Beleuchtung von. Fußgängerüberwegen (FGÜ) und. Fußgänger-Querungshilfen (FQH)



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Transkript:

Beleuchtung von Fußgängerüberwegen (FGÜ) und Fußgänger-Querungshilfen (FQH) Christoph Heyen freiberufl. Ingenieur für Lichttechnik Mitarbeiter im DIN FNL 11 Fußgänger-Überwege (FGÜ) + Fußgänger-Querungshilfen (FQH) Fotos: Ch. Heyen

Richtlinie R-FGÜ 2001 ( 1 ) Die Richtlinien für die Anlage und Ausstattung von Fußgängerüberwegen (R-FGÜ 2001) - Stand Oktober 2001 - traten am 01.01.2002 in Kraft und ersetzten die R-FGÜ 84 vom 30.11.1984 1. Grundsätze Verkehrszeichen 293 (Zebrastreifen) Verkehrszeichen 134 Verkehrszeichen 350 Richtlinie R-FGÜ 2001 ( 2 ) 2. Voraussetzungen für die Anlage von FGÜ ( 1 ) FGÜ dürfen nur angelegt werden innerhalb geschlossener Ortschaften auf Straßenabschnitten mit durchgängig zulässiger Höchstgeschwindigkeit von maximal 50 km/h nur dort, wo auf beiden Fahrbahnseiten ein Gehweg oder ein weiterführender Fußweg vorhanden ist. an Stellen, wo nur ein Fahrstreifen je Fahrtrichtung überquert werden muss Foto: Ch. Heyen

Richtlinie R-FGÜ 2001 ( 3 ) 2. Voraussetzungen für die Anlage von FGÜ ( 2 ) FGÜ dürfen nicht angelegt werden in der Nähe von Lichtzeichenanlagen (LZA) auf Straßenabschnitten mit koordinierten LZA ("Grüne Welle") über Bussonderfahrstreifen (Zeichen 245 StVO) über Straßen mit Straßenbahnen ohne eigenen Gleiskörper auf bevorrechtigten Straßen an Kreuzungen und Einmündungen mit abknickender Vorfahrt Foto: Ch. Heyen Richtlinie R-FGÜ 2001 ( 4 ) 2. Voraussetzungen für die Anlage von FGÜ ( 3 ) FGÜ dürfen nicht angelegt werden im Verlauf eines gemeinsamen Fuß- und Radweges (Zeichen 240 StVO) Fotos: Ch. Heyen

Richtlinie R-FGÜ 2001 ( 5 ) 2.2 Örtliche Voraussetzungen Die Anlage eines FGÜ setzt dessen frühzeitige Erkennbarkeit für den Fahrzeugführer und eine ausreichende Sichtbeziehung zwischen Fußgänger und Fahrzeugführer voraus. Erkennbarkeit und Sichtweiten Kfz - Geschwindigkeit ( V zul ) 50 km / h 30 km / h Erkennbarkeit von Fußgänger-Überwegen 100 m 50 m Sichtweite von und auf Warteflächen 50 m 30 m Richtlinie R-FGÜ 2001 ( 6 ) 2.3 Verkehrliche Voraussetzungen

Richtlinie R-FGÜ 2001 ( 7 ) 3.4 Ortsfeste Beleuchtung ( 1 ) (1) Der FGÜ muss beleuchtet sein, damit Fußgänger auch bei Dunkelheit und bei regennasser Fahrbahn auf dem FGÜ und auf der Wartefläche am Straßenrand aus beiden Richtungen deutlich erkennbar sind und die Erkennbarkeit der Markierung des FGÜ bei Nacht gewährleistet ist. Die Ausführung der Beleuchtung von FGÜ erfolgt nach DIN EN 13201 und DIN 67 523. (2) Die durch die allgemeine Straßenbeleuchtung gegebenen Beleuchtungsverhältnisse sollten bei der Standortwahl von FGÜ ausgenutzt werden. (3) Wenn die in den Normen geforderten Werte durch die vorhandene Straßenbeleuchtung nicht nachgewiesen werden können, ist eine zusätzliche ortsfeste Beleuchtung des FGÜ erforderlich. Richtlinie R-FGÜ 2001 ( 8 ) 3.4 Ortsfeste Beleuchtung ( 2 ) (3) Diese soll so ausgebildet und angeordnet werden, dass der FGÜ und die angrenzenden Warteflächen aus der jeweiligen Verkehrsrichtung angeleuchtet werden (d. h., die Beleuchtung soll nicht über der Mittelachse des Überweges angebracht sein). (4) Zur Erhöhung der Auffälligkeit des FGÜ empfiehlt sich die Verwendung einer von der durchgehenden Straßenbeleuchtung abweichenden Lichtfarbe. (5) Es ist zweckmäßig, die Beschilderung des FGÜ konstruktiv mit den besonderen Beleuchtungseinrichtungen des FGÜ zu verbinden.

R-FGÜ 2001 Anordnung der FGÜ-Leuchte ( 1 ) FALSCH! Foto: Ch. Heyen R-FGÜ 2001 Anordnung der FGÜ-Leuchte ( 2 ) FALSCH! FALSCH! Fotos: Ch. Heyen

DIN 67523-1 Beleuchtung von Fußgängerüberwegen Voraussetzungen für die Anlage und die technische Ausstattung von Fußgängerüberwegen (FGÜ) regeln die Richtlinien für die Anlage und Ausstattung von Fußgängerüberwegen (R-FGÜ 2001). In den Dunkelstunden muss die verkehrstechnische Aufgabe eines FGÜ durch lichttechnische Maßnahmen unterstützt werden. Zweck der künstlichen Beleuchtung ist es, den verkehrstechnisch bevorrechtigten Fußgänger für die übrigen Verkehrsteilnehmer deutlich und rechtzeitig erkennbar zu machen. Ein Fußgänger wird erkennbar, wenn er sich hell vor dem dunklen Hintergrund (Positiv-Kontrast) oder dunkel vor dem hellen Hintergrund (Negativ- Kontrast) abhebt. Da ein genügend großer Negativ-Kontrast nur in Sonderfällen und nur mit großem Aufwand realisiert werden kann, wird in dieser Norm nur der Positiv-Kontrast behandelt.

DIN 67523-1 FGÜ ohne Zusatzbeleuchtung ( 1 ) Auf eine Zusatzbeleuchtung für Fußgängerüberwege kann verzichtet werden, wenn während der gesamten Dunkelstunden eine ortsfeste Straßenbeleuchtung mit den Anforderungen der Tabelle 1 für die lichttechnischen Gütemerkmale in Betrieb ist, die den Richtwerten nach Klasse ME 2 (siehe DIN EN 13201-2:2004-04) entsprechen. Vor der Errichtung eines Fußgängerüberweges sind die in der Tabelle 1 aufgeführten Werte zu überprüfen. (Berechnung oder Messung) Bei Fußgängerüberwegen in wartepflichtigen Zufahrten zu Kreuzungen, Einmündungen, Kreisverkehrsplätzen oder anderen Konfliktzonen können alternativ zu den Anforderungen nach Klasse ME 2 (siehe Tabelle 1) die Gütemerkmale nach DIN EN 13201-2:2004-04, Tabelle 2, mindestens für Klasse CE 2 angewendet werden. DIN 67523-1 FGÜ ohne Zusatzbeleuchtung ( 2 ) Tabelle 1 Anforderungen an Fußgängerüberwegen ohne Zusatzbeleuchtung bei vorhandener Straßenbeleuchtung nach DIN EN 13201-2:2004 Gütekriterium mittlere Fahrbahnleuchtdichte Wert Wartungswert L 1,5 cd/m² Längsgleichmäßigkeit Mindestwert U l 0,7 Gesamtgleichmäßigkeit Mindestwert U o 0,4 Schwellenwerterhöhung Höchstwert TI 10 % Formelzeichen Umgebungs- Beleuchtungsstärkeverhältnis Mindestwert SR 0,5 Vertikale Beleuchtungsstärke 1) Mindestwert E v min 4 lx Anforderung Geltungsbereich mindestens 50 m vor und 50 m hinter dem Fußgängerüberweg an allen Punkten auf der Achse E - F nach DIN 67523-2 1) zusätzliche Anforderung gegenüber der ME2 bzw. der Klasse CE2

DIN 67523-1 FGÜ ohne Zusatzbeleuchtung ( 3 ) 1. Schritt: Überprüfung des vorhandenen Beleuchtungsniveaus Überprüfung einer vorh. SB-Anlage Beleuchtungsklasse ME 2 L m = 1,54 cd/m² U o = 0,60 U l = 0,73 TI = 8,4 % E m = 23,5 lx U o = 0,62 27,0 m DIN 67523-1 FGÜ ohne Zusatzbeleuchtung ( 4 ) 2. Schritt: Überprüfung von E v auf der Achse E - F 9,0 m 18,0 m

DIN 67523-1 FGÜ mit Zusatzbeleuchtung ( 1 ) 5 Beleuchtung von Fußgängerüberwegen mit Zusatzbeleuchtung Die für einen ausreichenden Positiv-Kontrast des Fußgängers notwendige Leuchtdichte wird erreicht, wenn die mittlere vertikale Beleuchtungsstärke (Wartungswert) in 1 m Höhe über der Mittelachse des Fußgängerüberweges, (siehe DIN 67523-2:2010-06, Bild 1), in Fahrtrichtung gesehen 30 lx beträgt. Außerdem darf der Wartungswert der vertikalen Beleuchtungsstärke von 4 lx an allen Bewertungspunkten nicht unterschritten werden. DIN 67523-1 FGÜ mit Zusatzbeleuchtung ( 2 ) Auf Straßen mit Gegenverkehr müssen je Fußgängerüberweg zwei Zusatzleuchten errichtet werden, um querende Fußgänger aus jeder Fahrtrichtung anleuchten zu können (siehe Bild 1). Die Zusatzleuchten sind in Fahrtrichtung vor dem Fußgängerüberweg anzuordnen. Bild 1 Beispiel für die Anordnung der Zusatzleuchten für Straßen mit Gegenverkehr Bei FGÜ mit Mittelinsel (Bild 2) erfolgt die lichttechnische Bewertung getrennt für den jeweiligen Fahrstreifen. Bild 2 Beispiel für die Anordnung der Zusatzleuchten für Straßen mit Mittelinsel

DIN 67523-1 FGÜ mit Zusatzbeleuchtung ( 3 ) Ist die ortsfeste Straßenbeleuchtung für eine mittlere Fahrbahnleuchtedichte (Wartungswert) von weniger als 0,3 cd/m² ausgelegt, muss das Leuchtdichteniveau in dem Bereich von 100 m vor bis 100 m hinter dem FGÜ mindestens die Klasse ME 6 entsprechen, um Adaptationschwierigkeiten beim Durchfahren von Fußgängerüberwegen mit Zusatzbeleuchtung zu vermeiden. Gütekriterium mittlere Fahrbahnleuchtdichte Klasse ME6 nach DIN EN 13201-2:2004, Tab. 1a Formelzeichen Wert Wartungswert L 0,3 cd/m² Längsgleichmäßigkeit Mindestwert U l 0,4 Gesamtgleichmäßigkeit Mindestwert U o 0,35 Schwellenwerterhöhung Höchstwert TI 15 % Anforderung Geltungsbereich mindestens 100 m vor und 100 m hinter dem Fußgängerüberweg (1) (1) Das gilt auch für Anlagen, die auf ein Niveau von weniger als 0,3 cd/m² abgesenkt oder ausgeschaltet werden. DIN 67523-1 FGÜ mit Zusatzbeleuchtung ( 4 ) Zur Blendungsbegrenzung wird für die verwendeten Zusatzleuchten die Lichtstärkeklasse G3 nach DIN EN 13201-2:2004-04, Tabelle A.1 in den in Bild 3 dargestellten Bereichen unter Beachtung der jeweiligen Montageposition gefordert; die Achse C 0 C 180 ist die parallele Straßenachse. C 135 C 45 C 180 G3 G3 C 0 C 210 C 330 Bild 3 Bereiche der Blendungsbegrenzung

DIN 67523-1 FGÜ mit Zusatzbeleuchtung ( 5 ) Blendungsbegrenzung: DIN EN 13201-2 Tabelle A.1 Lichtstärkeklassen Klasse Höchstwerte der Lichtstärke in cd / klm Andere Anforderungen bis 70 a bis 80 a bis 90 a G 1 200 50 keine G 2 150 30 keine G 3 100 20 keine G 4 500 100 10 Lichtstärke = 0 cd oberhalb 95 G 5 350 100 10 Lichtstärke = 0 cd oberhalb 95 G 6 350 100 0 Lichtstärke = 0 cd oberhalb 90 a Jede Richtung, die bei gebrauchsfähig installierter Leuchte den angegebenen Winkel mit der unteren Vertikalen bildet. DIN 67523-1 FGÜ mit Zusatzbeleuchtung ( 6 ) Klasse Höchstwerte der Lichtstärke in cd / klm Andere Anforderungen bis 70 a bis 80 a bis 90 a G 3 100 20 keine Die FGÜ-Leuchte erfüllt die Anforderungen der Blendungsbegrenzung!

DIN 67523-1 FGÜ mit Zusatzbeleuchtung ( 7 ) ANMERKUNG 1 Eine von der übrigen Verkehrsbeleuchtung deutlich abweichende Lichtfarbe der Zusatzbeleuchtung kann die Aufmerksamkeit und Sicherheit erhöhen. ANMERKUNG 2 Die Erkennbarkeit der Fußgänger kann trotz Zusatzbeleuchtung durch Störlichtquellen beeinträchtigt sein. Die Zusatzbeleuchtung an Fußgängerüberwegen muss während der gesamten Dunkelstunden in Betrieb sein. Dunkelstunden im Sinne dieser Norm sind diejenigen Stunden, bei denen die vertikale Beleuchtungsstärke durch das Tageslicht im Bewertungsfeld 30 lx unterschreitet. Ist es schaltungstechnisch nicht möglich, die Zusatzbeleuchtung separat in den Dunkelstunden in Betrieb zu nehmen, muss die gesamte Straßenbeleuchtung so geschaltet werden, dass an den Fußgängerüberwegen die Zusatzbeleuchtung den Anforderungen entspricht.

DIN 67 523-2 FGÜ-Bewertungsfeld Erläuterungen: A - F = Bewertungspunkte b = Fahrbahnbreite bzw. Fahrstreifenbreite c = Breite des Fußgängerüberwegs w = Tiefe der Wartefläche Alle E v - Werte gemessen in 1 m Höhe E vmittel = 30 lx auf der Achse E F ohne die Punkte E + F E v min. 4 lx Mindestwert an allen Punkten ΔL = 1,0 m Bild 1 - Bewertungsfeld DIN 67523-2 FGÜ an Straße mit zwei Fahrstreifen ( 1 ) C F B Bewertungsrichtung D E A Wartefläche FGÜ mit Warteflächen auf den Gehwegen: Ungünstige Sichtbeziehung zwischen Fußgänger und Fahrzeugführer

DIN 67523-2 FGÜ an Straße mit zwei Fahrstreifen ( 2 ) Wartefläche FGÜ mit Fahrbahnverengung und vorgezogenen Warteflächen: Verbesserung der Sichtbeziehung und geringerer elektrischer Anschlusswert der FGÜ-Zusatzbeleuchtung DIN 67523-2 FGÜ an Straße mit Mittelinsel C F B Variante 1: FGÜ-Piktogramm- Leuchten (RECHTS-Optik) Bewertungsrichtung D E A Wartefläche Variante 2: asymmetrische FGÜ-Leuchten (LINKS-Optik) ANMERKUNG: Eine fahrtrichtungsbezogene Bewertung für den jeweiligen Fahrtstreifen sollte erst ab einer Breite der Mittelinsel von 2 m erfolgen.

Leuchten für die FGÜ - Zusatzbeleuchtung ( 1 ) FGÜ - Leuchte mit beleuchtetem Piktogramm gem. StVO 350 LVK (RECHTS-Optik) 1 x Na-Niederdruck-Lampe 90 W, 13.500 lm 2 x L-Lampe 18 W Gesamt-Anschlusswert: 171 W LVK (LINKS-Optik) 1 x Na-Hochdruck-Lampe 100 / 150 W, 10.700 / 17.500 lm 2 x L-Lampe 18 W Gesamt-Anschlusswert: 161 / 216 W Leuchten für die FGÜ - Zusatzbeleuchtung ( 2 ) Asymmetrische FGÜ - Leuchte für NaH - Lampe 1 x 150 W T ( 17.500 lm ) Gesamt-Anschlusswert: 170 W Lichtpunkthöhe: 8,0 m Lichtpunktüberhang: - 0,5 m Leuchten-Abstand zur FGÜ-Achse: 6,0 m

Leuchten für die FGÜ - Zusatzbeleuchtung ( 3 ) FGÜ-Leuchte m. Piktogramm 1 x NaN - Lampe 90 W 2 x L-Lampe 18 W FGÜ-Leuchte m. asym. Spiegel 1 x NaH - Lampe 150 W 300 % Errichtungskosten 100 % 230 % Lampenkosten 100 % 10.000 h 13 % 12 % Nutzlebensdauer (NLD) Lichtstrom-Rückgang während der NLD Lampen-Ausfallrate während der NLD 16.000 h 8 % 5 % Die besseren Betriebs-Daten der Na-Hochdruck-Lampe sind Basis für kostengünstige und wirtschaftliche FGÜ-Beleuchtungsanlagen FGÜ - Zusatzbeleuchtung Beispiel 1 a Foto: Ch. Heyen FGÜ an Fahrbahn m. Gegenverkehr Fahrbahnbreite: 7,5 m Lichtpunkthöhe: 5,1 m Lichtpunktüberhang: 1,7 m Abstand z. FGÜ-Achse 3,5 m

FGÜ - Zusatzbeleuchtung Beispiel 1 b Anmerkung: Die Beleuchtungsanlage erfüllt die lichttechnischen Anforderungen nach DIN 67523 FGÜ - Zusatzbeleuchtung Beispiel 2 a Foto: Ch. Heyen FGÜ an Fahrbahn m. Mittelinsel Fahrstreifenbreite: 3,0 m Lichtpunkthöhe: 5,1 m Lichtpunktüberhang: 1,0 m Abstand z. FGÜ-Achse 4,0 m

FGÜ - Zusatzbeleuchtung Beispiel 2 b FGÜ - Zusatzbeleuchtung Beispiel 2 c Anmerkung: Die Beleuchtungsanlage erfüllt die lichttechnischen Anforderungen nach DIN 67523

FGÜ - Zusatzbeleuchtung Beispiel 3 a Foto: Ch. Heyen FGÜ an Fahrbahn m. Gegenverkehr Fahrbahnbreite: 5,5 m Lichtpunkthöhe: 7,0 m Lichtpunktüberhang: - 0,5 m Abstand z. FGÜ-Achse 5,5 m FGÜ - Zusatzbeleuchtung Beispiel 3 b Anmerkung: Die Beleuchtungsanlage erfüllt die lichttechnischen Anforderungen nach DIN 67523

DIN 67 523-2 Messung von FGÜ-Beleuchtungsanlagen ( 1 ) Ausrichtung des Photometerkopf immer gegen die Bewertungsrichtung! 1. Ausrichtung: lotrecht über dem Messpunkt 3. Ausrichtung: parallel zur FGÜ-Achse 2. Ausrichtung: rechtwinkelig zur Fahrbahnachse Bewertungsrichtung DIN 67 523-2 Messung von FGÜ-Beleuchtungsanlagen ( 2 ) Cosinus - getreue Bewertung cos - Anpassung Fehlerbezeichn. Fehlergrenzen in % für Messgeräte der Klassen L A B C Beleuchtungsstärke- Messgeräte f 2 1,5 1,5 3 6 α LMT POCKET-LUX 2 Achtung: Geringe Leuchtenabstände zu den Punkten A + B bzw. C + D können die Ursache für falsche Messwerte sein!

DIN 67 523-2 Messung von FGÜ-Beleuchtungsanlagen ( 3 ) Fotos: Ch. Heyen DIN 67 523-2 Messung von FGÜ-Beleuchtungsanlagen ( 4 ) Referenzpunkt unter der FGÜ-Leuchte zur Kontrolle des Lampenlichtstromes E h = horizontale Beleuchtungsstärke lotrecht unter der FGÜ-Leuchte r = Abstand Lampe Photometerkopf (m) I C90 = Lichtstärke (γ = 0 ) (cd/klm) r φ = Lampenlichtstrom (klm) Photometerkopf E h = I x Φ x cos γ r 2 Vergleich des Messwertes mit dem berechneten E h -Wert

Lichtstärkewerte für die Berechnung von E v Verwendung von C270 bei Aufneigung der FGÜ-Leuchten Fußgänger-Überwege am Kreisverkehr ( 1 ) Situation B2 Basistabelle A.9 Bauliche Maßnahmen zur Verkehrsberuhigung Kreuzungen je km Schwierigkeit der Fahraufgabe Verkehrsfluss Fahrzeuge je Tag < 7.000 7.000 O O nein < 3 normal ME5 ME5 ME4b ME4b ME4b ME3c ja a höher als normal ME4b ME4b ME3c ME4b ME4b ME3c 3 normal ME4b ME3c ME2 ME3c ME3c ME2 höher als normal ME3c ME3c ME2 ME3c ME3c ME2 Auswahl wie oben, jedoch nur im Bereich der verkehrsberuhigten Flächen Leuchtdichte um eine Stufe erhöhen a Wenn die Leuchtdichte als Auslegungskriterium nicht anzuwenden ist, kann die Beleuchtungsstärke verwendet werden. Zu den empfohlenen ME-Klassen vergleichbare CE-Klassen werden in Tabelle 3 angegeben. Höchstes Beleuchtungsniveau für innerörtliche Kreuzungen + Kreisverkehre: ME 2 = CE 2 >>>>> E m = 20 lx U o = 0,4

Fußgänger-Überwege am Kreisverkehr ( 2 ) DIN 67523-1:2010-06 ME 2 L m = 1,5 cd/m² entspricht: CE 2 E m = 20 lx Kreisfahrbahn CE 2 E m = 20 lx Adaptationsstrecke 50 m Abschnitt CE 2 E m = 20 lx Wichtig! Überprüfung der E v -Werte auf der FGÜ-Achse E - F FGÜ am Kreisverkehr DIN 13201-1 5.3.7 Betrachtete Fläche von Konfliktzonen Wenn Fahrzeuge unter bestimmten Umständen die Mittelinsel eines Kreisverkehrs oder einer Kreuzung benutzen dürfen, muss die Mittelinsel in die betrachtete Fläche eingeschlossen werden. Die Begrenzung ist zwischen der betrachteten Fläche und der Zufahrt festzulegen. Fotos: Ch. Heyen

FGÜ Praxisbeispiele ( 1 ) Fotos: Ch. Heyen R-FGÜ 2001 2.2 Örtliche Voraussetzungen (1) Die Anlage eines FGÜ setzt dessen frühzeitige Erkennbarkeit für den Fahrzeugführer und eine ausreichende Sichtbeziehung zwischen Fußgänger und Fahrzeugführer voraus. FGÜ Praxisbeispiele ( 2 ) frühzeitige Erkennbarkeit des FGÜ und ausreichende Sichtbeziehung zwischen Fußgänger und Fahrzeugführer Fotos: Ch. Heyen unnötige FGÜ-Markierung im Bereich der Mittelinsel (Breite > 2m). Bewertung des FGÜ über die gesamte Fahrbahnbreite für Straße mit Gegenverkehr!

FGÜ Praxisbeispiele ( 3 ) Warschau / PL Foto: Ch. Heyen Bern / CH Foto: H. Schüler FQH-Beleuchtung ( 1 ) Foto: Ch. Heyen Fußgänger-Querungshilfe durch beidseitige Fahrbahnverengung

FQH-Beleuchtung ( 2 ) Fußgänger-Querungshilfe mit Mittelinsel Foto: Ch. Heyen FQH-Beleuchtung ( 3 ) FNL 11: Empfehlungen für die Beleuchtung von Fußgänger-Querungshilfen (FQH) Für die Beleuchtung von Fußgänger-Querungshilfen wird die Beachtung folgender Regeln empfohlen: Straßenleuchten dürfen nicht über der Querungsachse des FQH angeordnet sein, die Leuchtenanordnung soll in Fahrtrichtung immer vor der FQH sein, FQH mit Gegenverkehr erfordern je Fahrtrichtung eine Leuchte, der Leuchtenabstand zum FQH (bei technischen Straßenleuchten) entspricht etwa der Lichtpunkthöhe, Beachtung der Blendungsbegrenzung im Bereich der FQH, für den Bereich der FQH werden keine zusätzlichen lichttechnischen Gütemerkmale gefordert. a a d d a a = regulärer Leuchtenabstand d = Abstand FQH ~ Lichtpunkthöhe

Bauliche Maßnahmen zur Verkehrsberuhigung ( 1 ) Baulichen Maßnahme zur Verkehrsberuhigung vor einer Ortseinfahrt durch Verengung und Verschwenkung der Fahrstreifen (wechselweise Fahrzeugpassage) mit Geschwindigkeitsreduzierung - ohne Fußgänger-Querungshilfe. Foto: Ch. Heyen DIN 13201-1 5.3.8 Betrachtete Fläche bei Maßnahmen zur Verkehrsberuhigung Die betrachtete Fläche ist durch die Gesamtheit der Anlagen zur Verkehrsberuhigung gegeben. Die Begrenzung liegt zwischen dieser Fläche und ihrer Zufahrt. Bauliche Maßnahmen zur Verkehrsberuhigung ( 2 ) Foto: Ch. Heyen DIN 13201-1 5.3.8 Betrachtete Fläche bei Maßnahmen zur Verkehrsberuhigung Wenn ein signifikanter Abstand zwischen den einzelnen Anlagen zur Verkehrsberuhigung besteht, können die einzelnen Teile jeweils als getrennte Flächen betrachtet werden. In diesem Fall schließt die betrachtete Fläche nur die unmittelbare Nähe der Anlagen ein. Wenn einzelne Anlagen zur Verkehrsberuhigung dicht beieinander liegen, können die Anlagen und die Straße als eine Fläche betrachtet werden, für die die gleiche Beleuchtungsklasse gelten soll.

Bauliche Maßnahmen zur Verkehrsberuhigung ( 3 ) Beleuchtungs-Situation / Beleuchtungsklasse Die Bewertung der Beleuchtungs-Situationen B1 und B2 für Verkehrsstraßen (Geschwindigkeit > 30 bis 60 km/h) erfolgt nach der Leuchtdichte-Methode. Vorgehensweise: Ermittlung der Beleuchtungsklasse für die zu betrachtende Straße (z.b. ME5). Für den verkehrsberuhigten Bereich erhöht sich das Beleuchtungsniveau um eine Stufe (z.b. ME4b). Ist die Leuchtdichte als Bewertungskriterium in diesen Bereichen nicht anwendbar, kann die vergleichbare Beleuchtungsstärkeklasse (z.b. CE4) verwendet werden. Bauliche Maßnahmen zur Verkehrsberuhigung ( 4 ) Beleuchtungs-Situation / Beleuchtungsklasse Die Beleuchtungsstärke-Methode ist bei folgenden Beleuchtungs-Situationen für (Geschwindigkeit > 5 bis 30 km/h) anzuwenden. Situation C1: Radwege bzw. kombinierte Rad-/Fußwege Situationen D1 + D2: innerstädtischen Plätze, Parkplätze, usw. Situationen D3 + D4: Wohn- und Anliegerstraßen Vorgehensweise: Ermittlung der Beleuchtungsklasse für die zu betrachtende Straße (z.b. S5). Für den verkehrsberuhigten Bereich erhöht sich das Beleuchtungsniveau um eine Stufe (z.b. S4).

Vielen Dank für Ihr Interesse! E-Mail: Christoph.Heyen@t-online.de