Ihr Unternehmensauftritt in Print und Web

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1 Goldenstein & Partner Ihr Unternehmensauftritt in Print und Web Wie dieser gelingt und was es juristisch zu beachten gibt Vortrag von Frau Dr. Ina Susann Haarhoff, Rechtsanwältin der Kanzlei Goldenstein & Partner, und Frau Petra van Laak, Agentur Text: van Laak corporate communications, am 25. September 2013

2 Gliederung Goldenstein & Partner 1. Beauftragung freier Texter und Designer a. Scheinselbstständigkeit vermeiden b. Werkvertrag statt Dienstvertrag c. Inhalt des Werkvertrags d. Sonderproblem: Beitragspflicht zur Künstlersozialklasse 2. Schutz von Slogans a. Urheberrechtlicher Schutz b. Markenrechtlicher Schutz 3. Fotos auf der Internetseite a. Urheberrecht des Fotografen - Nutzungsrechte - Urheberpersönlichkeitsrecht b. Rechte des Abgebildeten bzw. an dem Motiv c. Hausrecht 4. Programmierung und Log-In-Bereich a. Verletzung der Anbieterkennzeichnungspflicht b. Haftung für die Verletzung der Rechte Dritter c. Datenschutzverletzung 5. s und Newsletter 6. Blog, Meinungsforum und Social Media 7. Anzeigen, Plakate und sonstige Presseerzeugnisse

3 7 SGB IV Beschäftigung (1) Beschäftigung ist die nichtselbständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Anhaltspunkte für eine Beschäftigung sind eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers. (1a)

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10 7 UWG Unzumutbare Belästigungen (1) Eine geschäftliche Handlung, durch die ein Marktteilnehmer in unzumutbarer Weise belästigt wird, ist unzulässig. Dies gilt insbesondere für Werbung, obwohl erkennbar ist, dass der angesprochene Marktteilnehmer diese Werbung nicht wünscht. (2) Eine unzumutbare Belästigung ist stets anzunehmen 1. bei Werbung unter Verwendung eines in den Nummern 2 und 3 nicht aufgeführten, für den Fernabsatz geeigneten Mittels der kommerziellen Kommunikation, durch die ein Verbraucher hartnäckig angesprochen wird, obwohl er dies erkennbar nicht wünscht; 2. bei Werbung mit einem Telefonanruf gegenüber einem Verbraucher ohne dessen vorherige ausdrückliche Einwilligung oder gegenüber einem sonstigen Marktteilnehmer ohne dessen zumindest mutmaßliche Einwilligung; 3. bei Werbung unter Verwendung einer automatischen Anrufmaschine, eines Faxgerätes oder elektronischer Post, ohne dass eine vorherige ausdrückliche Einwilligung des Adressaten vorliegt oder 4. bei Werbung mit einer Nachricht, bei der die Identität des Absenders, in dessen Auftrag die Nachricht übermittelt wird, verschleiert oder verheimlicht wird oder bei der keine gültige Adresse vorhanden ist, an die der Empfänger eine Aufforderung zur Einstellung solcher Nachrichten richten kann, ohne dass hierfür andere als die Übermittlungskosten nach den Basistarifen entstehen.

11 7 UWG Unzumutbare Belästigungen (3) Abweichend von Absatz 2 Nummer 3 ist eine unzumutbare Belästigung bei einer Werbung unter Verwendung elektronischer Post nicht anzunehmen, wenn 1. ein Unternehmer im Zusammenhang mit dem Verkauf einer Ware oder Dienstleistung von dem Kunden dessen elektronische Postadresse erhalten hat, 2. der Unternehmer die Adresse zur Direktwerbung für eigene ähnliche Waren oder Dienstleistungen verwendet, 3. der Kunde der Verwendung nicht widersprochen hat und 4. der Kunde bei Erhebung der Adresse und bei jeder Verwendung klar und deutlich darauf hingewiesen wird, dass er der Verwendung jederzeit widersprechen kann, ohne dass hierfür andere als die Übermittlungskosten nach den Basistarifen entstehen.

12 8 BbgPG Impressum (1) Auf jedem im Geltungsbereich dieses Gesetzes erscheinenden Druckwerk müssen Name oder Firma und Anschrift der Druckerin oder des Druckers und der Verlegerin oder des Verlegers, beim Selbstverlag der Verfasserin oder des Verfassers oder der Herausgeberin oder des Herausgebers, genannt sein. (2) Auf den periodischen Druckwerken sind ferner Name und Anschrift der verantwortlichen Redakteurin oder des verantwortlichen Redakteurs anzugeben. Sind mehrere Redakteurinnen oder Redakteure verantwortlich, so muss das Impressum die in Satz 1 geforderten Angaben für jede oder jeden von ihnen enthalten. Hierbei ist kenntlich zu machen, für welchen Teil oder sachlichen Bereich des Druckwerks jede oder jeder Einzelne verantwortlich ist. Für den Anzeigenteil ist ebenfalls eine verantwortliche Person zu benennen; für diese gelten die Vorschriften über die verantwortliche Redakteurin oder den verantwortlichen Redakteur entsprechend. (3)

13 Goldenstein & Partner Ihre Ansprechpartnerin: Dr. Ina Haarhoff Rechtsanwältin Hegelallee Potsdam Tel.: 0331/ Fax: 0331/ info@ra-goldenstein.de

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