Wegweiser durch die TA Luft 2002



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Transkript:

Wegweiser durch die TA Luft 2002 - Arbeitshilfe für die Technische Anleitung zur Reinhaltung der Luft - Diese Arbeitshilfe soll eine erste Information bieten; sie erübrigt nicht das Studium der TA Luft. Die Abgabe der Arbeitshilfe erfolgt unentgeltlich nur an Mitglieder der Industrie- und Handelskammern. Vertragliche Ansprüche können daher nicht geltend gemacht werden. Eine Haftung erfolgt nur im Falle der groben Fahrlässigkeit oder des Vorsatzes. DIHK, IHK Duisburg, IHK zu Köln Version 1.08-20.12.2002

Wegweiser durch die TA Luft 2002 - Arbeitshilfe für die Technische Anleitung zur Reinhaltung der Luft - Inhalt: Einführung I. Anwendungsbereich (Nr. 1 TA Luft) II. Rechtliche Grundsätze für Genehmigung, Vorbescheid und Zulassung des vorzeitigen Beginns (Nr. 3 TA Luft) III. Anforderungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen (Nr. 4 TA Luft) IV. Anforderungen zur Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen (Nr. 5 TA Luft) V. Nachträgliche Anordnungen (Nr. 6 TA Luft) VI. Literaturverzeichnis VII. Stichwortregister Brüssel, Duisburg, Köln im Dezember 2002 Ass. Heidrun Raven (IHK Duisburg); Dr. Ralf Mittelstädt (IHK Köln); Dr. Tibor Müller (DIHK); Email: raven@duisburg.ihk.de Email: ralf.mittelstaedt@koeln.ihk.de Email: mueller.tibor@bruessel.dihk.de Foto auf der Titelseite von H.G. Oed (Quelle: www.bmu.de) Für Anregungen und Kritik wenden Sie sich bitte an die Autoren. 2

Einführung Die Technische Anleitung zu Reinhaltung der Luft (TA Luft) ist eine Verwaltungsvorschrift zum Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) [1]. Rechtsgrundlage für die TA Luft ist 48 BImSchG, demzufolge die Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates Verwaltungsvorschriften zur Durchführung des BImSchG erlassen kann. Üblicherweise binden Verwaltungsvorschriften nur die Verwaltung selbst. Etwas anderes gilt für die TA Luft: Diese konkretisiert nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts unbestimmte Rechtsbegriffe des BImSchG durch verbindliche Festlegungen und Vorgaben, um bundeseinheitlich einen gleichmäßigen und berechenbaren Gesetzesvollzug sicherzustellen; soweit sie die unbestimmten Rechtsbegriffe des Gesetzes konkretisiert, wird ihr von der Rechtsprechung unter bestimmten Voraussetzungen eine auch im gerichtlichen Verfahren zu beachtende Bindungswirkung zuerkannt. Im Rahmen ihrer normkonkretisierenden Funktion kann die TA Luft daher rechtliche Außenwirkung entfalten. Die 2002 Novelle der TA Luft ist zum 01.Oktober 2002 in Kraft getreten. Die aktuelle Novelle der Technischen Anleitung zur Reinhaltung der Luft 2002 untergliedert sich in acht Kapitel - Nummern genannt - während ihre Vorgängerversion aus dem Jahre 1986 dagegen noch mit sechs Kapiteln auskam. Der Aufbau der TA Luft ist der Abbildung 1 zu entnehmen. Die nach dem BImSchG vorgeschriebenen Anwendungsbereiche der TA Luft werden im Nummer 1 abgehandelt, grundlegenden Begriffe, Umrechnungen und Einheiten, die für die gesamte TA Luft Gültigkeit besitzen, werden in Nummer 2 definiert, die rechtlichen Grundsätze für Genehmigung, Vorbescheid und Zulassung des vorzeitigen Beginns gemäß den Vorschriften des BImSchG werden in Nummer 3 aufgeführt. Die Vorschriften der Nummern 4 und 5 enthalten die für die Anlagengenehmigung einzuhaltenden Werte für Immissionen (Nr.4) und Emissionen (Nr.5), die Anforderungen an die jeweiligen Messungen sowie Genehmigungsmöglichkeiten beim Überschreiten der festgelegten Emissions- und Immissionswerte (Die TA Luft spricht nicht von Grenzwerten, sondern von Werten). Die Voraussetzungen nachträglicher Anordnungen für bestehende Anlagen, die nicht den Anforderungen aus Nummer 4 und 5 genügen, sind in Nummer 6 aufgeführt. Eingebettet sind all diese Vorschriften in den Nummern 7 und 8, die das Aufheben der TA Luft vom 27. Februar 1986 und das Inkrafttreten der aktuellen Fassung regeln. 3

1. Anwendungsbereich 2. Begriffsbestimmung und Einheiten im Messwesen 3. Rechtliche Grundsätze für Genehmigung, Vorbescheid und Zulassung des vorzeiten Beginns 4. Anforderungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen 5. Anforderungen zur Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen 6. Nachträgliche Anordnungen 7. Aufhebung von Vorschriften 8. Inkrafttreten Abb. 1: Gliederung der TA Luft I. Anwendungsbereich 1 (Nr. 1 TA Luft) Die TA Luft ist zu beachten bei allen immissionsschutzrechtlichen Verfahren, die die Erteilung einer Genehmigung (auch Teilgenehmigung) bzw. die Feststellung der Genehmigungsbedürftigkeit, eines Vorbescheides oder die Zulassung des vorzeitigen Beginns betreffen, bei Entscheidungen über nachträgliche Anordnung sowie bei Entscheidungen über die Ermittlung von Art und Ausmaß der von der Anlage ausgehenden Emissionen sowie der Immissionen im Einwirkungsbereich der Anlage gem. 26, 28 BImSchG (Nr. 1 TA Luft). Die TA Luft soll nach ihrem Wortlaut auch für nicht genehmigungsbedürftige Anlagen Anwendung finden: Die in Nr. 4 TA Luft festgelegten Grundsätze zur Ermittlung und Maßstäbe zur Beurteilung 1 Die Kapitel in dieser Arbeitshilfe sind mit römischen Zahlen untergliedert, um sie von den Verweisen auf die Nummern der TA Luft mit arabischen Zahlen beziffert - zu unterscheiden. 4

schädlicher Umwelteinwirkungen sollen herangezogen werden, soweit im Hinblick auf die Pflichten des Betreibers einer nicht genehmigungsbedürftigen Anlage gem. 22 Abs. 1 Nr. 1 und 2 BImSchG zu beurteilen ist, ob schädliche Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen vorliegen. Die Vorsorgeanforderungen der Nr. 5 können von der Genehmigungsbehörde als Erkenntnisquelle herangezogen werden, soweit zur Erfüllung der Betreiberpflichten gemäß 22 Abs. 1 Nr. 1 und 2 BImSchG Anforderungen festgelegt werden können. II. Rechtliche Grundsätze für Genehmigung, Vorbescheid und Zulassung des vorzeitigen Beginns (Nr. 3 TA Luft) Nr. 3.1 TA Luft weist darauf hin, dass eine Genehmigung gemäß 6 Abs. 1 BImSchG in Verbindung mit 5 Abs. 1 Nr. 1 und 2 BImSchG nur zu erteilen ist, wenn die Anlage so errichtet und betrieben wird, dass keine schädlichen Umwelteinwirkungen hervorgerufen werden können ( 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG) und Vorsorge gegen schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen getroffen wird ( 5 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG). Ob die Genehmigungsvoraussetzungen erfüllt sind, wird von der Genehmigungsbehörde anhand der Nr. 4 und 5 TA Luft überprüft. Die in Nr. 3.1 festgehaltenen Grundsätze sollen auch für die Prüfung von Anträgen auf Erteilung einer Teilgenehmigung gemäß 8 BImSchG (vgl. Nr. 3.2) und im Vorbescheidsverfahren gemäß 9 BImSchG (vgl. Nr. 3.2) angewandt werden; bei der Entscheidung über die Erteilung einer Änderungsgenehmigung gemäß 16 BImSchG (vgl. Nr. 3.5), erfolgt eine entsprechende Anwendung. Nicht anwendbar ist Nr. 3.1 bei der Prüfung, ob durch die angezeigte Änderung einer genehmigungsbedürftigen Anlage nachteilige Auswirkungen auf die Luftreinhaltung hervorgerufen werden können und sie deswegen einer Genehmigung bedarf (Nr. 3.4 ) Die Zulassung des vorzeitigen Beginns der Errichtung einer Anlage ( 8a BImSchG) setzt voraus, dass nach einer summarischen Prüfung der Einhaltung der Vorgaben der Nrn. 4 und 5 mit einer Entscheidung zugunsten des Antragstellers zu rechnen ist (vgl. Nr. 3.3). III. Anforderungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen (Nr.4 TA Luft) Die Nummer 4 TA Luft dient der Prüfung, ob der Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch luftverunreinigende Stoffe (Immissionen) durch den Betrieb einer Anlage sichergestellt ist. Diese Nummer beinhaltet die einzuhaltenden Immissionswerte, Anforderungen zur Ermittlung der Immissionskenngröße, Kriterien zum Vergleich beider und die Anforderungen für ggf. durchzuführende Sonderfallprüfungen; sie untergliedert sich in 8 Abschnitte (vgl. Abbildung 2). 5

Der erste Abschnitt 4.1 Prüfung der Schutzpflicht leitet in die Immissionsschutzthematik ein und gibt drei Kriterien an, bei denen die Bestimmung von Immissionskenngrößen entfallen kann. Die folgenden Abschnitte 4.2 4.5 beinhalten die Immissionswerte zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen, die für eine Anlagengenehmigung eingehalten werden müssen. Exemplarisch sind in Tabelle 1 einige Immissionswerte für Stoffe zum Schutz der menschlichen Gesundheit dargestellt (vgl. Nr. 4.2.1). 4.2.1 Schutz der menschlichen Gesundheit - Auszug Konzentration in µg/m³ Mittelungszeitraum Zulässige Überschreitungshäufigkeit im Jahr Schwefeldioxid 50 125 350 1 a 24 h 1 h - 3 24 Stickstoffdioxid 40 200 1 a 1 h - 18 Benzol 5 1 a - Tetrachlorethen 10 1 a - Schwebstaub (PM-10) 40 50 1 a 24 h - 35 Tabelle 1: Immissionswerte für Stoffe zum Schutz der menschlichen Gesundheit (Tabelle 1 TA Luft in Nr. 4.2.1, Auszug) Die Art der Ermittlung der Immissionskenngrößen wird in dem Abschnitt 4.6 beschrieben. Bei diesen wird zwischen Vor-, Zusatz- und Gesamtbelastung unterschieden (vgl. dazu Nr. 2.2): Kenngröße für die Vorbelastung ist die schon vor dem Betrieb der zu beurteilenden Anlage vorhandene Belastung durch einen Schadstoff, die Zusatzbelastung ist der Immissionsbeitrag, der durch die zu beurteilende Anlage voraussichtlich (bei geplanten Anlagen)oder tatsächlich (bei bestehenden Anlagen) hervorgerufen wird, Die Gesamtbelastung bildet sich bei geplanten Anlagen aus der Vor- und der Zusatzbelastung; bei bestehenden Anlagen entspricht sie der vorhandenen Belastung. Abschnitt 4.7 Einhaltung der Immissionswerte erläutert, wann die in 4.2 4.5 angegebenen Immissionswerte eingehalten werden. Nr. 4.8 (Prüfungen, soweit Immissionswerte nicht festgelegt sind, und in Sonderfällen) beschreibt Prüfungen, die für luftverunreinigende Stoffe erforderlich sein können, deren Immissionswerte nicht in den Nummern 4.2-4.5 festgelegt sind oder bei denen speziell auf Nummer 4.8 verwiesen wird. Die Methode zur Ermittlung der Immissionskenngrößen (Nr. 4.6) und zum Vergleich dieser mit den Immissionswerten (Nr. 4.7) soll im Folgenden detaillierter beschrieben werden (vgl. Abbildung 3): Bevor überhaupt mit der Ermittlung von Immissionskenngrößen begonnen wird, sollte geprüft werden, ob die Bestimmung aller Immissionskenngrößen überhaupt durchgeführt werden muss. Überschreiten die nach Nr. 5.5 TA Luft abgeleiteten Emissionen die in Tabelle 7 TA Luft gelisteten Bagatellmassenströme nicht und die nicht nach Nr. 5.5 abgeleiteten diffusen Emissionen 10 % der in Tabelle 7 6

festgelegten Bagatellmassenströme nicht, so ist eine Bestimmung der Immissionskenngrößen für den jeweils emittierten Schadstoff überhaupt nicht erforderlich, soweit sich nicht aus besonderen Umständen etwas anderes ergibt (Nr. 4.6.1). Nummer 4.6.2 definiert, ob, wie, wo und in welchen Zeiträumen die Vorbelastung bestimmt werden muss. Unter anderem werden durch eine komplexe Simulation, der sogenannten Ausbreitungsrechnung nach Anhang 3 TA Luft, die Punkte mit der mutmaßlich höchsten relevanten Zusatzbelastung ermittelt. Für diese Punkte wird nach 4.6.3 die Vorbelastung bestimmt. KRITERIEN: Wird überhaupt ermittelt? (4.1 Prüfung der Schutzpflicht) METHODE: Wie wird ermittelt? (4.6 Ermittlung der Immissionskenngrößen, 4.7 Einhaltung der Immissionswerte) IMMISSIONSWERTE: Was wird ermittelt? Immissionswerte zum Schutz der menschlichen Gesundheit (4.2) Immissionswerte zum Schutz vor Staubniederschlag (4.3) Immissionswerte zum Schutz vor erheblichen Nachteilen (4.4) Immissionswerte zum Schutz vor Schadstoffdeposition (4.5) Prüfung, soweit Immissionswerte nicht festgelegt sind, und in Sonderfällen (4.8) Abb. 2: Prozessablaufplan für Nr. 4 TA Luft: Anforderungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen Die in Anhang 3 TA Luft beschriebene Ausbreitungsrechnung liefert für diese Lokationen die jeweiligen Zusatzbelastungen. Diese Ausbreitungsrechnung ist als Computermodell umgesetzt und auf dem Markt verfügbar. Liegt die jeweilige resultierende Gesamtbelastung unter (kleiner oder gleich) den in 4.2 4.5 TA Luft angegebenen Immissionswerten, ist eine Genehmigung nach Nummer 4 TA Luft möglich (Details sind in 4.7. TA-Luft geregelt).. Liegt sie darüber, kann die Genehmigung nach den in 4.2 4.5 genannten Ausnahmetatbeständen erfolgen (s. 4.2.2, 4.2.3, 4.3.2, 4.4.3, 4.5.2 und 4.5.3). 7

Ist eine Ermittlung aller Immissionskenngrößen (IKG) überhaupt erforderlich? (4.6.1) Gemessene Emission (5.5) > Bagatellmassenströme (4.6.1)? nein ja Ermittlung dieser IKG nicht erforderlich. Wie wird wo und wann gemessen? (4.6.2 Ermittlung der Vorbelastung) Ermittlung der Kenngrößen der Vorbelastung (4.6.3) durch Messungen Ermittlung der Kenngrößen für die Zusatzbelastung (4.6.4) durch Simulation (Anhang 3) Werden die Immissionswerte (4.2 4.5) eingehalten? (4.7) ja nein Genehmigung nach Nr. 4 möglich ja Werden Ausnahmetatbestände nach 4.2 4.5 erfüllt? nein Genehmigung nach Nr. 4 möglich Genehmigung kann nicht erteilt werden. Abb. 3: Prozessablaufplan Nr. 4.6 und 4.7 TA Luft IV. Anforderungen zur Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen (Nr.5 TA Luft) Im Kapitel 5 werden die Anforderungen an den Anlagenbetreiber zur Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen näher beschrieben. Dazu zählen Emissionswerte, alle emissionsbegrenzenden und sonstigen Anforderungen und Verfahren zur Ermittlung von Emissionen sowie Vorgaben zur Ableitung der Abgase. Außerdem gibt es Sonderregelungen für Altanlagen. Hier wird auf die Merkblätter der Europäischen Union zu den Besten Verfügbaren Techniken (BVT- Merkblätter) [2] hingewiesen (www. http://eippcb.jrc.es/pages/factivities.htm). Alle bis zum Erlass der Verwaltungsvorschrift vorgelegten Merkblätter wurden in den Nummern 5.2, 5.3, 5.4 und 6.2 be- 8

rücksichtigt (5.1.1 TA Luft). Werden nachträglich BVT-Merkblätter veröffentlicht, so sind die Behörden zunächst weiter an die Vorgaben der TA Luft gebunden. Macht jedoch das BMU nach einer Überprüfung der BVT-Merkblätter durch einen beratenden Ausschuss, der aus sachkundigen Vertretern der beteiligten Kreis im Sinne von 51 BImSchG besteht, ein Fortschreiten des Standes der Technik oder eine notwendige Ergänzung der TA Luft in einem 31 a Abs. 4 BImSchG entsprechenden Verfahren bekannt, sind die Genehmigungs- und Überwachungsbehörden an die dieser Bekanntmachung widersprechenden Anforderungen der TA Luft nicht mehr gebunden und haben bei ihren Entscheidungen die Fortentwicklung des Standes der Technik zu berücksichtigen. Anlagen die nur einmal in Deutschland vorkommen werden von den Behörden eigenständig beurteilt. Enthält die TA Luft keine oder keine vollständigen Regelungen zu Emissionsbegrenzungen, so soll die Behörde im Einzelfall neben den BVT-Merkblättern auch Richtlinien oder Normen des VDI/DIN Handbuches Reinhaltung der Luft [3] als Erkenntnisquelle berücksichtigen. Die den Vorgaben der Nr. 5 entsprechenden Anforderungen sollen gem. Nr. 5.1.2 im Genehmigungsbescheid für jede einzelne Emissionsquelle und für jeden luftverunreinigenden Stoff/Stoffgruppe genannt werden, soweit diese in relevantem Umfang im Rohgas enthalten sind. Sofern ein Massenstrom oder eine Massenkonzentration vorgeschrieben sind, wird die Begrenzung im Genehmigungsbescheid genannt. Ausnahme: Werden zulässige Massenverhältnisse festgelegt und wird durch Vergleichsbetrachtungen mit Prozessund Abgasreinigungstechniken nachgewiesen, dass keine höheren Emissionswerte entstehen, so kann von den Emissionsbegrenzungen entsprechend Nummer 5.2 und 5.4 abgesehen werden. Sonderregelung: Für Anfahr- und Abstellvorgänge, bei den denen die Emissionswerte um den Faktor 2 überschritten werden, geben die Behörden Sonderregelungen vor. Dies gilt ebenso, wenn das Abgas einer Anlage als Verbrennungsluft oder Einsatzstoff für eine andere Anlage verwendet wird. Unter Nummer 5.1.3 werden die grundsätzlichen Anforderungen zur integrierten Vermeidung und Verminderung von Umweltverschmutzungen beschrieben. Grundsätzlich sind dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entsprechende Maßnamen zu treffen, um nicht vermeidbare Abgase am Entstehungsort zu erfassen; emissionsbegrenzende Maßnahmen müssen dem Stand der Technik entsprechen. Maßnahmen zur Erfüllung der Anforderungen der TA Luft dürfen nicht zu einer Verlagerung in andere Umweltmedien entgegen dem Stand der Technik führen. Unter anderem sind nachfolgende Anforderungen zu berücksichtigen: Verwendung integrierter Prozesstechniken, Verfahrensoptimierung, Substitution von bestimmten Einsatzstoffen, Abgasminderung, 9

Energieeinsparung, Prozessoptimierung, Reduktion ozonschädigender Stoffe. Die detaillierten Anforderungen, die zu berücksichtigen sind, werden in Nummer 5.1.3 TA Luft beschrieben. Allgemeine Anforderungen an die Emissionsbegrenzung (Nr. 5.2) In Nummer 5.2 werden zur Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen Emissionsbegrenzungen genannt. Die Emissionswerte sind deutlich gegenüber der alten TA Luft abgesenkt worden. Einige der neuen Emissionswerte sind im Nachfolgenden dargestellt und mit NEU benannt. Mit ALT werden zum Vergleich die Emissionsbegrenzungen der TA Luft in der Version 1986 gegenübergestellt. Es sei darauf hingewiesen, dass sich einige Stoffklassen, Messmethoden und Definitionen für einzelne Stoffe geändert haben. 5.2.1 Gesamtstaub einschl. Feinstaub Massenkonzentration in mg/m³ Massenstrom in kg/h NEU ALT NEU ALT Gesamtstaub 20 50 0,20 1 Tab. 2: Emissionsbegrenzung für Gesamtstaub 5.2.2 Staubförmige anorganische Stoffe Massenkonzentration in mg/m³ Massenstrom in g/h NEU ALT NEU ALT Klasse I: Hg, Tl 0,05 0,2 0,25 1 Klasse II: Pb, Co, Ni, Se, Te 0,5 1 2,5 5 Klasse III: Sb, Cr, Cyanide, Fluoride, Cu, Mn, Vn, Sn 1 5 5 25 Tab. 3: Emissionsbegrenzungen für staubförmige anorganische Stoffe Eine besondere Regelung gilt beim Zusammentreffen von Stoffen verschiedener Klassen. In Nr. 5.2.3 werden die Anforderungen an Anlagen, in denen stauförmige Emissionen bei Umschlag, Lagerung oder Bearbeitung von festen Stoffen auftreten, beschrieben. Die Emissionswerte für gasförmige anorganische Stoffe werden in Nummer 5.2.4, die Emissionsbegrenzungen für organische Stoffe in Nummer 5.2.5 beschrieben und sind in den nachfolgenden Tabellen dargestellt. 10

5.2.4 Gasförmige anorganische Massenkonzentration Massenstrom Stoffe NEU ALT NEU ALT Klasse I (z.b. Arsenwasserstoff) 0,5 mg/m³ 1 mg/m³ 2,5 g/h 10 g/h Klasse II (z.b. Chlor) 3 mg/m³ 5 mg/m³ 15 g/h 50 g/h Klasse III (z.b. Ammoniak) 30 mg/m³ 30 mg/m³ 0,15 kg/h 0,3 kg/h Klasse IV (z.b. Schwefeloxide) 0,35 g/m³ 0,5 g/m³ 1,8 kg/h 5 kg/h Tab. 4: Emissionsbegrenzungen für gasförmige anorganische Stoffe 5.2.5 Organische Stoffe Massenkonzentration in mg/m³ Massenstrom in kg/h NEU ALT NEU ALT als Gesamtkohlenstoff 50 150 0,5 3 Klasse I Stoffe (Anhang 4) 20 20 0,1 0,1 Klasse II Stoffe 100 100 0,5 1 Tab. 5: Emissionsbegrenzungen für organische Stoffe Kommen verschiedene Stoffe aus den Klassen I und II vor, so dürfen zusätzlich die Emissionswerte der Klasse II Stoffe nicht überschritten werden (vgl. Nummer 5.2.5). Bei der Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen sind auch die im Umgang mit flüssigen organischen Stoffen genannten Anforderungen an Flanschverbindungen und Absperrorgane (s. Nr. 5.2.6. ff.) neu. Zur Lagerung von flüssigen organischen Stoffen sind Festdachtanks mit Anschluss an eine Gassammelleitung oder mit Anschluss an eine Abgasreinigungseinrichtung zu verwenden. Für die Lagerung von Rohöl können bei einem Volumen von > 20.000 m 3 anstelle von Festdachtanks ohne innere Schwimmdecke auch Schwimmdachtanks oder Festdachtanks mit innerer Schwimmdecke verwendet werden, sofern eine Emissionsminderung von mindestens 97 % gegenüber Festdachtanks ohne innere Schwimmdecke erreicht werden kann (Nummer 5.2.6.7). Die Emissionswerte für krebserzeugende, erbgutverändernde oder reproduktionstoxische Stoffe sowie schwer abbaubare, leicht anreicherbare und hochtoxische organische Stoffe wurden gesenkt (s. Nr. 5.2.7). Die Emissionswerte für krebserzeugende Stoffe sind auszugsweise in den nachfolgenden Tabelle dargestellt. Auch hier gelten Sonderregelungen beim Zusammentreffen mehrerer Stoffe. Treten nicht namentlich genannte Stoffe im Abgas auf, so sind diese den Klassen zuzuordnen, deren Stoffen und Wirkungsstärke sie am nächsten stehen. 11

5.2.7.1.1 krebserzeugende Stoffe Massenkonzentration in mg/m³ Massenstrom in g/h NEU ALT NEU ALT Klasse I (z.b. Arsen) 0,05 0,1 0,15 0,5 Klasse II (z.b. Acrylnitril) 0,5 1 1,5 5 Klasse III (z.b. Benzol) 1 5 2,5 25 Tab. 6: Emissionsbegrenzungen für krebserzeugende, erbgutverändernde oder reproduktionstoxische Stoffe Die Veränderungen der Emissionswerte bei faserförmigen Stoffen sind nachfolgend dargestellt. Bei unterschiedlichen Kriterien von TRGS 905 [4] und GefStoffV [5] gelten immer die strengeren Kriterien. Fasern Fasern /m 3 NEU ALT Asbestfasern 1 10 4 - biopersistente Keramikfasern 1,5 10 4 - biopersistente Mineralfasern 5 10 4 - Tab. 7: Emissionsbegrenzungen für Fasern Im Einzelfall können die Emissionen krebserzeugender faserförmiger Stoffe unter Beachtung des E- missionsminimierungsgebotes auch durch Festlegung eines Emissionswertes für Gesamtstaub begrenzt werden. Für erbgutverändernde Stoffe (s. Nr. 5.2.7.1.2), die nicht den Anforderungen für krebserzeugende Stoffe unterliegen, sollte möglichst der Massenstrom von 0,15 g/h oder die Massenkonzentration von 0,05 mg/m 3 unterschritten werden. Emissionen reproduktionstoxischer Stoffe, die nicht den Anforderungen für krebserzeugende oder erbgutverändernde Stoffe unterliegen, sind unter Beachtung des Emissionsminimierungsgebotes in Abhängigkeit von der Wirkungsstärke der Stoffe zu begrenzen (s. Nr. 5.2.7.1.3) Für Dioxine und Furane wurden neue Emissionswerte als Mindestanforderungen festgelegt. 5.2.7.2 Schwer abbaubare, Massenkonzentration Massenstrom leicht anreicherbare und hoch-toxische Stoffe Dioxine und Furane 0,1 ng/m 3 0,25 µg/h Tab. 8: Emissionsbegrenzungen für schwer abbaubare, leicht anreicherbare und hoch-toxische Stoffe Bei weiteren schwer abbaubaren, leicht anreicherbaren und hochtoxisch organischen Stoffen sind die Emissionen unter Beachtung des Minimierungsgebots zu begrenzen. 12

Bei Anlagen, die geruchsintensive Stoffe emittieren können, sind Maßnahmen zur Emissionsminderung durchzuführen (s. Nummer 5.2.8). U.A. bei Überschreitung der Bodenvorsorgewerte für Schwermetalle (Blei, Cadmium, Nickel, Quecksilber) nach der Bundesbodenschutz- und Altlastenverordnung sind weitergehende, nicht näher bezeichnete Maßnahmen anzustreben (s. Nr. 5.2.9), wenn die in Anhang 2 Nr. 5 BBodSchV [6] festgelegten jährlichen Frachten durch den Betrieb der Anlage überschritten werden. Messung und Überwachung (Nr. 5.3) Die Messung und Überwachung der Emissionen wird in Kapitel Nr. 5.3 näher geregelt. Bei der Einrichtung von Messplätzen sollen die Empfehlungen der VDI Richtlinie 4200 [7] beachtet werden. Es könne jedoch auch nachgewiesen gleichwertige Verfahren angewandt werden ( s. Nr. 5.3.5). Es wird unterschieden zwischen Einzelmessungen (Nr. 5.3.2) und kontinuierlichen Messverfahren (Nr. 5.3.3). Einzelmessungen Erstmalige Messungen: : 3 bis 6 Monate nach nach Inbe- Inbetriebnahme Wiederkehrende Messun- Messungen: nach 3 bzw. 55 Jahren Jahren bei bei Massenstrombegrenzung Massenstrombegrenzung Abb. 4: Messintervalle Im Hinblick auf die Anforderungen an die Messplanung und Durchführung wird auch auf diverse VDI Richtlinien verwiesen. Eine kontinuierliche Emissionsüberwachung soll gefordert werden, wenn die in 5.3.3.2 festgelegten Massenströme (Relevanzschwelle der Massenströme) überschritten sind und Emissionsbegrenzungen festgelegt werden. In der Regel wird eine Quelle dann als relevant angesehen, wenn ihre Emission > 20 % des gesamten Massenstroms beträgt. Maßgeblich ist der Genehmigungsbescheid der Behörde. Bei Anlagen mit einem Massenstrom an staubförmigen Stoffen von 1 bis 3 kg/h sollen die relevanten Quellen mit Messeinrichtungen ausgerüstet werden, die die Funktionsfähigkeit der Abgasreinigungseinrichtungen und die Einhaltung der Emissionsbegrenzung kontrollieren (Nummer 5.3.3.2). Eine 13

kontinuierliche Messung der Massenkonzentrationen der staubförmigen Emissionen soll bei Anlagen gefordert werden, die > 3 kg/h staubförmige Stoffe emittieren. Die Veränderungen einiger Relevanzschwellenwerte für kontinuierliche Messungen sind nachfolgend dargestellt. Relevanzschwelle der Massenströme Massenstrom in kg/h NEU ALT Schwefeldioxid 30 50 Stickstoffoxide 30 30 Fluorwasserstoff 0,3 0,5 Organische Stoffe: Stoffe nach 5.2.5 Klasse I Organische Stoffe: Stoffe nach 5.2.5 1 1 2,5 10 Tab. 9: Relevanzschwellen einiger Massenströme (Auszug) Bei einem Massenstrom > 2,5 g/h an Quecksilber und seinen Verbindungen sollen die relevanten Quellen mit Messeinrichtungen ausgerüstet werden, die die Massenkonzentration an Quecksilber kontinuierlich ermitteln, es sei denn, die in Nr. 5.2.2 Klasse I genannte Massenkonzentrationen wird zu weniger als 20% in Anspruch genommen. Ausnahme: Auf die kontinuierliche unter Nr. 5.3.3.3 genannte Messung der Betriebsparameter Abgastemperatur und -volumenstrom, Feuchtegehalt, Druck sowie Sauerstoffgehalt des Abgases sowie einige Statussignale kann verzichtet werden, wenn diese Parameter für die Emissionen unbedeutend sind, eine geringe Schwankungsbreite aufweisen oder anders ermittelt werden können. Von den Ländern als geeignet anerkannte Messeinrichtungen werden im Bundesanzeiger bekannt gegeben; Richtlinien über die Eignungsprüfung, den Einbau, die Kalibrierung und die Wartung der Messeinrichtungen werden im Gemeinsamen Ministerialblatt veröffentlicht (Nr. 5.3.3.4 ). Die Auswertungen und Beurteilungen der Messergebnisse werden in 5.3.3.5 beschrieben. Die Behörden sollen fordern, dass die Ergebnisse der kontinuierlichen Messung ausgewertet und innerhalb von 3 Monaten nach Ablauf des Kalenderjahres der zuständigen Behörde übermittelt werden. Der Anlagenbetreiber muss die Ergebnisse 5 Jahre aufbewahren. Die Kalibrierung und Funktionsprüfung soll durch eine von der Landesbehörde benannte Stelle nach der VDI Richtlinie 3950 Blatt 1 [9] durchgeführt werden. Besondere Regelungen für bestimmte Anlagenarten (Nr. 5.4) Unter Nr. 5.4 werden besonderen Regelungen für bestimmte Anlagenarten aufgestellt. Diese sind entsprechend der Nummerierung der 4. BImschV [8] geordnet. 14

Ableitung von Abgasen (Nr.5.5) Die Ableitung von Abgasen (u.a. Schornsteinhöhenberechnung) wird in Nr. 5.5 näher geregelt, diese enthält auch ein Nomogramm zur Bestimmung der Schornsteinhöhe. V. Nachträgliche Anordnungen (Nr.6 TA Luft) Soweit bestehende Anlagen nicht die Anforderungen der Nrn. 4 und 5 der TA Luft erfüllen, können die zuständigen Behörden gemäß 17 BImSchG [1] nachträgliche Anordnungen erlassen; hierzu finden sich Erläuterungen in Nr. 6 TA Luft. Hierbei ist zu unterscheiden zwischen nachträglichen Anordnungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen (Nr. 6.1 TA Luft) und Anordnungen zur Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen (Nr. 6.2 TA Luft). a) Im Falle der Anordnungen zum Schutz gegen schädliche Umwelteinwirkungen ist das behördliche Ermessen eingeschränkt. Entsprechend 17 Abs. 1 S. 2 BImSchG [1] soll die Behörde gemäß Nr. 6.1.1 nachträgliche Anordnungen treffen, wenn die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft entgegen 5 Abs.1 Nr. 1 BImSchG nicht ausreichend vor schädlichen Umwelteinwirkungen oder sonstigen Gefahren, erheblichen Nachteilen oder erheblichen Belästigungen geschützt ist. In diesen Fällen darf die Behörde von einer Anordnung nur absehen, wenn besondere Umstände vorliegen, die eine abweichende Beurteilung rechtfertigen. Die Voraussetzungen für den Erlass einer nachträglichen Anordnung zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen sind in Nr. 6.1.2 erläutert, die möglichen Maßnahmen benennt Nr. 6.1.3: Reichen Maßnahmen zur Einhaltung des Standes der Technik nicht aus, sollen weitergehende Maßnahmen zur Emissionsminderung angeordnet werden. Soweit diese auch nicht genügen, soll eine Verbesserung der Ableitbedingungen gefordert werden; auch ein vollständiger oder teilweiser Widerruf der Genehmigung kann unter bestimmten Umständen geprüft werden. Gemäß Nr. 6.1.4 kann die Behörde eine Sanierungsfrist einräumen, soweit in der Übergangszeit keine konkreten Gesundheitsgefahren auftreten können und zeitlich begrenzte Belästigungen oder Nachteile den Betroffenen zumutbar sind. In Nr. 6.1.4 findet sich auch eine Regelung für den Fall, dass schädliche Umwelteinwirkungen mehreren Verursachern zuzurechnen sind. b) Nachträgliche Anordnungen zur Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen können ebenfalls gemäß 17 BImSchG [1] erlassen werden; Konkretisierungen hierzu finden sich in Nr. 6.2. In Nr. 6.2.1 wird klargestellt, dass durch die Anordnungen die betroffenen Anlagen dem Stand der Technik und den sonstigen in Nr. 5 festgelegten Anforderungen angepasst werden sollen. 15

Es wird darauf hingewiesen, dass die Anordnung aufwendiger Abhilfemaßnahmen unverhältnismäßig sein kann, wenn die in Nr. 5 festgelegten Emissionswerte nur geringfügig überschritten werden. Grundsätzlich kommt bei nachträglichen Anordnungen zur Erfüllung der Pflichten gem. 5 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG die Einräumung der in Nrn. 5.4 und 6 genannten Fristen infrage (Nr. 6.2.1). Von diesem Grundsatz gibt es aber Ausnahmen. Die Einzelheiten zu den Sanierungsfristen sind in Nrn. 6.2.2 bis 6.2.3.5 geregelt. Bei der Einräumung der Sanierungsfristen sind der erforderliche technische Aufwand, das Ausmaß der Abweichung von den Anforderungen und die Bedeutung für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft zu berücksichtigt (Nr. 6.2.3). Die Nummern 6.2.4 und 6.2.5 enthalten Sonderregelungen für die Fälle eines Verzichts auf die Genehmigung oder einer Kompensation gem. 17 Abs. 3a BImSchG. Die in Nr. 5.4 und Nr. 6 der TA Luft festgelegten Fristen beginnen jeweils mit in Kraft treten der TA Luft am 01.10.2002 zu laufen. VI. Literaturverzeichnis [1] BImSchG: Gesetz zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigung, Geräusche, Erschütterungen und ähnliche Vorgänge (Bundes - Immissionsschutzgesetz BImSchG) [2] BVT Merkblätter: Merkblätter zur besten verfügbaren Technik BREF (BAT reference document), Quelle: http://eippcb.jrc.es/pages/factivities.htm [3] VDI/DIN Handbuches Reinhaltung der Luft, Band 1-6, erschienen im Beuth-Verlag [4] TRGS: Technische Regeln für Gefahrstoffe. Weiterreichende Informationen u.a. unter http://www.baua.de/prax/ags/trgs.htm [5] GefStoffV: Verordnung zum Schutz vor gefährlichen Stoffen (Gefahrstoffverordnung GefStoffV) [6] BBodSchV: Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung (BBodSchV) [7] VDI Richtlinie 4200: Durchführung von Emissionsmessungen an geführten Quellen (Ausgabe Dezember 2000) [8] 4. BImschV: Vierte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen 4.BImSchV) [9] VDI Richtlinie 3950 Blatt 1: Kalibrierung automatischer Emissionsmesseinrichtungen 16

VII. Stichwörterverzeichnis Stichwort Ableitung von Abgasen 15 Absperrorgan 11 Anforderungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen 5 Anforderungen zur Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen 8 Anwendungsbereich 3, 4 Ausbreitungsrechnung 7 Ausnahmetatbestände 7 Bagatellmassenströme 6 Besondere Regelungen für bestimmte Anlagearten 14 Bodenvorsorgewerte 13 BVT-Merkblätter 8 Emissionsbegrenzung 10 Faserförmige Stoffe 12 Flanschverbindung 11 Fristen 16 Gasförmige anorganische Stoffe 10 Genehmigungsbescheid 9 Geruchsintensive Stoffe 13 Gesamtbelastung 6 Gesamtstaub 10 grundsätzlichen Anforderungen zur integrierten Vermeidung und Verminderung von Umweltverschmutzungen Immissionskenngröße 5 Immissionswerte 5 Kalibrierung und Funktionsprüfung 14 Kontinuierliche Emissionsüberwachung 13 Seite krebserzeugende, erbgutverändernde oder reproduktionstoxische Stoffe 11, 12 Messung und Überwachung 13 Nachträgliche Anordnungen 15 Organische Stoffe 10 Prüfungen, soweit Immissionswerte nicht festgelegt sind, und in Sonderfällen 6 Rechtliche Grundsätze für Genehmigung, Vorbescheid und Zulassung des vorzeitigen Beginns Relevanzschwellenwerte 14 Rohöl 11 9 5 17

Stichwort Seite Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen 6, 15 Staubförmige anorganische Stoffe 10 Stand der Technik 9 schwer abbaubare, leicht anreicherbare und hochtoxische organische Stoffe 11, 12 Verwaltungsvorschrift 3 Vorbelastung 6 Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen 15 Zusatzbelastung 6 18