Interkantonale Vereinbarung über Beiträge an die Bildungsgänge der höheren Fachschulen (HFSV) Accord intercantonal sur les contributions dans le domaine des écoles supérieures (AES) Fragen und Antworten 1 Beitragsberechtigte Bildungsgänge 1.1 Sind altrechtliche Bildungsgänge HFSV-beitragsberechtigt? Der Standortkanton kann ein altrechtliches Angebot auf die HFSV-Liste setzen, sofern er mit der Schule eine Leistungsvereinbarung abschliesst. Da die HFSV grundsätzlich für neurechtliche Bildungsgänge konzipiert ist, gilt diese Regelung jedoch nur im Sinne einer Übergangsfrist bis zum 31. Dezember 2018. Ab diesem Zeitpunkt sind nur noch neurechtliche Bildungsgänge HFSV beitragsberechtigt. Vergleiche dazu die Rahmenbeschlüsse der Konferenz der Vereinbarungskantone HFSV vom 27. März 2014: http://edudoc.ch/record/112014/files/3_rahmenbeschl_nach_konf_d.pdf Es ist per Stichtag 15. November 2018 die gesamte Semesterpauschale geschuldet. D.h. auch wenn die Übergangsfrist grundsätzlich am 31. Dezember 2018 endet, ist für Studierende, die sich an diesem Datum im Studium befinden, der ganze Semesterbeitrag, bis zum Ende des Semesters im 2019, zu vergüten. 1.2 Sind Bildungsgänge im neurechtlichen Anerkennungsverfahren beitragsberechtigt? Bildungsgänge im neurechtlichen Anerkennungsverfahren werden bezogen auf die HFSV gleich behandelt wie neurechtlich bereits anerkannte Bildungsgänge. Als Zeitpunkt für die Beitragsberechtigung gilt die erfolgte Weiterleitung des Anerkennungsgesuchs durch den Standortkanton an das SBFI gemäss Leitfaden Anerkennungsverfahren für Bildungsgänge und Nachdiplomstudien der höheren Fachschulen des SBFI vom Dezember 2013 (Phase 1, Punkt 6 des Ablaufs des Anerkennungsverfahrens, vor Beginn des 1. Semesters des Referenzlehrgangs). Falls der Standortkanton diese Angebote auf die HFSV-Liste setzt und mit dem Bildungsanbieter eine Leistungsvereinbarung abschliesst, sind diese Angebote HFSVbeitragsberechtigt. 1.3 Art. 16 Abs. 2 ( Heimatschutzartikel ) Falls ein Kanton Träger oder Mitträger einer Schule oder Institution ist, welche den betreffenden Bildungsgang anbietet, kann er während einer Übergangsfrist von fünf Jahren ab Inkrafttreten der Vereinbarung und somit bis spätestens Ende 2018 seine Beitragsleistung für einen ausserkantonalen Schulbesuch von einer Bewilligung abhängig machen.
2. Beitragsberechtigte Semester 2.1 Wie hoch ist die Anzahl beitragsberechtigter Semester? Art. 8 Abs. 1 HFSV sieht vor, dass die Beiträge semesterweise und pro Teilnehmer/in geleistet werden. Dieser Mechanismus bevorteilt diejenigen Angebote, welche länger dauern als andere Angebote. Der Rahmenlehrplan schreibt nicht vor, wie viele Semester ein Bildungsgang dauern soll. Damit keine falschen Anreize gesetzt werden, hat die EDK sogenannte Normsemester definiert, nach der sich einerseits die Tarifberechnung, und andererseits die Anzahl Auszahlungen richtet. Die Normsemester 1 richten sich nach dem Lernmodell und nach Vollzeit bzw. Teilzeit: Lernmodell 5400 3600 Pensum Teilzeit Vollzeit Teilzeit Vollzeit Anzahl Normsemester 8 6 6 4 Dauert ein Angebot länger als die Anzahl Normsemester, so werden dem zuständigen Bildungsanbieter für die zusätzlichen Semester keine Beiträge ausbezahlt. Dauert ein Angebot weniger lang als die Anzahl an Normsemestern, so richtet sich die Anzahl Auszahlungen gleichwohl nach den Normsemestern. Bei der letzten Auszahlung wird in diesem Fall der Restbetrag beglichen. 2.2 Ist das Praktikumssemester beitragsberechtigt? Das Praktikumssemester ist beitragsberechtigt und wird bei der Abgeltung wie ein Schulsemester behandelt. Es ist Bestandteil der Anzahl Normsemester. Bei der Kostenerhebung dürfen allfällige Kosten, welche im Zusammenhang mit dem Praktikumssemester anfallen, hingegen nicht geltend gemacht werden. 2.3 Werden Wiederholungssemester im Tarifmodell HFSV beglichen? Wenn ja, wie viele? Gemäss Art. 5 Abs. 4 der Richtlinien der Geschäftsstelle HFSV sind Repetenten, bei denen die Normsemesterzahl überschritten wird, zu kennzeichnen. Es gibt aber keine Regelung in der HFSV, die besagt, dass man Repetenten nicht bezahlen muss. D.h. der zahlungspflichtige Kanton hat Repetenten zu bezahlen. 1 Ist im Rahmenlehrplan ein Modell von 4500 Lernstunden vorgesehen, so hat die Projektgruppe HFSV 5 Semester bei einem Vollzeit-Bildungsgang und 7 Semester bei einem Teilzeit-Bildungsgang als Normsemester festgelegt. 2
3. Zusätzliche Finanzierung 3.1 Wenn ein Standortkanton einer privaten Höheren Fachschule der HFSV beitritt, zahlt er für die eigenen Studierenden dieselben Beiträge wie die anderen Kantone dies für die ausserkantonalen Studierenden tun. Steht es ihm nichtsdestotrotz frei, eine höhere Subvention als den HFSV-Tarif für die eigenen Studierenden zu überweisen? Kann er andererseits für die eigenen Studierenden weniger bezahlen? Der Standortkanton muss der HFSV-berechtigten Schule mindestens den HFSV-Tarif entrichten (gemäss Art. 8 Abs. 2 HFSV). Er kann der Schule oder den Studierenden des eigenen Kantons jederzeit einen zusätzlichen Betrag entrichten oder diese durch andere Leistungen unterstützen. 4. Wie unterscheiden sich die HFSV-Beiträge von den FSV-Beiträgen? Die HFSV-Beiträge lassen sich nicht direkt mit den FSV-Beiträgen vergleichen. Nachfolgend sind die Unterschiede aufgeführt: Die HFSV-Beiträge betragen 50% (bzw. bis zu 90% für Bildungsgänge nach Art. 7 HFSV) der plafonierten durchschnittlichen Vollkosten. Die Beiträge, welche auf einer gesamtschweizerischen Kostenerhebung beruhen, sind für alle Vereinbarungskantone einheitlich und verbindlich. Die FSV-Beiträge weisen einen Deckungsgrad von 75% abzüglich Studiengebühren, Infrastrukturkosten und allfälligen Bundesbeiträgen auf. Sie sind kantonal unterschiedlich und beruhen nicht auf einem regelmässigen Monitoring. 5. Neue Bildungsgänge (Bildungsgänge, die neu an einer Bildungsinstitution angeboten werden) 5.1 Aufnahme auf die Liste der beitragsberechtigten Bildungsgänge Gemäss Art. 3 Abs. 1 HFSV sind die Voraussetzungen für die Beitragsberechtigung eines Bildungsgangs a. die Anerkennung des Bildungsgangs durch das zuständige Bundesamt, b. der Abschluss einer Leistungsvereinbarung zwischen Standortkanton und Bildungsanbieter, aus welcher namentlich die Gewährleistung der Kostentransparenz ersichtlich ist, und c. die Meldung des Standortkantons gemäss Artikel 4 HFSV Gemäss Entscheid der Konferenz der Vereinbarungskantone HFSV vom 31. Oktober 2014 gilt die Anerkennung durch das zuständige Bundesamt bei neuen Bildungsgängen, mit der Weiterleitung des Gesuchs zur Einleitung eines Anerkennungsverfahrens durch den Standortkanton an das SBFI, als gegeben. Der Standortkanton muss der Geschäftsstelle daher für neue Bildungsgänge mit der Meldung eines Bildungsgangs 3
eine Kopie des Anerkennungsgesuchs, das er für diesen Bildungsgang dem SBFI zugestellt hat sowie eine Kopie der Leistungsvereinbarung zwischen dem Standortkanton und der Bildungsinstitution einreichen. 5.2 Tariffestlegung (für Bildungsgänge ohne durch die Konferenz der Vereinbarungskantone bereits festgelegten Beitrag) Der Standortkanton kann für neue Bildungsgänge, für die noch keine Kostendaten vorliegen, aufgrund einer Kostenschätzung bzw. des Budgets gemäss Leistungsvereinbarung mit Kostentransparenz gemäss Art. 3, Abs. 1b HFSV einen Semesterbeitrag vorschlagen, wobei der Geschäftsstelle HFSV zusätzlich zu den unter 5.1 genannten Dokumenten folgende Unterlagen zuhanden der Konferenz der Vereinbarungskantone HFSV einzureichen sind: der eigentliche Antrag, unterschrieben vom Amtschef Kostenschätzung bzw. Budget aufgrund des Kostenerhebungsformulars (Excel) Tarifberechnungsformular (Excel) Die Kantone werden gebeten, diese Excel-Formulare bei der Geschäftsstelle HFSV zu beziehen. Damit ist sichergestellt, dass die eingereichten Dokumente für die Tarifbestimmung bei neuen Bildungsgängen einheitlich sind und dass die Berechnung des Tarifvorschlags nach der aktuellen Methode vorgenommen wird. Gemäss Art. 12 Abs. 2 lit. a legt dann die Konferenz der Vereinbarungskantone HFSV bei diesen Bildungsgängen die Höhe der Beiträge fest. Sobald aufgrund der Kostenerhebung effektive Kosten vorliegen, wird der Bildungsgang wie alle anderen bestehenden Bildungsgänge behandelt. 6. Beiträge für laufende Studiengänge An der konstituierenden Konferenz der Vereinbarungskantone HFSV vom 27. März 2014 wurden dazu klare Beschlüsse gefasst, die auf der Homepage http://www.edk.ch/dyn/21415.php eingesehen werden können. Diese Frage wurde mit den Rahmenbeschlüssen mit Punkt 4 Übergangsbestimmungen, Regelung über die Abgeltungen behandelt (http://edudoc.ch/record/112014/files/3_rahmenbeschl_nach_konf_d.pdf): 6.1 bis zum Inkrafttreten der HFSV-Tarife ab Studienjahr 2015/2016: Es gelten die FSV-Tarife. Erläuterung: D.h., wenn ein Kanton die Zahlungsbereitschaft für den entsprechenden Bildungsgang erklärt hat, erhält die Bildungsinstitution von diesem Kanton den FSV-Beitrag gemäss Anhang (siehe http://www.edk.ch/dyn/14346.php, unter Grundlagendokumente, Anhang für das Studienjahr 2013/2014 bzw. 2014/2015). 4
6.2 ab Inkrafttreten der HFSV-Tarife ab Studienjahr 2015/2016 Da mittlerweile alle 26 Kantone der HFSV beigetreten sind, gelten sowohl für altrechtliche, wie auch für neurechtliche Bildungsgänge ab 1. August 2015 ausschliesslich die HFSV-Tarife. Der zahlungspflichtige Kanton kann mittels des Formulars "Personalienblatt zur Bestimmung des zahlungspflichtigen Kantons ermittelt werden, das ebenfalls unter http://www.edk.ch/dyn/28909.php zu finden ist. Die HFSV-Tarife gelten für alle Studierenden, egal, ob sie einen Bildungsgang im Herbst 2015 beginnen, oder ob sie bereits vorher damit begonnen haben. Die Zählung der Normsemester gemäss HFSV beginnt mit der Anwendung der HFSV-Beiträge. Gemäss den Rahmenbeschlüssen der Konferenz der Vereinbarungskantone vom 27. März 2014 (http://edudoc.ch/record/112014/files/3_rahmenbeschl_nach_konf_d.pdf) sowie Art. 3 Abs. 2 der Richtlinien) gelten Beitragsänderungen der HFSV-Tarife aufgrund des zweijährlichen Beschlusses der Konferenz der Vereinbarungskantone HFSV auch für laufende Studiengänge. 29. Dezember 2015 5