Die Reformation der TA Luft

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1 Die Reformation der TA Luft Dipl.-Ing. Elke Radtke, BDG

2 Die TA Luft - zentrale Immissionsschutzvorschrift für die Anlagenzulassung Erste Version im Jahre 1964; heutige Fassung von 2002 sog. normkonkretisierende Verwaltungsvorschrift, für Behörden bindend Genehmigungsgrundlage für mehr als Anlagen zu genehmigende Anlagen dürfen bestimmte Werte bei Immissionen (über die Luft eingetragene Schadstoffe) nicht überschreiten enthält allgemeine Emissionsanforderungen für bestimmte Luftschadstoffe (Vorsorge vor schädlichen Umwelteinwirkungen) konkretisiert den Stand der Technik schafft bundeseinheitliche, verbindliche Anforderungen für genehmigungsbedürftige Anlagen BDG Referat Umwelt- und Energiepolitik 2

3 Überarbeitung der TA Luft - Inhalte keine grundsätzliche Umgestaltung von Struktur und Systematik der TA Luft BMUB: nur Anpassung an den Stand der Technik : Überarbeitung des Immissions- und Emissionsteils Aufnahme von Vollzugsempfehlungen des LAI und neuer BVT- Schlussfolgerungen Aufnahme weicher BVT-Schlussfolgerungen (z.b. zu Energieeffizienz) Aufnahme Immissionswert für Feinstaub (PM 2,5 ) Anpassung bzw. Erweiterung der Liste krebserzeugender Stoffe (Formaldehyd, Quarzfeinstaub) Anpassung an aktuelle Regelwerke, z.b. CLP-Verordnung, Neueinstufungen von Stoffen Aufnahme Geruchsimmissions-Richtlinie (GIRL) LAI Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft für Immissionsschutz BVT Beste Verfügbare Techniken BDG Referat Umwelt- und Energiepolitik 3

4 Überarbeitung der TA Luft - Zeitplan März 2014: Beschluss der Bundesumweltministerin zur Anpassung der TA Luft Koordinierung durch BMUB gemeinsam mit UBA, unter Beteiligung der Länder Juli/August 2015: Vorstellung erster Teilentwürfe seit Juli 2015 Fachgespräche mit den betroffenen Kreisen Oktober 2016: Referentenentwurf veröffentlicht Dezember 2016: Anhörungen der Verbände und Länder Frühjahr 2017: Kabinett und Bundesrat : neuer Referentenentwurf Ziel: 2017 neue TA Luft (Ende der Legislaturperiode) BDG Referat Umwelt- und Energiepolitik 4

5 TA Luft in der Verbandsarbeit Juni 2015: Erarbeitung einer Roadmap Gründung einer Task-Force (21 Mitglieder, 17 Gießereien) 27. August 2015: 1. Sitzung der Task-Force 22. September 2015: Vortrag R. Remus (UBA) auf dem 6. BDG-Umwelttag Oktober 2015: Übersendung eines vorläufigen Positionspapiers 16. Oktober 2015: Branchen-Fachgespräch mit UBA/BMUB April 2016: Übersendung des 2. Positionspapiers Juli 2016: Übermittlung anonymer Daten zu Quarzfeinstaub an UBA 28. November 2016: Übersendung der Stellungnahme zum Referentenentwurf 6. Dezember 2016: Verbändeanhörung BDG Referat Umwelt- und Energiepolitik 5

6 TA Luft (Referentenentwurf) bisher Erreichtes (I) Kap Karzinogene Stoffe Quarzfeinstaub (QFS) mit Grenzwert von 0,5 mg/m³ aus Liste der Stoffe Klasse II gestrichen und in separatem Absatz berücksichtigt Einhaltung des Grenzwertes kann nicht eingeklagt werden Bei Einhaltung des Grenzwertes für Gesamtstaub gilt der Emissionswert für Quarzfeinstaub ebenfalls als eingehalten In diesem Fall müssen keine Messungen vorgenommen werden Kap Erstmalige und wiederkehrende Messungen IED-Anlagen sollen wiederkehrende Messungen jährlich anstatt alle 3 Jahre durchführen BDG Referat Umwelt- und Energiepolitik 6

7 TA Luft (Referentenentwurf) bisher Erreichtes (II) /8 Anlagen der Nummern 3.7 und 3.8: Gießereien Abgase von Schmelzeinrichtungen sollen auch in Nichteisenmetallgießereien unabhängig von der Verarbeitungskapazität an Flüssigmetall erfasst werden im Referentenentwurf wurde diese Forderung nun wieder wie bisher auf Eisen-, Stahl- und Tempergießereien beschränkt Schmelz- und Gießbereiche in Gießereien, die Sandformen benutzen, müssen abgesaugt werden BDG Referat Umwelt- und Energiepolitik 7

8 TA Luft (Referentenentwurf) bisher Erreichtes (III) Kap Eisen-, Temper- und Stahlgießereien Für Altanlagen mit Nassabscheidern erneute Übergangsregelung von 8 Jahren für die Einhaltung der Anforderungen zur Begrenzung der staubförmigen Emissionen (Halbierung von 20 auf 10 mg/m 3 ) Einige der aus dem BVT-Merkblatt für Gießereien übernommene und mittlerweile nachweislich veraltete oder überholte Anforderungen wurden wieder gestrichen bzw. von Muss auf Soll -Anforderungen entschärft (z.b. Schaumschlackeverfahren, Kaltwindkupolöfen mit Sekundärwind, Sammlung/ Verwertung von Koksgrus) BDG Referat Umwelt- und Energiepolitik 8

9 TA Luft (Referentenentwurf) bisher Erreichtes (IV) Streichung der Ausnahmeregelung für organische Stoffe (Gesamt-C) selbst Ofenhersteller wissen nicht, wie deren Verbrennung realisiert werden soll Maßgeblich für Gießereien sind Einzelkomponenten, z.b. Benzol Kap Gießereien für Nichteisenmetalle Staubgrenzwerte von 5 bzw. 10 mg/m 3 für NE-Metall-Gießereien Unzulässige Übernahme von Regelungen für Schmelzanlagen für Herstellung von NE-Metallen (Staubgrenzwerte), basierend auf Umsetzung der neuen BVT- Schlussfolgerungen für NE-Metalle, welche aber ausdrücklich nicht für Schmelzanlagen in Gießereien gelten BDG Referat Umwelt- und Energiepolitik 9

10 TA Luft (Referentenentwurf) weitere Kritikpunkte Kap. 3.6 Prüfung der Betriebsorganisation des Anlagenbetreibers hinsichtlich der Eignung zur Erfüllung der rechtlichen Pflichten. Dazu sollen u.a. umfangreiche Angaben zur Organisationsstruktur gemacht werden. Betriebe mit zertifizierten Umweltmanagementsystems (UMS) werden als geeignet betrachtet. Vorgaben sprengen völlig den Rahmen der TA Luft. Der Vollzug dürfte die Geeignetheit kaum beurteilen können Es wird ein Zwang zur Unterhaltung eines UMS erzeugt Kap Schutz vor erheblichen Belästigungen durch Geruchsimmissionen Verrechtlichung der GIRL wird abgelehnt; Einzelfallbezug sollte bleiben Kap Energie und Einsatzstoffe Regelungssystematisch irrelevant in TA Luft; bereits in anderen Gesetzen/ Verordnungen geregelt so allgemein gehalten, dass deren Vollzug nicht realisierbar ist BDG Referat Umwelt- und Energiepolitik 10

11 TA Luft (Referentenentwurf) Gerüche Kap Schutz vor erheblichen Belästigungen durch Geruchsimmissionen Für Anlagen, von denen erfahrungsgemäß relevante Geruchsemissionen ausgehen können, ist eine Prüfung, ob der Schutz vor erheblichen Belästigungen durch Geruchsimmissionen gewährleistet ist, durchzuführen. Ad-hoc-Umfrage vom : 22 Rückmeldungen 11 Gießereien mit, 11 ohne Geruchsgutachten Kosten für ein Gutachten im Durchschnitt Euro BDG Referat Umwelt- und Energiepolitik 11

12 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! Dipl.-Ing. Elke Radtke BDG, Referat Umwelt und Energiepolitik Tel. 0211/ BDG Referat Umwelt- und Energiepolitik 12

9. BDG-Umwelttag Düsseldorf, 20. September Die neue TA Luft. Dipl.-Ing. Elke Radtke, BDG. Foto: BDG_Düker_02_

9. BDG-Umwelttag Düsseldorf, 20. September Die neue TA Luft. Dipl.-Ing. Elke Radtke, BDG. Foto: BDG_Düker_02_ Die neue TA Luft Dipl.-Ing. Elke Radtke, BDG Foto: BDG_Düker_02_2014-57 Die TA Luft - zentrale Immissionsschutzvorschrift für die Anlagenzulassung Erste Version im Jahre 1964; heutige Fassung von 2002

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