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1 ASD zwischen Fallsteuerung und Fallbearbeitung Herausforderungen einer angemessenen Zusammenarbeit unterschiedlicher Akteure in (und mit) der Jugendhilfe

2 ASD zwischen Fallsteuerung und Fallbearbeitung Herausforderungen einer angemessenen Zusammenarbeit unterschiedlicher Akteure in (und mit) der Jugendhilfe Delegationsdynamiken bei der Arbeit mit straffälligen jungen Menschen Prof. Dr. Theresia Höynck

3 Delegationsdynamiken bei der Arbeit mit straffälligen jungen Menschen 1. Vorbemerkungen zum Begriff der Zusammenarbeit und zu den Rahmenbedingungen des Arbeitsfeldes 2. Rechtliche Rahmenbedingungen der Kooperation bei der Arbeit mit straffälligen jungen Menschen 3. Heiße Kartoffeln oder Filetstücke Mechanismen des push und pull bezogen auf straffällige junge Menschen 4. Fazit 3

4 Begriffe der Zusammenarbeit... 3

5 ASD zwischen Fallsteuerung und Fallbearbeitung Herausforderungen einer angemessenen Zusammenarbeit unterschiedlicher Akteure in (und mit) der Jugendhilfe Delegationsdynamiken bei der Arbeit mit straffälligen jungen Menschen Zusammenarbeit Kooperation Netzwerkarbeit alle in einem Boot Verzahnung gemeinsam sind wir stark Jugendamt (ASD/Jugendhilfe im Strafverfahren ) Freie Träger Andere Akteure (Justiz, Polizei, Schulen, Jobcenter, KJP ) (straffällige) junge Menschen (Jugendliche/ Heranwachsende) Verschiebebahnhof organisierte Verantwortungslosigkeit Verantwortungsdiffusion Versäulung... 5

6 Jugendkriminalität Entwicklung der Tatverdächtigen in der Bundesrepublik Deutschland (ab 1993 inkl. neue Bundesländer) für Tatverdächtige nach Altersgruppen - alle Delikte TV 2015 Jugendliche: HW: Quelle: PKS, Tabelle 20, eigene Darstellung 6

7 Jugendkriminalität Entwicklung der Tatverdächtigenziffern in der Bundesrepublik Deutschland (ab 1993 inkl. Neue Bundesländer) für Tatverdächtige nach Altersgruppen - alle Delikte o. Verkehr Quelle: PKS, Berechnungen des KFN Die Kriminalität insgesamt, also alle Delikte ohne Verkehr, steigt vor allem deshalb stark an, weil die Fallzahlen bei Verstöße gegen Aufenthalts- und Asylverfahrensgesetze (PKS-Schlüssel 7250) stark zugenommen haben (2014: Fälle, 2015: Fälle). 7

8 Entwicklung der Tatverdächtigenziffern in der Bundesrepublik Deutschland (ab 1993 inkl. Neue Bundesländer) für Tatverdächtige nach Altersgruppen - Gewaltkriminalität Quelle: PKS, Berechnungen des KFN 8

9 Sanktionierungspraxis im Jugendstrafrecht Heinz, Wolfgang: Das strafrechtliche Sanktionensystem und die Sanktionierungspraxis in Deutschland Internet- Publikation: Konstanzer Inventar Sanktionsforschung; < ionierungspraxis-in- Deutschland-Stand pdf> ; Version 1/

10 Zentrale Normen 2 Abs. 1 JGG Ziel des Jugendstrafrechts Die Anwendung des Jugendstrafrechts soll vor allem erneuten Straftaten eines Jugendlichen oder Heranwachsenden entgegenwirken. Um dieses Ziel zu erreichen, sind die Rechtsfolgen und unter Beachtung des elterlichen Erziehungsrechts auch das Verfahren vorrangig am Erziehungsgedanken auszurichten. 38 JGG Die Vertreter der Jugendgerichtshilfe bringen die erzieherischen, sozialen und fürsorgerischen Gesichtspunkte im Verfahren vor den Jugendgerichten zur Geltung. Sie unterstützen zu diesem Zweck die beteiligten Behörden durch Erforschung der Persönlichkeit, der Entwicklung und der Umwelt des Beschuldigten und äußern sich zu den Maßnahmen, die zu ergreifen sind. Im gesamten Verfahren gegen einen Jugendlichen ist die Jugendgerichtshilfe heranzuziehen. Dies soll so früh wie möglich geschehen. 52 SGB VIII Das Jugendamt hat nach Maßgabe der 38 und 50 Absatz 3 Satz 2 des Jugendgerichtsgesetzes im Verfahren nach dem Jugendgerichtsgesetz mitzuwirken Das Jugendamt hat frühzeitig zu prüfen, ob für den Jugendlichen oder den jungen Volljährigen Leistungen der Jugendhilfe in Betracht kommen. Ist dies der Fall oder ist eine geeignete Leistung bereits eingeleitet oder gewährt worden, so hat das Jugendamt den Staatsanwalt oder den Richter umgehend davon zu unterrichten, damit geprüft werden kann, ob diese Leistung ein Absehen von der Verfolgung ( 45 JGG) oder eine Einstellung des Verfahrens ( 47 JGG) ermöglicht. 10

11 Der Erziehungsgedanke 2 JGG Ziel des Jugendstrafrechts; Anwendung des allgemeinen Strafrechts (1) Die Anwendung des Jugendstrafrechts soll vor allem erneuten Straftaten eines Jugendlichen oder Heranwachsenden entgegenwirken. Um dieses Ziel zu erreichen, sind die Rechtsfolgen und unter Beachtung des elterlichen Erziehungsrechts auch das Verfahren vorrangig am Erziehungsgedanken auszurichten. (2) Die allgemeinen Vorschriften gelten nur, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist. 11

12 Kooperation im Jugendstrafrecht: rechtliche Grundlagen: 38 JGG (2) Die Vertreter der Jugendgerichtshilfe bringen die erzieherischen, sozialen und fürsorgerischen Gesichtspunkte im Verfahren vor den Jugendgerichten zur Geltung. Sie unterstützen zu diesem Zweck die beteiligten Behörden durch Erforschung der Persönlichkeit, der Entwicklung und der Umwelt des Beschuldigten und äußern sich zu den Maßnahmen, die zu ergreifen sind. In Haftsachen berichten sie beschleunigt über das Ergebnis ihrer Nachforschungen. In die Hauptverhandlung soll der Vertreter der Jugendgerichtshilfe entsandt werden, der die Nachforschungen angestellt hat. Soweit nicht ein Bewährungshelfer dazu berufen ist, wachen sie darüber, daß der Jugendliche Weisungen und Auflagen nachkommt. Erhebliche Zuwiderhandlungen teilen sie dem Richter mit. Im Fall der Unterstellung nach 10 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 üben sie die Betreuung und Aufsicht aus, wenn der Richter nicht eine andere Person damit betraut. Während der Bewährungszeit arbeiten sie eng mit dem Bewährungshelfer zusammen. Während des Vollzugs bleiben sie mit dem Jugendlichen in Verbindung und nehmen sich seiner Wiedereingliederung in die Gemeinschaft an. (3) Im gesamten Verfahren gegen einen Jugendlichen ist die Jugendgerichtshilfe heranzuziehen. Dies soll so früh wie möglich geschehen. Vor der Erteilung von Weisungen ( 10) sind die Vertreter der Jugendgerichtshilfe stets zu hören; kommt eine Betreuungsweisung in Betracht, sollen sie sich auch dazu äußern, wer als Betreuungshelfer bestellt werden soll. 12

13 52 SGB VIII Kooperation im Jugendstrafrecht, rechtliche Grundlagen: 52, 36 a SGB VIII (1) Das Jugendamt hat nach Maßgabe der 38 und 50 Abs. 3 Satz 2 des Jugendgerichtsgesetzes im Verfahren nach dem Jugendgerichtsgesetz mitzuwirken. (2) Das Jugendamt hat frühzeitig zu prüfen, ob für den Jugendlichen oder den jungen Volljährigen Leistungen der Jugendhilfe in Betracht kommen. Ist dies der Fall oder ist eine geeignete Leistung bereits eingeleitet oder gewährt worden, so hat das Jugendamt den Staatsanwalt oder den Richter umgehend davon zu unterrichten, damit geprüft werden kann, ob diese Leistung ein Absehen von der Verfolgung ( 45 JGG) oder eine Einstellung des Verfahrens ( 47 JGG) ermöglicht... 36a SGB VIII (1) Der Träger der öffentlichen Jugendhilfe trägt die Kosten der Hilfe grundsätzlich nur dann, wenn sie auf der Grundlage seiner Entscheidung nach Maßgabe des Hilfeplans unter Beachtung des Wunsch- und Wahlrechts erbracht wird; dies gilt auch in den Fällen, in denen Eltern durch das Familiengericht oder Jugendliche und junge Volljährige durch den Jugendrichter zur Inanspruchnahme von Hilfen verpflichtet werden... 13

14 Kooperation im Jugendstrafrecht, rechtliche Grundlagen: PDV Die Bearbeitung von Jugendsachen erfordert sowohl im präventiven als auch im repressiven Bereich eine ständige Kooperation der damit betrauten Polizei- beamten mit anderen Institutionen, die sich mit Jugendfragen befassen Das Jugendamt und sonst zuständige Behörden sind unverzüglich zu unterrichten, wenn schon während der polizeilichen Ermittlungen erkennbar wird, daß Leistungen der Jugendhilfe infrage kommen. In allen anderen Fällen ist spätestens mit der Abgabe der Ermittlungsvorgänge an die Staatsanwaltschaft das Jugendamt zu unterrichten, sofern eine Gefährdung Minderjähriger (Nr. 2.2) vorliegt, ggf. ist bei Ermittlungen gegen Heranwachsende eine Benachrichtigung in Betracht zu ziehen ( 2 und 7 KJHG). (Überarbeitung der PDV wird seit längerem diskutiert) 14

15 Kooperation im Jugendstrafrecht, rechtliche Grundlagen: 81 SGB VIII Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe haben mit anderen Stellen und öffentlichen Einrichtungen, deren Tätigkeit sich auf die Lebenssituation junger Menschen und ihrer Familien auswirkt, insbesondere mit 2. den Familien- und Jugendgerichten, den Staatsanwaltschaften sowie den Justizvollzugsbehörden, 9. den Polizei- und Ordnungsbehörden, im Rahmen ihrer Aufgaben und Befugnisse zusammenzuarbeiten. 15

16 Der Erziehungsgedanke 2 JGG Ziel des Jugendstrafrechts; Anwendung des allgemeinen Strafrechts (1) Die Anwendung des Jugendstrafrechts soll vor allem erneuten Straftaten eines Jugendlichen oder Heranwachsenden entgegenwirken. Um dieses Ziel zu erreichen, sind die Rechtsfolgen und unter Beachtung des elterlichen Erziehungsrechts auch das Verfahren vorrangig am Erziehungsgedanken auszurichten. (2) Die allgemeinen Vorschriften gelten nur, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist. 16

17 Rechtsfolgen des Jugendstrafrechts Maßstab Erziehungsmaßregeln 9 ff., nämlich 10 Weisungen u.a. in I: Nr.4 Arbeitsleistungen Nr.5 Betreuungsweisung Nr.6 Sozialer Trainingskurs Nr.7 Täter-Opfer-Ausgleich Nr.9 Teilnahme am Verkehrsunterricht in II: heilerzieherische Behandlung Entziehungskur 12 Hilfe zur Erziehung, u.a. Nr.1 Erziehungsbeistandschaft Nr.2 Heimerziehung oder Erziehung in einer sonst. betreuten Wohnform Zuchtmittel 13 ff., nämlich 14 Verwarnung 15 Auflagen - Schadenswiedergutmachung - Entschuldigung beim Verletzten - Arbeitsleistung - Geldbetrag zugunsten einer gemeinnützigen Einrichtung 16 Jugendarrest - Freizeitarrest - Kurzarrest - Dauerarrest 16 a JA neben Jugendstrafe zur Bewährung Jugendstrafe 17 ff., wegen schädlicher Neigungen/ Schwere der Schuld - 21 ff., Strafaussetzung zur Bewährung - 27 Aussetzung der Verhängung der Jugendstrafe - 61 ff. Vorbewährung - zu vollstreckende Maßstab: Ist diese Reaktion für diesen Jugendlichen zu diesem Zeitpunkt das Mittel, das am besten das Ziel der Legalbewährung zu erreichen verspricht? Nicht: Was haben wir im Angebot? Wo müssen Plätze voll werden? Was akzeptiert die wirtschaftliche Jugendhilfe? Was wurde schon probiert? Was geben wir üblicherweise für sowas? Was ist bei der Tatschwere schuldangemessen? Was können wir der Presse verkaufen? 17

18 Delegationsdynamiken: push und pull. Push: Überlastung Kosten (für manche Akteure zentral, für andre bedeutungslos) (antizipierte) öffentliche Wirkung Pull: zurückgehende Fallzahlen Vertrauen in die Wirksamkeit des eigenen Handelns ( Wir können das besser ) (antizipierte) öffentliche Wirkung 18

19 Delegationsdynamiken bei der Arbeit mit straffälligen jungen Menschen Heiße Kartoffel oder Filetstück.. Wer kann pushen und pullen? Die Polizei kann das Aufkommen von Fällen in manchen Bereichen stark steuern: Kontrolldelikte, Aufforderung zu Anzeigeerstattung, Präsenz. Kann auch in der Institution betriebenen Aufwand deutlich variieren Ermittlungsintensität jenseits reiner Aufklärung, besondere Projekte, Kooperation. Die öffentliche Jugendhilfe hat sehr große Spielräume der Dosierung des Aufwandes schon bei der Frage, was sie überhaupt zum Fall macht. Dies bezieht sich sowohl auf die justizbezogenen Aufgaben als auch auf das reine Jugendhilfehandeln. Freie Träger der Jugendhilfe sind sehr unterschiedlich mächtig darin, die Zahl der Fälle und den betriebenen Aufwand zu steuern. Justiz kann den Input unmittelbar nicht steuern innerhalb des Systems bestehen Spielräume durch Erhöhung bzw. Verringerung der Anklagequote, durch Formalisierung bzw. Flexibilisierung, durch mehr oder weniger an Kooperation mit Externen. Neben erzieherischem bzw. Jugendhilfebedarf beeinflussen zahlreiche Faktoren, wie sehr welche Institution welche Fälle an sich zieht oder möglichst abwehrt. Will man im Interesse der jungen Menschen gut zusammenarbeiten, muss man die Eigenlogiken und Zwänge der Kooperationspartner kennen. 19

20 ASD zwischen Fallsteuerung und Fallbearbeitung Herausforderungen einer angemessenen Zusammenarbeit unterschiedlicher Akteure in (und mit) der Jugendhilfe Delegationsdynamiken bei der Arbeit mit straffälligen jungen Menschen Fazit Zusammenarbeit erzeugt immer Abgrenzungsfragen (Wer muss was, wer darf was?). Diese stellen sich sowohl innerhalb der Jugendhilfe (und anderen Institutionen) als auch zwischen der Jugendhilfe und anderen Akteuren. Bei jungen Menschen, die mit verschiedenen staatlichen Institutionen zu tun haben, stellen sich diese Probleme besonders dringlich. Es ist nicht immer einfach, die Zwänge der Institutionen auszublenden und wirklich nur das Wohl der jungen Menschen im Blick zu haben (Fallzahlendruck, ökonomische Überlegungen, Image der Institution, Profilierungsnotwendigkeiten ). Gute Zusammenarbeit passiert nicht von allein sie bedarf der aktiven Gestaltung. Straffällige junge Menschen fordern (jenseits von ubiquitärer Bagatellkriminalität) die Jugendhilfe in besonderer Weise: Ältere Jugendliche und junge Volljährige, nicht freiwillig im Kontakt mit der Jugendhilfe, schwierige Biographien Systemsprenger. Auch und gerade deswegen sind ASD und Jugendhilfe im Strafverfahren hier gemeinsam gefordert, die anwaltliche Funktion der Jugendhilfe aktiv und offensiv zu füllen. 20

21 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! Prof. Dr. Theresia Höynck 21

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