Möglichkeiten und Grenzen der Kooperation von Polizei und Sozialer Arbeit
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- Hannah Fischer
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1 Möglichkeiten und Grenzen der Kooperation von Polizei und Sozialer Arbeit Konstanze Fritsch, Clearingstelle Jugendhilfe/Polizei, Stiftung SPI, Berlin Vortrag am 04. Mai 2011 in Hofgeismar im Rahmen der Veranstaltung Fallkonferenzen im jugendstrafrechtlichen Ermittlungsverfahren Polizei und Sozialarbeit XVI
2 Inhalt 1. Grundlagen der Jugendhilfe 2. Grundlagen der Polizeiarbeit 3. Gegenüberstellung von Jugendhilfe und Polizei 4. Kooperation zwischen Jugendhilfe und Polizei 5. Ausgewählte Spezialvorschriften 6. Bedingungen für eine gelingende Kooperation
3 Grundlagen der Jugendhilfe
4 Grundlagen in der Jugendhilfe Rechtliche Grundlage: SGB (für einen kleinen Teilbereich auch JGG) Zielgruppe: Junge Menschen und ihre Eltern Altersbezeichnungen: unter 14 Kind 14 bis unter 18 Jugendliche/r 18 bis unter 27 junge/r Volljährige/r alle unter 27 junge Menschen
5 1 SGB VIII: Recht auf Erziehung, Elternverantwortung, Jugendhilfe (1)Jeder junge Mensch hat ein Recht auf Förderung seiner Entwicklung und auf Erziehung zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit. (2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.
6 1 SGB VIII: Recht auf Erziehung, Elternverantwortung, Jugendhilfe (3) Jugendhilfe soll zur Verwirklichung des Rechts nach Absatz 1 insbesondere 1. junge Menschen in ihrer individuellen und sozialen Entwicklung fördern und dazu beitragen, Benachteiligungen zu vermeiden oder abzubauen, 2. Eltern und andere Erziehungsberechtigte bei der Erziehung beraten und unterstützen, 3. Kinder und Jugendliche vor Gefahren für ihr Wohl schützen, 4. dazu beitragen, positive Lebensbedingungen für junge Menschen und ihre Familien sowie eine kinder- und familienfreundliche Umwelt zu erhalten oder zu schaffen.
7 2 SGB VIII: Aufgaben der Jugendhilfe (Auszug) (1) Die Jugendhilfe umfasst Leistungen und andere Aufgaben zugunsten junger Menschen und Familien. (2) Leistungen der Jugendhilfe sind: 1. Angebote der Jugendarbeit, der Jugendsozialarbeit und des erzieherischen Kinder und Jugendschutzes ( 11 14) 4. Hilfen zur Erziehung ( 27-35, 36, 37, 39, 40) 5. Hilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche und ergänzende Leistungen ( 35a bis 37, 39, 40), 6. Hilfe für junge Volljährige und Nachbetreuung ( 41).
8 2 SGB VIII: Aufgaben der Jugendhilfe (Auszug) (3) Andere Aufgaben der Jugendhilfe sind 1. die Inobhutnahme von Kindern und Jugendlichen ( 42), 2. die Herausnahme des Kindes oder des Jugendlichen ohne Zustimmung des Personensorgeberechtigten ( 43), 6. die Mitwirkung in Verfahren vor den Vormundschafts- und den Familiengerichten ( 50) 8. die Mitwirkung in Verfahren nach dem Jugendgerichtsgesetz ( 52), 11. Beistandschaft, Amtspflegschaft, Amtsvormundschaft und Gegenvormundschaft des Jugendamts ( 55 bis 58),
9 Prinzipien der Jugendhilfe Oberstes Handlungsziel: Wohl des Kindes Lebensweltorientierung: Prävention, Sozialraumorientierung, Alltagsorientierung, Integration, Partizipation Hilfeplanung Ganzheitlichkeit Parteilichkeit Freiwilligkeit Akzeptanz der Person Vertrauensschutz
10 Grundlagen der Polizeiarbeit
11 Aufgabe der Polizei sei, die nöthigen Anstalten zur Erhaltung der öffentlichen Ruhe, Sicherheit und Ordnung und zur Abwendung der dem Publico oder einzelnen Mitgliedern desselben bevorstehenden Gefahr zu treffen. (aus dem Urteil des Preußischen Oberverwaltungsgerichts 1882)
12 Grundlagen der Polizeiarbeit Rechtliche Grundlage: StGB, StPO, ASOG Fokus: Herstellung und Beibehaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung Altersbezeichnungen: unter 14 Kind 14 bis unter 18 Jugendliche/r 18 bis unter 21 Heranwachsende/r alle ab 21 Erwachsene/r
13 1 ASOG Berlin: Aufgaben der Ordnungsbehörden und der Polizei (1) Die Ordnungsbehörden und die Polizei haben die Aufgabe, Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung abzuwehren (Gefahrenabwehr). (3) Die Polizei hat im Rahmen der Gefahrenabwehr auch Straftaten zu verhüten sowie für die Verfolgung von Straftaten vorzusorgen (Prävention). (5) Die Polizei leistet anderen Behörden und sonstigen öffentlichen Stellen Vollzugshilfe ( 52 bis 54).
14 17 ASOG: Allgemeine Befugnisse, Begriff der Straftat von erheblicher Bedeutung (1) Die Ordnungsbehörden und die Polizei können die notwendigen Maßnahmen treffen, um eine im einzelnen Falle bestehende Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung (Gefahr) abzuwehren, ( ). (2) Zur Erfüllung der Aufgaben, die den Ordnungsbehörden und der Polizei durch andere Rechtsvorschriften übertragen sind, haben sie die dort vorgesehenen Befugnisse.
15 163 StPO 1) Die Behörden und Beamten des Polizeidienstes haben Straftaten zu erforschen.
16 Prinzipien der Polizei Legalitätsprinzip Opportunitätsprinzip Subsidiaritätsprinzip Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (Übermaßverbot)
17 Gegenüberstellung von Jugendhilfe und Polizei
18 Gegenüberstellung Jugendhilfe und Polizei Polizei: ASOG, StPO, StGB Altersgrenzen (StGB) Legalitätsprinzip Wahrheits-Ermittlungen Unparteilichkeit Ermittlungen bestimmen die Kontaktdauer Unfreiwilligkeit Jugendhilfe: SGB, JGG Altersgrenzen (SGB) Vertrauensschutzprinzip Hilfe-Ermittlungen Anwalt des Kindes Beziehungsarbeit: dauerhaft und tragfähig Freiwilligkeit
19 Unterschiedliche Blickwinkel auf gleiche Phänomene
20 Delinquenz von Kindern und Jugendlichen als Aufgabe für Jugendhilfe: Anlass als Chance zum Lernen erzieherischer Blick auf Delinquenz Ausrichtung auf soziales Lernen Erziehungsgedanke (zu einer eigenverantwortlichen, gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit)
21 Delinquenz von Kindern und Jugendlichen als Aufgabe für die Polizei: Ermittlungsauftrag Gefahrenabwehr Erziehungsgedanke (Legalbewährung) PDV 100: Prävention geht vor Repression aber: primäre Kriminalprävention nur gemeinsam mit anderen Fachkräften, nicht direkt mit Kindern- und Jugendlichen als Zielgruppe (ProPK)
22 Erschwert Kooperation die Arbeit oder erleichtert sie die Arbeit eher?
23 Unterschiedliche Formen der Kooperation auf gesetzlicher Grundlage mit Einverständnis des/der Betroffenen und ggf. seiner/ihrer Erziehungsberechtigten auf der Grundlage politischer Beschlüsse auf der Grundlage von Kooperationsverträgen
24 Kooperationsfelder Kinder- und Jugenddelinquenz Kinderschutz/Kindeswohlgefährdung Jugendschutz Prävention
25 Ausgewählte, für die Kooperation relevante, Spezialvorschriften in der Jugendhilfe und der Polizei
26 44 ASOG Bln. 45 ASOG Bln. 203 StGB 8a SGB VIII 81 SGB VIII
27 44 ASOG Bln.: Datenübermittlung innerhalb des öffentlichen Bereichs (1) Zwischen den Ordnungsbehörden sowie zwischen den Ordnungsbehörden und der Polizei können personenbezogene Daten übermittelt werden, soweit das zur Erfüllung ordnungsbehördlicher oder polizeilicher Aufgaben erforderlich ist; ( )
28 44 ASOG Bln.: Datenübermittlung innerhalb des öffentlichen Bereichs (2) Im Übrigen können die Ordnungsbehörden und die Polizei personenbezogene Daten an Behörden oder sonstige öffentliche Stellen übermitteln, soweit das 1. zur Erfüllung ordnungsbehördlicher oder polizeilicher Aufgaben, 2. zur Abwehr einer Gefahr für oder durch den Empfänger, 3. zur Abwehr erheblicher Nachteile für das Gemeinwohl, 4. zur Abwehr einer schwerwiegenden Beeinträchtigung der Rechte einer Person erforderlich ist.
29 45 ASOG Bln.: Datenübermittlung an Personen oder Stellen außerhalb des öffentlichen Bereichs (1) Die Ordnungsbehörden und die Polizei können personenbezogene Daten an Personen oder Stellen außerhalb des öffentlichen Bereichs übermitteln, soweit das 1. zur Erfüllung ordnungsbehördlicher oder polizeilicher Aufgaben, 2. zur Abwehr erheblicher Nachteile für das Gemeinwohl, 3. zur Abwehr einer schwerwiegenden Beeinträchtigung der Rechte einer Person erforderlich ist oder
30 45 ASOG Bln.: Datenübermittlung an Personen oder Stellen außerhalb des öffentlichen Bereichs 4. der Auskunftsbegehrende ein rechtliches Interesse an der Kenntnis der zu übermittelnden Daten glaubhaft macht und die schutzwürdigen Interessen der betroffenen Person nicht überwiegen, 5. der Auskunftsbegehrende ein berechtigtes Interesse geltend macht und offensichtlich ist, dass die Datenübermittlung im Interesse der betroffenen Person liegt, die betroffene Person eingewilligt hat oder in Kenntnis der Sachlage ihre Einwilligung hierzu erteilen würde. (3) Der Empfänger ist darauf hinzuweisen, dass die übermittelten Daten nur zu dem Zweck genutzt werden dürfen, zu dessen Erfüllung sie ihm übermittelt wurden.
31 203 StGB (Auszug): Verletzung von Privatgeheimnissen (1) Wer unbefugt ein fremdes Geheimnis, namentlich ein zum persönlichen Lebensbereich gehörendes Geheimnis oder ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis, offenbart, das ihm als 4. Ehe-, Familien-, Erziehungs- oder Jugendberater sowie Berater für Suchtfragen in einer Beratungsstelle, die von einer Behörde oder Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts anerkannt ist. 4a. Mitglied oder Beauftragten einer anerkannten Beratungsstelle nach den 3 und 8 des Schwangerschaftskonfliktgesetzes, 5. staatlich anerkanntem Sozialarbeiter oder staatlich anerkanntem Sozialpädagogen anvertraut worden oder sonst bekanntgeworden ist, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
32 8a SGB VIII: Schutzauftrag bei Kindeswohlgefährdung (1) Werden dem Jugendamt gewichtige Anhaltspunkte für die Gefährdung des Wohls eines Kindes oder Jugendlichen bekannt, so hat es das Gefährdungsrisiko im Zusammenwirken mehrerer Fachkräfte abzuschätzen. Dabei sind die Personensorgeberechtigten sowie das Kind oder der Jugendliche einzubeziehen, soweit hierdurch der wirksame Schutz des Kindes oder des Jugendlichen nicht in Frage gestellt wird. Hält das Jugendamt zur Abwendung der Gefährdung die Gewährung von Hilfen für geeignet und notwendig, so hat es diese den Personensorgeberechtigten oder den Erziehungsberechtigten anzubieten.
33 8a SGB VIII: Schutzauftrag bei Kindeswohlgefährdung (4) Soweit zur Abwendung der Gefährdung das Tätigwerden anderer Leistungsträger, der Einrichtungen der Gesundheitshilfe oder der Polizei notwendig ist, hat das Jugendamt auf die Inanspruchnahme durch die Personensorgeberechtigten oder die Erziehungsberechtigten hinzuwirken. Ist ein sofortiges Tätigwerden erforderlich und wirken die Personensorgeberechtigten oder die Erziehungsberechtigten nicht mit, so schaltet das Jugendamt die anderen zur Abwendung der Gefährdung zuständigen Stellen selbst ein.
34 81 SGB VIII: Zusammenarbeit mit anderen Stellen und öffentlichen Einrichtungen Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe haben mit anderen Stellen und öffentlichen Einrichtungen, deren Tätigkeit sich auf die Lebenssituation junger Menschen und ihrer Familien auswirkt, insbesondere mit 1. Schulen und Stellen der Schulverwaltung,[ ] 7. den Polizei- und Ordnungsbehörden,[ ] 8. den Justizvollzugsbehörden und im Rahmen ihrer Aufgaben und Befugnisse zusammen zu arbeiten.
35 Bedingungen für eine gelingende Kooperation zwischen Jugendhilfe und Polizei
36 Abbau von Vorurteilen und Berührungsängsten Kenntnisse und Akzeptanz: der verschiedenen rechtlichen Grundlagen der unterschiedlichen Aufgaben, Aufträge und Strukturen Rollenklarheit Einhaltung der beruflichen Rolle Transparenz in den Vorgehensweisen Kommunikation Vertrauen in die Professionalität der anderen Berufsgruppe
37 Kontakt: Konstanze Fritsch Stiftung SPI Clearingstelle Jugendhilfe/Polizei Rheinsberger Straße Berlin Tel.: 030/ Fax: 030/
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