Inhaltsverzeichnis der Ausgabe 6/2013:
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- Magdalena Raske
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1 Inhaltsverzeichnis der Ausgabe 6/2013: Familien- und Erbrecht Aktuelle Gesetzgebung: Mehr Rechte für leibliche Väter im Interesse der Kinder Kindesunterhalt: Ausbildungsvergütung vermindert Anspruch des minderjährigen Kindes Steuerrecht: Kosten einer Ehescheidung in vollem Umfang steuerlich absetzbar Erbfall: Was wird aus einer Hausratversicherung bei Tod des VN? Abschließende Hinweise Verzugszinsen Steuertermine im Monat Juni 2013
2 Familien- und Erbrecht Aktuelle Gesetzgebung: Mehr Rechte für leibliche Väter im Interesse der Kinder Ende April hat der Bundestag das Gesetz zur Stärkung der Rechte des leiblichen, nicht rechtlichen Vaters beschlossen. Das Gesetz soll die Rechte leiblicher Väter stärken, die sich Umgang mit ihrem Kind wünschen. Hat das Kind des leiblichen Vaters bereits einen rechtlichen Vater, sorgen die Neuregelungen künftig dafür, dass auch der leibliche Vater Kontakt zu seinem Kind haben kann, sofern er sich ernsthaft für sein Kind interessiert. Das Kindeswohl soll künftig stärker in den Mittelpunkt rücken. Auch der Kontakt zum leiblichen Vater kann für ein Kind gut und förderlich sein. Bisher war für ein Umgangsrecht des leiblichen Vaters entscheidend, ob er bereits eine Beziehung zum Kind besaß. War dies nicht der Fall, kam ein Umgangsrecht von vornherein nicht in Betracht. In Zukunft kommt es für das Umgangsrecht des leiblichen Vaters nicht mehr darauf an, dass bereits eine enge Beziehung zu dem Kind besteht. Denn oftmals hat der leibliche Vater gar keine Chance, eine solche aufzubauen. Entscheidend ist vielmehr, ob der leibliche Vater ein ernsthaftes Interesse an seinem Kind gezeigt hat, und ob der Umgang mit dem leiblichen Vater dem Kindeswohl dient. Das Gesetz erkennt damit die berechtigten Interessen leiblicher Väter an, die sich Kontakt zu ihnen wünschen, und zwar auch dann, wenn Kinder mit ihren rechtlichen Eltern in einer intakten sozialen Familie aufwachsen. Die Interessen der leiblichen Väter müssen sich dabei aber stets dem Wohl des Kindes unterordnen. Das Umgangsrecht des leiblichen Vaters ist an Hürden geknüpft, die sicherstellen, dass die Stabilität der sozialen Familie im Interesse des Kindes nicht unnötig gefährdet wird. Daher steht im Mittelpunkt stets die Frage, ob der Umgang dem Kindeswohl dient. Zudem muss der leibliche Vater ein ernsthaftes Interesse an seinem Kind gezeigt haben. Neben dem Recht auf Umgang erhalten leibliche Väter künftig auch das Recht, Auskunft über die persönlichen Verhältnisses des Kindes zu verlangen, soweit das dem Wohl des Kindes nicht widerspricht. Bestehen Zweifel an der Vaterschaft, so kann diese Frage innerhalb des Umgangs- bzw. Auskunftsverfahrens geklärt werden. Zum Hintergrund: Dem leiblichen Vater eines Kindes, der mit der Mutter des Kindes nicht verheiratet ist und auch nicht die Vaterschaft anerkannt hat, steht nach dem Gesetz ein Umgangsrecht nur zu, wenn er eine enge Bezugsperson des Kindes ist, für das Kind tatsächlich Verantwortung trägt oder getragen hat (sozial-familiäre Beziehung) und der Umgang dem Kindeswohl dient. Hat das Kind bereits einen rechtlichen Vater und konnte der leibliche Vater zu seinem Kind keine Beziehung aufbauen, so bleibt ihm der Kontakt zum Kind bisher verwehrt. Dies gilt unabhängig davon, aus welchen Gründen keine Beziehung zum Kind aufgebaut wurde, also auch dann, wenn der leibliche Vater bereit war, für das Kind Verantwortung zu übernehmen, und ihm dies allein aufgrund der Weigerung der rechtlichen Eltern nicht möglich war. Zudem bleibt der Kontakt zum Kind ohne Rücksicht darauf verwehrt, ob der Umgang mit dem leiblichen Vater dem Wohl des Kindes dient. Ein leiblicher, nicht rechtlicher Vater hat darüber hinaus derzeit auch kein Recht, Auskunft über die persönlichen Verhältnisse des Kindes zu verlangen. Nach dem aktuellen Gesetzesstand kann jeder Elternteil vom anderen Elternteil bei berechtigtem Interesse Auskunft über die persönlichen Verhältnisse des Kindes verlangen, soweit dies dem Wohl des Kindes nicht widerspricht. Der Auskunftsanspruch steht jedoch nur den Eltern im rechtlichen Sinne zu, nicht aber dem nur leiblichen Vater. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat in zwei Entscheidungen beanstandet, dass dem leiblichen Vater eines Kindes ein Umgangs- und Auskunftsrecht ohne Prüfung des Kindeswohlinteresses im Einzelfall vorenthalten wird. Die Rechtsposition der leiblichen, nicht rechtlichen Väter soll daher gestärkt werden. Der Entwurf sieht zu diesem Zweck Folgendes vor: Hat der leibliche Vater ernsthaftes Interesse an dem Kind gezeigt, erhält er ein Recht auf Umgang mit dem Kind, wenn der Umgang dem Kindeswohl dient. Das gilt unabhängig davon, ob er zum Kind bereits eine sozial-familiäre Beziehung hat. Zudem wird dem leiblichen Vater bei berechtigtem Interesse ein Recht auf Auskunft über die persönlichen Verhältnisse des Kindes eingeräumt, soweit dies dem Wohl des Kindes nicht widerspricht. Voraussetzung des Umgangs- und Auskunftsrechts ist, dass der Antragsteller auch wirklich der leibliche Vater ist. Die leibliche Vaterschaft ist dabei im Rahmen des Umgangs- oder Auskunftsverfahrens zu prüfen und gegebenenfalls über eine Beweiserhebung zu klären. Zur Feststellung der biologischen Vaterschaft ist flankierend vorgesehen, dass unter bestimmten Voraussetzungen Abstammungsuntersuchungen geduldet werden müssen. Damit soll die Mutter des Kindes oder eine sonstige Person den Anspruch des leiblichen Vaters nicht vereiteln können, indem sie die erforderlichen Untersuchungen zur Abstammung verweigert.
3 Um in Kraft treten zu können, muss das Gesetz nun noch vom Bundesrat beschlossen und sodann verkündet werden. Kindesunterhalt: Ausbildungsvergütung vermindert Anspruch des minderjährigen Kindes Die Ausbildungsvergütung vermindert den Unterhaltsanspruch des minderjährigen Kindes gegen den unterhaltspflichtigen Elternteil mit Beginn des Monats, in dem sie erstmals ausgezahlt wird. Das hat das Oberlandesgericht (OLG) Hamm im Fall eines unterhaltspflichtigen Vaters entschieden. Dieser hatte sich verpflichtet, seiner Tochter bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres monatlich Unterhalt zu zahlen. Nachdem die Tochter eine Lehre zur Bankkauffrau begonnen hatte, hatte der Vater gemeint, keinen Unterhalt mehr zu schulden. Die Tochter erhalte ja eine den Unterhaltsanspruch übersteigende Ausbildungsvergütung. Das sah die Tochter anders. Sie wollte für August noch Unterhalt haben. Schließlich werde die Ausbildungsvergütung nachschüssig zum Monatsende gezahlt. Daher könne eine Zahlungspflicht des Vaters erst zu diesem Zeitpunkt entfallen. Die Richter gaben dem Vater recht. Der Unterhaltsanspruch eines Minderjährigen gegen den barzahlungspflichtigen Elternteil entfalle ab dem Beginn des Monats, in dessen Verlauf die erste (den Unterhaltsanspruch übersteigende) Ausbildungsvergütung gezahlt werde. Das folge aus dem Gesetz. Danach sei der Bedürftigkeit des Unterhaltsberechtigten Rechnung zu tragen. Deswegen sei ein faktisches Unvermögen zur Deckung des eigenen Lebensbedarfs bis zur tatsächlichen Zahlung des ersten Einkommens zu berücksichtigen. Das bedeute aber nicht, dass die Auszahlung der Vergütung während eines Monats den Unterhaltsanspruch für diesen Monat noch in voller Höhe unberührt lasse. Abgesehen davon, dass der Bedarf des Kindes dann doppelt gedeckt werde, sei zu beachten, dass Einkommen nicht stichtagsbezogen, sondern auf den jeweils maßgeblichen Zeitraum bezogen berücksichtigt würden. Deswegen sei die in einem Monat gezahlte Vergütung für den gesamten Monat bedarfsdeckend anzurechnen (OLG Hamm, 3 UF 245/12). Steuerrecht: Kosten einer Ehescheidung in vollem Umfang steuerlich absetzbar Eine Ehescheidung tut weh und bringt häufig auch erhebliche Kosten mit sich. Die damit zusammenhängenden Gerichts- und Anwaltskosten können nach einer Entscheidung des Finanzgerichts (FG) Düsseldorf nunmehr in vollem Umfang steuerlich geltend gemacht werden. In dem vom FG entschiedenen Fall hatte der nunmehr geschiedene Ehepartner Gerichts- und Anwaltskosten in Höhe von insgesamt EUR für die Ehescheidung aufgewandt. Die Kosten betrafen nicht nur die eigentliche Ehescheidung, sondern auch die Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Versorgungsausgleich, dem Zugewinnausgleich und dem nachehelichen Unterhalt. Das Finanzamt erkannte die Kosten nur insoweit steuerwirksam an, als sie auf die Ehescheidung und den Versorgungsausgleich entfielen. Soweit die Aufwendungen auf die Regelung der Vermögensauseinandersetzung (Zugewinnausgleich) und der Unterhaltsansprüche entfielen, ließ das Finanzamt sie nicht zum Abzug zu. Das FG hat hingegen zugunsten des Steuerpflichtigen die gesamten Aufwendungen als außergewöhnliche Belastung steuerwirksam zum Abzug zugelassen. Eine Ehescheidung könne nur gerichtlich und mit Hilfe von Rechtsanwälten erfolgen. In dem Gerichtsverfahren müssten regelmäßig auch Regelungen zum Versorgungsausgleich, dem Zugewinn und den Unterhaltsansprüchen getroffen werden. Den damit zusammenhängenden Kosten könnten sich die Ehepartner nicht entziehen. Dabei spiele es keine Rolle, dass Teilbereiche einer Scheidung nur durch Urteil, andere Teile hingegen auch durch einen Vergleich zwischen den Ehepartnern geregelt werden könnten. Mit der Entscheidung stellt sich das FG zugleich gegen einen sogenannten Nichtanwendungserlass der Finanzverwaltung (Bundesministerium der Finanzen, Schreiben vom , Bundessteuerblatt I 2011, 1286). Danach lässt die Finanzverwaltung bei Ehescheidungen einen vollständigen Abzug der Zivilprozesskosten nicht zu (FG Düsseldorf, 10 K 2392/12 E). Erbfall: Was wird aus einer Hausratversicherung bei Tod des VN? Der Versicherungsnehmer einer Hausratversicherung ist gestorben. Hat die Witwe als Erbin ein außerordentliches Kündigungsrecht? Unsere Antwort: Nein, ein solches Kündigungsrecht besteht nicht. Mit dem Tod des Versicherungsnehmers geht sein Vermögen kraft Gesetz auf den oder die Erben über. Somit sind die Hausratgegenstände ebenso wie der Versicherungsschutz der Hausratversicherung auf die Ehefrau übergegangen. Ein außerordentliches Kündigungsrecht der Hausratversicherung für diesen Fall sieht der Gesetzgeber nicht vor. Und auch die Vertragsbedingungen zur Hausratversicherung enthalten hierzu üblicherweise keine Regelung. Hinweis: Will die Erbin den Vertrag nicht übernehmen, kann sie erst zur Hauptfälligkeit des Hausratversicherungsvertrags ordentlich kündigen. Die Kündigung muss im Regelfall in Textform erfolgen. Das heißt: Eine Kündigung per Fax oder wäre auch zulässig, weil keine eigenhändige Unterschrift wie bei der Schriftform erforderlich ist.
4 Abschließende Hinweise Verzugszinsen Für die Berechnung der Verzugszinsen ist seit dem 1. Januar 2002 der Basiszinssatz nach 247 BGB anzuwenden. Seine Höhe wird jeweils zum 1. Januar und 1. Juli eines Jahres neu bestimmt. Er ist an die Stelle des Basiszinssatzes nach dem Diskontsatz-Überleitungsgesetz (DÜG) getreten. Der Basiszinssatz für die Zeit vom 1. Januar 2013 bis zum 30. Juni 2013 beträgt - 0,13 Prozent. Damit ergeben sich folgende Verzugszinsen: für Verbraucher ( 288 Abs. 1 BGB): 4,87 Prozent für einen grundpfandrechtlich gesicherten Verbraucherdarlehensvertrag ( 497 Abs. 1 BGB): 1,87 Prozent für den unternehmerischen Geschäftsverkehr ( 288 Abs. 2 BGB): 7,87 Prozent Die für die Berechnung der Verzugszinsen anzuwendenden Basiszinssätze betrugen in der Vergangenheit: vom bis : 0,12 Prozent vom bis : 0,12 Prozent vom bis ,37 Prozent vom bis : 0,12 Prozent vom bis : 0,12 Prozent vom bis : 0,12 Prozent vom bis : 0,12 Prozent vom bis : 1,62 Prozent vom bis : 3,19 Prozent vom bis : 3,32 Prozent vom bis : 3,19 Prozent vom bis : 2,70 Prozent vom bis : 1,95 Prozent vom bis : 1,37 Prozent vom bis : 1,17 Prozent vom bis : 1,21 Prozent vom bis : 1,13 Prozent vom bis : 1,14 Prozent vom bis : 1,22 Prozent vom bis : 1,97 Prozent vom bis : 2,47 Prozent vom bis : 2,57 Prozent
5 vom bis : 3,62 Prozent vom bis : 4,26 Prozent vom bis : 3,42 Prozent Steuertermine im Monat Juni 2013 Im Monat Juni 2013 sollten Sie folgende Steuertermine beachten: Umsatzsteuerzahler (Monatszahler): Anmeldung und Barzahlung bis zum Lohnsteuerzahler (Monatszahler): Anmeldung und Barzahlung bis zum Einkommensteuerzahler (vierteljährlich): Barzahlung bis zum Kirchensteuerzahler (vierteljährlich): Barzahlung bis zum Körperschaftsteuerzahler (vierteljährlich): Barzahlung bis zum Bei Scheckzahlung muss der Scheck dem Finanzamt spätestens drei Tage vor dem Fälligkeitstermin vorliegen. Bitte beachten Sie: Die für alle Steuern geltende dreitägige Zahlungsschonfrist bei einer verspäteten Zahlung durch Überweisung endet am Es wird an dieser Stelle nochmals darauf hingewiesen, dass diese Zahlungsschonfrist ausdrücklich nicht für Barzahlung und Zahlung per Scheck gilt!
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