Norbert Geis Mitglied des Deutschen Bundestages

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1 Norbert Geis Mitglied des Deutschen Bundestages Platz der Republik 1 Wilhelmstraße 60, Zi Berlin Tel: (030) Fax: (030) norbert.geis@bundestag.de 1 Rede zur 2./3. Lesung des vom Bundesrat eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Stärkung der Täterverantwortung Drs. 17/1466, 17/... - Rede in der 187. Sitzung des Deutschen Bundestages am Donnerstag, den 28. Juni 2012 Rede geht zu Protokoll Das moderne Strafrecht ist stärker von dem Ziel der Verbrechensvorbeugung geprägt, als von dem Ziel der Sühne für die begangene Tat und der Wiederherstellung der Rechtsordnung. Dies sind zweifellos zentrale Funktionen des Strafrechtes. Die Verbrechensvorbeugung hat jedoch für die Sicherheit und für die Aufrechterhaltung der Rechtsordnung eine überragende Bedeutung. Wenn es gar nicht erst zu einer Straftat kommt, kommt es auch nicht zu einer Störung der Rechtsordnung. Zweifellos hat die Strafandrohung eine abschreckende und damit eine präventive Wirkung. Dies gilt sowohl im generalpräventiven Sinn, als auch im konkreten Fall für einen potentiellen Täter, der eine bestimmte Tat begehen will. Dazu gehört aber, dass die Strafverfolgung effektiv ist. Durch den Gesetzestext allein lässt sich der Täter nicht beeindrucken. Aber auch wenn beides zusammen kommt, die Strafandrohung und die Gefahr des Entdecktwerdens, werden viele Täter von ihren Taten dennoch nicht abgehalten. Das haben wir bei der Bekämpfung des Terrorismus und der organisierten Kriminalität erfahren müssen. Solche Straftaten können kaum durch Strafandrohung, sondern vielmehr durch die vorzeitige

2 Aufdeckung von Anschlagsplänen verhindert werden, also durch präventive Maßnahmen. 2 Prävention ist deshalb die wichtigste Aufgabe in der Bekämpfung von Straftaten. Genau diesem Ziel widmet sich der vorliegende Gesetzentwurf. Darin geht um die Verbesserung der sogenannten Täterarbeit. Durch entsprechende Programme sollen, wie es in der Begründung des Entwurfs heißt, Verhaltens und Wahrnehmungsveränderungen auf Täterseite bewirkt werden. Der Täter soll dazu angemahnt werden, Verantwortung für seine Tat zu übernehmen und mehr Selbstkontrolle einzuüben. Dies soll im Rahmen von Ermittlungs- und Strafverfahren durch die Teilnahme an entsprechenden Programmen - in der Regel sind dies soziale Trainingskurse mit bester Besetzung - erreicht werden. Dadurch soll der Täter die Fähigkeit erlangen, sich künftig nicht gewaltbereit, sondern kontrolliert und gewaltfrei in einer Konfliktsituation zu verhalten. Dies gilt insbesondere im häuslichen Bereich und richtet sich in der Regel an Männer. Das Problem Häusliche Gewalt darf nicht unterschätzt werden. Gewalt in den eigenen vier Wänden hat es immer gegeben. Sie war aber nicht so häufig. Oft allerdings auch haben sich Frauen ihrem Schicksal ergeben. Inzwischen jedoch gehört die Gewalt im häuslichen Bereich für viele Frauen und Kinder zum Alltag. Jährlich suchen sexuell und psychisch misshandelte Frauen in den 600 Frauenhäusern Zuflucht. Dazu gehört eine große Dunkelziffer, da längst nicht alle Gewalttaten gemeldet werden. In den letzten zwanzig Jahren wurden Trainingsprogramme entwickelt, um die gewalttätigen und gewaltbereiten Männer zu einer Veränderung ihres Verhaltens zu

3 3 bringen. Wird diese Veränderung erreicht, haben solche Maßnahmen eine viel größere Wirkung, als zum Beispiel eine Geldstrafe, wie sie in solchen Fällen insbesondere bei Ersttätern üblich ist. Oft auch trifft die Geldstrafe nicht nur den Täter, sondern auch das Opfer, weil weniger Geld in der Haushaltskasse ist. Durch das vorgenannte Trainingsprogramm kann daher aus mehrfachem Grund ein besserer Opferschutz erlangt werden. Beim vorliegenden Gesetzentwurf geht es um die Verbesserung und die Erweiterung der Möglichkeiten, Straftäter über staatsanwaltschaftliche oder gerichtliche Weisungen im Rahmen von Ermittlungs- bzw. Strafverfahren qualifizierten Täterprogrammen zuzuweisen. Deshalb ist eine Ausweitung der Auflagen im Rahmen einer Einstellung nach 153 a StPO und eine Ausweitung der Auflagen im Rahmen einer Verwarnung mit Strafvorbehalt nach 59 a Strafgesetzbuch vorgesehen. Dabei geht es um die Teilnahme an einem oben beschriebenen Täterprogramm. Unter diesem Täterprogramm wird ein Unterstützungs- und Beratungsangebot zur Verhaltensänderung für gewalttätige Männer verstanden. Für eine solche Täterarbeit ist nach den Angaben der Bundesarbeitsgemeinschaft Täterarbeit häusliche Gewalt ein längerer Zeitraum, als die im 153 a StPO vorgesehenen 6 Monaten notwendig. Daher wird diese Frist auf ein Jahr verlängert. Darüber hinaus wird der Katalog bei einer Verwarnung mit Strafvorbehalt gemäß 59 a, StGB um die Möglichkeit der Weisung, an einem Täterprogramm teilzunehmen, ergänzt.

4 4 Außerdem wird in 153 a ein neuer Abs. 4 eingeführt. Es handelt sich dabei um eine Regelung für die Weitergabe personenbezogener Daten aus dem Strafverfahren, die nicht den Beschuldigten betreffen. Diese Daten dürfen an die mit der Durchführung des Programmes zur Änderung gewalttätigen Verhaltens befasste Stelle nur übermittelt werden, soweit die betroffenen Personen in die Übermittlung eingewilligt haben. Allerdings ist auch auf die Kritik an dem Gesetzentwurf hinzuweisen. Man kann durchaus die Auffassung vertreten, dass ein Regelungsbedürfnis nicht besteht. Soweit es nämlich im Rahmen häuslicher Gewalt zu erheblichen Straftaten kommt, wird eine Sanktionierung durch eine Auflage nach 153 A, StPO, eine Verwarnung mit Strafvorbehalt, nicht schuldangemessen sein. Soweit eine Freiheitsstrafe zu Bewährung ausgesetzt wird, ist eine Therapieeinweisung jetzt schon möglich. Außerdem verweist die Kritik darauf, dass für die vorgesehene Täterarbeit bundesweit nicht genügend Fachkräfte vorhanden sein werden. Darüber hinaus darf nicht übersehen werden, dass bereits jetzt schon in 153 a, Abs. 1, Satz 1, Satz 2, Nr. 5 StPO die Möglichkeit vorgesehen ist, dem Beschuldigten die Bemühungen um einen Täter-Opfer Ausgleich aufzuerlegen. Die Übermittlung von Daten, die nicht den Beschuldigten betreffen, nur mit Einwilligung der betroffenen Personen ist kaum praktikabel. Dadurch könnten die Erfolgsaussichten des Programms verringert werden. In jedem Fall muss es möglich sein, einen Tatvorgang, bei dem naturgemäß auch das Opfer beteiligt gewesen ist,

5 ohne Rücksicht auf die Interessen des Opfers an die Therapiestelle weiterzugeben. Der Gesetzeswortlaut ist insoweit unklar. 5 Alles in allem gesehen handelt es sich hier jedoch um einen Gesetzentwurf, der in der Praxis erprobt werden sollte. Es ist davon auszugehen, dass tatsächlich eine Verbesserung im Verhalten der Täter erreicht werden kann. Insofern ist dem Gesetzentwurf trotz der beschriebenen Bedenken zuzustimmen.

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