Häusliche Gewalt: was macht das Bundesamt für Justiz?
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- Teresa Lorenz
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1 Häusliche Gewalt: was macht das Bundesamt für Justiz? Laufende und künftige Projekte
2 Bundesamt für Justiz Privatrecht : Zivilgesetzbuch (ZGB) Strafrecht : Strafgesetzbuch (StGB) Strafprozessordnung (StPO) Öffentliches Recht: Bundesgesetz über die Hilfe an Opfer von Straftaten (OHG) 2
3 Umsetzung des bundesrätlichen Berichts aufgrund des Postulats Fehr Postulat Fehr Mehr Anzeigen mehr Abschreckung Zusammenarbeit mit den Kantonen: eine Delegation der SVK OHG ist an den Arbeiten beteiligt Vorschläge zu diesen Massnahmen oder Informationen über den Stand der Umsetzung bis 31. Dezember 2014 Vorbereitungsarbeiten zur Evaluation des OHG 3
4 Stärkung der OHG-Beratungsstellen in ihrer Funktion als Erstanlaufstellen Bessere Information der Öffentlichkeit Telefonische Bevölkerungsbefragung: Was wissen die Leute über die Opferhilfe? Umfrage bei den Kantonen: wie wird über Opferhilfe informiert (Sensibilisierungkampagnen usw.)? gezielte Weiterbildung bestimmter Personengruppen («Multiplikator/innen»): Fragebogen an über 100 Weiterbildungseinrichtungen zum Weiterbildungsangebot bezüglich OHG 4
5 Bessere Unterstützung der Opfer im Strafverfahren Vorstudie: Abklären der heutigen Praxis bezüglich Unterstützung der Opfer während des Verfahrens gegen einen Beschuldigten Fragebogen an: Beratungsstellen Anwältinnen und Anwälte Polizei, Staatsanwaltschaften und Strafgerichte 5
6 Besserer Zugang der Opfer zu Informationen über die Opferhilfe nationale telefonische Anlaufstelle Förderung eines vereinfachten Zugangs zu den Unterstützungsangeboten über das Internet 6
7 Umsetzung des neuen Strafprozessrechts genau verfolgen erste Auswertung der Auswirkungen auf die Opfer im Rahmen der OHG-Evaluation 7
8 OHG-Evaluation 2015 siehe Frage Heim Bericht des Bundesrats in Erfüllung des Postulats Stump Massnahme D: Weiterleiten der Angaben zum Opfer an die Beratungsstelle durch die Polizei Massnahme I: spezifische Bedürfnisse einzelner Opfergruppen, siehe Postulat Heim : Schutz für alle von häuslicher Gewalt Bedrohten und Betroffenen 8
9 2. Neuerungen der OHG-Revision Plafonierung der Genugtuung Abhängigkeit vom Einkommen des Opfers 9
10 3. Bestimmungen der StPO bezüglich Opfer (siehe Fehr) Einfluss des Strafbefehls Massnahmen zum Schutz von Kindern 10
11 Evaluation von Art. 55a StGB Art. 55a (Einstellung des Verfahrens) 1 Bei einfacher Körperverletzung (Art. 123 Ziff. 2 Abs. 3 5), wiederholten Tätlichkeiten (Art. 126 Abs. 2 Bst. b, b bis und c), Drohung (Art. 180 Abs. 2) und Nötigung (Art. 181) können die Staatsanwaltschaft und die Gerichte das Verfahren sistieren, wenn: a. das Opfer: 1. der Ehegatte des Täters ist und die Tat während der Ehe oder innerhalb eines Jahres nach deren Scheidung begangen wurde, oder 2. die eingetragene Partnerin oder der eingetragene Partner des Täters ist und die Tat während der Dauer der eingetragenen Partnerschaft oder innerhalb eines Jahres nach deren Auflösung begangen wurde, oder 3. der hetero- oder homosexuelle Lebenspartner beziehungsweise der noch nicht ein Jahr getrennt lebende Ex-Lebenspartner des Täters ist; und 11
12 Evaluation von Art. 55a StGB b. das Opfer oder, falls dieses nicht handlungsfähig ist, sein gesetzlicher Vertreter darum ersucht oder einem entsprechenden Antrag der zuständigen Behörde zustimmt. 2 Das Verfahren wird wieder an die Hand genommen, wenn das Opfer oder, falls dieses nicht handlungsfähig ist, sein gesetzlicher Vertreter seine Zustimmung innerhalb von sechs Monaten seit der Sistierung schriftlich oder mündlich widerruft. 3 Wird die Zustimmung nicht widerrufen, so verfügen die Staatsanwaltschaft und die Gerichte die Einstellung des Verfahrens. 12
13 Evaluation von Art. 55a StGB Motion Heim Eindämmung der häuslichen Gewalt Motion Keller-Sutter Opfer häuslicher Gewalt besser schützen Ende November 2013: Sitzung mit Staatsanwältinnen und Staatsanwälten: wie sieht die Praxis aus? Bericht
14 Evaluation von Art. 28b ZGB Art. 28b 1 Zum Schutz gegen Gewalt, Drohungen oder Nachstellungen kann die klagende Person dem Gericht beantragen, der verletzenden Person insbesondere zu verbieten: 1. sich ihr anzunähern oder sich in einem bestimmten Umkreis ihrer Wohnung aufzuhalten; 2. sich an bestimmten Orten, namentlich bestimmten Strassen, Plätzen oder Quartieren, aufzuhalten; 3. mit ihr Kontakt aufzunehmen, namentlich auf telefonischem, schriftlichem oder elektronischem Weg, oder sie in anderer Weise zu belästigen. 2 Lebt die klagende Person mit der verletzenden Person in einer Wohnung zusammen, so kann sie dem Gericht zudem beantragen, die verletzende Person für eine bestimmte Zeit aus der Wohnung auszuweisen. Aus wichtigen Gründen kann diese Frist einmal verlängert werden. 14
15 Evaluation von Art. 28b ZGB 3 Das Gericht kann, sofern dies nach den gesamten Umständen als gerechtfertigt erscheint, der klagenden Person: 1. für die ausschliessliche Benützung der Wohnung eine angemessene Entschädigung der verletzenden Person auferlegen; oder 2. mit Zustimmung des Vermieters die Rechte und Pflichten aus einem Mietvertrag allein übertragen. 4 Die Kantone bezeichnen eine Stelle, die im Krisenfall die sofortige Ausweisung der verletzenden Person aus der gemeinsamen Wohnung verfügen kann, und regeln das Verfahren. 15
16 Evaluation von Art. 28b ZGB Bericht in Erfüllung des Postulats Stump Motion Fiala Stalking Motion Heim Eindämmung der häuslichen Gewalt Fragebogen an die Kantone Auswertung der gesammelten Daten durch eine externe Institution 16
17 Motionen, Interpellationen und Postulate Motion Perrin Geschlagene Frauen schützen «Elektronische Fussfessel», Vorentwurf zur Änderung des ZGB Interpellation Fehr Gewaltschutzgesetze und Schutz der Kinder Postulat Fehr Stärkung der Kinder in der Opferhilfe 17
18 Motion sozialdemokratische Fraktion OHG-Revision. Opfer besser unterstützen Motion Hassler Finanzielle Notlage von Gewaltopfern verhindern. Schaffung eines nationalen Fonds Motion Feri Bedrohungsmanagement bei häuslicher Gewalt. Gesetzliche Grundlage für Koordination und Datenaustausch Postulat Feri Bedrohungsmanagement bei häuslicher Gewalt. Überblick über die rechtliche Situation und Schaffen eines nationalen Verständnisses 18
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