AKT BELLEGEN JIDDEREEN FIR ELO. Neit Gesetz: méi einfach. méi gerecht ENREGISTREMENT ET DOMAINES



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Transkript:

De Neit Gesetz: méi einfach méi gerecht FIR BELLEGEN ELO AKT JIDDEREEN ENREGISTREMENT ET DOMAINES

INHALT GESETZ VOM 30. JULI 2002: Einleitende Bemerkung Zweck des Gesetzes Bestimmung des Immobilienerwerbs Inkrafttreten - Anrechnungstechnik Nutznießer Vertragsarten Bewohnungsfrist Bewohnungsdauer Vermietung Rückzahlung Antrag auf Bewilligung des Freibetrages Rückerstattung der Gebühren für die zwischen dem 7. Mai 2002 und 5. August 2002 getätigten Ankäufe 3 3 4 5 5 6 6 7 7 7 8 9 ERMÄßIGUNG DER ENREGISTREMENTS- UND ÜBERSCHREIBUNGSGEBÜHREN BEIM ERWERB VON WOHNUNGEN FÜR DEN EIGENBEDARF. EINLEITENDE BEMERKUNG Beim Kauf von Immobilien (Haus, Appartement, Baugrundstück) sind im Prinzip 6% Enregistrementsgebühren sowie 1 % Überschreibungsgebühren zu entrichten. ZWECK DES GESETZES Einführung eines Freibetrages für natürliche Personen beim Kauf von Wohnungen für den Eigenbedarf, anzurechnen auf einen Steuerkredit von 20.000, welcher von den Enregistrements- und Überschreibungsgebühren abzuziehen ist. 2 3

BESTIMMUNG DES IMMOBILIENERWERBS INKRAFTTRETEN - ANRECHNUNGSTECHNIK Aufgrund des oben genannten Gesetzes unterliegen diese Ankäufe (Haus, Appartement, Grundstück in einer von der Gemeinde als Wohngebiet ausgewiesenen Zone), welche ausschließlich für Wohnungen zum Eigenbedarf bestimmt sind, einer festen Gebühr von 100, sofern der Freibetrag noch nicht ausgeschöpft ist. Ab dem 7. Mai 2002 verfügt jede natürliche Person über diesen Steuerkredit. Wird der Steuerkredit beim Kauf eines Eigenheimes nicht ganz aufgebraucht, so wird der restliche Teil gutgeschrieben und kann später beim Kauf einer anderen Immobilie geltend gemacht werden. Diese Maßnahme betrifft also nicht Zweitwohnungen, Wochenendhäuser und zur Vermietung und/oder zum Handel dienende Immobilien. NUTZNIESSER Nutznießer dieser neuen Regelung sind alle natürlichen Personen (also keine juristischen Personen wie Gesellschaften usw.), die bei der Unterzeichnung der notariellen Urkunde entweder bei einem Einwohnermeldeamt im Großherzogtum gemeldet sind oder erklären, dies gemäß der gesetzlichen Fristen und Bedingungen nachzuholen. 4 5

VERTRAGSARTEN BEWOHNUNGSDAUER Die Steuerermässigung kann bewilligt werden auf Kaufverträgen, Versteigerungen, Lizitationen, Teilungen oder Tauschverträgen mit Herausgabe oder Mehrwert. BEWOHNUNGSFRIST Die Wohnung muss über einen Zeitraum von fünf Jahren ununterbrochen bewohnt werden. VERMIETUNG Die Immobilie muss innerhalb von zwei Jahren, vom Kaufakt angerechnet, bewohnt werden. Die Frist beträgt vier Jahre beim Kauf eines Baugrundstücks oder eines im Bau befindlichen Objektes. Die Immobilie muss während diesem Zeitraum ausschließlich persönlichen Wohnzwecken dienen und darf weder vermietet noch anderen Zwecken zugeführt werden. RÜCKZAHLUNG Bei ganzer oder teilweiser Vermietung der Immobilie, bei Veräußerung und bei Unterbrechung der Bewohnungsdauer innerhalb der Fünfjahresfrist, sind die bestehenden Enregistrements- und Überschreibungsgebühren (7 %) zuzüglich Zinsen nachträglich zu entrichten. 6 7

ANTRAG AUF BEWILLIGUNG DES FREIBETRAGES RÜCKERSTATTUNG DER GEBÜHREN FÜR DIE ZWISCHEN DEM 7. MAI 2002 UND 5. AUGUST 2002 GETÄTIGTEN ANKÄUFE. Die Bewilligung des Freibetrages unterliegt verschiedenen Bedingungen. Die notarielle Urkunde muss folgende Informationen enthalten: der entsprechende Antrag auf Vergünstigung; Um in den Genuss einer etwaigen Rückerstattung der Gebühren zu gelangen, sind die Käufer verpflichtet, einen schriftlichen Antrag beim zuständigen Einnehmer der Enregistrement-Verwaltung einzureichen. Im Beisein des Einnehmers wird eine Erklärung, betreffend die Einhaltung der gesetzlichen Verpflichtungen, von den Käufern unterzeichnet. die Verpflichtung des Käufers, die Immobilie innerhalb der vorgesehenen Fristen und Dauer zu bewohnen, sie keinem anderen Zweck zuzuführen und die Steuern bei Nicht-Einhaltung der Bedingungen nachträglich zu entrichten; die Verpflichtung des Käufers, der Verwaltung jede Veräußerung oder andere Nutzung innerhalb von drei Monaten schriftlich mitzuteilen. 8 9

BUREAUX DE L'ENREGISTREMENT ET DE RECETTE Service Telefon Telefax Cap Clervaux Diekirch Echternach Esch Grevenmacher Luxembourg Mersch Redange/Attert Remich Wiltz 30 00 14-30 77 85 92 10 25 80 96 06-1 72 00 29 54 86 71-1 75 00 19-1 44 905-1 32 00 76 23 62 10 97 23 66 90 23 95 80 41 30 55 35 92 30 49 80 40 75 72 73 83 54 64 89 75 94 67 44 905-503 32 68 52 23 62 96 56 23 69 96 66 95 97 20 ENREGISTREMENT ET DOMAINES 10