Norbert Geis Mitglied des Deutschen Bundestages

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1 Norbert Geis Mitglied des Deutschen Bundestages Platz der Republik 1 Wilhelmstraße 60, Zi Berlin Tel: (030) Fax: (030) norbert.geis@bundestag.de 1 Rede zur 2./3. Lesung des von der Bundesregierung eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Stärkung der Rechte des leiblichen, nicht rechtlichen Vaters - Drs. 17/12163, 17/ - Rede gehalten in der 237. Sitzung des Deutschen Bundestages am Mittwoch, den 25. April 2013 Rede geht zu Protokoll Der vorliegende Gesetzentwurf will dem leiblichen, nicht rechtlichem Vater die Möglichkeit einräumen, mit seinem Kind, das einen rechtlichen Vater hat und in einer intakten Familie lebt, Kontakt aufzunehmen und sich nach seinem Wohlbefinden zu erkundigen. Derzeit hat er diese Möglichkeit nicht. Bei dem Gesetzentwurf geht es im Kern um das Verhältnis von leiblicher und rechtlich-sozialer Elternschaft. Dabei geht es um unterschiedliche Vorstellungen von Elternschaft, Familie und Wohl des Kindes. In unserem Recht sind Eltern diejenigen, die das Elternrecht haben. Die, die das Kind gezeugt haben, Vater und Mutter des Kindes haben in Bezug auf das Kind keine Rechte und keine Verpflichtungen, wenn das Kind einen rechtlichen Vater und eine rechtliche Mutter hat und in einer sozialen rechtlichen Familie lebt. Dies ändert jedoch nichts daran, dass die natürlichen Eltern des Kindes, Vater und Mutter sind. In unserer Rechtsordnung hat die rechtliche Elternschaft den Vorrang vor der natürlichen Elternschaft. Dies ergibt sich auch aus der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes. Im Urteil vom 19. Februar 2013 zur Sukzessiv-Adoption missachtet das Gericht die natürliche Elternschaft von Vater und Mutter und geht dabei soweit, dass es auch eine eingetragene

2 gleichgeschlechtliche Lebensgemeinschaft als rechtliche Eltern anerkennt. Dies entspricht jedoch nicht Art. 6 GG. Unsere Verfassung versteht unter Eltern Vater und Mutter und nicht Mama und Mama oder Papa und Papa. Der Versuch des Verfassungsgerichtes den Begriff Eltern, wie er in Art. 6 aufgeführt wird, umzudeuten, so dass darunter auch ein gleichgeschlechtliches Paar zu verstehen ist, verstößt gegen die Verfassung. Wer das nicht will, muss die die Verfassung ändern. Dazu aber fehlt dem Verfassungsgericht die Kompetenz. 2 Der vorliegende Gesetzentwurf will diese Entwicklung, dass die natürliche Elternschaft keine Bedeutung mehr hat, wenigstens zum Teil korrigieren. Er will das natürliche Recht des leiblichen aber nicht rechtlichen Vaters gegenüber seinem Kind und gegenüber den rechtlichen Eltern stärken. Dabei bleibt jedoch der Grundsatz, dass der leibliche, aber nicht rechtliche Vater nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtes nicht Träger des Elternrechtes nach Art. 6 Abs. 2, Satz 1 GG ist, erhalten. Deshalb hat er auch nicht das natürliche Recht der Eltern und die zuförderst ihnen obliegende Pflicht (Art. 6 Abs. 2 GG) für die Pflege und Erziehung der Kinder zu sorgen. Der nur leibliche Vater hat also nicht die lebenslange Verantwortung für das Kind. Diese verbleibt bei den rechtlichen Eltern. Die Folge ist, dass das Kind keinen Unterhaltsanspruch gegenüber dem nur leiblichen Vater hat, was umgekehrt natürlich auch für den leiblichen Vater gegenüber seinem Kind Geltung hat. Der Grundsatz des 1601 BGB, dass Verwandte in gerade Linie einander zu Unterhalt verpflichtet sind, gilt nicht im Verhältnis des nur leiblichen Vaters gegenüber seinem Kind, da dieser gemäß 1592 BGB nicht Vater des Kindes ist. Das Kind hat auch keinen Erbanspruch gegenüber dem leiblichen Vater, wenn es einen rechtlichen Vater hat, also kein uneheliches Kind im Sinne des Art. 6 Abs. 5

3 GG ist. Wird das Kind, das von der verheirateten Mutter außerhalb der Ehe mit einem fremden Mann gezeugt wurde in eine bestehende Ehe hineingeboren, erhält es automatisch den Ehemann seiner Mutter zum rechtlichen Vater ( 1592 Nr. 1 BGB). Lebt das Kind in einer sozial-familiären Beziehung mit seinem rechtlichen Vater, kann der leibliche Vater die Vaterschaft nicht anfechten und nicht selbst rechtlicher Vater des Kindes werden. Der leibliche Vater hat also unter diesen Voraussetzungen derzeit hinsichtlich des Kindes keinen Rechtsanspruch. Er hat kein Recht zur Kontaktaufnahme und auch kein Auskunftsrecht. Er ist ein Fremder. 3 Diese Situation des leiblichen Vaters kritisiert der EGMR in mehreren Urteilen. Nach Auffassung des Gerichtes hat auch der nicht rechtliche Vater das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention. Die Verletzung sieht der Gerichtshof darin, dass dem leiblichen Vater die Auskunft über das Kind und der Umgang mit ihm versagt wird, ohne dass das Familienrecht die Frage erlaubt, ob es denn im Sinne des Kindeswohles ist, dem leiblichen Vater das Auskunfts- und Umgangsrecht zu verweigern. Es kann ja im Interesse des Kindes sein, dass sein leiblicher Vater ein Auskunftsrecht und auch ein Umgangsrecht mit ihm hat. Die Frage nach dem Kindeswohl bleibt insoweit außen vor. Dies kritisiert der EGMR. Durch den vorliegenden Gesetzentwurf soll in der Neureglung des 1698 a BGB dieser Mangel behoben werden. Dem nur leiblichen Vater soll jetzt ein Umgangsund Auskunftsrecht unter bestimmten Voraussetzungen eingeräumt werden. Dabei achtet der Gesetzentwurf darauf, dass der Schutz der gelebten sozialen Familie mit Mutter und rechtlichem Vater und eventuell weiteren Geschwistern erhalten bleibt. Der biologische Vater soll keine Chance haben, diese Einheit zu zerstören. Es ist jedoch im Einzelfall zu prüfen, ob nicht durch die Verweigerung von Auskunft und

4 Umgang das Wohl des Kindes geschädigt, bzw. nicht gefördert wird. Der Entwurf macht also vor allem das Wohl des fraglichen Kindes zum Maßstab, ob dem nur leiblichen Vater Auskunft und Umgang gestattet wird. Das Kind bedarf des Schutzes und der Hilfe um sich zu einer eigenverantwortlichen Persönlichkeit zu entwickeln, wie das Bundesverfassungsgericht in verschiedenen Urteilen ausgeführt hat. Für diesen Schutz haben vor allem die Eltern zu sorgen, mit denen zusammen das Kind eine rechtlich-soziale Einheit bildet. Das ist zum Wohl des Kindes. Wird diese schützende Familieneinheit durch das Auskunfts- und umgangsverlangen des leiblichen Vaters ernsthaft gestört, kann das Verlangen des nur leiblichen Vaters durch das Gericht zurückgewiesen werden. Dabei geht es nicht in erster Linie um den Schutz der Familie an sich, sondern um das Wohl des Kindes, das den Schutz der Familie für die eigene Entwicklung dringend nötig hat. 4 Zu den Interessen des Kindes gehört aber auch das Wissen um seine Abstammung. Es widerspricht daher in der Regel nicht dem Wohl des Kindes, wenn es Kontakt mit seinem leiblichen Vater hat. Dem leiblichen Vater steht aber dieses Recht des Umgangs und der Auskunft über das Kind nur zu, wenn er durch sein Verhalten gezeigt hat, dass er ein ernsthaftes Interesse an seinem Kind hat. Neugier allein genügt nicht und schon gar nicht können ihm solche Rechte zugestanden werden, wenn es ihm gar nicht um das Kind, sondern um den Kontakt mit dessen Mutter oder gar darum geht Unfrieden in die Familie des Kindes zu bringen. Außerdem hat der biologische Vater diese Rechte nur, solange die rechtliche Vaterschaft eines anderen Mannes besteht. Fehlt eine solche Vaterschaft, ist der biologische Vater auf die Feststellung seiner Vaterschaft zu verweisen.

5 Der Gesetzentwurf sieht in 167 a FamFG vor, dass der biologische Vater nur dann Anspruch auf Auskunft und Umgang hat, wenn er eidesstattlich versichert, der Mutter des Kindes während der Empfängniszeit beigewohnt zu haben. Dabei kann es auch zu einer Inzidentprüfung der biologischen Vaterschaft kommen ( 167 a, Abs. 2 FamFG). Eine solche Situation kann dann doch noch zu einer starken Belastung der sozial-rechtlichen Familie führen. Deswegen erscheint der Vorschlag des Bundesrates, der sich auf eine Empfehlung des 19. Deutschen Familiengerichtstages 2011 beruft, sachgerechter. Danach sollte die biologische Vaterschaft in einem isolierten Vorverfahren nach 1598 a BGB geklärt werden. Die Überlegung ist, dass durch die Inzidentprüfung das Umgangs- und Auskunftsverfahren überfrachtet wird. Ein außergerichtlicher Vaterschaftstest gemäß 1598 a BGB würde, wenn er für den mutmaßlichen leiblichen Vater negativ ausfällt erst gar nicht zu dem Auskunfts- und Umgangsverfahren führen. Die Inzidentprüfung setzt im Gegensatz dazu voraus, dass ein Verfahren auf Auskunft und Umgang bereits eingeleitet wird. 5 Die Bundesregierung und der Rechtsausschuss haben jedoch an der inzident Prüfung festgehalten. Die Gesetzespraxis wird es erweisen, ob nicht doch eine vorab-prüfung gemäß 1598 a BGB der Situation gerechter wird. Dann kann ja immer noch durch eine Novellierung ein solcher Mangel, wenn er sich wirklich herausstellen sollte, behoben werden. Wichtig ist vor allem, dass die Situation der Kinder in solchen rein rechtlichen Ehen wissenschaftlich näher untersucht wird, um herauszufinden welche Folgen es für das Kindeswohl hat, wenn der leibliche Vater seine Ansprüche geltend macht.

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