Besetzung Präsident: Laurent Schneuwly Jérôme Delabays, Sandra Wohlhauser Gerichtsschreiberin: Silvia Gerber

Ähnliche Dokumente
Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni

Verfügung vom 25. Juli 2013 Beschwerdekammer

Beschluss vom 2. Mai 2016 Beschwerdekammer

Besetzung Präsident: Adrian Urwyler Catherine Overney, Michel Favre Gerichtsschreiberin: Frédérique Jungo

Beschluss vom 3. März 2016 Beschwerdekammer

Richter Stephan Breitenmoser (Vorsitz), Pietro Angeli-Busi und Pascal Richard; Gerichtsschreiberin Kinga Jonas. X. Beschwerdeführer, gegen

Verfügung vom 6. Juli 2016 Strafkammer

Urteil vom 3. Dezember 2015 Strafrechtliche Abteilung

Beschluss vom 23. Mai 2012 Strafkammer

Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni

U r t e i l v o m 2 3. A u g u s t

Besetzung Präsident: Roland Henninger Hubert Bugnon, Jérôme Delabays Gerichtsschreiberin: Gina Gutzwiller

Beschluss vom 1. September 2017 Strafkammer

Beschluss vom 3. Mai 2016 Beschwerdekammer

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom 21. November 2017 ( )

Obergericht Appenzell Ausserrhoden 2. Abteilung

U r t e i l v o m 1 7. A p r i l

Der Präsident der Rekurskommission der Universität Freiburg Entscheid vom 26. August 2015

Beschluss vom 21. Dezember 2018 Beschwerdekammer

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS ST.GALLEN

Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni

Richter Daniel Riedo (Vorsitz), Richter Jürg Steiger, Richter Michael Beusch, Gerichtsschreiber Beat König.

Entscheid vom 19. April 2012 Beschwerdekammer

Besetzung Präsident: Hubert Bugnon Jérôme Delabays, Sandra Wohlhauser Gerichtsschreiberin: Anna Schwaller

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom 11. September 2017 ( )

Beschluss vom 6. Juli 2011 I. Beschwerdekammer

U r t e i l v o m 1 9. D e z e m b e r I I. z i v i l r e c h t l i c h e A b t e i l u n g

U r t e i l v o m 2 3. A u g u s t I I. z i v i l r e c h t l i c h e A b t e i l u n g

Beschluss vom 3. August 2012 Beschwerdekammer

Beschluss vom 19. Dezember 2016 Beschwerdekammer

U r t e i l v o m 23. O k t o b e r

Beschluss vom 6. Dezember 2016 Beschwerdekammer

U r t e i l v o m 1 1. A u g u s t I I. z i v i l r e c h t l i c h e A b t e i l u n g

Gegenstand Einkommens- und Vermögenssteuer der natürlichen Personen Gewinnungskosten (Art. 26 Abs. 1 Bst. a DBG; Art. 27 DStG)

Einzelrichter Vito Valenti, Gerichtsschreiberin Madeleine Keel. A., Beschwerdeführer, gegen

Beschluss vom 26. Juni 2018 Strafkammer

Entscheid vom 16. Juli 2014 Beschwerdekammer

Beschluss vom 1. Februar 2018 Beschwerdekammer

Entscheid vom 18. Mai 2009 II. Beschwerdekammer

U r t e i l v o m 3. J u l i

Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni

Besetzung Präsident: Jérôme Delabays Roland Henninger, Catherine Overney Gerichtsschreiberin: Gina Gutzwiller

Beschluss vom 26. Oktober 2011 I. Beschwerdekammer

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom 3. September 2013 ( )

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom 4. März 2013 ( )

Verfügung vom 8. Juli 2014 Strafkammer

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht vom 7. Februar 2012 ( )

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht

Beschluss vom 13. August 2013 Beschwerdekammer

Kassationsgericht des Kantons Zürich

Inhaltsverzeichnis. Vorwort Inhaltsverzeichnis Abkürzungsverzeichnis Literaturverzeichnis Einleitung Kommentar...

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom 14. Februar 2017 ( )

Die Rechtsmittel im Haftpflichtprozess nach dem Bundesgerichtsgesetz

Beschluss vom 24. Mai 2013 Beschwerdekammer

Gerichts- und Verwaltungspraxis 2014

Besetzung Präsidentin: Catherine Overney Adrian Urwyler, Dina Beti Gerichtsschreiberin: Frédérique Jungo

ZPO Fallstricke und Chancen. Kongresshaus Zürich (1127.) 18. März 2014

Zwischenentscheid vom 4. Mai 2006

Einzelrichter Vito Valenti, Gerichtsschreiberin Madeleine Keel.

Entscheid vom 16. November 2005 Beschwerdekammer

Beschluss vom 23. Januar 2013 Beschwerdekammer

Beschluss vom 20. Juni 2017 Beschwerdekammer

U r t e i l v o m 1. N o v e m b e r I I. z i v i l r e c h t l i c h e A b t e i l u n g

Verordnung zu den Kosten im Zivil- und Strafprozess (Zivil- und Strafprozesskostenverordnung) Bemessung der Gerichtskosten

Beschluss vom 19. September 2011 I. Beschwerdekammer

«Umgang mit Strafanzeigen»

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom 4. September 2018 ( )

Inhaltsverzeichnis. Vorwort Verzeichnis der Autorinnen und Autoren. Verzeichnis der Abkürzungen, Literatur und Materialien

Entscheid des Steuer- und Enteignungsgerichts Basel-Landschaft, > Abteilung Enteignungsgericht. vom 17. Februar 2016 ( ) Prozessuale Fragen

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom 13. September 2016 ( )

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom 19. Juli 2016 ( )

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom 28. Oktober 2014 ( )

Entscheid vom 8. Februar 2017 Beschwerdekammer

Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni

Obergericht Appenzell Ausserrhoden 2. Abteilung

Obergericht Appenzell Ausserrhoden 2. Abteilung

Die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau erlässt gestützt auf 4 Abs. 7 EG StPO folgende Weisung:

Inhaltsverzeichnis. Vorwort Verzeichnis der Autorinnen und Autoren Abkürzungs- und Literaturverzeichnis. Schweizerische Strafprozessordnung (StPO)

Militärstrafprozess. (MStP) Änderung vom. Vorentwurf. Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,

Sachverhalt (zusammengefasst) Entscheid des Verwaltungsgerichts vom 9. Juni 2016 i.s. Ehegatten D. und E. (VGE II )

Beschluss vom 11. September 2012 Beschwerdekammer

Öffentliches Verfahrensrecht. Prof. Dr. Isabelle Häner Zürich, 24. Februar 2015

Beschluss vom 18. Dezember 2012 Strafkammer

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom 10. Juni 2014 ( )

Beschluss vom 21. Juli 2014 Beschwerdekammer

Beschluss vom 14. September 2016 Beschwerdekammer

Urteil vom 28. Juni Es wirken mit: Vizepräsident: Ingold Richter: Lindenberger, Boss Aktuar-StV.: Stämpfli. In Sachen SKGEB

Beschluss vom 20. Juli 2017 Beschwerdekammer

Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni

Beschluss vom 19. April 2018 Beschwerdekammer

Übungen im Zivilverfahrensrecht FS 2018 Thema: Kostenrecht, unentgeltliche Rechtspflege, Entscheide, Rechtsmittel RAin Dr.

Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni

Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni

U R T E I L. vom 4. Mai Die Eidgenössische Rekurskommission für Heilmittel

Swissgrid AG, Werkstrasse 12, 5080 Laufenburg (Verfahrensbeteiligte)

U r t e i l v o m 8. J a n u a r I I. z i v i l r e c h t l i c h e A b t e i l u n g

Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht

U r t e i l v o m 2 3. D e z e m b e r I I. z i v i l r e c h t l i c h e A b t e i l u n g

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht

Transkript:

Tribunal cantonal TC Augustinergasse 3, Postfach 1654, 1701 Freiburg T +41 26 304 15 00 tribunalcantonal@fr.ch www.fr.ch/tc 502 2019 78 Urteil vom 30. April 2019 Strafkammer Besetzung Präsident: Laurent Schneuwly Richter: Jérôme Delabays, Sandra Wohlhauser Gerichtsschreiberin: Silvia Gerber Parteien A., Beschuldigter und Beschwerdeführer gegen B., Privatklägerin und Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt Manuel Bader und Staatsanwaltschaft, Vorinstanz Gegenstand Entschädigung und Genugtuung (Art. 429 und Art. 432 StPO) Beschwerde vom 20. Februar 2019 gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 14. Februar 2019 Pouvoir Judiciaire PJ Gerichtsbehörden GB

Seite 2 von 8 Sachverhalt A. Mit Urteil vom 10. Dezember 2015 des Bezirksgerichts C. wurde A. zur Zahlung von monatlichen Unterhaltsbeiträgen in der Höhe von CHF 9'000.- an B. ab Rechtskraft des Scheidungsurteils bis zum 30. Juni 2025 verpflichtet. Am 26. Juni 2017 reichte B. Strafantrag gegen A. wegen Vernachlässigung von Unterhaltspflichten, begangen in der Zeit vom 1. Dezember 2016 bis Juni 2017, ein. Sie behauptete, Wohnsitz in der Schweiz zu haben und belegte dies mit einer Wohnsitzbestätigung der Gemeinde D. vom 5. September 2016. Am 4. Juli 2017 eröffnete die Staatsanwaltschaft ein Strafverfahren wegen Vernachlässigung von Unterhaltspflichten gegen A.. A. stellte am 28. Juli 2017 ein Gesuch um Anordnung einer amtlichen Verteidigung. Mit Verfügung vom 13. Oktober 2017 wies die Staatsanwaltschaft das Gesuch ab. Dagegen erhob A. am 23. Oktober 2017 Beschwerde. Diese wurde mit Urteil vom 7. Dezember 2017 des Kantonsgerichts Freiburg abgewiesen (502 2017 271). Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 600.- wurden A. auferlegt. Gegen das Urteil des Kantonsgerichts erhob A. am 1. Februar 2018 Beschwerde beim Bundesgericht, welches diese mit Urteil vom 30. April 2018 abwies (1B_107/2018). Mit Strafbefehl vom 22. Februar 2018 wurde A. wegen Vernachlässigung von Unterhaltspflichten zu einer bedingten Geldstrafe von 90 Tagessätzen à CHF 50.- bei einer Probezeit von 2 Jahren verurteilt. Am 2. März 2018 reichte A. Einsprache gegen diesen Strafbefehl ein. Er hielt insbesondere fest, dass B. Wohnsitz in E. habe. Die Strafakten wurden dem Polizeirichter des F. zugewiesen. Am 16. Juli 2018 bestätigte die Gemeinde D., dass B. vom 20. Juli 2015 bis 30. November 2016 in D. Wohnsitz hatte. Danach sei sie nach E. gezogen. Mit Entscheid vom 24. Juli 2018 wies der Polizeirichter des F. das Verfahren gegen A. in die Untersuchung zurück. B. Mit Verfügung vom 14. Februar 2019 stellte die Staatsanwaltschaft das Verfahren wegen Vernachlässigung von Unterhaltspflichten gegen A. ein. Die Zivilklage wurde auf den Zivilweg verwiesen. Die Kosten des Verfahrens im Betrag von CHF 305.- wurden B. auferlegt. A. wurde keine Entschädigung und keine Genugtuung ausgerichtet. C. Am 20. Februar 2019 erhob A. Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung vom 14. Februar 2019. Er beantragt, dass ihm vom Staat eine Entschädigung und Genugtuung für seine Aufwände in der Höhe von 150 Stunden basierend auf dem kantonalen Anwaltstarif zuzusprechen seien. Derselbe Betrag sei ihm ebenfalls durch B. zu ersetzen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens betreffend die Ernennung einer amtlichen Verteidigung in der Höhe von CHF 600.- seien dem Staat oder der Staatsanwältin persönlich aufzuerlegen bzw. seien ihm die bereits bezahlten Ratenbeträge vollumfänglich zzgl. Zins von 5% zurückzuerstatten. Weiter sei der Strafbefehl vom 22. Februar 2018 aufzuheben. Schliesslich seien B. die vollen Kosten des Strafverfahrens aufzuerlegen.

Seite 3 von 8 Die Staatsanwaltschaft beantragte am 22. März 2019 die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. A. nahm dazu am 29. März 2019 Stellung. Erwägungen 1. 1.1. Gegen Einstellungsverfügungen kann innert 10 Tagen bei der Strafkammer Beschwerde geführt werden (Art. 20 Abs. 1 Bst. b, 322 Abs. 2 StPO; Art. 64 Bst. c JG). Fristen, die durch eine Mitteilung oder den Eintritt eines Ereignisses ausgelöst werden, beginnen am folgenden Tag zu laufen (Art. 90 Abs. 1 StPO). Die Zustellung der Mitteilung gilt als erfolgt, wenn die Sendung von der Adressatin oder dem Adressaten oder von einer angestellten oder im gleichen Haushalt lebenden, mindestens 16 Jahre alten Person entgegengenommen wurde (Art. 85 Abs. 3 Satz 1 StPO). Fällt der letzte Tag der Frist auf einen Samstag, einen Sonntag oder einen vom Bundesrecht oder vom kantonalen Recht anerkannten Feiertag, so endet sie am nächstfolgenden Werktag (Art. 90 Abs. 2 Satz 1 StPO). Die Frist ist eingehalten, wenn die Verfahrenshandlung spätestens am letzten Tag bei der zuständigen Behörde vorgenommen wird. Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist bei der Strafbehörde abgegeben oder zu deren Handen der Schweizerischen Post, einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung oder, im Falle von inhaftierten Personen, der Anstaltsleitung übergeben werden (Art. 91 Abs. 1 und 2 StPO). Keine fristwahrende Wirkung hat die Übergabe an eine ausländische Poststelle, es sei denn, die Sendung treffe innerhalb der Frist bei einem schweizerischen Grenzpostamt ein (SCHMID/JOSITSCH, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2018, Art. 91 N. 4). Den Akten kann nicht entnommen werden, wann der Beschwerdeführer die Einstellungsverfügung erhalten hat. Gemäss seinen eigenen Angaben war dies am 18. Februar 2018. Die Frist begann somit spätestens am 19. Februar 2019 und endete am 28. Februar 2019. Die Eingabe traf am 11. März 2019 bei einem schweizerischen Grenzpostamt ein und somit nach Ablauf der Beschwerdefrist. Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung muss jedoch eine Verwaltungsbehörde, die eine Verfügung an eine nicht anwaltliche vertretene Person mit Wohnsitz im Ausland richtet, über die Rechtsmittelbelehrung hinaus genau und vollständig informieren, wenn in formeller Hinsicht spezielle Bestimmungen bezüglich der Anfechtbarkeit der Verfügung bestehen. Eine solche Orientierungspflicht wurde aus dem Grundsatz der Verfahrensfairness und der Waffengleichheit abgeleitet. Die Bestimmung, wonach den Parteien aus mangelhafter Eröffnung einer Verfügung kein Nachteil entstehen darf, bildet einen allgemeinen Rechtsgrundsatz, der den verfassungsmässigen Vertrauensschutz sowie Art. 29 Abs. 1 und 2 BV konkretisiert. Dabei ist ausschlaggebend, ob die Partei im konkreten Fall tatsächlich irregeführt und benachteiligt wurde (BGE 144 II 401 E. 3.1 mit Hinweisen). Ist sie rechtsunkundig und auch nicht rechtskundig vertreten, darf sie nicht der anwaltlich vertretenen Partei gleichgestellt werden, es sei denn, sie verfüge namentlich aus früheren Verfahren über einschlägige Erfahrungen (vgl. BGE 135 III 374 E. 1.2.2.2). Dies hat analog auch im Strafverfahren zu gelten (vgl. auch BRÜSCHWEILER, in Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, Art. 94 N. 5).

Seite 4 von 8 Die Einstellungsverfügung vom 14. Februar 2019 enthält keinen Hinweis darauf, dass die Übergabe an eine ausländische Poststelle zur Fristwahrung nicht genügt. Der Beschwerdeführer hatte jedoch bereits Beschwerde gegen die Abweisung seines Gesuches um Ernennung einer amtlichen Verteidigung geführt. Dem Urteil vom 7. Dezember 2017 des Kantonsgerichts Freiburg kann der entsprechende Hinweis entnommen werden. Der Beschwerdeführer hat diesen Hinweis auch verstanden, da er in der Folge Beschwerde an das Bundesgericht führte und die Beschwerdeschrift der schweizerischen konsularischen Vertretung in E. übergab (act. 10034). Ob der Beschwerdeführer wissen musste, dass diese Vorschrift nicht nur für Beschwerden ans Bundesgericht gilt, kann jedoch mit Blick auf den Verfahrensausgang offen gelassen werden. 1.2. Die Beschwerde muss eine Begründung enthalten (Art. 385 und Art. 396 Abs. 1 StPO). Bei Laienbeschwerden sind die Anforderungen an die Begründungspflicht nicht allzu hoch anzusetzen; die Eingabe muss allerdings selbst in diesen Fällen den Rechtsstandpunkt bzw. die Argumente der Beschwerdeführer hinreichend deutlich werden lassen und diese Argumente müssen sich in sachlicher sowie gebührender Form auf das vorliegende Verfahren beziehen (vgl. z.b. Urteil BGer 6B_278/2013 vom 5. September 2013 E. 1). Die vorliegende Beschwerde enthält eine Begründung. 1.3. Der Beschwerdeführer beantragt, dass ihm die Kosten von CHF 600.- des Beschwerdeverfahrens betreffend die Ernennung einer amtlichen Verteidigung zu erlassen bzw. die geleisteten Ratenzahlungen mit Zins von 5% zurückzuerstatten seien. Der Entscheid des Kantonsgerichts Freiburg vom 7. Dezember 2017 ist rechtskräftig und kann daher nicht im Beschwerdeverfahren betreffend die Einstellungsverfügung abgeändert werden. Im Übrigen hatte die Staatsanwaltschaft den Beschwerdeführer am 4. Oktober 2018 aufgefordert, allfällige Entschädigungsansprüche anzumelden. Er machte daraufhin am 19. Oktober 2018 verschiedene Ansprüche geltend (act. 10 080 ff.). Eine Entschädigung für die Verfahrenskosten von CHF 600.- verlangte er jedoch nicht, was als Verzicht zu werten ist. Die Entschädigung kann nicht in einem späteren Verfahren geltend gemacht werden (Urteil BGer 6B_842/2014 vom 3. November 2014 E. 2.1 mit Hinweisen). Dies hat auch zu gelten, wenn der Beschwerdeführer die Entschädigung erst im Beschwerdeverfahren geltend macht. Da die Verfahrenskosten von CHF 600.- nicht Gegenstand der angefochtenen Verfügung waren, können sie auch nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens sein. Auf das Rechtsbegehren ist demnach nicht einzutreten. Es wäre jedoch ohnehin abzuweisen (vgl. E. 2.4.). 1.4. Nach Art. 382 Abs. 1 StPO kann jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheids hat, ein Rechtsmittel ergreifen. Das Interesse muss ein aktuelles und praktisches sein. Mit diesem Erfordernis soll sichergestellt werden, dass das Gericht konkrete und nicht bloss theoretische Fragen entscheidet (BGE 144 IV 81 E. 2.3.1 mit Hinweisen). Das rechtlich geschützte Interesse unterscheidet sich vom schutzwürdigen Interesse indem letzteres nicht zwingend rechtlicher, sondern auch tatsächlicher Natur sein kann (MOREILLON/PAREIN-REYMOND, Code de procédure pénale, 2. Aufl. 2016, Art. 382 N. 2). Das Vorliegen eines tatsächlichen Interesses oder die Möglichkeit eines rechtlichen Interesses in der Zukunft genügt für die Beschwerdelegitimation nicht. Der Partei, welche nicht konkret durch die Verfügung beschwert ist, fehlt die Beschwerdelegitimation und auf die Beschwerde ist nicht einzutreten (BGE 144 IV 81 E. 2.3.1 mit Hinweisen). Der Beschwerdeführer beantragt unter anderem, dass der Strafbefehl vom 22. Februar 2018 aufzuheben sei. Dies ist jedoch durch den Entscheid des Polizeirichters des F. vom 24. Juli 2018 und die Einstellungsverfügung vom 14. Februar 2019 bereits geschehen. Die Einstel-

Seite 5 von 8 lung wurde nicht angefochten, weshalb das Rechtsbegehren gegenstandslos und nicht darauf einzutreten ist. Der Beschwerdeführer rügt weiter die Höhe der Verfahrenskosten, welche der Beschwerdegegnerin auferlegt wurden. Er ist dadurch jedoch nicht beschwert, weshalb auch darauf nicht einzutreten ist. Soweit weitergehend hat der Beschwerdeführer als Beschuldigter ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des Entscheids und ist demnach zur Beschwerde legitimiert. 1.5. Mit der Beschwerde können Rechtsverletzungen, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden (Art. 393 Abs. 2 StPO). 1.6. Die Beschwerde wird in einem schriftlichen Verfahren behandelt (Art. 397 Abs. 1 StPO). Die Strafkammer verfügt dabei grundsätzlich über volle Kognition (Art. 391 Abs. 1 StPO). 2. 2.1. Der Beschwerdeführer beantragt, dass ihm sowohl der Staat als auch die Beschwerdegegnerin seine Aufwände in der Höhe von 150 Stunden basierend auf dem kantonalen Anwaltstarif zu ersetzen haben. Weiter beantragt er, dass ihm die CHF 600.-, welche ihm im Beschwerdeverfahren betreffend die Abweisung seines Gesuches um Ernennung einer amtlichen Verteidigung zu erlassen bzw. die bereits getätigten Ratenzahlungen mit Zins von 5% zurückzuerstatten seien. Diese Kosten seien am besten von der Staatsanwältin persönlich zu tragen. Hingegen bestreitet er nicht, dass weder Aufwendungen für einen Anwalt noch für die Beschaffung eigener Beweismittel hatte und er keine wirtschaftliche Einbusse erlitt. Dies ist daher nicht weiter zu prüfen. 2.2. Die Strafprozessordnung sieht keine persönliche Haftung der Staatsanwältin bzw. des Staatsanwaltes vor. Darüber hinaus hält Art. 6 Abs. 1 und 2 des Gesetzes über die Haftung der Gemeinwesen und ihrer Amtsträger vom 16. September 1986 (HGG; SGF 16.1) fest, dass das Gemeinwesen für den Schaden haftet, den ihre Amtsträger in Ausübung ihres Amtes Dritten widerrechtlich zufügen. Gegenüber dem Amtsträger steht dem Geschädigten kein Anspruch zu. Dem Beschwerdeführer steht demnach schon aus diesem Grund kein Entschädigungsanspruch gegenüber der Staatsanwältin zu. Zu prüfen ist, ob er allenfalls vom Staat Freiburg oder von der Beschwerdegegnerin eine Entschädigung verlangen kann. 2.3. Gemäss Art. 429 Abs. 1 Bst. a StPO hat die beschuldigte Person Anspruch auf Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte, wenn sie ganz oder teilweise freigesprochen oder das Verfahren gegen sie eingestellt wird. Weiter kann nach Art. 432 Abs. 2 StPO die antragstellende Person oder die Privatklägerschaft, sofern diese mutwillig oder grob fahrlässig die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat, verpflichtet werden, der beschuldigten Person die Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrecht zu ersetzen, wenn die beschuldigte Person bei Antragsdelikten im Schuldpunkt obsiegt. Die Aufwendungen gemäss Art. 429 Abs. 1 Bst. a StPO und Art. 432 Abs. 2 StPO stimmen miteinander überein. Es kann daher nicht gleichzeitig eine Entschädigung von der Privatklägerschaft und vom Staat geltend gemacht werden (MOREILLON/ PAREIN-REYMOND, Code de procédure pénale, 2. Aufl. 2016, Art. 432 N. 11 und 13; vgl. Art. 430 Abs. 1 Bst. b StPO). Zu den Aufwendungen zählen in erster Linie die Kosten der frei gewählten Verteidigung, wenn der Beistand angesichts der tatsächlichen oder rechtlichen Komplexität des Falls geboten war.

Seite 6 von 8 Voraussetzung ist, dass sowohl der Beizug eines Anwalts als auch der von diesem betriebene Aufwand verhältnismässig ist (Urteil BGer 6B_701/2018 vom 5. November 2018 E. 2 mit Hinweisen). Einer nicht anwaltlich vertretenen Partei steht hingegen nur unter besonderen Voraussetzungen eine Parteientschädigung zu, namentlich wenn es sich um eine komplizierte Sache mit hohem Streitwert handelt und die Interessenwahrung einen hohen Arbeitsaufwand notwendig macht, der den Rahmen dessen überschreitet, was der Einzelne üblicher- und zumutbarerweise nebenbei zur Besorgung der persönlichen Angelegenheiten auf sich zu nehmen hat (Urteil BGer 6B_476/2018 vom 31. Oktober 2018 E. 4.1 mit Hinweis). Die Strafbehörde ist nicht verpflichtet, alle für die Beurteilung des Entschädigungsanspruchs bedeutsamen Tatsachen von Amtes wegen abzuklären. Gestützt auf Art. 429 Abs. 2 StPO hat sie die beschuldigte Person zur Frage der Entschädigung aber zumindest anzuhören und gegebenenfalls aufzufordern, ihre Ansprüche zu beziffern und belegen. Es obliegt der beschuldigten Person, das Ausmass ihres Schadens sowie den natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhang zum Strafverfahren zu belegen (Urteil BGer 6B_1342/2016 vom 12. Juli 2017 E. 1.1). Der Beschwerdeführer war nicht anwaltlich vertreten. Er hat daher grundsätzlich keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung. Den von ihm behauptete Aufwand von 150 Stunden hat er in keiner Weise belegt. Im Übrigen handelt es sich um einen überschaubaren Sachverhalt und es waren im Wesentlichen jeweils lediglich die gleichen zwei Fragen der Wohnsitz der Beschwerdegegnerin und die finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers strittig. Bezüglich der Prozessvoraussetzungen bzw. des Wohnsitzerfordernisses mag es zwar möglich sein, dass ein juristischer Laie nicht ohne Weiteres die rechtliche Lage kennt und sich zuerst informieren muss. Der Beschwerdeführer legt jedoch nicht dar, inwiefern eine solche einmalige Abklärung nicht neben der Besorgung der persönlichen Angelegenheiten hätte möglich sein sollen. Darüber hinaus wurde er betreffend den Vorwurf der Vernachlässigung der Unterhaltspflicht von der Staatsanwaltschaft am 4. Juli 2017 ausdrücklich darauf hingewiesen, was er zu seiner Verteidigung geltend machen kann (act. 9000 f.). Dies hat demnach keine weiteren Abklärungen des Beschwerdeführers bedürfen. Bereits das Bundesgericht hat in seinem Entscheid vom 30. April 2018 in Erwägung 2.5 festgehalten, dass der vorliegende Sachverhalt weder in rechtlicher noch in tatsächlicher Hinsicht Schwierigkeiten aufweise, welchen der Beschwerdeführer nicht gewachsen wäre. Bei ihm handle es sich um einen gebildeten, deutschsprachigen, ehemaligen Angestellten bei einer Schweizer Grossbank, der in der Lage sei, Eingaben in Strafsachen zu verfassen. Sowohl der Sachverhalt als auch die rechtliche Würdigung des Vorwurfes der Vernachlässigung von Unterhaltspflichten seien selbst für einen Laien überschaubar und eine Verteidigung erscheine zur Wahrung seiner Interessen nicht geboten. Dem Beschwerdeführer konnte demnach zugemutet werden, seine Verteidigung selber auf sich zu nehmen. Weder aufgrund des Sachverhaltes noch der sich stellenden juristischen Fragen war zur Interessenwahrung ein derart hoher Arbeitsaufwand notwendig, dass dieser den Rahmen dessen überschritten hätte, was der Beschwerdeführer üblicher- und zumutbarerweise nebenbei zur Besorgung der persönlichen Angelegenheiten auf sich zu nehmen hat. Der Beschwerdeführer hat daher keinen Entschädigungsanspruch. 2.4. Schliesslich ist betreffend den geforderten Erlass bzw. Rückerstattung der getätigten Ratenzahlungen an die Kosten von CHF 600.- des Beschwerdeverfahrens bezüglich seines Gesuches um Ernennung einer amtlichen Verteidigung festzuhalten, dass der Beschwerdeführer im Rechtsmittelverfahren vollumfänglich unterlegen ist. Einerseits hat er seine Mittellosigkeit nicht belegt. Andererseits kam das Bundesgericht zum Schluss, dass der Beschwerdeführer ohnehin nicht auf eine amtliche Verteidigung angewiesen ist. Die Verfahrenskosten von CHF 600.- entstanden durch das von ihm eingeleitete Rechtsmittelverfahren und wurden ihm gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO auferlegt, da er unterlag. Auch bei einer Einstellung des Verfahrens besteht kein

Seite 7 von 8 Grund, diese Kosten neu zu verteilen, zumal sich der dem Beschwerdeentscheid vom 7. Dezember 2017 zugrunde liegende Sachverhalt mit der Einstellung nicht geändert hat. Der Beschwerdeführer hat selber für die durch ihn ungerechtfertigterweise verursachten Kosten aufzukommen (vgl. auch Art. 44 Abs. 1 OR). Ein Anspruch auf Erlass oder Rückerstattung der Kosten besteht nicht. 2.5. Zusammenfassend hat der Beschwerdeführer weder von der Staatsanwältin noch vom Staat oder der Beschwerdegegnerin Anspruch auf eine Entschädigung für seinen Aufwand oder Erlass bzw. Rückerstattung von Verfahrenskosten. Die Beschwerde ist diesbezüglich abzuweisen. 3. 3.1. Der Beschwerdeführer beantragt weiter eine Genugtuung sowohl vom Staat als auch von der Beschwerdegegnerin. Er begründet seinen Antrag mit zahllosen Nächten, in denen er nicht habe schlafen können. Er sei durch die Unterlassung der Prüfung der Prozessvoraussetzungen durch die Staatsanwaltschaft aufs Schwerste in seiner persönlichen Integrität kompromittiert worden. Der Strafbefehl vom 22. Februar 2018 habe in ihm extreme Ängste und Belastungen ausgelöst. Ausserdem sei durch die ungerechtfertigte Verurteilung sein Ruf geschädigt worden. Die Staatsanwaltschaft führt dazu aus, dass der Beschwerdeführer weder in Untersuchungshaft war noch andere Zwangsmassnahmen durchgeführt wurden. Er habe daher keinen Anspruch auf eine Genugtuung. 3.2. Art. 432 Abs. 2 StPO spricht nur davon, dass die Privatklägerschaft zum Ersatz der Aufwendungen für die angemessene Ausübung der Verfahrensrechte der beschuldigten Person, verpflichtet werden kann. Eine Genugtuung wird nicht erwähnt (vgl. SCHMID/JOSITSCH, Art. 430 N. 5; GRIESSER, in Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, Art. 430 N. 13). Gemäss Art. 429 Abs. 1 Bst. c StPO hat die beschuldigte Person jedoch zumindest gegenüber dem Staat Anspruch auf eine Genugtuung für besonders schwere Verletzungen ihrer persönlichen Verhältnisse, insbesondere bei Freiheitsentzug, wenn sie ganz oder teilweise freigesprochen oder das Verfahren gegen sie eingestellt wird. Eine Genugtuung ist regelmässig zuzusprechen, wenn sich die beschuldigte Person in Untersuchungs- oder Sicherheitshaft befunden hat. Nebst dem Freiheitsentzug können beispielsweise eine öffentlich durchgeführte oder in den Medien stark beachtete Verhaftung oder Hausdurchsuchung, eine sehr lange Verfahrensdauer, persönlichkeitsverletzende Mitteilungen der Strafbehörden an die Medien oder die Auswirkungen der Strafuntersuchung auf familiäre oder professionelle Beziehungen eine schwere Verletzung der persönlichen Verhältnisse verursachen. Hingegen genügt die mit jedem Strafverfahren grundsätzlich einhergehende psychische Belastung nicht für die Zusprechung einer Genugtuung. Der Anspruch beurteilt sich materiellrechtlich nach Art. 28a Abs. 3 ZGB und Art. 49 OR. Erforderlich ist zudem, dass die erlittene Persönlichkeitsverletzung mit dem Strafverfahren in einem Kausalzusammenhang im Sinne des Haftpflichtrechts steht (BGE 143 IV 339 E. 3.1; Urteil BGer 6B_1087/2017 vom 18. Januar 2018 E. 1.2 mit Hinweisen). Die objektive Schwere der Verletzung muss die beschuldigte Person als seelische Unbill empfinden. Es obliegt der beschuldigten Person, die Umstände vorzubringen, die aufzeigen, dass sie die Verletzung auch subjektiv als schwer empfunden hat (vgl. Urteil BGer 6B_928/2014 vom 10. März 2016 E. 5.1, nicht publ. in BGE 142 IV 163). Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, dass keine Zwangsmassnahmen durchgeführt wurden (vgl. Urteil BGer 1S.4/2006 vom 16. Mai 2006 E. 1.4, wonach eine Editionsverfügung keine Zwangsmassnahme ist). Hingegen behauptet er, sein Ruf sei geschädigt worden, ohne dies weiter zu

Seite 8 von 8 belegen. Es wäre am Beschwerdeführer die konkreten Auswirkungen der Strafuntersuchung aufzuzeigen und zu beweisen. Mit der pauschalen Behauptung, sein Ruf sei geschädigt geworden, ist dem nicht genüge getan. Ebenso wenig hat er bewiesen, dass das Verfahren extreme Ängste und Belastungen in ihm ausgelöst hat. Schliesslich ist es nicht ungewöhnlich, dass die beschuldigte Person nach Eröffnung einer Strafuntersuchung allenfalls einige schlaflose Nächte verbringt. Daraus kann noch kein Genugtuungsanspruch abgeleitet werden, da nur eine besonders schwere Verletzung der Persönlichkeit Anspruch auf eine Genugtuung gibt. Eine solche hat der Beschwerdeführer nicht bewiesen. Er hat somit weder vom Staat noch von der Beschwerdegegnerin Anspruch auf eine Genugtuung. Die Beschwerde ist auch diesbezüglich abzuweisen. 4. Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO trägt die unterliegende Partei die Kosten des Rechtsmittelverfahrens. Der Beschwerdeführer hat folglich die Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von CHF 600.- (Gebühr: CHF 500.-, Auslagen: CHF 100.-) zu tragen. Die Kammer erkennt: I. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. Die Verfügung vom 14. Februar 2019 wird somit bestätigt. II. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden auf CHF 600.- (Gebühr: CHF 500.-, Auslagen: CHF 100.-) festgesetzt. Sie werden A. auferlegt. III. Zustellung. Dieses Urteil kann innert 30 Tagen nach seiner Eröffnung mit Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht angefochten werden. Das Beschwerderecht und die übrigen Zulässigkeitsvoraussetzungen sind in den Art. 78 81 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG) geregelt. Die begründete Beschwerdeschrift ist beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht abgegeben oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post, einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden. Vorbehältlich des Fürstentums Liechtenstein und abweichender staatsvertraglicher Regelung genügt eine Postaufgabe im Ausland nicht. Die Eingabe muss spätestens am letzten Tag der Frist von der Gerichtsschreiberei des Bundesgerichts oder von der Schweizerischen Post zwecks Weiterbeförderung in Empfang genommen werden. Freiburg, 30. April 2019/sig Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: