Merkblatt zur Eheschließung in der Bundesrepublik Deutschland



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Transkript:

Stand: Oktober 2012 Merkblatt zur Eheschließung in der Bundesrepublik Deutschland Sie möchten in der Bundesrepublik Deutschland eine Ehe schließen. Mit diesem Merkblatt möchte Ihnen die Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Riga einen Leitfaden an die Hand geben, der Sie über die wichtigsten Punkte informiert. Beachten Sie bitte, dass dadurch ein Gespräch mit dem für Ihre Eheschließung zuständigen Standesbeamten oder der zuständigen Standesbeamtin nicht ersetzt werden kann. I. Allgemeines a) Was bedeutet Obligatorische Zivilehe? b) Wie läuft eine Eheschließung eigentlich ab? c) Wir sind beide Deutsche: Welche Wahlmöglichkeiten haben wir bezüglich des Ehenamens? d) Einer oder beide Partner sind Ausländer: Wie sind dann die Regelungen bezüglich unseres Ehenamens? II. III. Anmeldung der Eheschließung a) Was passiert bei der Anmeldung der Eheschließung? b) Was machen wir, wenn einer der Verlobten bei der Anmeldung nicht anwesend sein kann? c) Welches Standesamt ist für unsere Eheschließung zuständig? Beizubringende Unterlagen a) Welche Urkunden sind in jedem Fall vorzulegen? b) Einer der Verlobten ist beschränkt geschäftsfähig c) Einer der Verlobten war bereits verheiratet d) Einer der Verlobten (oder auch beide) sind nicht Deutsche f) Wir können einige Unterlagen nicht beschaffen. Was nun? IV. Ehefähigkeitszeugnis V. Was ist noch zu beachten a) Apostille b) Eheschließung in Lettland

I. Allgemeines a) Was bedeutet: Obligatorische Zivilehe? Nach deutschem Recht kommt eine Ehe nur zustande, wenn die Eheschließung vor einem Standesbeamten stattgefunden hat. Eine kirchliche Trauung vor der Eheschließung durch den Standesbeamten ist grundsätzlich nicht zulässig. Wer vor der standesamtlichen Eheschließung eine kirchliche Trauung vornimmt, begeht in der Regel eine Ordnungswidrigkeit und gilt in Deutschland nicht als verheiratet. b) Wie läuft eine Eheschließung in Deutschland eigentlich ab? Die Ehe wird dadurch geschlossen, dass die Verlobten vor dem Standesbeamten persönlich und bei gleichzeitiger Anwesenheit erklären, die Ehe miteinander eingehen zu wollen. Die Erklärungen können nicht unter einer Bedingung oder einer Zeitbestimmung abgegeben werden. Ab dem Moment des Ja-Wortes beider Partner vor dem Standesbeamten sind sie verheiratet. Danach sind zwar einige Unterschriften nötig, dies ist jedoch nur noch Formsache. c) Wir sind beide Deutsche: Welche Wahlmöglichkeiten haben wir bezüglich unseres Ehenamens? Sie haben nach deutschem Recht die Möglichkeit, den Geburtsnamen eines der Ehegatten (Mann oder Frau) zum Ehenamen zu bestimmen. Außerdem steht Ihnen offen, keinen gemeinsamen Ehenamen zu wählen, sondern jeweils den vor der Eheschließung geführten Namen beizubehalten. Eine dritte Möglichkeit ist, sich zunächst für einen Ehenamen zu entscheiden, worauf dann der Ehepartner, dessen Name nicht Ehename wurde, seinen Namen dem Ehenamen voranstellen oder anfügen kann. Dabei sind die gesetzlichen Regelungen bezüglich bereits bestehender Doppelnamen ( 1355 Abs. 4 BGB) zu beachten. Ihre Standesbeamtin / Ihr Standesbeamter berät Sie vor der Eheschließung ausführlich. Die Namensführung wird von den Ehegatten durch gemeinsame Erklärung gegenüber dem Standesbeamten bei der Eheschließung bestimmt. d) Einer oder beide Partner sind Ausländer: Wie sind dann die Regelungen bezüglich unseres Ehenamens? Die Ehegatten können bei der Eheschließung den in der Ehe zu führenden Namen durch gemeinsame Erklärung wählen 1. nach dem Heimatrecht eines der Ehegatten, also auch ausländischem Recht 2. nach deutschem Recht, wenn einer der Ehegatten Deutscher ist oder auf ihn deutsches Recht anzuwenden ist (Staatenlose, heimatlose Ausländer, ausländische Flüchtlinge oder Asylberechtigte mit gewöhnlichem

Aufenthalt, bei fehlen eines solchen mit Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland); oder keiner der Ehegatten Deutscher ist, aber einer seinen gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland hat. 3. nach dem Heimatrecht beider Ehegatten, wenn die vereinbarte Namensführung diesen Rechten entspricht. Wird keine Rechtswahl getroffen, so richtet sich die Namensführung in der Ehe für jeden Partner nach seinem Heimatrecht. Den Standesbeamten in Deutschland liegen Auszüge aus den Gesetzen über Namensführung aus fast allen Staaten vor. Sie erhalten hier eine ausführliche Beratung. II. Anmeldung der Eheschließung a) Was passiert bei der Anmeldung der Eheschließung? Bevor Sie heiraten können, müssen Sie gemeinsam und persönlich die beabsichtigte Eheschließung bei dem zuständigen Standesbeamten oder der zuständigen Standesbeamtin anmelden. Dabei wird geprüft, ob Ihrer geplanten Ehe nichts entgegensteht. Dies wäre zum Beispiel dann der Fall, wenn einer der Partner schon/noch verheiratet ist oder eine enge Verwandtschaft zwischen den Verlobten besteht. Für die Prüfung müssen Sie einige Dokumente vorlegen. Im Einzelnen kann Ihnen diese Ihr Standesbeamter bereits vor dem Gespräch telefonisch oder schriftlich aufzählen. Kommt der Standesbeamte nach der Prüfung der bei der Anmeldung eingereichten Unterlagen zu dem Ergebnis, dass die Voraussetzungen für die Eheschließung erfüllt sind, teilt er dies den Verlobten mit und bestimmt den Termin für die Eheschließung. Sind seit der Mitteilung mehr als sechs Monate vergangen, ohne dass die Ehe geschlossen wurde, ist eine neue Anmeldung erforderlich. b) Was machen wir, wenn einer der Verlobten nicht bei der Anmeldung der Eheschließung anwesend sein kann? Ist es einem der Verlobten nicht möglich, zur Anmeldung beim Standesamt vorzusprechen, sollte er/sie eine formelle schriftliche Erklärung darüber abgeben, dass er/sie mit der Anmeldung einverstanden ist. Diese Erklärung nennt sich Beitrittserklärung und ist als Formular bei dem Standesamt und auch im Ausland bei der Deutschen Botschaft/dem Deutschen Konsulat erhältlich. Die Unterschrift des verhinderten Verlobten muss darauf von einer amtlichen Stelle beglaubigt werden. Im Ausland empfiehlt es sich, dies bei der Botschaft oder dem zuständigen deutschen Konsulat machen zu lassen. Sind beide Verlobte aus wichtigem Grund am Erscheinen vor dem Standesbeamten verhindert, so können sie die Eheschließung auch schriftlich oder durch einen Vertreter anmelden.

Dabei sind alle für die Anmeldung erforderlichen Erklärungen für beide Verlobte abzugeben. Die schriftliche Anmeldung muss von beiden Verlobten unterschrieben sein. c) Welches Standesamt ist für unsere Eheschließung zuständig? Zuständig zur Entgegennahme der Anmeldung ist das Standesamt, in dessen Bezirk einer der Verlobten seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat. Unter mehreren zuständigen Standesbeamten haben die Verlobten die Wahl. Hat keiner der Verlobten seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland, so ist für die Eheschließung das Standesamt I in Berlin oder eines der Hauptstandesämter in München, Baden-Baden und Hamburg zuständig. In diesem Fall kann auch jeder andere Standesbeamte den Antrag aufnehmen; er leitet die Niederschrift darüber mit allen Unterlagen an den zur Entgegennahme des Antrags zuständigen Standesbeamten weiter. Wollen die Verlobten vor einem nicht zuständigen Standesbeamten heiraten, muss der eigentlich zuständige Standesbeamte hierzu zunächst die Ermächtigung erteilen. III. Beizubringende Unterlagen a) Welche Urkunden sind in jedem Fall vorzulegen? Einige Urkunden werden in jedem Fall von jedem Standesamt verlangt. Dies sind: 1. Mit Lichtbild versehener amtlicher Ausweis (z.b. Reisepass, Personalausweis), wenn die Verlobten dem Standesbeamten nicht persönlich bekannt sind. 2.Aufenthaltsbescheinigung der Meldebehörde mit Angabe des Familienstandes, des Wohnortes und der Staatsangehörigkeit, sofern die Verlobten in Deutschland gemeldet sind. 3. Beglaubigte Abschrift oder Auszug aus dem Familienbuch der Eltern der Verlobten oder, falls sie in einem solchen Familienbuch nicht eingetragen sind oder als Kind angenommen worden sind, ihre Abstammungsurkunde bzw. Geburtsurkunde. In Sonderfällen werden weitere Urkunden benötigt. Genaueres erfahren Sie bei Ihrem zuständigen Standesamt. Einige Sonderfälle werden im Folgenden erläutert: b) Einer der beiden Verlobten ist beschränkt geschäftsfähig. Benötigt wird dann eine Ausfertigung des Beschlusses des Familiengerichts über die Befreiung des minderjährigen Verlobten vom Erfordernis der Ehemündigkeit. Sie müssen also zunächst beim örtlich zuständigen Familiengericht vorsprechen. c) Einer der Verlobten war bereits verheiratet. In diesem Fall müssen Sie nachweisen, dass die frühere Ehe nicht mehr besteht, z.b. durch: - Sterbeurkunde des früheren Ehegatten;

- Auszüge oder beglaubigte Abschriften aus dem Familienbuch mit einem Eintrag in Spalte 8 über den Tod des bisherigen Ehegatten (bzw. beglaubigte Abschriften von Heiratseinträgen mit entsprechendem Vermerk); - mit dem Zeugnis der Rechtskraft versehene Ausfertigungen von Entscheidungen deutscher Gerichte über Scheidung, Aufhebung, Nichtigerklärung oder Nichtbestehen der letzten Ehe; - ausländische Entscheidungen in Ehesachen, deren Anerkennungsvoraussetzungen die Landesjustizverwaltung festgestellt hat, die also in Deutschland anerkannt sind, oder die einer solchen Feststellung nicht bedürfen. d) Einer der Verlobten (oder auch beide) sind nicht Deutsche In diesem Fall benötigen Sie zu den oben genannten Unterlagen noch folgendes: 1. Einen Nachweis über Ihre Staatsangehörigkeit (Reisepass oder Bescheinigung des Heimatstaates). 2. Ehefähigkeitszeugnis des Heimatlandes (siehe hierzu Punkt IV.). e) Wir können einige Unterlagen nicht beschaffen. Was nun? Ist den Verlobten die Beschaffung der erforderlichen Urkunden nicht oder nur mit erheblichen Schwierigkeiten oder unverhältnismäßig hohen Kosten möglich, so kann sich der Standesbeamte mit der Vorlage kirchlicher oder anderer beweiskräftiger Bescheinigungen begnügen. Er soll die Verlobten von der Beibringung der Urkunden befreien, wenn er die Personenstandsbücher, aus denen die Personenstandsurkunden auszustellen wären, selbst führt. Das heißt, dass normalerweise Urkunden des Partners, der seinen Wohnsitz im Amtsbezirk des Standesamtes hat, dort bereits vorliegen. IV. Ehefähigkeitszeugnis Wie unter II a) geschildert, hat der Standesbeamte die Aufgabe zu prüfen, ob der Ehe Hindernisse entgegenstehen. Da er das bei Ausländern schlecht überprüfen kann, weil ihm der Zugriff auf dortige Standesamtsregister fehlt, müssen Ausländer, die in Deutschland die Ehe eingehen möchten, ein sogenanntes Ehefähigkeitszeugnis, ausgestellt von einer Behörde ihres Heimatlandes, beibringen. Stellen innere Behörden des betreffenden Staates Ehefähigkeitszeugnisse nicht aus oder ist die Beschaffung nicht oder nur unter besonderen Schwierigkeiten möglich, so kann der Präsident des Oberlandesgerichts, in dessen Bezirk die Ehe geschlossen werden soll, Befreiung von der Beibringung des Ehefähigkeitszeugnisses erteilen. Dies ist regelmäßig der Fall, wenn einer der Partner lettische/r Staatsangehörige/r ist, da das lettische Recht das "Ehefähigkeitszeugnis" nicht kennt. Das für den Wohnort zuständige Amt für Staatsangehörigkeitsund Migrationsfragen als Unterstelle des lettischen Innenministeriums stellt eine Bescheini-

gung über den Familienstand aus, welches dem Oberlandesgerichtspräsidenten als Grundlage für die Befreiung von der Beibringung des lettischen Ehefähigkeitszeugnisses dienen kann. Staatenlose, heimatlose Ausländer, Asylberechtigte und ausländische Flüchtlinge mit Wohnsitz oder Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland bedürfen weder eines Ehefähigkeitszeugnisses noch der Befreiung hiervon. Ein Ehefähigkeitszeugnis verliert seine Gültigkeit, wenn die Ehe nicht innerhalb von sechs Monaten seit der Ausstellung des Zeugnisses geschlossen wird; ggf. ist sogar eine im Ehefähigkeitszeugnis angegebene kürzere Geltungsdauer maßgebend. ACHTUNG: Von ausländischen Vertretungen, also ausländischen Botschaften/Konsulaten in Deutschland erteilte Bescheinigungen können nicht als Ehefähigkeitszeugnisse anerkannt werden, weil das Gesetz die Ausstellung durch eine innere Behörde vorschreibt. Solche Bescheinigungen können jedoch ebenfalls dem Oberlandesgerichtspräsidenten (OLG) als Grundlage für die Befreiung von der Beibringung des Ehefähigkeitszeugnisses dienen. Den Antrag auf Befreiung von der Beibringung des Ehefähigkeitszeugnisses nimmt der Standesbeamte, bei dem die Eheschließung angemeldet wird, in einer Niederschrift auf und legt ihn mit den erforderlichen Unterlagen dem zuständigen OLG-Präsidenten vor. V. Was ist noch zu beachten? a) Apostille Bitte beachten Sie, dass Urkunden und Bescheinigungen, die von einer lettischen Behörde ausgestellt wurden, mit einer Apostille versehen sein müssen, um in Deutschland anerkannt zu werden. Auf der Homepage der Botschaft unter www.riga.diplo.de finden Sie in den konsularischen Informationen ein diesbezügliches Merkblatt. b) Eheschließung in Lettland Auch dazu hat die Botschaft ein eigenens Merkblatt herausgegeben, welches Sie auf der Homepage unter www.riga.diplo.de finden können. Bitte beachten Sie, dass die Botschaft für die Richtigkeit der Angaben keine Gewähr übernimmt.