HÄUSLICHE GEWALT. Wir möchten Sie mit dem Problem nicht allein lassen!



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Transkript:

deutsch HÄUSLICHE GEWALT Die Gewaltsituation, die Sie erlebt haben, ist kein Einzelfall und passiert häufiger als allgemein angenommen wird. Misshandlungen durch Lebenspartner oder andere nahestehende Personen kommen in allen sozialen Schichten vor. Informationen für Opfer häuslicher Gewalt. In den meisten bekannt gewordenen Fällen geht die Gewalt von Männern aus und die Opfer sind überwiegend Frauen und Kinder. Kinder leiden in der Situation doppelt, da sich die Gewalt häufig unmittelbar gegen sie richtet oder sie die Gewalthandlungen, beispielsweise gegen die Mutter, hilflos miterleben. Häusliche Gewalt kommt aber auch in anderen Situationen wie gleichgeschlechtlichen Lebenspartnerschaften oder bei der Pflege älterer Menschen vor. Wir möchten Sie mit dem Problem nicht allein lassen! Die nachfolgenden Informationen sollen Ihnen das polizeiliche Handeln erklären und Sie bei der Frage, wie geht es nun weiter? unterstützen.

Polizeigesetz Nordrhein-Westfalen (PolG NRW) In akuten Gewaltsituationen darf die Polizei gem. 34a PolG NRW den Gewalttäter der Wohnung verweisen, damit das Opfer in der eigenen Wohnung wieder sicher ist. Die Polizei spricht dabei in der Regel ein Rückkehrverbot von 10 Tagen aus. Dieser Zeitraum soll Ihnen ermöglichen, sich zu besinnen, sich beraten zu lassen und einen Antrag auf zivilrechtlichen Schutz beim Amtsgericht zu stellen. Mit einem solchen Antrag verlängert sich das Rückkehrverbot. Die neue Frist beginnt mit dem Tag der Antragstellung beim Amtsgericht und endet mit dem Tag der gerichtlichen Entscheidung, spätestens mit dem Ablauf des zehnten Tages. Zu Ihrem Schutz wird die Polizei die Einhaltung des Rückkehrverbotes überprüfen und Sie daher erneut aufsuchen. Sollte der Täter das Rückkehrverbot nicht beachten, können Sie jederzeit die Notrufnummer der Polizei 110 anrufen. Die verwiesene Person erhält Gelegenheit, dringend benötigte Sachen aus der Wohnung mit zu nehmen. Nur wenn es unbedingt erforderlich ist, darf sie in Begleitung der Polizei weitere Gegenstände aus der Wohnung holen. 110

Gewaltschutzgesetz (GewSchG) Längerfristigen zivilrechtlichen Schutz bietet das seit dem 01.01.2002 geltende Gewaltschutzgesetz. Wenn Sie Opfer von häuslicher Gewalt sind, können Sie persönlich oder unter Einschaltung rechtsanwaltlicher Beratung einen Antrag auf Überlassung der gemeinsam genutzten Wohnung beim Amtsgericht stellen. Der Antrag kann auch die Unterlassung bestimmter Handlungen zum Ziel haben, wie z.b. Ihre Wohnung zu betreten, sich im Umkreis der Wohnung aufzuhalten oder Sie telefonisch zu belästigen. Außerdem kann Ihrem Lebenspartner verboten werden, sich an Orten aufzuhalten, die Sie regelmäßig aufsuchen (z.b. Arbeitsplatz, Kindergarten, Schule, Freizeiteinrichtungen, Einkaufsstätten). Durch diese Maßnahmen sollen Sie für die Zukunft geschützt werden. Nach diesem Gesetz können Sie auch Ihrem ehemaligen Lebenspartner oder einer anderen Person, die Ihnen nachstellt oder Sie belästigt, dieses Tun gerichtlich untersagen lassen. Ein Verstoß gegen eine solche gerichtliche Schutzanordnung ist eine Straftat. Erstatten Sie in diesem Fall immer eine Strafanzeige! Die Anschrift des für Sie zuständigen Amtsgerichts finden Sie in der Übersicht über die örtlichen Adressen und Beratungsangebote (Einschubblatt).

Das Landeskriminalamt NRW informiert Anzeige! Häusliche Gewalt ist keine Privatsache, vielmehr werden bei der Ausübung regelmäßig Straftaten, wie zum Beispiel Körperverletzungen oder Freiheitsberaubungen begangen. Die Polizei wird grundsätzlich ein Strafverfahren einleiten. Dies erfolgt unabhängig von Ihrem Willen. Zur Durchführung des Strafverfahrens wird die Polizei regelmäßig Spuren suchen, Zeugen befragen und Beweise erheben. Zur Erleichterung der Beantragung zivilgerichtlichen Schutzes wird Ihnen die Polizei eine Dokumentation über den polizeilichen Einsatz bei häuslicher Gewalt aushändigen. Unsere Erfahrung! Wer einmal geschlagen hat, wird es wieder tun. Gewaltbeziehungen haben oft über Jahre Bestand. Die Gewaltanwendungen sind unberechenbar und erfolgen in immer kürzeren Abständen mit steigender Aggressivität. Gewaltausbrüchen folgen Versöhnungen und Versprechen, die nicht eingehalten werden. In solchen Gewaltkreisläufen gibt es immer einen Unterdrücker und einen Unterdrückten. Befreien Sie sich aus diesem Kreislauf der Gewalt! Lassen Sie sich beraten und unterstützen! Geschulte Fachkräfte in Beratungseinrichtungen bieten Ihnen bei der Klärung Ihrer Fragen und der Entscheidung über weitere Schritte umfassende Beratung. Diese orientiert sich an Ihrer persönlichen Situation und ist vertraulich. Im Frauenhaus finden Sie darüber hinaus Schutz und Unterkunft zu jeder Tages- und Nachtzeit.

Örtliche Adressen und Beratungsangebote Die/der Opferschutzbeauftragte Ihrer Polizei Landeskriminalamt NRW - Sachgebiet 34.2 - Allg. & Techn. Kriminalprävention Foto: Programm Polizeiliche Kriminalprävention der Länder und des Bundes (ProPK) Herausgeber: Landeskriminalamt NRW Völklinger Str. 49 40025 Düsseldorf SG 34.2 Allg.&Techn.Vorbeugung Mail: vorbeugung@mail.lka.nrw.de November 2003

Persönliche Notizen