9. BDG-Umwelttag Düsseldorf, 20. September Die neue TA Luft. Dipl.-Ing. Elke Radtke, BDG. Foto: BDG_Düker_02_

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2 Die TA Luft - zentrale Immissionsschutzvorschrift für die Anlagenzulassung Erste Version im Jahre 1964; heutige Fassung von 2002 sog. normkonkretisierende Verwaltungsvorschrift, für Behörden bindend Genehmigungsgrundlage für mehr als Anlagen zu genehmigende Anlagen dürfen bestimmte Werte bei Immissionen (über die Luft eingetragene Schadstoffe) nicht überschreiten enthält allgemeine Emissionsanforderungen für bestimmte Luftschadstoffe (Vorsorge vor schädlichen Umwelteinwirkungen) konkretisiert den Stand der Technik schafft bundeseinheitliche, verbindliche Anforderungen für genehmigungsbedürftige Anlagen BDG Referat Umwelt- und Energiepolitik 2

3 TA Luft auch für nicht genehmigungsbedürftige Anlagen? Immissionsteil (Nr. 4 - Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen) soll herangezogen werden emissionsbegrenzende Anforderungen in Nr. 5 dienen als Erkenntnisquelle für die Festlegung von Anforderungen BDG Referat Umwelt- und Energiepolitik 3

4 Überarbeitung der Inhalte keine grundsätzliche Umgestaltung von Struktur und Systematik der TA Luft Überarbeitung des Immissions- und Emissionsteils Aufnahme von Vollzugsempfehlungen des LAI und neuer BVT- Schlussfolgerungen Aufnahme weicher BVT-Schlussfolgerungen (z.b. zu Energieeffizienz) Änderung bzw. Erweiterung der Liste krebserzeugender Stoffe (u.a. Benzol, Formaldehyd, Quarzfeinstaub) Anpassung an aktuelle Regelwerke, z.b. bzgl. CLP-Verordnung, Neueinstufungen von Stoffen Aufnahme Geruchsimmissions-Richtlinie (GIRL) LAI Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft für Immissionsschutz BVT Beste Verfügbare Techniken BDG Referat Umwelt- und Energiepolitik 4

5 Neuer Referentenentwurf der TA Luft vom Ende Juli kommentarlos in Internet veröffentlicht Frist zur Stellungnahme durch beteiligte Bundesministerien bis zum Keine Verbändeanhörung vorgesehen Beschlussfassung im Kabinett für September geplant Entwurf entspricht im Wesentlichen Fassung vom Industrie fordert als Adressat der Anforderungen der TA Luft weiterhin Beteiligung bei deren Novellierung Aktualisierung der BDG-Stellungnahme und Versand an Bundesministerien für Umwelt (BMU) und Wirtschaft (BMWi) sowie Umweltbundesamt (UBA) am Abb.: BDG Referat Umwelt- und Energiepolitik 5

6 TA Luft (Entwurf) Änderungen (Beispiele) I Nr. 3.6 Prüfung der Betriebsorganisation des Anlagenbetreibers hinsichtlich der Eignung zur Erfüllung der rechtlichen Pflichten. Dazu sollen u.a. umfangreiche Angaben zur Organisationsstruktur gemacht werden. Betriebe mit zertifizierten Umweltmanagementsystems (UMS) werden als geeignet betrachtet. Kritik: Vorgaben sprengen völlig den Rahmen der TA Luft. Der Vollzug dürfte die Geeignetheit des Betreibers kaum beurteilen können; es wird ein Zwang zur Unterhaltung eines UMS erzeugt Nr Ermittlung im Genehmigungsverfahren Bagatellmassenströme, ab denen keine Bestimmung der Immissionskenngrößen nötig ist, teilweise deutlich gesenkt (u.a. Arsen, Cadmium, Fluor, Nickel) Anhebung der Bagatellmassenströme für Schwefeloxide (von 1,4 auf 15 kg/h) und Stickstoffoxiden (von 1,6 auf 15 kg/h) BDG Referat Umwelt- und Energiepolitik 6

7 TA Luft (Entwurf) Änderungen (Beispiele) II Nr i.v. mit 2.2, Genehmigung bei Überschreitung der Immissionswerte BDG Referat Umwelt- und Energiepolitik 7

8 TA Luft (Entwurf) Änderungen (Beispiele) III Nr Gesamtstaub Bleibt: Massenstrom < 0,20 kg/h und < 0,15 g/m³ oder Konzentration < 20 mg/m³ Neu: Für Emissionseinzelquellen mit Massenstrom > 0,40 kg/h gilt Konzentration <10 mg/m³ (betrifft Quellen > m 3 /h) Begründung: betroffene Anlagen verfügen fast durchgehend über Gewebefilter, die diesen Emissionswert einhalten; Wert in mehreren BVT-Merkblättern bereits verankert Nr Karzinogene Stoffe Neu: Quarzfeinstaub mit Grenzwert von 0,5 mg/m³ Bei Einhaltung des Grenzwertes für Gesamtstaub gilt der Emissionswert für Quarzfeinstaub als eingehalten In diesem Fall müssen keine Messungen vorgenommen werden Neu: Formaldehyd mit Grenzwert von 5 mg/m³ BDG Referat Umwelt- und Energiepolitik 8

9 TA Luft (Entwurf) Änderungen (Beispiele) IV Nr Bioaerosole Vorziehen aus den Nrn. 5.4ff. in die allgemeinen Regelungen dem Stand der Technik entsprechende Anforderungen zur Emissionsminderung sind zu treffen, wenn Bioaerosole (z.b. Legionellen) emittiert werden können (betrifft auch stationäre Verdunstungskühlanlagen und Nassabscheider) Kritik: Doppelregelung; bereits umfangreich in 42. BImSchV reguliert Nr Energie und Einsatzstoffe allgemeine Maßnahmen, um thermische und elektrische Energie sowie Einsatzstoffe und Rückstände einzusparen oder effizient zu nutzen (Umsetzung von BVT- Schlussfolgerungen) Kritik: Regelungssystematisch irrelevant in TA Luft; bereits in anderen Gesetzen/ Verordnungen geregelt; so allgemein gehalten, dass Vollzug kaum realisierbar ist BDG Referat Umwelt- und Energiepolitik 9

10 TA Luft (Entwurf) Änderungen (Beispiele) V Nr /8 Anlagen der Nummern 3.7 und 3.8: Gießereien Abgase sind an der Entstehungsstelle, z.b. in den Bereichen Chargieren, Schmelzen, Sandregenerierung, Sandaufbereitung, Formerei, Gießen, Kühlen, Ausleeren, Kermacherei und Gussputzen, soweit wie möglich zu erfassen. Bei der Verwendung von Grün- bzw. Nassgusssand müssen alle Arbeitseinheiten des Sandwerkes (Rüttelsieb, Entstaubung, Kühlung, Mischvorgänge) eingehaust sein. Zusätzlich ist das Abgas zu erfassen und einer Entstaubungseinrichtung zuzuführen. Für Altanlagen mit Nassabscheidern erneute Übergangsfrist von 8 Jahren für die Einhaltung der Anforderungen zur Begrenzung der staubförmigen Emissionen (10 mg/m 3 ) Streichung der Ausnahmeregelung für organische Stoffe (Gesamt-C); Übergangsfrist von 8 Jahren Auswertung von Messwerten aus Gießereien 2016: 14% > 50 mg/m 3 Maßgeblich für Gießereien sind Einzelkomponenten, z.b. Benzol BDG Referat Umwelt- und Energiepolitik 10

11 TA Luft (Entwurf) Änderungen (Beispiele) VI Nr Eisen-, Temper- und Stahlgießereien Einige der aus dem BVT-Merkblatt für Gießereien übernommene und mittlerweile nachweislich veraltete oder überholte Anforderungen wurden gegenüber vorherigen Entwürfen wieder gestrichen bzw. von Muss auf Soll - Anforderungen entschärft: o o o o Erfassung/Nachverbrennung CO-haltiger Abgase aus Kaltwindkupolöfen Betrieb von Kaltwindkupolöfen mit Sauerstoffinjektion, Schlackeentstehung so gering wie möglich halten Sammlung/Verwertung von Koksgrus Organische Stoffe: Gesamt-C in TNV von Kaltwindkupolöfen < 10 mg/m 3 BDG Referat Umwelt- und Energiepolitik 11

12 TA Luft (Entwurf) Änderungen (Beispiele) VII Nr Gießereien für Nichteisenmetalle Neu: Schmelzanlagen nicht mehr separat unter Anlagen zum Schmelzen von Nichteisenmetallen geregelt (dort u.a. gefordert: Staubgrenzwert von 5 mg/m 3 ) Kritik: Staubgrenzwert von 10 mg/m 3 für NE-Metall-Gießereien allgemein (Ablehnung in aktueller Stellungnahme vom ) BDG Referat Umwelt- und Energiepolitik 12

13 Gerüche (I) Nr Schutz vor erheblichen Belästigungen durch Geruchsimmissionen Für Anlagen, von denen erfahrungsgemäß relevante Geruchsemissionen ausgehen können, ist eine Prüfung, ob der Schutz vor erheblichen Belästigungen durch Geruchsimmissionen gewährleistet ist, durchzuführen UBA betont Kriterium der erheblichen Belästigungen Nr Geruchsstoffe (zzgl. Anhang 7) Bei Anlagen, die bei bestimmungsgemäßem Betrieb relevante Konzentrationen an Geruchsstoffen emittieren können, sind Anforderungen zur Emissionsminderung zu treffen Beispielmaßnahmen: Einhausen der Anlagen, Kapseln von Anlageteilen, Erzeugen eines Unterdrucks im gekapselten Raum, geeignete Lagerung von Einsatzstoffen, Erzeugnissen und Abfällen, Steuerung des Prozesses Solche Abgase sind in der Regel Abgasreinigungseinrichtungen zuzuführen oder es sind gleichwertige Maßnahmen zu treffen BDG Referat Umwelt- und Energiepolitik 13

14 Gerüche (II) Anlagen mit Abgasreinigungseinrichtung: Wenn Emissionsbegrenzung für einzelne Stoffe oder Stoffgruppen (z.b. für Amine) oder als Gesamtkohlenstoff nicht möglich oder nicht ausreichend, soll Anforderung in Form eines olfaktometrisch zu bestimmenden Emissionsminderungsgrades oder einer Geruchsstoffkonzentration (GE/m 3 ; bevorzugter Parameter) festgelegt werden Beispiele: o o o Eisengießerei NRW: im Reingas Geruchsstoffkonzentration von jeweils < 180 GE/m³ Edelstahlgießerei NRW: Geruchsemissionen in 97% der Jahresstunden < 3 GE/m³ Eisengießerei Sachsen: Geruchsstoffe max. 28 GE/m³ Abgasreinigungseinrichtung mit Verbrennungstemperaturen > 800 C und Ableitung der Abgase nach Nr. 5.5 TA Luft: auf Festlegung einer Geruchsstoffkonzentration als Emissionsbegrenzung soll verzichtet werden BDG Referat Umwelt- und Energiepolitik 14

15 Gerüche (III) Kritik: Ablehnung der Verrechtlichung der GIRL Weiterhin Betrachtung des Einzelfalls! BDG Referat Umwelt- und Energiepolitik 15

16 Umsetzungsfristen Nr Allgemeine Sanierungsfrist Anforderungen sind innerhalb von 5 Jahren nach Inkrafttreten zu erfüllen (Ende 2023?) Ausnahme Formaldehyd: Einhaltung der Emissionsanforderungen ab 6. Februar 2020 BDG Referat Umwelt- und Energiepolitik 16

17 Wie geht es weiter? BMU-Information vom : Stellungnahmen bis zum 19. Oktober 2018 Stellungnahmen sollen insbesondere auf neue Aspekte geprüft und ggf. berücksichtigt werden Zu bestimmten Themen sollen ggf. Gespräche mit Industrie- und Umweltverbänden geführt werden Anfang September wurden die Ressortgespräche auf Grundlage des öffentlichen Referentenentwurfs begonnen Ziel: Möglichst schneller Abschluss der Arbeiten und Veröffentlichung der TA Luft BDG Referat Umwelt- und Energiepolitik 17

18 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! Dipl.-Ing. Elke Radtke BDG, Referat Umwelt und Energiepolitik Tel. 0211/ BDG Referat Umwelt- und Energiepolitik 18

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