»Rechtliche Fragen im Rahmen von Patenschafts- und Mentoringprojekten«



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Transkript:

»Rechtliche Fragen im Rahmen von Patenschafts- und Mentoringprojekten«Dokumentation zum Fachtag der Aktion zusammen wachsen Köln, 10. April 2014

Inhaltsverzeichnis Seite: Grußwort Gudrun Scheithauer, Referatsleiterin im Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend 3 Einführung 4 Impulsrunden 5 Ausgewählte Aspekte des Versicherungsschutzes im Ehrenamt Dr. Karin Stiehr, Institut für Soziale Infrastruktur (ISIS), Frankfurt am Main Ausgewählte Aspekte des Kinderschutzes in Patenschafts- und Mentoringprojekten Georg Kaesehagen-Schwehn, Deutscher Caritasverband e.v., Freiburg i.b. Rechtliche Rahmenbedingungen der Öffentlichkeitsarbeit Prof. Dr. Rolf Schwartmann, Forschungsstelle für Medienrecht, Köln 5 15 21 Diskussionsrunde 25 Rechtliche Rahmenbedingungen für Patenschaftsprojekte Erfahrungen aus der Praxis Derya Bermek-Kühn, DTF-Stipendien- und Mentorenprogramm Ağabey-Abla, Stuttgart Dr. Dominik Esch, Balu und Du e.v., Köln Bernd Schüler, biffy Berlin Big Friends für Youngsters e.v., Berlin Christine Rudolf-Jilg, AMYNA e.v., München 25 Anhang 1: Programm des Fachtages 28 Anhang 2: Teilnahmeliste 29 Fachtag»Rechtliche Fragen im Rahmen von Patenschafts- und Mentoringprojekten«2

Grußwort von Gudrun Scheithauer Referatsleiterin im Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend Fachtag»Rechtliche Fragen im Rahmen von Patenschafts- und Mentoringprojekten«am 10. April 2014 in Köln Sehr geehrte Damen und Herren, ich begrüße Sie sehr herzlich zum heutigen Fachtag Rechtliche Fragen im Rahmen von Patenschafts- und Mentoringprojekten hier im Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben in Köln. Ich freue mich, dass so viele von Ihnen unserer Einladung gefolgt sind! Sie wissen, dass das Bundesfamilienministerium mit der Aktion zusammen wachsen das bürgerschaftliche Engagement in Patenschafts- und Mentoringprojekten gemeinsam mit unserer Bundesservicestelle hier im Hause unterstützt. Unser Anspruch ist es dabei, Ihnen am Bedarf orientierte Qualifizierung, wie beispielsweise heute hier mit diesem Fachtag, anzubieten und eine Plattform zur Vernetzung zwischen den Projekten zu ermöglichen. Dies tun wir aus der festen Überzeugung heraus, dass Sie mit Ihrem Engagement in den Patenschafts- und Mentoringprojekten einen wertvollen Beitrag zu gesellschaftlichem Zusammenhalt und zu gesellschaftlicher Integration leisten. Mit Ihrem Einsatz für Kinder und Jugendliche, die Unterstützung suchen, tragen Sie maßgeblich zum Gelingen individueller Bildungsverläufe bei. Dies verdient Dank und Anerkennung, die ich Ihnen hiermit ganz persönlich aussprechen möchte! Aus den Rückmeldungen vieler Projekte, die sich an die Bundesservicestelle der Aktion zusammen wachsen wenden, wissen wir, dass der Bedarf zur Erörterung rechtlicher Fragestellungen für Sie als Projektverantwortliche bzw. Koordinatorinnen und Koordinatoren groß ist, da rechtliche Fragen in Ihrer alltäglichen Arbeit in vielerlei Hinsicht eine Rolle spielen. Deshalb wollen wir ausgewählte rechtliche Fragestellungen heute mit Frau Dr. Stiehr, unserer Expertin für den Bereich des Versicherungsschutzes, mit Herrn Prof. Dr. Schwartmann für den Bereich der rechtlichen Rahmenbedingungen der Öffentlichkeitsarbeit und Herrn Kaesehagen-Schwehn als Experten für Fragen zum Kinderschutz erörtern. Ziel ist es, dass Sie am Ende des Tages mit Informationen nach Hause gehen, die für Ihre Arbeit wertvoll und hilfreich sind. Ich freue mich jetzt auf einen spannenden Fachtag und hoffe auf einen intensiven Dialog mit Ihnen! Fachtag»Rechtliche Fragen im Rahmen von Patenschafts- und Mentoringprojekten«3

Einführung Rechtliche Fragestellungen sind für Patenschafts- und Mentoringprojekte und deren Koordinatorinnen und Koordinatoren von hoher Bedeutung. Da im Rahmen von Patenschaften Kinder und Jugendliche außerfamiliär unterstützt werden, stellen sich sowohl für die Projektverantwortlichen als auch für die Eltern Fragen nach Versicherung und Kinderschutz. Aber auch darüber hinaus kommen die Projekte immer wieder mit rechtlichen Fragestellungen in Berührung, z.b. bei der Öffentlichkeitsarbeit. Das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend hat in Kooperation mit der Beauftragten der Bundesregierung für Migration, Flüchtlinge und Integration diese Fragestellungen aufgenommen und in einem eintägigen Fachtag für Koordinatorinnen und Koordinatoren von Patenschafts- und Mentoringprojekten sowie weiteren Interessierten aufbereitet. Der Fachtag fand am 10. April 2014 im Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben (BAFzA) in Köln statt. Impulsrunde 1: Ausgewählte Aspekte des Versicherungsschutzes bei der Ausübung des bürgerschaftlichen Engagements Dr. Karin Stiehr ist seit 1991 Gesellschafterin und Projektleiterin des Instituts für Soziale Infrastruktur (ISIS) in Frankfurt am Main. Seit zwölf Jahren berät sie im Auftrag der Hessischen Staatskanzlei Kommunen, Vereine und bürgerschaftlich Engagierte in Fragen des Versicherungsschutzes. Fragen nach geeigneten Versicherungen sind für ehrenamtlich und bürgerschaftlich Engagierte zentral. Gleichzeitig sind diese Fragen in den meisten Fällen komplex. Entscheidend ist diffuse Ängste auf Seiten der Engagierten abzubauen und ihnen Sicherheit zu geben und hauptamtlich Tätige in sozialen Projekten bei der richtigen Beratung ihrer Engagierten zu unterstützen. Dr. Karin Stiehr ging im Rahmen dieser Ausgangslage auf drei wesentliche Aspekte des Versicherungsschutzes ein: Engagierte können selbst Opfer eines körperlichen Schadens werden. Im Mittelpunkt der Ausführungen standen Fragen nach der Unfallversicherung, die entweder eine körperliche Wiederherstellung unterstützen oder bei einer möglichen Beeinträchtigung durch Invalidität für eine finanzielle Unterstützung Sorge tragen soll. Engagierte können aber auch Schäden verursachen. Dies kann z.b. beim Eigentum fremder Personen geschehen, z.b. wenn sich Engagierte bei der Ausübung ihres bürgerschaftlichen Engagements in einer fremden Wohnung aufhalten. Entscheidend sind hier Fragen nach der Haftpflichtversicherung. Ein drittes und häufig angeführtes Feld ist der Straßenverkehr. Viele Aktivitäten besonders im Bereich von Patenschaften und Mentoring finden an Orten statt, die es nötig machen, dass man mit dem Auto hin fährt. In diesem Kontext wird die Frage nach der Versicherung relevant, wenn z.b. ein Unfall passiert. In der Folge ist der Vortrag von Dr. Karin Stiehr als Powerpoint Präsentation wiedergegeben 1 1 Weiterführende Informationen findet man z.b. unter: Dr. Karin Stiehr: Versicherungsschutz, in: Thomas Olk, Birgit Hartnuß (Hrsgg.): Handbuch Bürgerschaftliches Engagement,Weinheim und Basel 2011, S. 91-102. Fachtag»Rechtliche Fragen im Rahmen von Patenschafts- und Mentoringprojekten«4

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Impulsrunde 2: Ausgewählte Aspekte des Kinderschutzes in Patenschafts- und Mentoringprojekten Georg Kaesehagen-Schwehn ist seit Oktober 2007 im Deutschen Caritasverband. e.v. als Referent für das bundesweite Projekt Frühe Hilfen in der Caritas tätig. Ziel des Projekts ist der Auf- und Ausbau frühzeitiger Hilfsangebote als entlastende und unterstützende Dienstleistung. Georg Kaesehagen-Schwehn machte zu Beginn seines Impulsreferates deutlich, dass Fragen und Aspekte des Kinderschutzes immer wieder diskutiert werden, nicht zuletzt aufgrund auftretender Fälle von Kindesmissbrauch und Kindesmisshandlung. Das Thema Kinderschutz steht damit generell im Fokus der öffentlichen Aufmerksamkeit. Auch für die Verantwortlichen von Patenschafts- und Mentoringprojekten stellen sich Fragen nach dem Kinderschutz, vor allem auch, weil Eltern von Patenkindern die Verantwortlichen konkret darauf ansprechen. Georg Kaesehagen-Schwehn ging in seinem Vortrag auf zwei wesentliche Punkte ein: Er skizzierte zum einen die Kernelemente eines Kinderschutzes nach dem Kinder- und Jugendhilfegesetz (Sozialgesetzbuch VIII) und dem Bundeskinderschutzgesetz. Zum anderen skizzierte er wesentliche Aspekte wie im Rahmen von bürgerschaftlichem Engagement umfassend den Anforderungen aus den geltenden Kinderschutzbestimmungen Rechnung getragen werden kann. Er entwarf dabei eine Handlungsanforderung zur rechtlichen Absicherung des bürgerschaftlichen Engagements, die er aus seiner Tätigkeit im Rahmen des Projekts Frühen Hilfen ableitete. Kernelemente dieses Kompetenz- und Aufgabenprofils für bürgerschaftlich Engagierte sind einmal Fachkompetenzen, wie das Wissen um den Kinderschutz oder die eigentliche Fertigkeit, wie man Kinderschutz wirkungsvoll gewährleistet sowie personale Kompetenzen/Sozialkompetenz. In der Folge ist der Vortrag von Georg Kaesehagen-Schwehn als Powerpoint-Präsentation wiedergegeben Fachtag»Rechtliche Fragen im Rahmen von Patenschafts- und Mentoringprojekten«14

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Impulsrunde 3: Rechtliche Rahmenbedingungen der Öffentlichkeitsarbeit Prof. Dr. Rolf Schwartmann ist seit 2006 Leiter der Kölner Forschungsstelle für Medienrecht an der Fachhochschule Köln. Seine Forschungsschwerpunkte liegen im Medien- und Datenschutzrecht. Im Folgenden sind wesentliche Inhalte des Impulsreferates zu den Schwerpunktfragestellungen Öffentlichkeitsarbeit im Internet und in Printmedien wiedergegeben. Das Thema Öffentlichkeitsarbeit hat auch für Patenschafts- und Mentoringprojekte eine hohe Bedeutung. Im Rahmen der Aktion zusammen wachsen wurde dies schon frühzeitig durch eine Arbeitshilfe Presse- und Öffentlichkeitsarbeit aufgegriffen, die kostenlos bestellt werden kann. Das Thema Öffentlichkeitsarbeit wirft aber auch für die Projekte und ihre alltägliche Arbeit Fragen auf, besonders beim Umgang mit Online-Medien. Zunehmend werben Patenschafts- und Mentoringprojekte gezielt über das Medium Internet auf Homepages und in Social Media Plattformen für sich oder nutzen diese Möglichkeiten, um Informationen weiterzugeben. Viele Projekte treten über das Internet direkt mit ihren Engagierten oder auch der Zielgruppe in Kontakt und informieren über neue Entwicklungen, geben Auskunft und nutzen derartige Social Media Plattformen als wichtiges Element der Öffentlichkeitsarbeit. Für die Verantwortlichen in Patenschafts- und Mentoringprojekten ist es daher entscheidend zu wissen, in welcher Weise die Öffentlichkeitsarbeit rechtlich verankert ist und welche Grenzen hierbei zu beachten sind. Dies ist in einer Vielzahl von gesetzlichen Grundlagen geregelt, die ihren Ausgangspunkt immer in den verfassungsrechtlichen Normen haben. Bei der einfachgesetzlichen Ausgestaltung der Massenkommunikation über Printerzeugnisse sind jedoch andere Regeln geschaffen worden als im Internet und in den Social Media Plattformen, in denen beispielsweise der Schutz von Daten eine weitaus größere Bedeutung hat. Prof. Dr. Rolf Schwartmann gab dazu einen Überblick über die verschiedenen gesetzlichen Reglungen, der im Folgenden kurz zusammengefasst wird: 1. Öffentlichkeitsarbeit in Printmedien Grundlagen und Schranken für die Printveröffentlichungen finden sich im Grundgesetz, den Landespressegesetzen, dem Kunsturheberrechtsgesetz und dem Urheberrechtsgesetz. a) Grundgesetz Im Grundgesetz sind es das in Artikel 2 Abs. 1 GG garantierte Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit und die durch Artikel 5 Abs. 1 GG gewährleistete Meinungs-, Presse- und Informationsfreiheit. b) Landespressegesetz Die Ausgestaltung auf einfachgesetzlicher Ebene erfolgt u. a. auf Landesebene in den jeweiligen Landespressegesetzen (LPG). In 6 LPG des Landes Nordrhein-Westfalen 2 ist die Sorgfaltspflicht der Presse geregelt. Danach hat die Presse alle Nachrichten vor ihrer Verbreitung mit der nach den Umständen gebotenen Sorgfalt auf Wahrheit, Inhalt und Herkunft zu prüfen. 2 Presserecht ist Ländersache. Das in der Vorschriftensammlung Medienrecht von Fechner/Mayer, 10. Auflage, enthaltene Mustergesetz fasst die grundlegenden Normen aller Landespressegesetze zusammen. Fachtag»Rechtliche Fragen im Rahmen von Patenschafts- und Mentoringprojekten«21

Zu beachten ist nach 10 LPG, dass die Verlegerin bzw. der Verleger Veröffentlichungen, für die ein Entgelt von einem Dritten gezahlt wurde, deutlich mit dem Wort Anzeige kennzeichnet, es sei denn, diese ist schon durch Anordnung und Gestaltung als solche zu erkennen. Des Weiteren besteht nach 8 LPG die Impressumspflicht, wonach in jedem Druckwerk der Name oder die Firma und Anschrift der Druckerin bzw. des Druckers sowie der Verlegerin bzw. des Verlegers, beim Selbstverlag der Verfasserin bzw. des Verfassers oder der Herausgebenden genannt sein muss. 4 LPG verpflichtet Behörden dazu, Journalisten Auskunft auf gestellte Fragen zu erteilen. Bei Fotografien ist hinsichtlich der bestehenden Rechte zwischen dem Fotografen und dem Abgebildeten zu unterscheiden. Die Rechte des Abgebildeten sind im Kunsturheberrechtsgesetz (KUG) geregelt, die Rechte des Fotografen sind im Urheberrechtsgesetz (UrhG) normiert. c) Kunsturheberrechtsgesetz In den 22 und 23 KUG sind die Zulässigkeitsvoraussetzungen dargelegt, unter denen Personenaufnahmen veröffentlicht werden dürfen. Das in 22, 23 KUG normierte Recht am eigenen Bild ist eine besondere spezialgesetzliche Ausprägung des oben schon genannten allgemeinen Persönlichkeitsrechts. Danach dürfen Personenaufnahmen zunächst nur dann veröffentlicht werden, soweit eine Einwilligung vorliegt. Die Veröffentlichung von Personenaufnahmen ohne die Einwilligung der Abgebildeten ist grundsätzlich unzulässig. Die bzw. der Betroffene hat hiergegen verschiedene Ansprüche. Er kann insbesondere Unterlassung verlangen. Damit sich eine Betroffene bzw. ein Betroffener auf das Recht am eigenen Bild berufen kann, ist es zunächst erforderlich, dass die betroffene Person auf der Abbildung erkennbar ist. Soweit die Person in die Abbildung und Verbreitung seines Bildnisses einwilligt, kann er sich nicht mehr auf eine Verletzung seines Allgemeinen Persönlichkeitsrechts berufen, was 22 KUG regelt. Liegt keine Einwilligung vor, ist die Veröffentlichungen nach 23 KUG dann zulässig, wenn eine der folgenden Voraussetzungen vorliegt: Es handelt sich um ein Bildnis aus dem Bereich der Zeitgeschichte. Auf dem Bild ist die Person nur als Beiwerk neben einer Landschaft oder sonstiger Örtlichkeit vorhanden. Es wird ein Bildnis von Versammlungen, Aufzügen oder ähnlichen Vorgängen angefertigt, an denen die Abgebildeten teilgenommen haben. Eine Veröffentlichung ist dann trotzdem unzulässig, wenn die Verbreitung des Bildnisses die berechtigten Interessen des Abgebildeten verletzt. Dies ist dann der Fall, wenn die Bilder zu kommerziellen Zwecken (Werbung) benutzt werden, die Bilder in die Privat- oder Intimsphäre der Person eingreifen oder geeignet sind, die Person herabzuwürdigen, zu verächtlichen oder unzumutbares Anprangern vorliegt. d) Urheberrechtsgesetz Im Urheberrechtsgesetz (UrhG) ist das Recht der Fotografin bzw. des Fotografen als Urheber an den von ihm hergestellten Werken festgelegt. Die Bilder stellen dabei die nach dem Urheberrechtsgesetz geschützten Werke dar, die als persönliche geistige Schöpfung anzusehen sind. Die Fotografin bzw. der Fotograf ist der Werkschöpfer und damit Urheber. Fachtag»Rechtliche Fragen im Rahmen von Patenschafts- und Mentoringprojekten«22

Dem Urheber stehen zum einen die Urheberpersönlichkeitsrechte ( 12 14 UrhG) zu, die nicht übertragbar sind. Der Urheber hat danach das alleinige Recht zu bestimmen, ob und wie sein Werk veröffentlicht wird. Er hat einen Anspruch auf die Anerkennung seiner Urheberschaft, auf die Zugänglichmachung seines Werkes sowie einen Schutz vor Entstellung seines Werkes. Zum anderen ist der Urheber ausschließlicher Inhaber der Verwertungsrechte ( 15 24 UrhG) an seinem Werk. Verwertungsrechte sind u. a. das Recht der Vervielfältigung, der Verbreitung, der Ausstellung, der öffentlichen Zugänglichmachung, der Sendung, der Wiedergabe durch Bild und Tonträger und der Bearbeitung und Umgestaltung. Der Fotografin bzw. dem Fotograf stehen damit die folgenden Rechte zu: Urheberpersönlichkeitsrechte Ausschließliches Recht zur Verwertung des Werkes in körperlicher Form Ausschließliches Recht der öffentlichen Wiedergabe des Werkes in unkörperlicher Form Einräumung von Nutzungsrechten gegen eine angemessene Vergütung ( 32 UrhG) Man unterscheidet zwischen einfachen und ausschließlichen Nutzungsrechten. Das einfache Nutzungsrecht gestattet es dem Erwerber, das Werk neben dem Urheber oder anderen Berechtigten auf die ihm erlaubte Art zu nutzen, geregelt in 31 Abs. 2 UrhG. Ein Abwehrrecht gegen fremde Nutzungen ist darin nicht enthalten. Er kann sich jedoch gegen Störungen der eigenen Nutzung wehren. Ein ausschließliches Nutzungsrecht gestattet es dem Inhaber, das Werk unter Ausschluss aller anderen Personen (einschließlich des Urhebers) auf die ihm erlaubte Art zu nutzen und ggf. auch Dritten einfache Nutzungsrechte einzuräumen, geregelt in 31 Abs. 3 S. 1 UrhG. Das ausschließliche Nutzungsrecht ist demnach weiter als das einfache Nutzungsrecht, denn es enthält ein Abwehrrecht, so dass der Erwerber allen die Nutzung des Werkes verbieten kann. Aufgrund der Vertragsfreiheit können jedoch auch Einschränkungen bei der Einräumung vorgenommen werden. So kann beispielsweise die Nutzung, zeitlich, räumlich oder inhaltlich eingeschränkt werden, 31 Abs. 1 Satz 2 UrhG. 2. Öffentlichkeitsarbeit mit Hilfe von Social Media Relevante gesetzliche Grundlagen für die Öffentlichkeitsarbeit, welche im Rahmen von Homepages und Social Media Plattformen stattfindet, sind im Grundgesetz, Kunsturheberrechtsgesetz, Urheberrechtsgesetz, Bundesdatenschutz- und Telemediengesetz normiert. a) Grundgesetz Ebenso wie bei der Öffentlichkeitsarbeit in den Printmedien sind auch hier auf verfassungsrechtlicher Ebene wieder die in Art. 5 Abs. 1 GG garantierten individuellen Kommunikationsfreiheiten und das allgemeine Persönlichkeitsrecht (Art. 2 Abs. 1 GG) die verfassungsrechtliche Grundlage. b) Telemediengesetz Des Weiteren unterliegt die Öffentlichkeitsarbeit, die unter Nutzung von elektronischen Informations- und Kommunikationsdiensten erfolgt, den Vorschriften des Telemediengesetzes (TMG). Fachtag»Rechtliche Fragen im Rahmen von Patenschafts- und Mentoringprojekten«23

Zu beachten sind danach das Transparenzgebot ( 6 Abs. 1 Nr. 1 TMG), die Impressumspflicht ( 5 Abs. 1 Nr. 1 TMG), die Vorgaben zur Datenschutzerklärung ( 13 Abs. 1 TMG). c) Urheberrechtsgesetz Werden auf der Homepage oder in der Social Media Präsenz urheberrechtliche Inhalte genutzt, sind außerdem wieder die schon oben ausgeführten Rechte des Urhebers an Bildern, Texten, Musikstücken, Videos etc. zu beachten. d) Kunsturheberrechtsgesetz Werden Bildnisse verwendet, müssen ebenfalls die unter Punkt 1.c) dargelegten Voraussetzungen der 22, 23 KUG berücksichtigt werden. e) Bundesdatenschutzgesetz Besondere Bedeutung kommt im Bereich des Internets dem Datenschutzrecht zu. Geschützt werden dadurch personenbezogene Daten. Die Verarbeitung von Daten ist nur unter engen Bedingungen zulässig. Es existieren die im Folgenden dargestellten Grundprinzipien des Datenschutzes. Datenverarbeitungsverbot mit Erlaubnisvorbehalt, 4 Abs. 1 BDSG, Direkterhebung, 4 Abs. 2 BDSG, Transparenz, 4 Abs. 3 BDSG, Zweckbindung, Erforderlichkeit, Datenvermeidung und -sparsamkeit, 3a BDSG, Löschpflicht, 35 Abs. 2 BDSG. Fachtag»Rechtliche Fragen im Rahmen von Patenschafts- und Mentoringprojekten«24

Diskussionsrunde An der Diskussionsrunde zum Thema Rechtliche Rahmenbedingungen für Patenschaftsprojekte Erfahrungen aus der Praxis beteiligten sich: Derya Bermek-Kühn ist seit 2009 im Deutsch-Türkischen Forum Stuttgart, den Bereich Bildung und Soziales tätig und leitet das Stipendien- und Mentorenprogramm Ağabey-Abla. Die Stipendiatinnen und Stipendiaten begleiten ehrenamtlich Schülerinnen und Schüler an vier Stuttgarter Grund- und Werkrealschulen sowie einem Gymnasium: als Ağabey-Abla (großer Bruder große Schwester) begleiten sie jüngere Schülerinnen und Schüler mit türkischen Wurzeln und unterstützen sie und ihre Eltern, sich im deutschen Schulwesen und außerhalb der Schule besser zurechtzufinden. Dr. Dominik Esch ist seit 2006 Geschäftsführer von Balu und Du e.v.. Balu und Du fördert Kinder im Grundschulalter. Die Kinder sollen neben Familie und Schule eine weitere Chance erhalten, sich ihren positiven Anlagen gemäß zu entwickeln und am gesellschaftlichen Leben teilzunehmen. Die ehrenamtlichen Patinnen und Paten (Balus) des Programms stehen ihnen in einer Entwicklungsphase zur Seite, die nicht immer einfach ist. Die Kinder (Moglis) machen neue Erfahrungen und erhalten außerschulische Lernanregungen. Das Programm wird wissenschaftlich begleitet. Christine Rudolf-Jilg ist seit 2004 Mitarbeiterin bei AMYNA e.v., einem Institut zur Prävention von sexuellem Missbrauch. Ihre Arbeitsschwerpunkte liegen in der Leitung von Projekten, Beratung von Trägern und in der Erwachsenenbildung. AMYNA e.v. setzt sich in allen Arbeitsbereichen für den Schutz von Mädchen und Jungen vor sexueller Gewalt ein. Daher sind die Zielgruppen der Arbeit von AMYNA e.v. ausschließlich Erwachsene (Eltern, Multiplikatorinnen und Multiplikatoren, Ehrenamtliche und weitere erwachsene Bezugspersonen), die für Kinder Verantwortung tragen. Bernd Schüler, arbeitet seit dem Jahr 2000 in Berlin als freier Journalist vor allem zu sozialen Themen. Daneben hat er 2004 den Patenschaftsverein biffy Berlin Big Friends for Y- oungsters e.v. mit gegründet, wo er heute noch für Öffentlichkeitsarbeit zuständig und aktiver Pate ist. biffy Berlin e.v. bietet eine Möglichkeit, ein Kind individuell zu unterstützen. Daneben war er 2012 Mitgründer des Netzwerks Berliner Kinderpatenschaften e.v. Über die Forschung zu Patenschaften und Mentoring sowie zu generationenübergreifenden Projekten hat er vielfach publiziert. In der Diskussionsrunde wurde zunächst auf die versicherungsrechtlichen Aspekte im bürgerschaftlichen Engagement eingegangen. Auf die Frage, welche Versicherungen für die Projekte nötig und sinnvoll seien, äußerte sich Dr. Dominik Esch dahingehend, dass oftmals eine Beratung durch eine Versicherungsagentur hilfreich sein könne. Haftungsrechtliche Fragen bei Personen- und Sachschäden könnten jedoch nur individuell geklärt werden. Generell gelte aber, so Bernd Schüler, die bürgerschaftlich Engagierten darauf hinzuweisen, dass sie auf eigene Gefahr oder eigenes Risiko handeln, sofern keine andere Regelung vereinbart ist. Im Hinblick auf den Kinderschutz wurden die Präventionsarbeit und ihre Übertragbarkeit auf Patenschafts- und Mentoringprojekte in den Mittelpunkt der Diskussionsrunde gestellt. Für den Bereich des Kinderschutzes hob Christine Rudolf-Jilg heraus, dass Präventionsarbeit, so wie sie generell erforderlich sei, auch für die Projektarbeit eine sehr wichtige Rolle spiele. Präventionsmaßnahmen, die für Träger der Kinder- und Jugendhilfe gelten, sollten ihrer Meinung nach auch in Patenschaftsprojekten angewandt werden. Generell besteht die Möglich- Fachtag»Rechtliche Fragen im Rahmen von Patenschafts- und Mentoringprojekten«25

keit für jedes Patenschafts- und Mentoringprojekt, von den Engagierten ein erweitertes polizeiliches Führungszeugnis zu verlangen. Derya Bermek-Kühn unterstrich aus ihrer Erfahrung, dass Patenschaftsprojekte keine Scheu haben sollten, ein solches Führungszeugnis als Präventionsmaßnahme zu verlangen. Zugleich verwies sie auf die Möglichkeiten von Fortbildungen und darauf, dass die Qualifikation der Patinnen und Paten von den Projektverantwortlichen geklärt werden müsse. Dies könne durch qualitative Interviews geschehen, in denen man die zukünftigen Patinnen und Paten mit ihrer persönlichen Geschichte näher kennenlernt. Auf die Frage, wie man Informationen zum Thema erhalten könne, teilte Christine Rudolf-Jilg mit, dass AMYNA e.v. ein Handbuch mit ergänzenden Überlegungen zur Prävention von sexuellem Missbrauch herausgegeben habe. 3 Man müsse sich aber darüber im Klaren sein, dass selbst ein lückenloses Führungszeugnis keine Garantie darstelle, da es auch im Bereich der Projektarbeit eine großes Dunkelfeld gebe. Zudem existiere keine gesetzliche Grundlage, die den Projekten die Möglichkeit eröffnet, auf der Vorlage eines erweiterten Führungszeugnisses zu bestehen. In diesem Zusammenhang wurde die Frage nach der Reaktionen der Patinnen und Paten diskutiert, wenn die Projektverantwortlichen nach Jahren der guten Zusammenarbeit schließlich ein Führungszeugnis verlangten. Bernd Schüler vertrat die Meinung, dass bei regelmäßigen Kontakten der Patenschaftstandems ein Präventionskonzept unabdingbar sei. Regelmäßige Rückmeldungen aller Beteiligten, besonders auch der Eltern, seien bei biffy Berlin e.v. ein Bestandteil dieses Konzeptes. Darüber hinaus berichtete er von einer Initiative des Netzwerkes Berliner Kinderpatenschaften e.v., das auf einen Datenaustausch unter den Berliner Patenschaftsprojekten setzt: Alle Freiwilligen, die sich in Berlin als Patin oder Paten engagieren wollen, sollen dabei an zentraler Stelle mit Namen und Geburtsdatum registriert werden. Dadurch würden diejenigen auffallen, die sich bei verschiedenen Vereinen und Projekten bewerben würden. Den jeweiligen Koordinatorinnen und Koordinatoren eröffnet sich damit die Möglichkeit, gezielt bei der Bewerberin oder dem Bewerber nach dem Grund für diese Mehrfachbewerbung zu fragen. Damit kann verhindert werden, dass bei einem Projekt aus triftigen Gründen abgelehnte Personen bei einem anderen Projekt angenommen werden. Die Initiative ist Baustein eines gemeinsamen Schutzkonzeptes, das eine bewährte Praxis übernommen hat, die der Berliner Fußballverband auch bei Kinder- und Jugend- Trainerinnen und -trainern anwendet. Derya Bermek-Kühn führte ebenfalls die Mitwirkung durch die Eltern an und unterstrich die Bedeutung der engen Kooperation von Ağabey-Abla mit den Schulen. Generell erzählten beide, dass aus ihrer Erfahrung die Aufforderung zur Vorlage eines Führungszeugnisses von den Patinnen und Paten verständnisvoll und positiv aufgenommen wird. Dr. Dominik Esch wies ebenfalls darauf hin, dass auch ein erweitertes polizeiliches Führungszeugnis keinen Persilschein darstelle. Vielmehr sei ein enger Austausch und Kontakt zwischen den Projektverantwortlichen und den Patinnen und Paten entscheidend. Bei Balu und Du gebe es die Verpflichtung, regelmäßig an den vierzehntägig stattfindenden Begleittreffen teilzunehmen. Zudem führten alle Patinnen und Paten ein Online-Tagebuch zu ihrer Patenschaft. Die Nichteinhaltung dieser Regeln habe in der Vergangenheit auch schon einmal die Entbindung einer Patin von der Patenschaft nach sich gezogen. 3 Bianca Karlstetter, Christine Rudolf-Jilg, AMYNA e.v. (Hrsg.), Verletzliche Patenkinder. Prävention von sexuellem Missbrauch in Patenschaftsprojekten. Praxishandbuch, Nördlingen 2013. Fachtag»Rechtliche Fragen im Rahmen von Patenschafts- und Mentoringprojekten«26

In solchen Fällen sei es wichtig, die Schule und die Eltern umgehend zu informieren, dass eine Patin oder ein Pate nicht mehr im Namen des Projektes tätig sei. Aus dem Publikum wurde die Frage gestellt, wie Projekte der Forderung nach einem Datenschutz-Beauftragten nachkommen könnten. Dieser sei von den Projekten zu benennen, sobald mehr als neun Personen auf die EDV des Projektes zugreifen. Hat ein Projekt keinen Datenschutzbeauftragten, könne dies rechtliche Konsequenzen für das Projekt bedeuten. Ein Datenschutz-Beauftragter kann bestellt oder durch einen Rechtsanwalt bzw. Notar ersetzt werden. Prof. Dr. Rolf Schwartmann verwies in diesem Zusammenhang auf die Gesellschaft für Datenschutz und Datensicherheit e.v., bei der man sich beraten lassen könne. Dr. Dominik Esch sprach sich vor dem Hintergrund der Kosten, die für die Projekte durch die Umsetzung der Datenschutzbestimmungen entstehen können, dafür aus, sich gegebenenfalls um eine finanzielle Unterstützung zu bemühen. Eine weitere Frage bezog sich auf den Schutz für Patinnen und Paten, z.b. im Falle von möglicherweise unrechtmäßigen Beschuldigungen durch Kinder oder auch Eltern. Bernd Schüler berichtete in diesem Zusammenhang von männlichen Freiwilligen, die sich auch vor dem Hintergrund der hohen öffentlichen Sensibilisierung durch viele aktuelle Fälle von Kindesmissbrauch und Kindesmisshandlung davor fürchten, aufgrund ihres Engagements für ein Kind fälschlicherweise beschuldigt zu werden. Aus seiner Sicht ist es wichtig, in der Vorbereitung auf eine Patenschaft und auch im Rahmen von Fortbildungen das Thema immer wieder aufzugreifen und den Freiwilligen zu vermitteln, wie sie damit umgehen können. Auch das allgemeine und umfassende Thema Grenzüberschreitungen in Patenschaftsprojekten sollte in solchen Schulungen aufgegriffen werden. Ziel müsste es dabei sein, Patinnen und Paten Hilfestellungen dabei zu geben, wie sie sich bei einem möglichen übergriffigen Verhalten ihres Patenkindes verhalten sollten, wenn es körperliche Nähe sucht, die die Patin oder der Pate selbst nicht wünscht. Christine Rudolf-Jilg betonte, dass Fragen der Distanz zu den Kindern geklärt werden müssen, damit die Patinnen und Paten mehr Sicherheit hätten. Wichtig seien im Falle eines Verdachts, dass den Projektverantwortlichen klar ist, was zu veranlassen ist, z.b. durch einen Krisenleitfaden. Zusätzlich sollte immer eine sorgfältige Überprüfung sowie eine möglichst umfassende Dokumentation des Vorfalls erfolgen. Derya Bermek- Kühn unterstrich, dass es in dieser Hinsicht keine interkulturellen Unterschiede existierten. Die Notwendigkeit der Information und Aufklärung sei unabhängig von der Sprache der Patinnen und Paten sowie der Patenkinder. Bei Ağabey-Abla werde darauf geachtet, dass für betroffene Mädchen oder Jungen die richtigen Patinnen bzw. Paten gefunden würden. Hierbei hätten alle Beteiligten ein großes Mitspracherecht. Probleme sollten immer angesprochen werden, auch im Hinblick auf interkulturelle Unterschiede. Eine letzte Frage galt den Ehrenamtskarten in den Kommunen und Bundesländern, deren Ausgestaltung sehr unterschiedlich sei. Informationen könnten bei den zuständigen Kommunen oder Landesehrenamtsagenturen der Bundesländer erfragt werden. Generell wurde die Bedeutung der Ehrenamtskarten als Instrument der Anerkennung des bürgerschaftlichen Engagements für die Patinnen und Paten hoch eingeschätzt, da sie sie auch unmittelbar in ihrer Arbeit unterstützten und zugleich Ausdruck der Wertschätzung ihres Einsatzes seien. Mit dem Fachtag der Aktion zusammen wachsen konnten Fragen der rechtlichen Rahmenbedingungen von Patenschafts- und Mentoringprojekten, wie z.b. Versicherungsschutz, Kinderschutz und Öffentlichkeitsarbeit, angesprochen und Praxiserfahrungen zwischen den Teilnehmenden ausgetauscht werden. Durch die Impulse der Expertin und der Experten, Dr. Karin Stiehr, Georg Kaesehagen-Schwehn und Prof. Dr. Rolf Schwartmann, konnten die Verantwortlichen von Patenschafts- und Mentoringprojekten wichtige Erkenntnisse zu relevanten rechtlichen Frage- und Problemstellungen erhalten, die sie in ihre praktische Projektarbeit einbringen können. Fachtag»Rechtliche Fragen im Rahmen von Patenschafts- und Mentoringprojekten«27