Erziehung statt Strafe
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- Louisa Schreiber
- vor 9 Jahren
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1 Presseinformation Konrad-Adenauer-Str Stuttgart Tel: /687/683 Fax: Stuttgart, den Erziehung statt Strafe Zu den Forderungen der Landesregierung nach einer Verschärfung des Jugendstrafrechts Pressekonferenz mit Thomas Oelmayer, MdL Innen- und rechtspolitischer Sprecher
2 Erziehung statt Strafe Vorbemerkung Nach den jüngsten Zahlen der polizeilichen Kriminalstatistik für Baden-Württemberg für das Jahr 2004 ist die Anzahl der Tatverdächtigen unter 21 Jahren zwar generell leicht zurückgegangen, doch im Langzeitvergleich von zehn Jahren ergibt sich ein Anstieg von nahezu 30 Prozent. Erschreckend ist hierbei die zunehmende Gewaltbereitschaft von Jugendlichen und Heranwachsenden. Die Zahl der Tatverdächtigen ist hier in den letzten zehn Jahren um 85 Prozent gestiegen. Dramatisch ist im Bereich der Gewaltkriminalität die Zunahme von Taten, die von jugendlichen Aussiedlern begangen wurden. Die Fraktion Grüne hat in einer Grossen Anfrage zur Jugendkriminalität und Jugendstrafrecht in Baden-Württemberg (Drs.13/2871) eine umfassende Bestandsaufnahme der Landesregierung hierzu eingefordert. Ministerpräsident Oettinger hat schon in seiner Regierungserklärung deutlich gemacht, dass der Bereich Jugendkriminalität einen Schwerpunkt im Bereich Innenpolitik darstellen soll. Hierzu hat er die alten FDP-Forderungen der Justizminister Goll/ Werwigk-Hertneck wortgleich übernommen. Schon zum wiederholten Male hat das Land Baden-Württemberg entsprechende Bundesratsinitiativen (Drs. 860/02; 312/03) erfolglos gestartet (das Land sah sich nicht veranlasst, zur Vorbereitung dieser Gesetzesvorhaben Experten anzuhören). Verschärfungen des Jugendstrafrechts: Vorbemerkung: Kurzeinführung in die Systematik des Jugendgerichtsgesetzes (JGG) Der Erziehungsgedanke und die Prävention sind im geltenden Jugendstrafrecht von zentraler Bedeutung. Seine Intention besteht gerade darin, den staatlichen 1
3 Strafanspruch zugunsten jugendadäquater, unterstützender Maßnahmen zurückzunehmen (Leitsatz: Erziehung statt Strafe und nicht Erziehung durch Strafe ). Deutlich wird dies durch den flexiblen Sanktionskatalog im Jugendgerichtsgesetz, der einem Jugendrichter/-richterin zur Verfügung steht, um auf den Jugendlichen/Heranwachsenden im Hinblick auf dessen soziale Integration reagieren zu können. Als mögliche Sanktionen stehen Erziehungsmaßregeln (Erteilung von Weisungen, Hilfen zur Erziehung), Zuchtmittel (Verwarnung, Erteilung von Auflagen, Jugendarrest) und Jugendstrafe (Höchstgrenze 10 Jahre) zur Verfügung. I. Die Landesregierung fordert: Heranwachsende (18-21 Jahre) sollen grundsätzlich nach dem Erwachsenenstrafrecht und nicht nach dem Jugendstrafrecht verurteilt werden Die Forderung, Heranwachsende ausschließlich nach Erwachsenenstrafrecht zu verurteilen, wurde von Seiten der FDP/CDU schon wiederholt geäußert. Begründet wird dies immer mit der hohen Kriminalitätsrate in dieser Altersgruppe und aktuell mit der steigenden Tendenz bei Gewaltdelikten und den vermeintlich zu milden Sanktionen des Jugendstrafrechts. Diese Forderung wird von Wissenschaft, Praxis und Fachverbänden nahezu einhellig abgelehnt (siehe Beschluss Deutscher Juristentag (2002); Deutsche Vereinigung von Jugendgerichten und Jugendgerichtshilfen (DVJJ)). Während Jugendliche (14 bis 18 Jahre) nach den Vorschriften des Jugendstrafrechts verurteilt werden, kann der/die Richter/-in bei Heranwachsenden (18 bis 21 Jahre) nach 105 Jugendgerichtsgesetz (JGG) abwägen, ob Erwachsenen- oder Jugendstrafrecht zur Anwendung kommt. Ausschlaggebend ist hier der Entwicklungsstand des Heranwachsenden oder die Qualifizierung der Tat als Jugendverfehlung. Wird dies bejaht, kommt Jugendstrafrecht zur Anwendung, ansonsten allgemeines Strafrecht. 2
4 Anwendungshäufigkeit von Jugendstrafrecht bei Heranwachsenden (Quelle: Antwort der Landesregierung auf die Große Anfrage der Grünen Drs.13/2871 Seite 10) Laut Tabelle wird bei der Gesamtzahl der Verurteilungen aus dem Jahr 2002 bei 49,1% Jugendstrafrecht angewandt. Auch bewahrheitet sich die Tendenz: Je schwerer die Tat desto eher kommt Jugendstrafrecht zur Anwendung (bei 90% der Verurteilungen zu gefährlicher Körperverletzung ist Jugendstrafrecht angewandt worden). Interessant sind die Ausführungen des Justizministeriums von Baden-Württemberg hierzu in der Antwort zur Grossen Anfrage, in der dem 105 JGG verfassungsrechtliche Bedenken entgegengebracht werden. Begründet wird dies damit, dass sich im Laufe der Zeit eine nach Regionen und Delikten eine unterschiedliche Anwendungspraxis und Anwendungshäufigkeit des Jugendstrafrechts herausgebildet hätte. Die richterliche Praxis würde gerade bei schweren Verbrechen zur Anwendung von Jugendstrafrecht neigen. Die Begründung ist problematisch, denn sie argumentiert an der verfassungsrechtlich garantierten richterlichen Unabhängigkeit vorbei. Die regelmäßige Anwendung von Jugendstrafrecht beim 105 JGG entspricht der kriminalpolitischen Leitlinie des 1. JGGÄndG ebenso wie der höchstrichterlichen Rechtsprechung (BGHSt 12,116). 3
5 Weiter ist es nicht verwunderlich, dass Richter bei schwereren Taten eher zur Anwendung des Jugendstrafrechts neigen, da dieses von der Zielsetzung und seinen Reaktionsmöglichkeiten her nicht das mildere, sondere das flexiblere Recht ist. Neben klassischen strafrechtlichen Sanktionen hat der Richter beim Jugendstrafrecht weiter die Möglichkeit Maßnahmen zu verhängen, die der Unterstützung von Zukunftsperspektiven dienen. II. Die Landesregierung fordert: Erhöhung der Jugendstrafe von 10 auf 15 Jahre Das Justizministerium ist in der Antwort zur Grossen Anfrage nicht in der Lage, eine konkrete Zahl zu nennen, in wie viel Fällen im Zeitraum von zehn Jahren das Höchstmaß von zehn Jahren verhängt wurde (Zitat: in den letzten zehn Jahren ist es lediglich in wenigen Einzelfällen zur Verhängung der Höchststrafe gekommen ). Auf so einer schmalen statistischen Basis die Erhöhung des Strafrahmens um 50 Prozent zu fordern ist kurios. III. Die Landesregierung fordert: Verhängung von Sicherungsverwahrung gegen Jugendliche und Heranwachsende bei schwersten Straftaten Die Sicherungsverwahrung ist die einschneidenste Maßnahme, die das Strafrecht vorsieht. Die mit ihr verbundene Freiheitsentziehung erfolgt nicht wegen der Schuld, sondern wegen der angenommenen Gefährlichkeit des Verurteilten zur Sicherung der Allgemeinheit. Nur über eine Prognoseentscheidung kann die Entwicklung und Gefährlichkeit des Täters beurteilt werden. So eine Prognose ist weder bei Heranwachsenden und erst recht nicht bei Jugendlichen möglich, da diese mitten in ihrer Entwicklung stehen. Bei einer besonders schweren Straftat steht dem Gericht immer noch die Möglichkeit offen, den Täter nach 63 StGB in den Maßregelvollzug unterzubringen. 4
6 IV. Die Landesregierung fordert: Einführung des Warnschussarrestes (Zur Erläuterung: der geltende Jugendarrest in 16 JGG sieht drei Formen vor: Freizeitarrest, Kurzarrest und Dauerarrest, wobei die stärkste Form des Dauerarrestes von mindestens einer Woche bis höchstens vier Wochen dauern kann. Der Dauerarrest stellt die stärkste Sanktionsform der Zuchtmittel dar) Der Warnschussarrest soll nach einer Strafaussetzung auf Bewährung die Bewährungszeit einleiten. Damit würde dem Verurteilten der Ernst der Bestrafung bewusst und ihm einen Denkzettel verpassen. Eine Art präventiver Vorgeschmack auf den Freiheitsentzug. Dieser Vorschlag trifft in Fachkreisen auf breite Ablehnung. Vor allem lässt dieser Vorschlag allgemeine Entwicklungen aus der Arrestpraxis und empirische Befunde außer Acht, die belegen, dass die Abschreckungswirkung des Arrestes weitgehend verfehlt wird ( Kurzhaft schreckt nur kurzfristig ). Kurzhaft bedeutet demgegenüber auch immer Lernen von anderen Gefangenen, Stigma, Subkulturerfahrung. Ein weiteres Argument gegen den Warnschussarrest wäre, dass er keinesfalls direkt nach dem Urteilsspruch vollzogen wird, sondern erst mit zeitlicher Verzögerung von 8 bis 12 Wochen. Das hätte praktisch die Auswirkung, dass der Warnschussarrest mitten in die laufende Bewährungszeit fällt und diese damit erschwert. Untermauert wird dies von der Tatsache, dass laut der vom Bundesministerium der Justiz herausgegebenen Rückfallstatistik ca. 70 Prozent der Arrestanten rückfällig werden. Aktuell stehen in den baden-württembergischen Arrestanstalten 71 Arrestplätze zur Verfügung. Laut Landesregierung müssten pro neu zu schaffendem Arrestplatz mit Kosten von Euro gerechnet werden. Über die Finanzierung wird nichts gesagt. Aus diesen Gründen lehnt die Fraktion von Bündnis 90/ Die Grünen die vorgeschlagenen Verschärfungen des Jugendstrafrechts ab. 5
7 V. Präventionsmaßnahmen: Auch nach Aussage der Landesregierung kommt der vorbeugenden Bekämpfung der Kinder- und Jugendkriminalität vorrangige Bedeutung zu. Schaut man sich aber die Finanzierung der verschiedenen Maßnahmen zur Kriminalitätsprävention aber auch der Nachsorge von straffälligen Jugendlichen an, fällt folgendes auf: A. Kürzungen im Haushalt bei Projekten der Vor- und Nachsorge: 1.Maßnahmen der Jugendhilfe: Aufgabe der Jugendhilfe ist es, Kinder und Jugendliche stark zu machen, sie zu fördern und zu fordern, sie aber auch vor Gefahren für ihre Entwicklung und für ihr Wohl schützen. Damit hat die Kinder- und Jugendhilfe auch eine zentrale präventive Funktion. Nachdem bereits in 2004 über Euro für die Jugendhilfe gekürzt wurden, sieht der Landeshaushalt für 2005 und 2006 weitere Kürzungen i. H. von jeweils Euro vor. Laut Landesjugendplan misst die Landesregierung der mobilen Jugendarbeit in Problemgebieten eine große Bedeutung zu. Demgegenüber kürzt sie aber die Mittel bei modellhaften Projekten in der Jugendhilfe ( Euro betreffen Mittel für modellhafte Projekte in der Jugendhilfe über das wissenschaftliche Institut des Jugendhilfswerks Freiburg, die weiteren Euro sind Mittel für die mobile Jugendarbeit in Problemgebieten). Weiterhin hat das Land bisher bei der mobilen Jugendarbeit bei den anerkannten Personalkosten einen Zuschuss von 20% gewährt; diese Quote ist gesenkt worden. 2. Jugendsozialarbeit an Schulen: Das Land beabsichtigt ab dem Schuljahr 2005/06 aus der Jugendsozialarbeit an Schulen auszusteigen. Sie wird um Euro (2005) auf 0,00 (2006) gekürzt. Jugendsozialarbeit an Schulen ist unverzichtbar. Sie dient der Vermittlung sozialer Kompetenzen, der Unterstützung von Jugendlichen beim Übergang von der Schule 6
8 zur Ausbildung/Beruf und wirkt damit auch einer Kriminalisierung von Jugendlichen entgegen. 3. Integrationsprojekte: Gekürzt wurde hier bei speziellen Integrationsprojekten für junge Migranten und junge Spätaussiedler. Die Kürzung beläuft sich von Euro (2005) auf Euro (2006). Gerade diese Gruppen bräuchten aber ein verstärktes Integrationsangebot, vor allem angesichts der steigenden Kriminalität bei jungen Spätaussiedlern 4. Suchtprävention: Ungeachtet des hohen Stellenwerts der Suchthilfe, auch als Mittel der Kriminalitätsprävention, hat die Landesregierung im Jahr 2004 eine halbe Millionen Euro im Suchtbereich gekürzt. Für das Jahr 2005 sind nochmals Kürzungen i. H. von Euro bei den psychosozialen Beratungs- und ambulanten Behandlungsstellen (PDB) und Kontaktstellen vorgesehen. B. Finanzierung von Maßnahmen durch die Landesstiftung Diesen Kürzungen im Landeshaushalt steht die Förderung von Projekten durch die Landesstiftung gegenüber: 1. Bereich Kinder- und Jugendhilfe: In den Jahren 2001 bis 2005 wurden im Rahmen der Zukunftsoffensive III 100 örtliche Projekte der Kriminalprävention im Kinder- und Jugendbereich mit insgesamt 1,5 Mio. Euro unterstützt. Weiterhin fördert die Landesstiftung in Projekte im Kinder- und Jugendhilfebereich mit Euro und in Projekte mit Euro. 7
9 2. Wiedereingliederung straffälliger Jugendlicher: Für das Projekt Chance in Creglingen wurden von der Landesstiftung Baden- Württemberg im Rahmen der Zukunftsoffensive III 4,1 Mio. Euro für die Startphase zur Verfügung gestellt. Weiterhin wurde am das Nachsorgenetzwerk für junge Strafentlassene gestartet. Stiftungsmittel in Höhe von 1,2 Millionen Euro werden für drei Jahre von der Stiftung Projekt Chance e.v., die sich über die Landesstiftung finanziert, zur Verfügung gestellt. 3. Integration: Aus Mitteln der Landesstiftung in Höhe von Euro werden acht Projekte zur Sucht- und Gewaltprävention bei jugendlichen Spätaussiedlern finanziert. Gestartet wurden sie Mitte 2003 und laufen bis zum Ganz aktuell wurde vom Innenministerium ein Modellprojekt zur ehrenamtlichen Integrationsbegleitung in Höhe von Euro ausgeschrieben, das sich über die Landesstiftung finanziert. Die Grünen fordern die langfristige Förderung von Projekten über den Landeshaushalt sicherzustellen: Die Landesregierung stellt Mittel aus der Landesstiftung für Kriminalprävention im Bereich der Kinder- und Jugendhilfe (s. o. 2) a)) zur Verfügung. Gleichzeitig werden aber Mittel für Maßnahmen der Jugendhilfe im ordentlichen Landeshaushalt gekürzt. Wir fragen uns, warum auch neue Präventions- und Nachsorgemaßnahmen, die sich bewährt haben, nicht als ordentliche Landesaufgabe im Haushalt ausgeschrieben und damit auf eine sichere und durch den Landtag überprüfbare Basis gestellt werden? Eine Finanzierung durch die Landesstiftung schließt eine langfristige Förderung aus. Damit handelt es sich bei einem Großteil der aktuellen Präventionsprojekte der Landesregierung immer nur um kurzfristige Maßnahmen, die zwar durchaus Modellcharakter haben können, aber nicht langfristig angelegt sind 8
10 und damit auch kein nachhaltiges Mittel zur Stärkung der Prävention und damit zur wirksamen Reduzierung der Jugendkriminalität darstellen. Maßnahmen der Kinder-, Jugend- und Bewährungshilfe, Suchtprävention und Integrationshilfen sind die Stellschrauben, über die Jugend- und Heranwachsendenkriminalität langfristig und dauerhaft bekämpft und reduziert werden kann. Daher fordert die Fraktion Grüne im Landtag von Baden-Württemberg die Landesregierung auf, die o. g. Kürzungen im Landeshaushalt rückgängig zu machen und die langfristige Finanzierung erfolgreicher Projekte der Landesstiftung in Zukunft über den Landeshaushalt sicherzustellen. 9
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