504-26. Handlungsanleitung für die arbeitsmedizinische Vorsorge BGI/GUV-I 504-26. Information. nach dem DGUV Grundsatz G 26 Atemschutzgeräte



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Transkript:

504-26 BGI/GUV-I 504-26 Information Handlungsanleitung für die arbeitsmedizinische Vorsorge nach dem DGUV Grundsatz G 26 Atemschutzgeräte Oktober 2010

Herausgeber Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung e.v. (DGUV) Mittelstraße 51 10117 Berlin Tel.: 030 288763800 Fax: 030 288763808 E-Mail: info@dguv.de Internet: www.dguv.de Arbeitskreis 1.2 Atemschutz des Ausschusses ARBEITSMEDIZIN der DGUV Ausgabe Oktober 2010 BGI/GUV-I 504-26, zu beziehen bei Ihrem zuständigen Unfallversicherungsträger und unter www.dguv.de/publikationen

Information Handlungsanleitung für die arbeitsmedizinische Vorsorge nach dem DGUV Grundsatz G 26 Atemschutzgeräte BGI/GUV-I 504-26 Oktober 2010

Vorbemerkungen Diese Handlungsanleitung basiert auf den rechtlichen Vorgaben der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV) und enthält für den Unternehmer ergänzende Hinweise für die Gefährdungsbeurteilung und die Auswahl des zu untersuchenden Personenkreises. 1 Rechtsvorschriften Tätigkeiten mit Atemschutz werden im Anhang Teil 4 der ArbMedVV aufgeführt. Die Veranlassung bzw. das Angebot arbeitsmedizinischer Vorsorgeuntersuchungen durch den Arbeitgeber regeln 4 Abs. 1 bzw. 5 Abs. 1 ArbMedVV 1. 1 Für ehrenamtlich Tätige ist die Veranlassung arbeitsmedizinischer Vorsorgeuntersuchungen nach dieser Handlungsanleitung derzeit über die BGV/GUV-V A4 geregelt. 4

2 Arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen Erstuntersuchungen sind vor Aufnahme der Tätigkeit durchzuführen. Für Nachuntersuchungen gelten in der Regel die nachstehend genannten Fristen: Untersuchungsarten, Fristen Erstuntersuchung Nachuntersuchungen Vorzeitige Nachuntersuchung Vor Aufnahme einer Tätigkeit mit Verwendung von Atemschutzgeräten der Gruppen 1-3 Personen bis 50 Jahre: Vor Ablauf von 36 Monaten Personen über 50 Jahre: Gerätegewicht bis 5 kg vor Ablauf von 24 Monaten Gerätegewicht über 5 kg vor Ablauf von 12 Monaten sowie jeweils bei Beendigung der Tätigkeit* Nach mehrwöchiger Erkrankung oder körperlicher Beeinträchtigung, die Anlass zu Bedenken gegen eine Weiterbeschäftigung geben könnte. Nach ärztlichem Ermessen in Einzelfällen (z.b. bei befristeten gesundheitlichen Bedenken) Auf Wunsch eines Beschäftigten, der einen ursächlichen Zusammenhang zwischen seiner Erkrankung und seiner Tätigkeit am Arbeitsplatz vermutet *) Eine Nachuntersuchung bei Beendigung der Tätigkeit ist anzubieten, wenn während der Tätigkeit Pflichtuntersuchungen erforderlich waren oder Untersuchungen angeboten werden mussten. Die Vorsorgeuntersuchungen sind von einem Arzt mit der Gebietsbezeichnung Arbeitsmedizin oder Zusatzbezeichnung Betriebsmedizin entsprechend dem DGUV Grundsatz für arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen G 26 Atemschutzgeräte durchzuführen. 5

3 Untersuchungsanlässe Arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen sind zu veranlassen, bei Tätigkeiten die das Tragen von Atemschutzgeräten der Gruppe 2 und 3 erfordern. Arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen sind anzubieten bei Tätigkeiten, die das Tragen von Atemschutzgeräten der Gruppe 1 erfordern (ArbMedVV) bzw. zu veranlassen (BGV/GUV-V A4). Bei den in Abschnitt 4.1 beispielhaft aufgeführten Arbeitsverfahren/-bereichen mit erhöhten gesundheitlichen Risiken sind in der Regel arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen (Pflichtuntersuchungen) zu veranlassen. Bei den in Abschnitt 4.2 beispielhaft aufgeführten Arbeitsverfahren/-bereichen mit gesundheitlichen Risiken sind in der Regel arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen (Angebotsuntersuchungen) anzubieten. 3.1 Spezifische Empfehlungen Versicherte, die bei ihrer Tätigkeit Atemschutzgeräte tragen müssen, sind in der Regel einer zusätzlichen Belastung durch das Gewicht des Atemschutzgerätes und Druckdifferenzen bei der Ein- und Ausatmung (Einatemwiderstand, Ausatemwiderstand) ausgesetzt. Ferner müssen die Arbeitsplatzbedingungen (z.b. Klima), die Schwere der Arbeit und die Benutzungsdauer des Atemschutzgerätes berücksichtigt werden. Unter Gerätegewicht ist das vom Benutzer am Körper zu tragende Gewicht des Gerätes einschließlich Atemanschluss zu verstehen. Bei den Atemwiderständen sind die in den Atemschutznormen oder die vom Hersteller der Geräte angegebenen Werte des kompletten Gerätes in mbar zugrunde zu legen. Gruppeneinteilung der Atemschutzgeräte Die Gruppeneinteilung der Atemschutzgeräte erfolgt nach dem Gerätegewicht und den Druckdifferenzen bei der Einatmung und der Ausatmung (Einatemwiderstand, Ausatemwiderstand). Für die Zuordnung des Atemschutzgerätes zu einer Gruppe ist die Überschreitung bereits eines der beiden Grenzwerte (Gerätegewicht oder Atemwiderstand) maßgebend. Die Belastung durch die Geräte steigt von Gruppe 1 nach Gruppe 3 an. 6

Gruppe 1: Gerätegewicht bis 3 kg und Atemwiderstand bis 5 mbar Die Atemwiderstände des Atemschutzgerätes beim Einatmen oder Ausatmen sind gering (bis 5 mbar bei einem Atemminutenvolumen von intermittierend sinusförmig 20 x 1,5 l/min oder kontinuierlich 95 l/min). Beispiele: Filtergeräte mit Partikelfilter der Partikelfilterklassen P1 und P2 und partikelfiltrierende Halbmasken; gebläseunterstützte Filtergeräte mit Voll- oder Halbmaske; Druckluft-Schlauchgeräte und Frischluft-Druckschlauchgeräte, jeweils mit Atemanschlüssen mit Ausatemventilen. Partikelfiltrierende Halbmasken FFP3 nach Gefährdungsbeurteilung ggfs. in Gruppe 2 Gruppe 2: Gerätegewicht bis 5 kg und Atemwiderstand über 5 mbar Die Atemwiderstände des Atemschutzgerätes beim Einatmen oder Ausatmen sind erhöht (über 5 mbar bei einem Atemminutenvolumen von intermittierend sinusförmig 20 x 1,5 l/min oder kontinuierlich 95 l/min). Beispiele: Filtergeräte mit Partikelfiltern der Partikelfilterklasse P3, Filtergeräte mit Gasfiltern und Kombinationsfiltern aller Filterklassen; Regenerationsgeräte unter 5 kg; Frischluft-Saugschlauchgeräte; Strahlerschutzgeräte und Schutzanzüge in Verbindung mit Schlauch- bzw. Filtergeräten. Filter, z.b. ABEK P2/P3 nach Gefährdungsbeurteilung ggfs. in Gruppe 3 Gruppe 3: Gerätegewicht über 5 kg und Atemwiderstand über 5 mbar Die Atemwiderstände des Atemschutzgerätes beim Einatmen oder Ausatmen sind erhöht (über 5 mbar bei einem Atemminutenvolumen von intermittierend sinusförmig 20 x 1,5 l/min oder kontinuierlich 95 l/min). Beispiele: Frei tragbare Isoliergeräte, wie Behältergeräte mit Druckluft (Pressluftatmer); Regenerationsgeräte über 5 kg; Schutzanzüge in Verbindung mit Geräten der Gruppe 3. 7

Hinweis: Schutzanzüge in Verbindung mit Geräten der Gruppe 3 und Regenerationsgeräte über 5 kg stellen eine zusätzliche Belastung für den Träger dar. Bei Schutzanzügen ist die Belastung durch Gewicht, Mikroklima, psychische Einflüsse (Platzangst) und Umgebungseinflüsse (Notfallsituation) gegeben. Bei Regenerationsgeräten über 5 kg resultiert die Belastung aus der langen Tragezeit und der zunehmenden Erwärmung der Einatemluft. 8

4 Arbeitsverfahren/-bereiche und Tätigkeiten Die im Folgenden aufgelisteten Arbeitsverfahren/-bereiche und Tätigkeiten sind keine verbindliche und abschließende Auswahl im Hinblick auf die Notwendigkeit arbeitsmedizinischer Vorsorgeuntersuchungen. Vielmehr wird mit der dortigen beispielhaften Aufzählung eine Hilfestellung zur Gefährdungsbeurteilung gegeben, bei welchen Arbeitsverfahren/-bereichen oder Tätigkeiten eine Gefährdung aufgrund des Expositionsniveaus gegeben sein kann. Die Entscheidung, ob eine Vorsorgeuntersuchung zu veranlassen bzw. anzubieten ist, kann nur in Abhängigkeit von der betrieblichen Gefährdungsbeurteilung vor Ort und somit bezogen auf den Einzelfall getroffen werden. 4.1 Arbeitsverfahren/-bereiche und Tätigkeiten mit erhöhten gesundheitlichen Risiken Tragen von Gas- und Kombinationsfiltergeräten beim Auftreten giftiger Gase, Dämpfe und Stäube Tragen von Filtergeräten mit Partikelfiltern der Partikelfilterklasse P3 und partikelfiltrierende Halbmasken FFP3 nach Gefährdungsbeurteilung beim Auftreten von gesundheitsgefährlichen Stäuben Tragen von Frischluft-Saugschlauchgeräten in der Ortsentwässerung und beim Befahren von Räumen auf Binnenschiffen Tragen von Regenerationsgeräten unter 5 kg bei Kanalarbeiten Tragen von Behältergeräten mit Druckluft (Pressluftatmer) mit und ohne Schutzanzügen bei Feuerwehren Tragen von Regenerationsgeräten über 5 kg bei Grubenwehren des Bergbaus und bei Feuerwehren. 4.2 Arbeitsverfahren/-bereiche und Tätigkeiten mit gesundheitlichen Risiken Befahren von Behältern mit Druckluft-Schlauchgeräten oder Frischluft-Druckschlauchgeräten Tragen von Partikelfiltergeräten der Klassen P 1 und P 2 bei Auftreten von gesundheits gefährlichen Stäuben 9

Tragen von partikelfiltrierenden Halbmasken FF1 und FFP2 sowie FFP3 nach Gefährdungsbeurteilung (siehe auch 4.1). 4.3 Arbeitsverfahren/-bereiche und Tätigkeiten mit sehr geringen gesundheitlichen Risiken Atemschutzgeräte, die weniger als 3 kg wiegen und keine Atemwiderstände besitzen, belasten ihre Träger so wenig, dass eine Gesundheitsgefährdung nicht zu befürchten ist. Beispiele: Geräte, bei denen die in die Haube oder den Helm einströmende Atemluft frei abströmen kann, z.b. Schlauchgeräte mit zwangsbelüfteter Haube als Atemanschluss ohne Ausatemventil; gebläseunterstützte Filtergeräte Atemschutzhelm oder Atemschutzhaube ohne Ausatemventil. 4.4 Besonderheiten Für Personen, die ausschließlich Atemschutzgeräte für Flucht- und Selbstrettung tragen, ist keine Untersuchung zu veranlassen oder anzubieten. Werden Atemschutzgeräte für Arbeit und Rettung ausschließlich zur Selbstrettung verwendet, ist ebenfalls keine Untersuchung zu veranlassen oder anzubieten. Dies gilt nicht für Geräte der Gruppe 3, da deren Benutzung vorherige Trageübungen erfordert. Wenn Atemschutzgeräte der Gruppe 1 nicht mehr als eine halbe Stunde pro Tag benutzt werden, ist ebenfalls keine Untersuchung nach G 26 zu veranlassen (BGV/GUV-V A4) oder anzubieten (ArbMedVV). 10

5 Bemerkungen Für die Auswahl geeigneter Atemschutzgeräte und ihre Anwendung wurden vom Fachausschuss Persönliche Schutzausrüstungen, Arbeitskreis Atemschutz, die folgenden Schriften erarbeitet: Benutzung von Atemschutzgeräten (BGR/GUV-R 190) Zu beziehen bei Ihrem zuständigen Unfallversicherungsträger und unter www.dguv.de/publikationen Online-Verzeichnis zertifizierter Atemschutzgeräte, unter http://www.bg-chemie.de/webcom/show_atemschutz.php/_c-1476/_lkm-5102/i.html 11

Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung e.v. (DGUV) Mittelstraße 51 10117 Berlin Tel.: 030 288763800 Fax: 030 288763808 E-Mail: info@dguv.de Internet: www.dguv.de