Stockwerk- und Miteigentum Fahrnisbauten Um-, An-, Erweiterungs- und Neubauten auf Grundstücken im Miteigentum oder an Gebäuden mit Stockwerkeigentum Fahrnisbauten auf gemeindeeigenen Grundstücken 12. April 2016 / ps
Inhaltsverzeichnis Inhaltsverzeichnis... 3 Um-, An- und Neubauten auf Grundstücken im Miteigentum oder an Gebäuden mit Stockwerkeigentum... 4 Erweiterungsbauten bei Grundstücken im Miteigentum oder bei Gebäuden mit Stockwerkeigentum... 6 Richtlinie 1 Fahrnisbauten auf gemeindeeigenen Grundstücken... 7 Stockwerk-Miteigentum-Fahrnisbauten 3/7 12. April 2016/UL
Um-, An- und Neubauten auf Grundstücken im Miteigentum oder an Gebäuden mit Stockwerkeigentum Geltungsbereich Um-, An- und Neubauten auf Grundstücken im Miteigentum oder an Einzelgebäuden resp. Gesamtanlagen mit Stockwerkeigentum bedürfen in der Regel der Zustimmung durch eine Mehrheit oder die Gesamtheit der Mit- und Stockwerkseigentümer. Grundsätzlich kann zwar der Eigentümer einer Sache in den Schranken der Rechtsordnung über sein Eigentum nach seinem Belieben verfügen. Haben jedoch mehrere Personen eine Sache nach Bruchteilen und ohne äusserliche Abteilung in ihrem Eigentum, so sind sie Miteigentümer und haben für ihren Anteil entsprechende Rechte und Pflichten. Diese richten sich nach den gesetzlichen Bestimmungen sowie ggf. der abweichenden, im Grundbuch angemerkten Nutzungs- und Verwaltungsordnung (Verträge, Reglemente, Begründungen etc.), richten sich nach dem Zivilrecht und können unter www.admin.ch/ch/d/sr/210/index4 eingesehen werden. Baugesuchsformulare Baugesuchformulare können im Internet unter www.baugesuche.zh.ch heruntergeladen oder beim Sekretariat der Hochbauabteilung Männedorf bezogen werden. Geltendes Recht Sämtliche Bestimmungen des geltenden Rechtes sind auch bei Um- und Anbauten sowie bei Sanierungen einzuhalten. Insbesondere gilt die Bau- und Zonenordnung der Gemeinde Männedorf (BZO), das Planungs- und Baurecht des Kantons Zürich (PBG) und die Allgemeine Bauverordnung des Kantons Zürich (ABV) (Gebäudehöhe, Abstände, Ausnützungsberechnung und dgl.). Pläne Die Bauverfahrensverordnung des Kantons Zürich regelt die Art und Weise der Plandarstellung und Planeinreichung. Auf Wunsch kann bei der Hochbauabteilung ein Auszug aus der Bauverfahrensverordnung bezogen werden. Grundriss-, Schnitt- und Fassadenpläne sind im Masstab 1:100 einzureichen. In den Fassadenplänen ist das gesamte Gebäude darzustellen. Katasterpläne können beim Grundbuchgeometer unter Angabe der Kataster-Nummern bezogen werden: Osterwalder + Lehmann, Ingenieure und Geometer AG, Alte Landstrasse 248, 8708 Männedorf, Telefon 043 388 10 30, Mail-Adresse maennedorf@olig.ch Baumassenberechnung Der Baueingabe ist für baumassenrelevante Bauvorhaben eine Baumassenberechnung in zweifacher Ausfertigung beizulegen. In der Berechnung ist das bestehende und das projektierte Volumen über das gesamte Grundstück und alle Gebäude aufzuführen. Bei Gesamtüberbauungen mit Stockwerkeigentum und Sondernutzungsrechten ist die Baumassenberechnung über sämtliche betroffene Grundstücke und Bauten einzureichen. Bei einem Bau- Stockwerk-Miteigentum-Fahrnisbauten 4/7 12. April 2016/UL
massentransfer ist auch die Baumassenberechnung des gebenden resp. belasteten Grundstückes einzureichen. Grundbuchauszug Über die von der Eingabe betroffenen Baugrundstücke ist ein Grundbuchauszug im Volltext erforderlich. Findet ein Ausnützungstransfer statt, ist auch für das gebende resp. belastete Grundstück ein Grundbuchauszug im Volltext einzureichen. Unterschriften Das Baugesuch sowie alle Pläne und Berechnungen sind vom Gesuchsteller zu unterzeichnen. Zusätzlich ist die Zustimmung der Miteigentümer des betroffenen Grundstückes bzw. diejenige der Stockwerkeigentümer beizulegen (siehe auch Zivilrecht/Sachenrecht im ZGB). Findet ein Ausnützungstransfer statt, ist die Zustimmung der Eigentümer des gebenden resp. belasteten Grundstückes erforderlich. Näherbaurecht Ein Näherbaurecht ist dann unerlässlich, wenn die gesetzlichen Minimalabstände zur Drittgrundstücken oder Grundstücken im Miteigentum nicht eingehalten werden kann. Ist ein Näherbaurecht erforderlich, ist diese Zustimmung - mit separater Zustimmungserklärung oder durch Unterschrift aller Betroffenen auf allen Baugesuchplänen - mit der Baueingabe einzureichen. Baugespann Baumassenrelevante Projekte, das heisst in der Regel Bauvorhaben mit Volumenvergrösserung, sind bis zur Baugesuch-Eingabe mit einem Baugespann darzustellen. Stockwerk-Miteigentum-Fahrnisbauten 5/7 12. April 2016/UL
Erweiterungsbauten bei Grundstücken im Miteigentum oder bei Gebäuden mit Stockwerkeigentum Baugesuchsformulare können im Internet heruntergeladen werden unter www.baugesuche.zh.ch oder beim Sekretariat der Hochbauabteilung Männedorf bezogen werden Geltendes Recht Sämtliche Bestimmungen des geltenden Rechtes (PBG, BZO) wie Gebäudehöhe, Abstände und dergleichen sind einzuhalten. Pläne Die Bauverfahrensverordnung des Kantons Zürich regelt die Art und Weise der Plandarstellung und Planeinreichung. Auf Wunsch kann bei der Hochbauabteilung ein Auszug aus der Bauverfahrensverordnung bezogen werden. Grundriss-, Schnitt- und Fassadenpläne sind im Masstab 1:100 einzureichen. In den Fassadenplänen ist das gesamte Gebäude aufzuzeigen. Katasterpläne können beim Grundbuchgeometer bezogen werden: Osterwalder + Lehmann, Ingenieure und Geometer AG, Alte Landstrasse 248, 8708 Männedorf, Tel.: 043 388 10 30. Baumassenberechnung Der Baueingabe ist für Baumassenrelevante Bauvorhaben eine Baumassenberechnung in zweifacher Ausfertigung beizulegen. In der Berechnung ist die bestehende und die neue Baumasse über das gesamte Grundstück und alle Gebäude aufzuführen. Bei Gesamtüberbauungen mit Stockwerkeigentum und Sondernutzungsrechten ist die Baumassenberechnung über sämtliche betroffene Grundstücke und Bauten einzureichen. Bei einem Baumassentransfer ist auch die Baumassenberechnung des gebenden Grundstückes einzureichen. Grundbuchauszug Über von der Eingabe betroffene Baugrundstücke ist ein Grundbuchauszug im Volltext erforderlich. Findet ein Ausnützungstransfer statt, ist auch für das gebende Grundstück ein Grundbuchauszug im Volltext erforderlich. Unterschriften Das Baugesuch sowie alle Pläne und Berechnungen sind vom Gesuchsteller zu unterzeichnen. Zusätzlich ist die Zustimmung der Miteigentümer des betroffenen Grundstückes bzw. diejenige der Stockwerkeigentümer beizulegen. Findet ein Ausnützungstransfer statt, ist die Zustimmung der Eigentümer des gebenden Grundstückes erforderlich. Näherbaurecht Ist ein Näherbaurecht erforderlich, ist diese Zustimmung mit der Baueingabe einzureichen. Baugespann Baumassenrelevante Projekte sind mit einem Baugespann darzustellen. Stockwerk-Miteigentum-Fahrnisbauten 6/7 12. April 2016/UL
Fahrnisbauten auf gemeindeeigenen Grundstücken 1. Gestützt auf 309 des Planungs- und Baugesetzes sind Fahrnisbauten (Gartenhäuschen, Überdachungen, Treibhäuser etc.) bewilligungspflichtig. 2. Gesuche um Bewilligung von Fahrnisbauten sind schriftlich an den Hoch- und Planungsausschuss Männedorf (Ressort Hochbau/Planung) zu richten. 3. Der Standort der Fahrnisbauten ist so zu planen, dass keine Bauteile (Vordach, Dachrinne, Regenauffangbehälter etc.) aus der Gartenparzelle in die Zwischenwege ragen. 4. Dem Gesuch sind beizulegen: Plan oder Skizzen (im Doppel), aus denen Bauart, Dimensionen und Standort ersichtlich sind (Grundriss, Schnitt und Fassaden / Katasterplan wird vom Ressort Hochbau/Planung zur Verfügung gestellt).ferner ein kurzer Baubeschrieb (zu verwendendes Baumaterial inkl. Bedachung und Farbgebung). 5. Alle Fahrnisbauten sind in Bezug auf Dimensionen, Materialwahl, Farbe usw. so zu gestalten, dass sie sich in die Umgebung einordnen und eine harmonische Gesamtwirkung ergeben. 6. Materialwahl für Gartenhäuser: Wände: Holz oder Eternit Bedachung: Ton- oder Betonziegel, Eternit 7. Als Maximaldimensionen gelten: a. Für Gartenhäuser: Breite 2,50 m Länge 3,00 m mittlere Firsthöhe 3,00 m b. Treibhäuser, Überdachungen usw. sind nur gestattet, sofern die Summe aller vorhandenen Überdachungen gleich oder kleiner ist als 10% der gepachteten Fläche. Die mittlere Firsthöhe von max. 2,00 m darf nicht überschritten werden. 8. Schlafstellen, feste Feuerstellen, betonierte Kellerräume sowie Fundamente dürfen nicht erstellt werden. Männedorf, 4. Oktober 1976 rev. 15. April 1992 Gemeinderat Männedorf Stockwerk-Miteigentum-Fahrnisbauten 7/7 12. April 2016/UL