Polizeiliches Handeln bei (Cyber)Mobbing
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- Hans Kuntz
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1 Polizeiliches Handeln bei (Cyber)Mobbing
2 Ausgangslage (Cyber)Mobbing ist Alltag an Schulen stellt Schule als Institution, LehrerInnen, SchülerInnen, Eltern vor große Herausforderungen (vorher und nachher) Wurzeln liegen häufig im Kontext Schule auch (Cyber)Mobbing beginnt an dem realen Ort Schule zentrales Thema Wie kann ein gutes Zusammenleben in einer nicht freiwillig gewählten Gruppe gelingen? Unsicherheiten und Unklarheiten bei der Frage: Wie kann ich mit (Cyber)Mobbing vorher und nachher umgehen? Quelle: September 2018 Zentralstelle für polizeiliche Prävention Elena Nyderle, Marc Klinger
3 Ausgangslage Polizei ist langjähriger Partner von Schule in der Prävention zu verschiedenen Themen Präventionsbeamte sind i. d. R. nicht mit Ermittlungen befasst, aber unterliegen trotzdem dem Legalitätsprinzip Intervention durch Polizei bedeutet zunächst bei Straftaten Anzeige aufnehmen, Befragungen von Zeugen/Tatverdächtigen, Protokolle schreiben. Ermittlungen führen Quelle: es gibt keinen Mobbingparagrafen im StGB, aber einzelnes Verhalten kann Straftatbestände erfüllen September 2018 Zentralstelle für polizeiliche Prävention Elena Nyderle, Marc Klinger
4 POLIZEI (Strafanzeige und Ermittlungen) Information Fachdienst Prävention der Polizei Information Abgabe an JUGENDAMT / Jugendgerichtshilfe JUGENDSTAATS- ANWALTSCHAFT erzieherische Maßnahmen Regelfall Diversion Anklageerhebung JUGENDGERICHT ohne Auflagen mit Auflagen Einstellung Verurteilung Freispruch Erziehungsmaßregeln Zuchtmittel Jugendstrafe Weisungen Hilfe zur Erziehung Verwarnung Auflagen Jugendarrest Freiheitsstrafe Aufenthaltsort Erziehungsbeistandschaft Schadenswiedergutmachung Freizeitarrest mit Bewährung Heim / Familie Betreute Wohnform Entschuldigung Kurzarrest ohne Bewährung Ausbildung / Arbeit Arbeitsleistungen Dauerarrest Arbeitsleistungen Betreuungshelfer Geldbetrag an gemeinnützige Einrichtung Jugendarrest neben Jugendstrafe ( 16a JGG) Sozialer Trainingskurs September 2018 Zentralstelle für polizeiliche Prävention Elena Nyderle Täter-Opfer- Ausgleich
5 Transparenz zu Erziehungsberechtigten herstellen Schulleitung informieren Straftaten von Schülern schwere Tat oder öffentliches Interesse an Strafverfolgung? Ja Nein Gefährdung Dritter? Ja Polizei (örtlich zuständiges Polizeirevier) Nein Mit pädagogischen Mitteln zu lösen? Nein Ja Erziehungs- / Ordnungsmaßnahmen der Schule parallele Maßnahmen durch Schule September 2018 Zentralstelle für polizeiliche Prävention Elena Nyderle, Marc Klinger
6 Herausforderungen in der Praxis Polizei wird häufig zu Präventionsveranstaltungen eingeladen, obwohl es konkrete/akute Mobbingfälle in der Klasse/Schule gibt Erwartungen seitens der Schule/Lehrer an die Polizei, mit der Veranstaltung Mobbing zu beenden (gewünschter) Adressat der polizeilichen Präventionsveranstaltung häufig nur Schüler September 2018 Zentralstelle für polizeiliche Prävention Elena Nyderle
7 Herausforderungen in der Praxis Unklarheiten seitens der Schule bzgl. des pädagogischen Umgangs mit (Cyber)Mobbing (Opferschutz, Anzeigepflicht, Meldewege, Haltung, Austausch und Kooperation im Kollegium, Instrumente etc.) kein abgestimmtes, interdisziplinäres/ressortübergreifendes Rahmenkonzept zum Umgang mit Gewalt/(Cyber)Mobbing an Schulen September 2018 Zentralstelle für polizeiliche Prävention Elena Nyderle, Marc Klinger
8 Was kann Polizei im Rahmen der Intervention leisten? - Diskussion Anzeige aufnehmen und Ermittlungsverfahren führen Information/Aufklärung der Schulleitung, des Kollegiums, der Elternschaft über Phänomenologie des (Cyber)Mobbings bzw. Verhaltensweisen, die Straftatbestände erfüllen Aufklärung über einzelne Schritte des Ermittlungsverfahrens und deren mögliche Konsequenzen für die Beteiligten normverdeutlichende Ansprachen im konkreten Einzelfall (z. B. im Rahmen eines Ermittlungsverfahrens) September 2018 Zentralstelle für polizeiliche Prävention Elena Nyderle, Marc Klinger
9 Wie können wir es angehen? Von der Prävention zur Intervention Lehrer sind verpflichtet zu handeln! (Garantenstellung) d. h.: es besteht die Pflicht des Lehrers, die Schüler vor Gefährdungen zu schützen (Beschützergarant). die Schüler zu überwachen, dass durch diese keine Dritten oder andere Schüler geschädigt werden (Überwachungsgarant) September 2018 Zentralstelle für polizeiliche Prävention Elena Nyderle, Marc Klinger
10 Wie können wir es angehen? Von der Prävention zur Intervention Notwehr, Nothilfe ( 32 StGB) Notwehr ist die Verteidigung, die erforderlich ist um einen gegenwärtigen, rechtswidrigen Angriff von sich oder einem Anderen abzuwenden (Nothilfe) Wer eine Tat begeht, die durch Notwehr geboten ist, handelt nicht rechtswidrig. Ist der Angriff vorbei oder wird ein Angriff für später angedroht, besteht keine Notwehrsituation! September 2018 Zentralstelle für polizeiliche Prävention Elena Nyderle
11 Wo kann ich mich informieren? Hilfreiche Internet-Links September 2018 Zentralstelle für polizeiliche Prävention Elena Nyderle, Marc Klinger
12 Wo kann ich mich informieren? Hilfreiche Internet-Links => Bildung=> Beratung und Unterstützung September 2018 Zentralstelle für polizeiliche Prävention Elena Nyderle, Marc Klinger
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