelt werden. Während des Gesetzgebungsverfahrens wurden in unterschiedlichen Arbeitsgruppen Inhalte zur Theoretischen und Praktischen Ausbildung erarbeitet. Diesen Unterlagen war zu entnehmen, dass praktischer Ausbildung in den Krankenhäusern einen Umfang von 720 Stundenumfassen soll. Es ist davon auszugehen, dass es bei dem Stundenumfang bleibt. Geplant war, dass die Einsätze im Krankenhaus in folgenden Fachabteilungen abgeleistet werden sollen: - Pflegeabteilung 80 Stunden - Interdisziplinäre Notaufnahme/Rettungsstelle falls nicht interdisziplinär anteilig in der internistischen Aufnahme und der chirurgischen Notfallaufnahme 120 Stunden - Anästhesieabteilung und OP-Abteilung 280 Stunden - Intensivmedizinische Abteilung - 120 Stunden - Geburtshilfe, pädiatrische oder kinderchirurgische Fachabteilung/Intensivstation oder auf einer Station mit entsprechenden Patienten 40 Stunden - Psychiatrische oder gerontopsychiatrische Fachabteilung 80 Stunden Es bleibt abzuwarten, ob die Aufteilung der Fachabteilungen mit der dazugehörigen Stundenverteilung so bleiben wird. Zu 5 Abs. 2 Satz 1 Theoretischer und praktischer Unterricht finden in staatlich anerkannten Schulen statt. Zu 5 Abs. 2 Satz 3 Die praktische Ausbildung findet nicht nur an genehmigten Lehrrettungswachen statt, sondern auch an geeigneten Krankenhäusern. In der Gesetzesbegründung heißt es hierzu explizit: Vor dem Hintergrund der veränderten Rahmenbedingungen und den Anforderungen an einen modernen Notfallsanitäterberuf erfolgt die Durchführung der praktischen Ausbildung nach Absatz 2 Satz 3 nicht nur an genehmigten Lehrrettungswachen, sondern auch an für die Ausbildung geeigneten Krankenhäusern. Über die Genehmigung der Lehrrettungswachen und über die Frage der Eignung von Krankenhäusern entscheiden die Länder im Rahmen der Anerkennung der Schulen nach 6 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4. Zu 5 Abs. 3 Die Gesamtverantwortung der Ausbildung liegt bei der Schule. 2

Zu 6 Staatliche Anerkennung von Schulen; Genehmigung von Lehrrettungswachen Zu 6 Abs. 1 Die staatliche Anerkennung der Schulen und Genehmigung der Lehrrettungswachen erfolgt durch die zuständige Behörde. Zu 6 Abs. 2 Absatz definiert die Mindestanforderungen für die Schulen nach 5 Absatz 2 Satz 1. Für die Leitung der Schule und für die Lehrkräfte wird neben der fachlichen Qualifikation eine abgeschlossene Hochschulausbildung vorausgesetzt. Zu 7 Ausbildung an der Hochschule im Rahmen von Modellvorhaben Die hier vorgesehene Modellklausel ermöglicht es, den unter Absatz 1 festgelegten Voraussetzungen akademische Ausbildungsstrukturen auch in der Ausbildung von Notfallsanitäterinnen oder Notfallsanitätern zu erproben. Zu 8 Voraussetzungen für den Zugang zur Ausbildung Entsprechend den anderen Gesundheitsfachberufen mit dreijähriger Ausbildung wird ein mittlerer schulischer Bildungsabschluss für angemessen erachtet. Zu 10 Anrechnung von Fehlzeiten Definiert wurden hier Regelungen über die übliche Anrechnung von Unterbrechungen der Ausbildung. Sie entspricht den Regelungen in den neueren Berufszulassungsgesetzen. Bei einer Unterbrechung wegen Schwangerschaft isteine Gesamtdauer von längstens von 14 Wochen anrechenbar. Dies schließt Fehlzeiten aufgrund von Krankheit oder anderen nicht vom Schüler zu vertretenden Gründen mit ein. Zu 11 Verordnungsermächtigung Zu 11 Abs. 1 Das BMG wird ermächtigt, in einer Ausbildungs- und Prüfungsverordnung die Mindestanforderungen an die Ausbildung der Notfallsanitäterinnen/ Notfallsanitätern und die weitere Ausbildung nach 32 (Übergangsvorschriften), Einzelheiten zur staatlichen Prüfung und Ergänzungsprüfung sowie Näheres über die Urkunden, zu regeln. Zu 12 Ausbildungsvertrag Die hier getroffenen Regelungen entsprechen vergleichbaren Regelungen in anderen Heilberufsgesetzen. Der Gesetzgeber hat darauf verzichtet, den Träger der Ausbildung festzulegen, da unterschiedliche Organisationen am Rettungsdienst beteiligt sind. 3

Zu 15 Ausbildungsvergütung Hier wird geregelt, dass die Schülerin/der Schüler einen Anspruch auf eine Ausbildungsvergütung hat. Es handelt sich hierbei um eine wesentliche Neuerung in der Notfallsanitäterausbildung und soll, laut Gesetzesbegründung, die Attraktivität der Ausbildung steigern. Zu 16 Probezeit Die Probezeit beträgt vier Monate. Zu 17 Ende des Ausbildungsverhältnisses Zu 17 Abs. 1 Mit Ablauf der Ausbildungszeit ist das Ausbildungsverhältnis beendet. Zu 17 Abs. 2 Kann die staatliche Prüfung nicht abgelegt werden oder wird nicht bestanden, verlängert sich das Ausbildungsverhältnis, auf schriftlichen Antrag des/der Auszubildenden beim Ausbildungsträger, bis zur nächstmöglichen Wiederholungsprüfung, maximal jedoch um ein Jahr. Zu 21 Ausschluss der Geltung von Vorschriften dieses Abschnitts Die Paragraphen 12 bis 20 sind nicht anwendbar, wenn die Ausbildung im Rahmen eines Modellvorhabens an einer Hochschule stattfindet. Zu 29 Nichtanwendung des Berufsbildungsgesetzes Das Berufsbildungsgesetz findet für die Ausbildung zur Notfallsanitäterin/zum Notfallsanitäter keine Anwendung. Zu 30 Weiterführen der alten Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung Hier wird festgelegt, dass Rettungsassistentinnen/Rettungsassistenten, die eine Erlaubnis nach dem Rettungsassistentengesetz besitzen, ihre Berufsbezeichnung weiterhin führen dürfen. Zu 31 Weitergeltung stattlicher Anerkennungen von Schulen Zu 31 Abs. 1 In Absatz 1 geht es um die Besitzstandswahrung, indem davon ausgegangen wird, dass die bestehenden Schulen die Voraussetzungen für die stattliche Anerkennung im Wesentlichen erfüllen. Die Überprüfung der Voraussetzungen für die staatliche Anerkennung sowie deren Rücknahme erfolgen durch die Behörden auf Landesebene. 4

Zu 31 Abs. 3 Schulleitungen und Lehrkräfte, die bei Inkrafttreten des Gesetzes die erforderliche Qualifikation nach dem Rettungsassistentengesetz erfüllen, wird Bestandsschutz gewährt. Zu 32 Übergangsvorschriften Zu 32 Abs. 1 Die Personen, die sich zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes in der Ausbildung zum Rettungsassistenten befinden, erhalten nach Beendigung der Ausbildung die bisherige Berufsbezeichnung. Zu 32 Abs. 2 In der Gesetzesbegründung wird explizit ausgeführt, dass entgegen sonst üblicher Besitzstandswahrung sieht der Absatz 2 vor, dass Personen, die eine Ausbildung nach dem bisher geltenden Recht abgeschlossen haben, nicht ohne weiteres als Notfallsanitäterinnen/Notfallsanitäter neuen Rechts anerkannt werden. Ein(e) Rettungsassistentin/Rettungsassistent, die/der bei Inkrafttreten des Gesetzes mindestens fünf Jahre Berufserfahrung nachweist, erhält die Erlaubnis die Berufsbezeichnung Notfallsanitäterin/Notfallsanitäter zu führen, wenn sie die Voraussetzungen nach 2 Abs. 1 Nummer 2und 3 erfüllt (s. Gesetz) und innerhalb von sieben Jahren nach Inkrafttreten des Gesetzes die staatliche Ergänzungsprüfung besteht. Dies gilt auch für eine Person, die mindestens drei Jahre Berufserfahrung nachweist und zur Vorbereitung auf die Ergänzungsprüfung an einer weiteren Ausbildung von mindestens 480 Stunden teilnimmt oder weniger als drei Jahre Berufserfahrung nachweist oder keine Tätigkeit als Notfallsanitäterin/Notfallsanitäter nachweist und zur Vorbereitung auf die Ergänzungsprüfung an einer weiteren Ausbildung von 960 Stunden teilgenommen hat. Die weitere Ausbildung kann in Voll-, Teilzeit oder berufsbegleitend stattfinden. Ein Zeitraum, in dem die weitere Ausbildung abgeleistet werden muss, wird nicht festgelegt, ergibt sich jedoch daraus, dass die staatliche Ergänzungsprüfung oder staatliche Prüfung spätestens sieben Jahre nach Inkrafttreten des Gesetzes abgelegt werden muss. 5