Die Neufassung der Technischen Anleitung zur Reinhaltung der Luft TA Luft
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- Christel Brauer
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1 Für Mensch & Umwelt 6. BDG-Umwelttag 22. September, Würzburg Die Neufassung der Technischen Anleitung zur Reinhaltung der Luft TA Luft Rainer Remus Fachgebiet III 2.1 / Übergreifende Angelegenheiten, Chemische Industrie, Feuerungsanlagen UMWELTBUNDESAMT DESSAU-ROßLAU
2 Übersicht 1. Bedeutung der TA Luft 2. Anpassung/Überarbeitung der TA Luft 3. Warum war eine Überarbeitung notwendig? 4. Änderungen Überblick 4.1 Änderungen in Nr. 5.2 Allgemeine Anforderungen an die Emissionsbegrenzung 4.2 BVT-Schlussfolgerungen Änderungen in Nr. 5.4 Besondere Regelungen für die Gießereiindustrie 5. Stand der Arbeiten 6. Weiteres Vorgehen 6. BDG-Umwelttag 2
3 1. Bedeutung der TA Luft DIE ZENTRALE IMMISSIONSSCHUTZ-VORSCHRIFT FÜR GENEHMIGUNGSBEDÜRFTIGE ANLAGEN Normkonkretisierende Verwaltungsvorschrift, für Behörden bindend Nr. 4 Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen (= Immissionsteil) und Nr. 5 Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen (= Emissionsteil) Grundlage für mehr als Anlagen Schafft bundeseinheitliche, verbindliche Anforderungen für genehmigungsbedürftige Anlagen; somit Gleichbehandlung vergleichbarer Anlagen Flexibel, z.b. durch altanlagenspezifische Regelungen, Dynamisierungsklauseln, Minimierungsgebote und Zielwerte Notwendige Spielräume (gegenüber einer Rechtsverordnung) Erleichtert den Behörden die Genehmigungspraxis und sorgt für die Wirtschaft für Rechts- und Planungssicherheit 6. BDG-Umwelttag 3
4 2. Anpassung/Überarbeitung der TA Luft ZEITPLAN - BETEILIGUNG Start März 2014: Beschluss der Bundesumweltministerin zur Anpassung der TA Luft Grundsatz: Überarbeitung innerhalb der bestehenden Struktur und Systematik, Transparenz und Nachvollziehbarkeit Koordinierung durch BMUB gemeinsam mit UBA, unter Beteiligung der Länder Neue Bund/Länder-Arbeitsgruppe (BL AG) von BMUB, UBA, LAI- Ausschüsse (AISV, LWV und RUV) (Vorsitz BMUB) Frühzeitige Gespräche mit Industrie- und Umweltverbänden Gesetzgebungsprozess: Verwaltungsvorschrift nach 48 BImSchG mit Anhörung der beteiligten Kreise nach 51 BImSchG Ziel: Abschluss der Arbeiten in der laufenden Legislaturperiode 6. BDG-Umwelttag 4
5 3. Warum war eine TA Luft Überarbeitung notwendig (1)? Umsetzung der Schlussfolgerungen der besten verfügbaren Techniken (BVT) Anpassung an aktuelle Regelwerke, z.b. MCPD-RL, CLP-VO, Neueinstufungen bzw. klassierungen von Stoffen Sonstige Anpassung an Fortentwicklung des Standes der Technik Befristete Altanlagenregelungen sind abgelaufen Übernahme von weiteren Vollzugsempfehlungen der Länder (LAI UA Luft/Technik u. AISV) Anpassung an geänderte 4. BImSchV Struktur mit neuen Anlagenarten, z.b. Holzpelletanlagen oder zusätzlich besondere Anforderungen, z.b. Schredderanlagen Notwendige Aktualisierungen, Korrekturen, Ergänzungen, Konkretisierungen 6. BDG-Umwelttag 5
6 3. Warum war eine TA Luft Überarbeitung notwendig (2)? Ursache/Herkunft der TA Luft Änderungen in Nr. 5.4 Besondere Regelungen für bestimmte Anlagenarten (145 Anlagenarten) 6. BDG-Umwelttag 6
7 3. Warum ist eine TA Luft Überarbeitung notwendig (3)? Nr.4 Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen: Harmonisierung mit anderen Rechtsbereichen, z.b. 34 BNatSchG, Luftqualitäts-RL (39. BImschV) Notwendige Aktualisierungen, Korrekturen, Ergänzungen, Konkretisierungen 6. BDG-Umwelttag 7
8 Technische Anleitung zur Reinhaltung der Luft Inhaltsübersicht 1. Anwendungsbereich 2. Begriffsbestimmungen und Einheiten im Messwesen 3. Rechtliche Grundsätze für Genehmigung, Vorbescheid und Zulassung des vorzeitigen Beginns 4. Anforderungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen 5. Anforderungen zur Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen 5.1 Allgemeine Hinweise 5.2 Allgemeine Anforderungen zur Emissionsbegrenzung 5.3 Messung und Überwachung der Emissionen 5.4 Besondere Regelungen für bestimmte Anlagenarten 5.5 Ableitung von Abgasen 6. Nachträgliche Anordnungen (Altanlagensanierungen) Anhänge: Aufhebung der Vorschriften 8. Inkrafttreten 6. BDG-Umwelttag 8
9 4. Änderungen TA Luft Überblick (1) Nr. 2.7 Emissionswerte: Ergänzung/Konkretisierung (Einzelmessung/kontinuierliche Messung) Nr. 3.6 Betriebsorganisation und Nr (geplant) Berücksichtigung von Möglichkeiten zur Einsparung von Energie und Einsatzstoffen ( weiche BVT- Schlussfolgerungen) Nr. 4 Immissionsteil Nr. 5.1 Vorsorgeanforderungen - Allgemeines: Bezugssauerstoff, Konkretisierung Umsetzung von BVT-Schlussfolgerungen und Verankerung der sektoralen Verwaltungsvorschriften Nr. 5.2 Allgemeine Anforderungen ( 4.1) Nr. 5.3 Messung und Überwachung: Konkretisierungen Nr. 5.4 Besondere Regelungen für bestimme Anlagenarten ( 4.2) 6. BDG-Umwelttag 9
10 4. Änderungen TA Luft Überblick (2) Nr. 5.5 Ableitung von Abgasen Nr Nomogramm zur Bestimmung der Schornsteinhöhe Ziel: Ersatz des Nomogramms zur Schornsteinhöhenberechnung unter Beibehaltung der Rechenergebnisse Überprüfung der Anhänge/Neue Anhänge Streichen von Anhang 2 geplant: Kurven zur Ableitung von Massenströmen aus Immissionsprognosen (Praxisrelevanz?) Anhang 3: Ausbreitungsrechnung (Überprüfung und ggf. Umstellung des Instruments unter Einbeziehung von trockener und nasser Deposition) Anhang 5: Äquivalenzfaktoren für Dioxine, Furane erweitert um WHO-PCB Kongenere Anhang 6: VDI Richtlinien und Normen zur Messtechnik) aktualisiert Neu: Anhang 7 GIRL, Anhang 8 FFH, Anhang 9 Deposition, Anhang 10 Bioaerosole, Anhang 11 Abgasreinigung bei Tierhaltungsanlagen 6. BDG-Umwelttag 10
11 4.1 Änderungen in Nr. 5.2 Allgemeine Anforderungen zur Emissionsbegrenzung (1) Nr Aufnahme eines neuen Staubemissionswertes von 10 mg/m 3 für große Einzelquellen (Massenstrom > 0,4 kg/h) Berücksichtigung der CLP Verordnung in Nr , und u.a.: Änderungen bei Gefahrenhinweisen: R-Sätze zu H-Sätzen) Umwandlung von Gefahrenkategorien giftig/sehr giftig Acute Tox. 1, 2 und 3 Nr Krebserzeugende Stoffe neues UBA-FE-Vorhaben: Überprüfung bestehender Klassierungen, z.b. Benzol WK III WK II Neuklassierungen, z.b. Beryllium (WK I), Quarzfeinstaub PM 4 (WK II) Formaldehyd Sonderfall 6. BDG-Umwelttag 11
12 4.1 Änderungen in Nr. 5.2 Allgemeine Anforderungen zur Emissionsbegrenzung (2) Nr. 5.2 ALLGEMEINE ANFORDERUNGEN: QUARZFEINSTAUB Ausgangspunkt: Feststellung des AGS 2002: Siliziumdioxid, kristallin (alveolengängiger Anteil), Spezies Cristobalit und Quarz sind krebserzeugend 1. Messprogramm von Bund und Länder Beratung in AISV und LAI (WK III 1 mg/m 3 ) 2. Messprogramm Länder an quarzverarbeitenden Anlagen AISV Sitzung (2015): Klassierung von Quarzfeinstaub PM 4 nach Nr in WK II (0,5 mg/m3) Vollzugsempfehlung: besondere Regelung für quarzverarbeitende Anlagen der Nr Steinbrüche und Brechen, Trocknen, Mahlen, Klassieren von Gestein (1 mg/m3), Überwachung über Gesamtstaub, außer für Mahlanlagen! 6. BDG-Umwelttag 12
13 4.1 Änderungen in Nr. 5.2 Allgemeine Anforderungen zur Emissionsbegrenzung (3) Nr. 5.2 ALLGEMEINE ANFORDERUNGEN: FORMALDEHYD Ausgangspunkt: Vorschlag der ECHA und Zustimmung der EU Kommission mit Aufnahme in die CLP-Verordnung Gefahrenkategorie Carc. 1B (H350) TA Luft: Reklassierung von Formaldeyhd von Nr nach (WK III?) AISV Auftrag an UBA: Analyse der TA Luft, Datenerhebung Ergebnis: viele Anlagen haben Formaldeyhd bislang nicht gemessen, vorhandene Daten zeigen, einige Anlagen benötigen besondere Regelungen (Gießereien: 32 Messdaten von 12 Anlagen: 30 Werte kleiner 3 mg FA/m 3 ) Besonderheit Formaldehyd: Annahme einer Wirkschwelle 134. AISV Sitzung (2015): Vorschlag für eine Vollzugsempfehlung: Nr : Außerhalb der WK: 5 mg/m 3 und 12,5 g/h sowie zahlreiche besondere Regelungen für bestimmte Anlagenarten 6. BDG-Umwelttag 13
14 4.1 Änderungen in Nr. 5.2 Allgemeine Anforderungen zur Emissionsbegrenzung (4) Nr Krebserzeugende Stoffe, Nr keimzellmutagene und reproduktionstoxische Stoffe: Beschluss 128. LAI Sitzung/107. LWV Sitzung zu namentlich nicht genannten Stoffen Nr : Dioxine, Furane: Ergänzung um PCB (12 WHO-Kongenere entsprechend auch Anhang 5) Nr : Allgemeine Regelung für Bioaerosole und Legionellen (bislang in Nr , , und der besonderen Regelungen): Vorsorge entsprechend Stand der Technik! Nr : Anforderung an Notfackeln (bislang in Nr a.2.2) 6. BDG-Umwelttag 14
15 4.2 BVT Schlussfolgerungen (1) Nationale Umsetzung: BVT MB Gießereiindustrie von 2005 BVT-Schlussfolgerungen mit AEL (assoziierten Emissionswertebereichen) Wasser: Ad-hoc AK BL AK Abwasser Anpassung der Anhänge der AbwV Luft: Seit 2008 wurden 30 BVT-MB geprüft Bis 2014 TA Luft Ausschuss/BMU/ Länder 11 Vollzugsempfehlungen TA Luft Überarbeitung Seit Anfang 2014: Allgemeine sektorale Verwaltungsvorschriften durch BMUB ( 48 BImSchG) TA Luft Überarbeitung (die bis Herbst 2015 vorliegen) Aufhebungsbekanntmachung von Teilen der TA Luft durch das BMUB für die Gießereiindustrie vom 27. April 2015 (Bundesanzeiger) 6. BDG-Umwelttag 15
16 4.2 Änderungen in Nr. 5.4 Besondere Regelungen für bestimmte Anlagenarten: Gießereien (2) BVT-MB Eisen/Stahlerzeugung/Nr und Gießereien Strukturelle Änderung: die Anforderungen werden künftig differenziert angegeben: Gemeinsame Anforderungen an Nr und Anforderungen für Eisen-, Temper- und Stahlgießereien Anforderungen für Nichteisenmetalle Inhaltliche Änderungen erfolgten aufgrund: BVT-Vollzugsempfehlung Sonstiger Anforderungen im BVT Merkblatt ( weiche BVT ) Sonstige Fortentwicklung StdT und Neubewertung und Reklassierung von Stoffen (CLP, FE-Vorhaben UBA) Änderung der 4. BImSchV 6. BDG-Umwelttag 16
17 4.2 Änderungen in Nr. 5.4 Besondere Regelungen für bestimmte Anlagenarten: Gießereien (3) Nr / : gemeinsame Anforderungen Bauliche und betriebliche Anforderungen Alte TA Luft, Änderung Begriff Produktionsleistung Verarbeitungskapazität 4. BImSchV Grünsand,Nassgussand: Arbeitseinheiten einhausen BVT Grünsandpräparation (Kap. 5.4) Möglichkeiten der Rückgewinnung und Nutzung von Abwärme, insbesondere Schmelzöfen, sind zu prüfen und soweit wie möglich umzusetzen BVT (Kap. 5.2), evtl. durch Nr abgedeckt Benzol: Massenkonzentration beibehalten aber den Massenstromwert halbiert Resultat: frühere Anwendung des Massenkonzentrationswertes Reklassierung von Benzol/StdT 6. BDG-Umwelttag 17
18 4.2 Änderungen in Nr. 5.4 Besondere Regelungen für bestimmte Anlagenarten: Gießereien (4) Nr / : gemeinsame Anforderungen Organische Stoffe: Nr Abs.1 50 mg/m 3 oder 0,50 kg/h findet Anwendung 120 Gesamt-Cgasf. (NE) 100 Linear (Gesamt-Cgasf. (NE)) Konzentration (mg/nm³) Anzahl Werte Abbildung 1: Gesamtkohlenstoff (gasförmig) EST-Gießereien Abbildung 2: Gesamtkohlenstoff (gasförmig) NE-Gießereien Quelle: UFOPLAN 2004, Forschungskennzeichen /02: Bereitstellung einer qualitätsgesicherten Datengrundlage für die Emissionsberichterstattung zur Umsetzung von internationalen Luftreinhalte- und Klimaschutzvereinbarungen für ausgewählte Industriebranchen Teilvorhaben 2: NE-Metallindustrie, Kalkindustrie, Gießereien 6. BDG-Umwelttag 18
19 4.2 Änderungen in Nr. 5.4 Besondere Regelungen für bestimmte Anlagenarten: Gießereien (5) Nr Eisen,-, Temper- und Stahlgießereien Baulich und betriebliche Anforderungen Abgase aus Kaltwindkupolöfen, bei denen das Abgas autotherm brennt oder mit Nachverbrennung eine energetische Nutzung möglich ist, sind zu erfassen und nachzuverbrennen, ebenso CO-haltige Abgase aus Kupolöfen mit Untergichtabsaugung BVT, Vollzugsempfehlung Kaltwindkupolöfen mit Sekundärwind, 22-25% O 2 BVT Kap. 5.2 Entstehung von Schlacke minimieren BVT Kap. 5.2 Koksgruss sammelt und verwerten BVT Kap. 5.2 Elektrolichtbogenöfen nach dem Schaumschlackeverfahren um den Energieund Elektrodenverbrauch zu minimieren BVT Kap. 5.2 Bei Induktionsöfen rostiges und verunreinigtes Einsatzmaterial vermeiden und nur saubere Aufkohlungsmittel einsetzen BVT Kap BDG-Umwelttag 19
20 4.2 Änderungen in Nr. 5.4 Besondere Regelungen für bestimmte Anlagenarten: Gießereien (6) Nr Eisen,-, Temper- und Stahlgießereien Kohlenmonoxid CO aus Kupolöfen mit thermischer Nachverbrennung 0,15 g/m 3 BVT/Vollzugsempfehlung Schwefeloxide 0,50 g/m 3 allgemeiner Wert der Nr ,35 g/m 3 für Kupol- und Drehrohröfen BVT/Vollzugsempfehlung Organische Stoffe Ges.-C (ohne staubförmige org. Stoffe) aus Kupolöfen mit thermischer Nachverbrennung 10 mg/m 3 BVT/Vollzugsempfehlung Brennstoffe Regelung für Drehrohröfen: Gase der öffentlichen Gasversorgung oder flüssige Brennstoffe (Schwefelmissionen entsprechend DIN und 10 BImSchV) BVT/Vollzugsempfehlung 6. BDG-Umwelttag 20
21 4.2 Änderungen in Nr. 5.4 Besondere Regelungen für bestimmte Anlagenarten: Gießereien (7) Nr Gießereien für Nichteisenmetalle Bauliche und betriebliche Anforderungen Hexachlorethan darf nicht zur Schmelzebehandlung eingesetzt werden EU Verbot seit 2003 Gesamtstaub Anforderung aus /2 Schmelzanlagen für NE-Metalle übernommen BVT NE-Metalle (5 mg/m 3 außer Aluminium; Aluminium 10 mg/m 3 ) 6. BDG-Umwelttag 21
22 4.2 Änderungen in Nr. 5.4 Besondere Regelungen für bestimmte Anlagenarten: Gießereien (8) Nr Gießereien für Nichteisenmetalle Stickstoffoxide Zielwert 0,12 g/m 3 und Emissionswert 0,35 g/m 3 mit Dynamisierungsklausel BVT/Vollzugsempfehlung i.v. mit Nr (Anlagen zum Schmelzen, Legieren oder zur Raffination von NE-Metallen) Ausnahme für Drehtrommelöfen mit Oxyfuelbrennern: NOx 0,50 g/m 3 BVT/Vollzugsempfehlung Brennstoffe Gase der öffentlichen Gasversorgung oder flüssige Brennstoffe (Schwefelmissionen entsprechend DIN und 10 BImSchV) BVT/Vollzugsempfehlung Altanlagenregelungen: Auslauf der auf 8 Jahre befristeten Altanlagenregelungen für Gesamtstaub, Kohlenmonoxid und organische Stoffe 6. BDG-Umwelttag 22
23 5. Stand der Arbeiten Unterschiedlicher Bearbeitungsstand zu den einzelnen Teilen der TA Luft. Um eine möglichst frühzeitige Diskussion zu beginnen, wurde der Entwurf in Teilen versandt und diskutiert: 1. Teil zu den Nummern 1,2,3, 5.1 bis 5.4 (29. Mai 2015) 2. Teil zu den Nummern 1,2,3 und 4 (18. Juni 2015) 3. Teil zu den Nummern 5.5 (21. Juli 2015) 4. Teil zu den Nummern 6, 7 und 8 (21. Juli 2015) 5. Teil zu Nr (geplant) 6. BDG-Umwelttag 23
24 6. Weiteres Vorgehen BMUB und UBA führen seit Juli 2015 Vorgespräche zur TA Luft mit den Ländern sowie den Industrie- und Umweltverbänden. Die Ergebnisse dieser Gespräche werden bis Ende Oktober in den TA Luft Entwurf eingearbeitet. Ende 2015 Referentenentwurf und Gesetzgebungsprozess, d.h, Verwaltungsvorschrift nach 48 BImSchG mit Anhörung der beteiligten Kreise nach 51 BImSchG Ziel: Neue TA Luft bis Mitte BDG-Umwelttag 24
25 Herzlichen Dank für Ihr Interesse! Kontakt: Rainer Remus Umweltbundesamt Fachgebiet III 2.1 (branchenübergreifende Angelegenheiten) Wörlitzer Platz 1, D Dessau-Roßlau Tel.:
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