Österreichischer Kynologenverband



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Transkript:

Richtlinien für das GÜTESIEGEL für die vorbildliche Zuchtstätte des ÖKV I. ALLGEMEINES Für Zuchtstätten, welche die in der Folge reglementierten Mindestanforderungen erfüllen, wurde die Abgabe einer Auszeichnung, des sogenannten GÜTESIEGELS, vorgesehen. Diese Zuchtstätten erhalten auf ihre Abstammungsurkunden auf Wunsch der Züchter einen Stempelaufdruck mit der Aufschrift Vorbildliche ÖKV-Zuchtstätte und eine entsprechende Plakette zur Kennzeichnung der Zuchtstätte. Es ist dies eine freiwillige Zuchtstättenkontrolle, der sich der Züchter auf Ansuchen unterwirft. Die Kontrolle wird von kynologisch fachkundigen Personen, die vom ÖKV- Zuchtbuchführer bestellt wurden, durchgeführt, wobei ein Kontrollbericht erstellt wird. Dieses Gütesiegel soll dem Hundekäufer im Rahmen des Möglichen die Gewähr bieten, daß die Jungtiere durch die Zuchtstätteneinrichtungen, die Fütterung, die Pflege und den Kontakt mit Menschen in ihrer gesunden Entwicklung gefördert wurden und daß er korrekte und kompetente Auskünfte durch den Züchter erhält. Die Anforderungen für diese Auszeichnung können auch in materiell bescheidenen Verhältnissen erfüllt werden. Die Zuchtstätte und die Haltung der Hunde müssen in allen Belangen den Anforderungen des Tierschutzgesetzes und den darauf basierenden Verordnungen, insbesondere der 2. Tierhalteverordnung entsprechen. Es ist das Ziel dieser Einrichtung, möglichst viele Züchter zu einer Teilnahme an dieser Selbstkontrolle zu ermuntern, um so das Ansehen der Rassehundezucht in der Öffentlichkeit zu heben. II. VORAUSSETZUNGEN FÜR DIE BEWERBUNG 1. Die Bewerbung hat schriftlich vom Züchter an den ÖKV-Zuchtbuchführer mittels eines vorgedruckten Formulars, das über den ÖKV zu beziehen ist, zu erfolgen. 2. Der Bewerber muß die Anforderungen kennen und bereit sein, sie in vollem Umfang zu befolgen. 3. Er muß bereits mindestens drei Würfe aufgezogen und in das ÖHZB eingetragen haben. 4. Durch das Zuchtbuchreferat wird eine Stellungsnahme der zuständigen Verbandskörperschaft eingeholt. 5. Der erste Besuch eines Kontrolleurs, der nach Voranmeldung erfolgt, muß in die Zeit eines Wurfes fallen. III. ANFORDERUNGEN AN DEN ZÜCHTER 1. Der Nachweis von Grundkenntnissen der Zucht und Aufzucht von Junghunden. 1

2. Die Fähigkeit, allen in seiner Obhut befindlichen Hunden, insbesondere allen Welpen, ausreichend menschliche Zuwendung zukommen zu lassen. 3. Die Möglichkeit Hunden, die in der Zuchtstätte gehalten werden, der Rasse entsprechend ausreichend Auslauf und Kontakt mit Artgenossen und Menschen zu verschaffen. 4. Genügend Zeit für die Betreuung von Würfen und erwachsenen Tieren. Bei längerer Abwesenheit ist eine Aufsichtsperson einzusetzen, die in der Lage ist, die Tiere zu betreuen. Vom Wohnort des Züchters getrennte Zuchtstätten sind nicht gestattet. 5. Höfliche und korrekte Beratung von Interessenten und Käufern sowie Information über etwaige Mängel der Tiere. 6. Bei Abgabe eines Welpen muß der Züchter mit dem Käufer einen Kaufvertrag abschließen. IV. ANFORDERUNGEN AN DIE ZUCHTSTÄTTE 1. Die Zuchtstätte muss jedenfalls den Anforderungen der 2. Tierhalteverordnung, Anlage 1, 1. Mindestanforderungen für die Haltung von Hunden entsprechen. 2. Jede Zuchtstätte soll über eine Unterkunft für Hunde und einen Auslauf im Freien verfügen, wobei die Dimension und die Ausgestaltung der gezüchteten Rasse entsprechen müssen. 3. Damit die Beaufsichtigung gewährleistet ist, muß das Hundeareal in Hör- und Sichtweite des Wohnbereiches liegen. 4. Das Halten von Hunden in Käfigen ist grundsätzlich verboten. In begründeten Ausnahmefällen ist sie für kleinere Rassen zulässig, allerdings nur für die Nacht. 5. Als Unterkunft werden die Schlafstellen und der Aufenthaltsraum für Schlechtwetter bezeichnet. Diese können sein: ein Raum im Wohnbereich Teil einer Zuchtstättenanlage ein Raum in einem Nebengebäude 6. Die Unterkunft muß gute Isolation gegen Zugluft, Hitze und Kälte aufweisen. Das Welpenlager muß weich und trocken sein. Es ist für ausreichendes Tageslicht und Frischluft zu sorgen. Die Unterkunft muß gut zu reinigen und jederzeit sauber sein. Eine regulierbare Wärmequelle im Bereich des Welpenlagers muß vorhanden sein. Das Welpenlager muss entsprechend der Größe und Anzahl der Welpen geräumig sein, wobei ein erhöhter Ruheplatz für die Mutterhündin vorhanden sein muß. 7. Für eine Mutterhündin mit Wurf gilt folgender Grundsatz: Die Mutterhündin muß sich auf dem Welpenlager ausstrecken können. Gleichzeitig müssen die Welpen eine ausreichende Liegefläche zur Verfügung haben. 8. Als Auslauf wird ein Areal im Freien bezeichnet, innerhalb dessen sich die Welpen gefahrlos und frei bewegen können, z. B. eingezäunter Garten, Teil einer Zuchtstättenanlage. 2

9. An den Auslauf werden folgend zwingende Anforderungen gestellt: es muß eine Bodenbeschaffenheit wie Kies, Sand, oder Gras gegeben sein. Beton oder Holz dürfen nur teilweise den Untergrund darstellen. Die Umzäunung muß stabil und verletzungssicher sein. Es müssen sowohl Sonnen- als auch Schattenplätze vorhanden sein und entweder ein direkter Zugang zur Unterkunft oder ein überdachter Liegeplatz, der gegen Nässe und Kälte isoliert ist, gegeben sein. Die Umgebung sollte für die Hunde abwechslungsreich sein. 10. Bei der Betreuung und Pflege der Hunde steht die Sauberkeit an oberster Stelle. Unterkunft und Auslauf müssen weitgehend kotfrei gehalten werden, sauberes Trinkwasser muß jederzeit zur Verfügung stehen, Trink- und Futtergefäße sind stets sauber zu halten. 11. Die Hunde müssen gepflegt sein, parasitenfrei gehalten werden und ein sichtbares Zeichen des Zutrauens zum Betreuer zeigen. 12. In der Zuchtstättenanlage müssen Beschäftigungsmöglichkeiten für die Welpen vorhanden sein und die Junghunde müssen an Menschen gewöhnt und entsprechend zutraulich sein. 13. Die Welpen sind während der Aufzucht regelmäßig tierärztlich zu betreuen und in regelmäßigen Abständen zu entwurmen. Sie müssen gegen die wichtigsten Infektionskrankheiten rechtzeitig vor Abgabe geimpft werden und die Impfpässe sind dem Kontrolleur vorzuweisen. 14. Die Welpen müssen jederzeit einen gut genährten und gesunden Eindruck erwecken und je nach Milchleistung der Mutterhündin und dem Alter entsprechend gefüttert werden. Die Fütterung soll regelmäßig und unter Aufsicht des Züchters erfolgen. Ebenso ist die Mutterhündin so zu füttern, daß sie den Anforderungen der Trächtigkeit und Milchleistung problemlos nachkommen kann. Dies muß sich an der Kondition der Mutterhündin zeigen. 15. Die Welpenabgabe erfolgt erst ab einem Alter der Welpen von über 8 Wochen. Um den Welpen die Umgewöhnung zu erleichtern, werden dem neuen Besitzer ein Fütterungsplan und ein Vorrat des gewohnten Futters mitgegeben. V. ERTEILUNG DES GÜTESIEGELS 1. Die Erteilung des GÜTESIEGELS Vorbildliche ÖKV-Zuchtstätte an einen Züchter erfolgt durch den ÖKV-Vorstand und wird in der Zeitschrift Unsere Hunde (UH) im Rahmen des Zuchtbuchreferates veröffentlicht. 2. Der Inhaber dieses GÜTESIEGELS verpflichtet sich, a) die Zucht- und Eintragungsordnung (ZEO) des ÖKV und der mit der zuchtmäßigen Betreuung der Rasse betrauten Verbandskörperschaft zu befolgen. b) dem Kontrolleur zu jeder zumutbaren Zeit Zutritt zur Zuchtstättenanlage sowie die Besichtigung aller in der Zuchtstätte anwesenden Tiere und die Einsicht in die Wurfunterlagen zu gewähren. 3

c) zu keiner Zeit erwerbsmäßigen Hundehandel zu betreiben, d.h. keinesfalls Hunde, die nicht aus eigener Zucht stammen, anzukaufen und diese gewinnbringend wieder zu veräußern. d) jede auch nur kurzfristige Verlegung eines Wurfes oder einzelner Welpen in eine andere Zuchtstätte (z. B. bei Ammenaufzucht) datumsmäßig festzuhalten. VI. KOMPETENZEN DES KONTROLLEURS 1. Er hat die Befugnis, die zu kontrollierenden Zuchtstätten zu jeder vernünftigen Zeit (8-19 h) ohne Voranmeldung zu besuchen. Im Regelfall meldet sich aber der Kontrolleur an. Im Falle einer vorher angekündigten Kontrolle muß der Züchter oder sein Vertreter anwesend sein. 2. Er ist berechtigt, alle Räumlichkeiten, die dem Aufenthalt der Hunde dienen, zu besichtigen und Einblick in die Zuchtakten (Zuchtstättenbuch, Ahnentafel, Wurfmeldungen, Deckmeldungen, Aufzeichnungen über Ammenaufzucht, etc.) zu nehmen. 3. Die Kontrolle erfolgt stichprobenartig, wobei die Häufigkeit dem Kontrolleur, bzw. dem Zuchtbuchreferat überlassen ist. 4. Er verfaßt anläßlich der Kontrolle einen Bericht, der vom Züchter mitunterfertigt wird. Bei Beanstandung sind dem Züchter Vorschläge und eine Frist für die Behebung der Mängel zu machen und auf dem Kontrollbericht festzuhalten. 5. Die Kosten für die Zuchtstättenkontrolle trägt der Züchter. Die Kosten werden vom Vorstand des ÖKV für das jeweilige folgende Kalenderjahr festgelegt und in der UH veröffentlicht. VII. VERLUST BZW. ABERKENNUNG DES GÜTESIEGELS 1. Die freiwillige Zuchtstättenkontrolle kann jederzeit vom Züchter schriftlich beendet werden. 2. Verweigert ein Züchter dem Kontrolleur den Zutritt oder wird die Kontrolle auf andere Art vom Züchter verhindert, so bedeutet dies den unmittelbaren Verzicht auf das Gütesiegel. 3. Bei Beanstandungen setzt der Kontrolleur eine Frist, innerhalb derer der gewünschte Zustand hergestellt werden muß. Bei Nichteinhaltung dieser Frist oder wiederholten schweren Verstößen gegen die reglementierten Mindestanforderungen stellt der Kontrolleur beim ÖKV - Vorstand den Antrag auf Aberkennung des GÜTESIEGELS. 4. Eine Aberkennung wird dem Züchter schriftlich mitgeteilt und kann nicht beeinsprucht werden. 5. Ist in einer Zuchtstätte mit GÜTESIEGEL fünf Jahre lang kein Wurf gefallen, so erlischt automatisch die Berechtigung zur Führung des GÜTESIEGELS. 6. In allen genannten Fällen kann nach Erfüllung aller Anforderungen eine neue Bewerbung erfolgen. 4

Der Zuchtbuchführer des Österreichischen Kynologenverbandes (ÖKV) hat oben angeführten Regelungen entsprechende Formulare als Vordrucke aufzulegen und Züchtern und Kontrolleuren zur Verfügung zu stellen. < Hinweis auf die Änderungen in Unser Hund (UH) vom Juni 2014 > Änderungen in Kursivschrift! 5