Gewährung von Beihilfe zu den Kosten einer Familien- und Haushaltshilfe



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Transkript:

Merkblatt Beihilfe 19. Februar 2015 Gewährung von Beihilfe zu den Kosten einer Familien- und Haushaltshilfe Nachstehend informieren wir Sie über die Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für eine Familien- und Haushaltshilfe ( 10a Nr. 3 Beihilfeverordnung - BVO). Voraussetzungen: Es gibt drei mögliche Fallkonstellationen: Die sonst den Haushalt allein oder überwiegend führende beihilfeberechtigte oder berücksichtigungsfähige Person (i.d.r. mehr als 50 %) kann wegen ihrer notwendigen außerhäuslichen Unterbringung (z. B. stationärer Krankenhausaufenthalt oder Rehabilitationsmaßnahme) den Haushalt nicht weiterführen. Weitere Voraussetzungen sind, dass o o im Haushalt mindestens ein berücksichtigungsfähiges Kind verbleibt, das das 15. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, und keine andere im Haushalt lebende Person den Haushalt, ggf. auch an einzelnen Tagen, weiterführen kann. Verbleiben volljährige Personen im Haushalt, ist glaubhaft zu machen, warum diesen die Weiterführung des Haushalts, zumindest an arbeitsfreien Tagen, nicht möglich ist. Bis zu sieben bzw. in ärztlich begründeten Fällen bis zu weiteren 14 Tagen nach Ende einer außerhäuslichen Unterbringung der sonst den Haushalt allein oder überwiegend führenden beihilfeberechtigten oder berücksichtigungsfähigen Person, wenn die o. g. Voraussetzungen vorliegen. An die ärztliche Begründung sind strenge Anforderungen zu stellen, wenn sich nicht aus dem Krankheitsbild oder anderen Umständen ohne weiteres die Notwendigkeit erkennen lässt. BF 10a_30 02/15 Kommunaler Versorgungsverband Baden-Württemberg Hauptsitz Zweigstelle Bankverbindung Sie erreichen uns Internet / E-Mail Daxlander Str. 74 Birkenwaldstr. 145 Landesbank Baden-Württemberg montags bis freitags www.kvbw.de 76185 Karlsruhe 70191 Stuttgart BIC: SOLADEST600 von 8 Uhr bis 16:30 Uhr info@kvbw.de Tel. 0721 5985-0 Tel. 0711 2583-0 IBAN: DE24 6005 0101 0001 0008 58...

Merkblatt Beihilfe 19. Februar 2015 Bei langfristiger häuslicher Bettlägerigkeit, insbesondere bei Problemschwangerschaften, oder einer langfristigen krankheitsbedingten Unfähigkeit zur Verrichtung der häuslichen Tätigkeiten, wenn im Haushalt mindestens ein Kind unter zwölf Jahren vorhanden ist und keine andere im Haushalt lebende Person den Haushalt, ggf. auch an einzelnen Tagen, weiterführen kann. Eine ärztliche Bescheinigung mit Begründung ist vorzulegen. Beihilfe wird in diesem Fall ab der vierten Woche gewährt. Angemessene Aufwendungen: Angemessen sind bei einer Familien- und Haushaltshilfe bis zu 15 pro Stunde, höchstens jedoch bis zu 150 pro Tag, unabhängig davon, ob diese haupt- oder nebenberuflich tätig ist; evtl. Fahrkosten sind mit diesem Betrag bereits ebenfalls abgegolten. Wird die Familien- und Haushaltshilfe durch nahe Angehörige (Ehegatte, eingetragener Lebenspartner, Kinder, Eltern, Großeltern, Enkelkinder, Schwiegersöhne, Schwiegertöchter und Geschwister des Beihilfeberechtigten oder des berücksichtigungsfähigen Angehörigen) ausgeübt, sind die Aufwendungen wie folgt beihilfefähig: Fahrkosten im Rahmen des 10a Nr. 4 BVO, Vergütung bis zur Höhe von 1.300 monatlich, wenn wegen der Ausübung der Tätigkeit eine mindestens halbtägige Erwerbstätigkeit aufgegeben oder im Umfang einer solchen eingeschränkt wird; eine an Ehegatten, eingetragenen Lebenspartnern, Eltern oder Kinder der erkrankten Person gewährte Vergütung ist nicht beihilfefähig. Werden anstelle der Beschäftigung einer Familien- und Haushaltshilfe Kinder unter zwölf Jahren in einem Heim oder in einem fremden Haushalt untergebracht, so sind die Aufwendungen hierfür bis zu den sonst notwendigen Kosten einer Familien- und Haushaltshilfe beihilfefähig. Die Kosten für eine Unterbringung im Haushalt von Ehegatten, eingetragenen Lebenspartnern, Kindern, Eltern, Großeltern, Enkelkindern des Beihilfeberechtigten oder seiner berücksichtigungsfähigen Angehörigen sind mit Ausnahme der Fahrkosten nicht beihilfefähig. BF 10a_30 02/15 Seite 2

Merkblatt Beihilfe 19. Februar 2015 Allgemeine Hinweise: Bitte fügen Sie ggf. dem Beihilfeantrag den Vordruck V 10a_31, ggf. einschließlich der erforderlichen ärztlichen Bescheinigung, ausgefüllt und unterschrieben bei. Ist die außerhäuslich untergebrachte Person, die sonst den Haushalt allein oder überwiegend führt, Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse, steht Haushaltshilfe gegebenenfalls als Kassenleistung zu. Bitte wenden Sie sich in diesem Fall zunächst an die gesetzliche Krankenkasse. Zur Prüfung der Beihilfefähigkeit ist die Vorlage eines Erstattungsnachweises der Krankenkasse erforderlich. Diese Auskunft steht unter dem Vorbehalt des Gleichbleibens der ihr zugrunde liegenden Sach- und Rechtslage, insbesondere auch, dass die betreffenden Personen zum Zeitpunkt des Entstehens der Aufwendungen entweder selbst beihilfeberechtigt oder berücksichtigungsfähiger Angehöriger eines Beihilfeberechtigten sind. Maßgebend sind die jeweiligen Verhältnisse zum Zeitpunkt des Entstehens der Aufwendungen. Falls Sie noch Fragen haben, rufen Sie uns einfach an. Mit freundlichen Grüßen Kommunaler Versorgungsverband Baden-Württemberg Anlage Vordruck 10a_31 Dieses Merkblatt ist zur allgemeinen Information bestimmt. Rechtsansprüche können Sie daraus nicht ableiten. Wenn Sie weitere Fragen haben, rufen Sie uns gerne an. Um den Lesefluss zu erleichtern, verzichten wir auf Doppelnennungen (z. B. Witwe/Witwer ); die verwendeten Bezeichnungen gelten jeweils für beide Geschlechter. Ebenso gelten alle ehebezogenen Begriffe auch für eingetragene Lebenspartnerschaften. BF 10a_30 02/15 Seite 3

Beihilfe 04/2014 F a m i l i e n- u n d H a u s h a l t s h i l f e Bitte ausfüllen und Zutreffendes ankreuzen bzw. Unzutreffendes streichen Erklärung des Beihilfeberechtigten (Name, Vorname) Pers.-Nr. 1. Der Haushalt wird normalerweise überwiegend (i.d.r. mehr als 50 %) geführt von: mir meinem Ehegatten, eingetragenen Lebenspartner. Diese Person wird nachfolgend als die den Haushalt führende Person bezeichnet. 2. Die den Haushalt führende Person war außerhäuslich untergebracht vom bis. Sie war auch sieben Tage danach nicht in der Lage, den Haushalt wieder zu übernehmen. Sie war auch weitere 14 Tage danach nicht in der Lage, den Haushalt wieder zu übernehmen. Die ärztliche Bestätigung am Ende des Vordrucks ist ausgefüllt. Die sonst den Haushalt führende Person kann wegen langfristiger Bettlägerigkeit (z.b. bei Problemschwangerschaft) oder langfristiger krankheitsbedingter Unfähigkeit den Haushalt nicht übernehmen. Die ärztliche Bestätigung am Ende des Vordrucks ist ausgefüllt. 3. Im Haushalt leben folgende Personen: berufstätig/schulpflichtig: keine volljährige(n) Person(en) ja nein Ehegatte/eingetragener Lebenspartner ja nein Kind(er) ja nein ja nein ja nein Sonstige ja nein ja nein ja nein Die berufstätige(n)/schulpflichtige(n) Person(en) wird/werden beurlaubt: vom bis vom bis vom bis An Arbeitstagen ist/sind diese Person(en) wie folgt berufsbedingt abwesend: Mo Di Mi Do Fr Sa So von bis Mo Di Mi Do Fr Sa So von BF 10a_31 04/14 bis... Kommunaler Versorgungsverband Baden-Württemberg Hauptsitz Zweigstelle Bankverbindung Sie erreichen uns Internet / E-Mail Daxlander Str. 74 Birkenwaldstr. 145 Landesbank Baden-Württemberg montags bis freitags www.kvbw.de 76185 Karlsruhe 70191 Stuttgart BIC: SOLADEST600 von 8 Uhr bis 16:30 Uhr info@kvbw.de Tel. 0721 5985-0 Tel. 0711 2583-0 IBAN: DE24 6005 0101 0001 0008 58

- 2 - Bei nicht berufstätigen/schulpflichtigen Volljährigen sind Gründe anzugeben, weswegen diesen die Haushaltsführung nicht möglich war: Gründe: Gründe: Gründe: 4. Die als Familien- und Haushaltshilfe eingesetzte Person Frau/Herr (Name, Vorname, Anschrift) ist nicht ständig in meinem Haushalt beschäftigt. ist ständig in meinem Haushalt beschäftigt mit Wochenstunden. Der krankheitsbedingte Mehraufwand beträgt Wochenstunden. ist kein naher Angehöriger von mir und von meinen berücksichtigungsfähigen Angehörigen (Ehegatte, eingetragener Lebenspartner, Kinder, Eltern, Großeltern, Enkelkinder, Schwiegersöhne, Schwiegertöchter und Geschwister). 5. Die Familien- und Haushaltshilfe wurde in Anspruch genommen: vom bis vom bis 6. Das Kind/die Kinder Name(n) werden/wurden vom bis im Haushalt von oder im Heim untergebracht. Herr/Frau ist Name kein naher Angehöriger Elternteil, Ehegatte, eingetragener Lebenspartner, Kind, Großelternteil, Enkel von mir oder meinen berücksichtigungsfähigen Angehörigen. Beförderungsmittel: Öffentliche Beleg liegt bei PKW Fahrstrecke: Von bis = km. 7. Als Vergütung wurde bezahlt (Rechnung bzw. Quittung liegt bei): stündlich, täglich. (Datum, Unterschrift des Beihilfeberechtigten) B e s c h e i n i g u n g d e s A r z t e s Herr/Frau wurde am aus der außerhäuslichen Unterbringung entlassen. Er/Sie ist voraussichtlich bis zum nicht in der Lage, den Haushalt wieder zu übernehmen. ist wegen langfristiger Bettlägerigkeit oder krankheitsbedingter Unfähigkeit nicht in der Lage den Haushalt auszuüben. Die Unfähigkeit besteht vom bis. Begründung: BF 10a_31 04/14 (Datum) (Stempel und Unterschrift des Arztes) Hinweis: Um den Lesefluss zu erleichtern, verzichten wir auf Doppelnennungen (z. B. Witwe/Witwer ); die verwendeten Bezeichnungen gelten jeweils für beide Geschlechter. Ebenso gelten alle ehebezogenen Begriffe auch für eingetragene Lebenspartnerschaften.