Allgemeine Richtlinien über die Förderung besonderer Maßnahmen freier Träger und der Wohlfahrtspflege



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Transkript:

Allgemeine Richtlinien über die Förderung besonderer Maßnahmen freier Träger und der Wohlfahrtspflege Ordnungsziffer Zuständigkeit Inkrafttreten 90.502 Fachbereich 5 03.07.1991 freier Träger und der Wohlfahrtspflege Seite 1

Zielsetzung Soziale Arbeit in unserer Stadt ist ohne das stetige Bemühen und tatkräftige Engagement freier Träger (Verbände, Vereine, Initiativgruppen) nicht vorstellbar. Freie Träger stellen die notwendige und nach dem Grundgesetz vorgesehene Pluralität und Wahlfreiheit von Angeboten sicher; sie sind als wesentliches Strukturelement sozialer Arbeit notwendig und unverzichtbar. Soziale Problemlagen sind einem ständigen Wandel unterzogen. Strukturelle Anpassungserfordernisse der Sozialarbeit werden anspruchsvoller und voraussetzungsvoller. Seinen Ausdruck findet dies auch in einer zunehmenden Differenzierung sozialer Maßnahmen, unter anderem durch das Engagement von Selbsthilfegruppen. Soziale Arbeit kostet Geld. Nicht zuletzt sind damit auch die Kommunen gefordert. Im Spannungsfeld zwischen sozial Wünschenswertem und finanziell Machbarem müssen aber Prioritäten gesetzt werden. In partnerschaftlicher Zusammenarbeit mit freien Trägern steht die Stadt Siegen in der Verantwortung einerseits den Erhalt und Ausbau bestehender und bewährter Angebote und Maßnahmen sicherzustellen und andererseits finanzielle Spielräume auch für neue Lösungsansätze sozialer Arbeit offen zu halten. Dem entspricht die Zielsetzung dieser Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen für besondere Maßnahmen freier Träger der Wohlfahrtspflege. Sie regeln! die zeitlich befristete Förderung von Modellmaßnahmen sowie von Maßnahmen von besonderer sozialer Bedeutung als Starthilfe (Projektförderung) und! die dauerhafte, institutionelle Förderung sozialer Maßnahmen (institutionelle Förderung) freier Träger. Die Förderrichtlinien sollen zu einem höheren Maß an Transparenz und Entscheidungssicherheit aller Beteiligten beitragen. Sie sollen gleichzeitig neuen Entwicklungserfordernissen sozialer Arbeit Rechnung tragen: Das bedeutet, die Sicherstellung und den Ausbau eines bürgernahen Systems sozialer Angebote und Maßnahmen im Sinne eines sozialen Netzwerkes, in dem sich alle Träger sozialer Arbeit bei der Bewältigung der sozialen Herausforderungen gegenseitig unterstützen und ergänzen. Förderkriterien 1. Ziel der Förderung ist! der Erhalt und die bedarfsgerechte Sicherung,! die bedarfsgerechte qualitative Ergänzung und Verbesserung sowie! der Ausbau eines vernetzten, aufeinander aufbauenden Systems sozialer Dienste und Einrichtungen. freier Träger und der Wohlfahrtspflege Seite 2

2. Gefördert werden Dienste und Einrichtungen kirchlicher Organisationen, ortsansässiger Spitzenverbände der freien Wohlfahrtspflege und ihnen angeschlossener ortsansässiger Mitgliedsorganisationen. 3. Die Förderung erfolgt durch die Bezuschussung von Investitionskosten und Renovierungskosten von Räumen und Gebäuden, von Sachkosten und Personalkosten sowie durch die Bereitstellung von technischen Hilfsmitteln. 4. Besonders beachtet werden sollen stadtteilbezogene Maßnahmen, die bestehende Einrichtungen im Sinne eines sozialen Netzwerkes sinnvoll ergänzen. 5. Ein Anspruch auf die Gewährung von Zuwendungen besteht nicht; vielmehr entscheidet der Rat der Stadt Siegen bzw. der Ausschuss für Soziales, Familien- und Seniorenfragen im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel. 6. Soweit eine Maßnahmen nach anderen Programmen oder aufgrund von Rechtsvorschriften gefördert werden kann, ist die Gewährung von Zuwendungen bis zur Höhe der nach diesen Programmen oder Vorschriften möglichen Leistungen ausgeschlossen. 7. Gefördert werden ausschließlich Maßnahmen, die weltanschaulich offen und nicht einer bestimmten politischen oder ideologischen Zielsetzung verpflichtet sind. Die Zugänglichkeit für alle Betroffenen und Interessierten der jeweiligen Zielgruppe muss gegeben sein. Zuwendungsvoraussetzungen und -verfahren 1. Zuwendungen werden nur auf begründeten und vollständigen schriftlichen Antrag hin gewährt. Dem Antrag sind insbesondere eine detaillierte Beschreibung der Maßnahmen, eine Kostenaufstellung und der Nachweis über die Gesamtfinanzierung beizufügen. Antragsteller, die Mitglied in einem ortsansässigen Spitzenverband der freien Wohlfahrtspflege sind, sollen ihre Anträge über ihren Verband verbunden mit dessen fachlicher Stellungnahme an die Stadt Siegen richten. 2. Der Antragsteller hat den Bedarf im Hinblick auf die Notwendigkeit der Maßnahme unter Berücksichtigung der Nachfrage sowie bereits vorhandener Angebote zu begründen. 3. Der Maßnahmeträger hat sich im angemessenen Rahmen an der Gesamtfinanzierung durch Einsatz eigener Mittel oder Leistungen zu beteiligen. Die Träger haben in der Regel einen Eigenanteil von mindestens 10 %, nicht finanzschwache Träger nach Möglichkeit einen Eigenanteil von mindestens 20 % an den Gesamtkosten der Maßnahme nachzuweisen. Abweichungen sind in besonders begründeten Ausnahmefällen möglich. 4. Zuwendungen können nur an solche Träger gewährt werden, die die Gewähr für die Erfüllung der Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit erbringen. freier Träger und der Wohlfahrtspflege Seite 3

5. Die Verwendung der gewährten Mittel ist nachzuweisen. 6. Förderanträge nach diesen Richtlinien sind bis zum 31.08. des der jeweiligen Maßnahme vorausgehenden Jahres bei der Stadt Siegen zu stellen. 7. Die Förderanträge bedürfen einer Stellungnahme und Empfehlung der Arbeitsgemeinschaft nach 95 BSHG der Stadt Siegen. Die bis zum Antragsschluss vorliegenden Förderanträge werden der Arbeitsgemeinschaft zur Gesamtberatung durch die Stadt Siegen vorgelegt. Zuwendungsarten Zuwendungen im Sinne dieser Richtlinien sind Haushaltsmittel der Stadt Siegen, die Organisationen und Verbänden nach 1.2 zur Durchführung bestimmter sozialer Maßnahmen nach Maßgabe der jeweils gültigen Haushaltssatzung einmalig, zeitlich begrenzt oder ohne zeitliche Begrenzung zur Verfügung gestellt werden. Die Zuwendungen werden in Form von einmaligen oder zeitbefristeten Zuschüssen (Projektförderung) nach 3.1 oder als zeitlich unbefristete Zuschüsse (institutionelle Förderung) nach 3.2 gewährt. Einmalige und zeitbefristete Förderung von Maßnahmen (Projektförderung) a) Gefördert werden! Maßnahmen mit Modellcharakter und! Maßnahmen von besonderer sozialer Bedeutung, die vorrangig auf die gegenseitige unentgeltliche Hilfe Betroffener abzielen. Maßnahmen mit Modellcharakter sind zeitbefristete Projekte, die der Erforschung und Ermittlung von Möglichkeiten zur Weiterentwicklung bisher bekannter und praktizierter Maßnahmen oder der Findung von Lösungsmöglichkeiten für neue Problemstellungen dienen. Der Zeitrahmen muss so bemessen sein, dass auf der Grundlage der zu sammelnden Erfahrungen auswertbare Ergebnisse möglich sind. Die Maßnahme ist so anzulegen, dass eine Übertragung von Erkenntnissen und Erfahrungen in andere Bereiche möglich ist. Eine wissenschaftliche Begleitung und eine enge fachliche Abstimmung und Zusammenarbeit mit der Stadt Siegen im Rahmen der kommunalen Sozialplanung muss sichergestellt sein. Die fachliche Erfolgskontrolle ist durch den Träger zu gewährleisten. An der Auswertung und Erfolgskontrolle ist die Stadt Siegen zu beteiligen. Von besonderer sozialer Bedeutung sind Maßnahmen, wenn! sie auf Dauer angelegt sind,! sie beispielgebend und auf andere Bereiche übertragbar sind, freier Träger und der Wohlfahrtspflege Seite 4

! sie auf neue Problembereiche oder Zielgruppen ausgerichtet sind,! sie eine sinnvolle Ergänzung oder Erweiterung bereits vorhandener Maßnahmen darstellen, insbesondere in den Bereichen:! Förderung des Zusammenlebens junger und alter Menschen! Förderung des Zusammenlebens gesunder und kranker, behinderter und nichtbehinderter Menschen! Förderung des Zusammenlebens deutscher und ausländischer Menschen! Verbesserung der Lebensqualität und Hilfen bei der Überwindung von Vereinzelung im Stadt- und/oder Wohngebiet! Beratung und Betreuung von Menschen mit besonderen sozialen Schwierigkeiten b) Möglich sind einmalige Zuschüsse zu Investitionskosten sowie laufende Zuschüsse! zu Sachkosten, bei Modellmaßnahmen einschließlich der Kosten für wissenschaftliche Begleitung,! zu Personalkosten einschließlich der Kosten für angemessene Fort- und Weiterbildung in besonders begründeten Fällen auch der Kosten für notwendige und angemessene Supervision,! für Honorarkräfte. Bei laufenden Zuschüssen beträgt die Regelförderdauer ein Jahr. In begründeten Ausnahmefällen ist eine Zuschussgewährung bis zur Dauer von maximal 2 Jahren möglich. c) Für Maßnahmen von besonderer sozialer Bedeutung erfolgt die Bezuschussung als Start- oder Überbrückungshilfe; die Bezuschussung ist nur möglich, wenn die Maßnahme auf Dauer angelegt ist und sich nach Ablauf der städtischen Förderung selbst tragen kann. d) Die Bezuschussung erfolgt als Festbetragsfinanzierung auf der Basis der anerkannten Kosten, nachrangig gegenüber anderen Finanzierungsmöglichkeiten. e) Soweit Maßnahmen aufgrund der praktischen Arbeitserfahrungen modifiziert werden, ist dies der Stadt Siegen gegenüber zu begründen. Bei wesentlichen konzeptionellen Änderungen bedarf es der Zustimmung der Stadt Siegen. f) Wiederholungsanträge auf Zuschüsse für gleiche Maßnahmen sind ausgeschlossen. Zeitlich unbefristete Förderung von Maßnahmen a) Gefördert werden Maßnahmen von dauerhafter besonderer sozialer Bedeutung. freier Träger und der Wohlfahrtspflege Seite 5

b) Voraussetzung für die Mittelgewährung ist, dass die Planung bzw. Fortführung der Maßnahmen in bezug auf Notwendigkeit, Priorität, inhaltliche Konzeption und Standort im Rahmen der kommunalen Sozialplanung abgestimmt ist. c) Vorrangig gefördert werden Maßnahmen mit hoher Priorität im Rahmen der kommunalen Sozialplanung. Die Prioritäten ergeben sich aus den Teilsozialplänen der Stadt Siegen. d) Die Förderung erfolgt auf der Grundlage der tatsächlich entstehenden Kosten nachrangig gegenüber anderen Finanzierungsmöglichkeiten. e) Gewährt werden Zuschüsse zu Investitions-, Sach- und Personalkosten einschließlich der Kosten für angemessene Fort- und Weiterbildung, in besonders begründeten Fällen auch der Kosten für notwendige und angemessene Supervision sowie für Honorarkräfte. Zuschüsse zu Personal- und Honorarkosten werden nur bis zur Höhe der bei angemessener Einstufung entstehenden Kosten gewährt. f) Unter Anwendung dieser Richtlinien sind Art und Umfang der Förderung in jedem Einzelfalle vertraglich zwischen Maßnahmeträger und Stadt Siegen festzulegen. Übergangsregelungen a) Für die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Richtlinien bereits bestehenden und auf Beschluss der politischen Entscheidungsgremien der Stadt Siegen zeitlich unbefristete geförderten Maßnahmen nach Anlage 1 dieser Richtlinien gilt folgende - bis zum 30.06.1992 befristete - Übergangsregelung. Die Bestimmungen nach der unter Zeitlich unbefristete Förderung von Maßnahmen Buchstaben a) bis c) finden keine Anwendung. Die Förderung bereits bestehender und bewährter Maßnahmen nach Anlage 1 dieser Richtlinien ist bedarfsgerecht, in angemessenem Umfang sicherzustellen und unter Anwendung der Buchstaben d) bis f) im Rahmen der Übergangsregelung bis zum 30.06.1992 zu regeln. Entsprechende Förderanträge bedürfen der Stellungnahme und einer Empfehlung der Arbeitsgemeinschaft nach 95 BSHG der Stadt Siegen. b) Für die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Richtlinien bereits bestehenden und auf Beschluss der politischen Entscheidungsgremien der Stadt Siegen zeitlich befristete geförderten Maßnahmen können zum Ablauf der zeitbefristeten Förderung neue Förderanträge gestellt werden, die unter Anwendung dieser Richtlinien wie Erstanträge behandelt werden. c) Für Förderanträge, über die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Richtlinien noch nicht entschieden wurde, finden diese Richtlinien Anwendung. Soweit sich vorliegende Förderanträge auf das Jahr 1991 beziehen, findet der Förderantrag unter Ziffer 2.2.2.6 einmalig jedoch keine Anwendung. freier Träger und der Wohlfahrtspflege Seite 6

Die Antragsteller sind entsprechend zu informieren. Ihnen ist die Gelegenheit zu geben, vorliegende Anträge im Sinne dieser Richtlinien zu modifizieren. d) Für bereits bestehende besondere soziale Maßnahmen der Träger nach Ziffer 2.2.1.2 dieser Richtlinien, für die bislang keine Förderanträge bei der Stadt Siegen gestellt worden sind oder die bislang nicht durch die Stadt Siegen bezuschusst werden, finden diese Richtlinien volle Anwendung. Dabei gilt folgende, auf 12 Monate nach Inkrafttreten dieser Richtlinien befristete, Übergangsregelung: Soweit sich Förderanträge verschiedener Träger nach dessen Richtlinien auf fachlich und konzeptionell gleichartige Maßnahmen beziehen, werden die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Richtlinien bereits seit mindestens 2 Jahren bestehenden und bewährten Maßnahmen der unter Ziffer 2.2.1.2 genannten Träger mit Priorität gegenüber Förderanträgen behandelt, die sich auf fachlich und konzeptionell gleichartige, aber neue bzw. neu einzurichtende Maßnahmen beziehen. Bewilligung 1. Sind die Voraussetzungen für die Bewilligung von Zuschüssen nach diesen Richtlinien gegeben, entscheidet der Rat der Stadt Siegen bzw. der Ausschuss für Soziales, Familien- und Seniorenfragen im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel. 2. Die Gewährung von Zuwendungen ist dem Empfänger schriftlich mitzuteilen. Die Mitteilung muss Art, Höhe und Zweck der Zuwendungen enthalten. Der Empfänger ist darauf hinzuweisen, dass die Zuwendung zurückzahlbar und angemessen zu verzinsen ist, wenn die gewährten Mittel nicht oder teilweise nicht für den bestimmungsgemäßen Zweck verbraucht werden. 3. Im Bewilligungsbescheid ist der Zeitpunkt der Vorlage des Verwendungsnachweises festzusetzen. Die bewilligten Mittel werden nur insoweit und nicht eher zur Auszahlung angewiesen, wie sie zur Erfüllung des Verwendungszwecks benötigt werden. Bei laufender Förderung werden die Mittel in vierteljährlichen Abschlägen für den Zuwendungszeitraum im voraus angewiesen. 4. Soweit nach Bewilligung von Zuwendungen der Stadt Siegen für den selben Zweck Zuwendungen auch von anderen Stellen gewährt werden, hat der Zuwendungsempfänger dies gegenüber der Stadt Siegen unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Inkrafttreten Diese Förderrichtlinien treten am 03.07.1991 in Kraft. freier Träger und der Wohlfahrtspflege Seite 7