Laut Beschluss der Hauptversammlung vom 27.02.2010 wurde die Satzung vom 25.02.1966 geändert und durch folgende Satzung neu gefasst. Satzung des Turn- und Sportverein gegr. 1966 1 Name und Sitz des Vereins Der Verein führt den Namen Turn- und Sportverein, gegründet 1966 und hat seinen Sitz in Bad Friedrichshall Duttenberg. Er ist in das Vereinsregister des Amtsgericht Heilbronn als rechtsfähiger Verein eingetragen. 2 Zweck des Vereins Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist, die körperliche und seelische Gesundheit der Allgemeinheit, insbesondere der Jugend, durch Pflege der Leibesübung zu fördern. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßige hohe Vergütung begünstigt werden. Poltisch, rassische und religiöse Zwecke dürfen innerhalb des Vereins nicht angestrebt werden. Die Farben des Vereins sind gold/blau. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. 3 Geschäftsjahr
4 Mitgliedschaft beim WLSB Der Verein ist Mitglied des Württembergischen Landessportbund e.v., dessen Satzung er anerkennt. Der Verein unterwirft sich den Satzungsbestimmungen und Ordnungen, (Rechtsordnung, Spielordnung, Disziplinarordnung und dergl.) des WLSB und seiner Verbände, insbesondere hinsichtlich seiner Einzelmitglieder. 5 Mitgliedschaft beim Verein 1. Ordentliches Mitglied des Vereins kann jede männliche oder weibliche Person werden, welche das 18. Lebensjahr vollendet hat. 2. Angehörige des Vereins im Alter von 14 bis 18 Jahren gelten als Jugendliche, die unter 14 Jahren alten Angehörige des Vereins sind Kinder. Sie werden in Jugend- und Kinderabteilungen zusammengefasst. 3. Die Aufnahme eines Mitgliedes erfolgt durch Beschluss des Vereinsvorstandes. Voraussetzung hierfür ist eine schriftliche Anmeldung, die möglichst von einem Vereinsmitglied mit unterzeichnet sein soll. Beschließt der Vorstand die Aufnahme, so hat das Mitglied eine Aufnahmegebühr zu bezahlen, deren Höhe die Hauptversammlung bestimmt. Die Ablehnung eines Aufnahmegesuches ist schriftlich mitzuteilen. Ehrenmitglieder werden auf Vorschlag des Vorstandes durch die Hauptversammlung ernannt. 4. Mit der Aufnahme unterwirft sich das Mitglied den Satzungen des Vereines und derjenigen Verbände, denen der Verein selbst als Mitglied angehört. Die Mitglieder haben die Pflicht, das Ansehen des Vereins nach bestem Wissen zu pflegen und zu fördern. 5. Die gleichzeitige Zugehörigkeit aktiver Mitglieder zu einem anderen Turn oder Sportverein bedarf der Zustimmung des Vorstandes. Diese Zustimmung gilt als erteilt, wenn bei der schriftlichen Anmeldung auf die Mitgliedschaft in einem anderen Verein hingewiesen wird. 6. Die Mitgliedschaft erlischt: a) durch freiwilligen Austritt, der nur durch eine schriftliche Erklärung auf den Schluss des Kalenderjahres erfolgen kann. b) Durch Tod c) Durch Ausschluss aus dem Verein
7. Der Ausschluss der Mitgliedschaft kann durch den Vorstand beschlossen werden: a) wenn das Mitglied trotz Mahnung mit der Bezahlung von Mitgliedsbeiträgen für eine Zeit von mindestens sechs Monaten in Rückstand gekommen ist. b) Bei grobem Verstoß gegen die Vereinssatzung oder sie Satzungen des Württembergischen Landessportbundes oder eines Verbandes, dem der Verein als Mitglied angehört. c) Wenn sich das Vereinsmitglied unehrenhaft verhält oder das Ansehen des Vereins oder eines Verbandes, dem der Verein angeschlossen ist, durch Äußerungen oder Handlungen herabsetzt. Der Ausschluss ist dem Mitglied durch eingeschriebenen Brief mitzuteilen. Gegen den Ausschluss steht dem Mitglied nur ein Berufungsrecht an der Hauptversammlung zu. Für Jugendliche und Kinder gelten die vorstehenden Bestimmungen entsprechend. Ein Berufungsrecht an die Hauptversammlung besteht jedoch nicht. 6 Mitgliedsbeiträge Die Höhe des Mitgliedsbeitrags wird durch die Hauptversammlung festgesetzt, Mitglieder, die ihren Wohnsitz nicht am Sitz des Vereines haben, können von der Bezahlung des Mitgliedsbeitrages ganz oder teilweise befreit werden. Dasselbe gilt für Mitglieder, die aus finanziellen Gründen zur Bezahlung des Mitgliedsbeitrages nicht in der Lage sind. Ehrenmitglieder sind von der Bezahlung eines Mitgliedsbeitrages befreit. Die Beitragspflicht der Jugendlichen und Kinder wird durch den Vorstand geregelt. Der Mitgliedsbeitrag ist zu Beginn jedes Kalendervierteljahres im Voraus an den Verein zu bezahlen. Bei Beiträgen, die nicht spätestens einen Monat nach Fälligkeit bezahlt sind, kann eine Mahngebühr erhoben werden. Ihre Höhe wird vom Vorstand festgesetzt.
Die Organe des Vereines sind: 1. die Hauptversammlung 2. der Vorstand 3. der Ausschuss 4. der Festausschuss 7 Organe des Vereines Die Organe beschließen mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmgleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden. 8 Die ordentliche Hauptversammlung 1. Jeweils im ersten Quartal des neuen Geschäftsjahres findet eine ordentliche Hauptversammlung statt. Sie ist vom Vorsitzenden einzuberufen. Die Einberufung erfolgt mindestens 1 Monat zuvor durch Veröffentlichung im Amtsblatt der Stadt Bad Friedrichshall Friedrichshaller Rundblick mit Bekanntgabe der Tagesordnung. 2. Die Tagesordnung soll insbesondere enthalten: a) Erstattung des Geschäftsberichts durch den 1. Vorsitzenden b) Erstattung des Kassenberichtes durch den Kassier c) Bericht der Kassenprüfer d) Entlastung des Vorstandes e) Entlastung der Kassenprüfer f) Beschlussfassung über Anträge g) Neuwahlen h) Verschiedenes 3. Anträge zur Tagesordnung müssen spätestens 8 Tage vor der Hauptversammlung beim 1. Vorsitzenden eingereicht sein. Verspätet eingehende Anträge werden nicht mehr auf die Tagesordnung gesetzt. Ausgenommen hiervon sind Dringlichkeitsanträge, die mit dem Eintritt von Ergebnissen begründet werden, welche nach Ablauf der Antragsfrist eingetreten sind.
4. Die Beschlüsse der Hauptversammlung werden ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder mit einfacher Mehrheit gefasst. Für Satzungsänderungen ist eine Mehrheit von 2/3 der erschienenen Mitglieder erforderlich. Wird eine Satzungsbestimmung, welche eine Voraussetzung der Anerkennung der Gemeinnützigkeit berührt, geändert, so ist das zuständige Finanzamt zu benachrichtigen. 5. Über den Verlauf der Hauptversammlung insbesondere über die Beschlüsse, ist ein Protokoll zu führen, das von zwei Vorstandsmitgliedern zu unterzeichnen ist. 9 Die außerordentliche Hauptversammlung Sie findet statt: 1. Wenn der Vorstand die Einberufung mit Rücksicht auf die Lage des Vereins oder mit Rücksicht auf außergewöhnliche Ereignisse für erforderlich hält. 2. Wenn die Einberufung von mindestens ¼ sämtlicher Vereinsmitglieder schriftlich gefordert wird. Für die Durchführung gelten im Übrigen die gleichen Vorschriften wie 8. 3. Im Übrigen kann zur Besprechung laufender Vereinsangelegenheiten jederzeit eine Mitgliederversammlung einberufen werden. 10 Der Vorstand 1. Der von der Hauptversammlung zu wählende vorstand besteht aus. a) dem 1. Vorsitzenden b) dem 2. Vorsitzenden c) dem Kassier d) dem Schriftführer 2. Der Vorstand erledigt die laufenden Vereinsangelegenheiten, insbesondere obliegt ihm die Verwaltung des Vereinsvermögens. 3. Der Vorstand sollte mindestens einmal monatlich von dem 1. Vorsitzenden und bei dessen Verhinderung von dem 2. Vorsitzenden einberufen werden.
4. Die Beschlüsse des Vorstands werden mit einfacher Mehrheit gefasst, jedoch entscheidet bei Stimmgleichheit die Stimme des 1. Vorsitzenden. Über die Beschlüsse des Vorstandes ist ein Protokoll zu führen, das von zwei Vorstandsmitgliedern zu unterzeichnen ist. 5. Scheidet während des Geschäftsjahres ein Vorstandsmitglied aus, so wird es durch Zuwahl des Vorstandes ersetzt. Bei Ausscheiden eines der Vorsitzenden ist jedoch unverzüglich eine außerordentliche Hauptversammlung einzuberufen, die einen neuen Vorsitzenden zu wählen hat. 6. Der Vorstand ist ehrenamtlich tätig. Die Vereinsämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt. Der Vorstand kann aber bei Bedarf im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten eine angemessene Vergütung nach Maßgabe einer Aufwandsentschädigung im Sinne von 3 Nr. 26a EStG beschließen. 11 Der Ausschuss 1. Der von der Hauptversammlung zu wählende Ausschuss besteht aus: a) dem Vorstand b) den Abteilungsleitern c) dem technischen Leiter für den gesamten Sportverkehr d) den 6 Beisitzern 2. Der Ausschuss wird vom 1. Vorsitzenden, im Falle seiner Verhinderung vom 2. Vorsitzenden einberufen und geleitet. Das Protokoll der Sitzung wird vom Schriftführer geführt und ist vom 1. oder 2. Vorsitzenden und Schriftführer zu unterzeichnen. Im Ausschuss werden alle die den Verein betreffenden wichtigen Fragen beraten und beschlossen. Die Beschlüsse des Ausschusses werden mit einfacher Mehrheit gefasst, jedoch entscheidet bei Stimmgleichheit die Stimme des 1. Vorsitzenden 3. Der technische Leiter und die einzelnen Abteilungsleiter sind für ihr jeweiliges Sachgebiet zuständig und haben hierüber dem Vorstand laufend Bericht zu erstatten.
12 der Festausschuss 1. Der von der Hauptversammlung zu wählende Festausschuss besteht aus: a) aus 4 Mitgliedern b) dem 1. Vorsitzenden des Vereins Die Festausschusssitzungen werden jeweils vor den Veranstaltungen vom 1. Vorsitzenden einberufen und geleitet. Er führt auch Protokoll über die Sitzungen. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst, bei Stimmgleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden. 2. Der Festausschuss hat folgende Funktion: a) Er bereitet alle Veranstaltungen des Vereins vor und sorgt für deren Durchführung und geregelten Ablauf b) Der Festausschuss trägt dem Gesamtausschuss im Einzelnen vor, wie die Veranstaltungen durchgeführt werden sollen. Der Gesamtausschuss stimmt im Einzelnen über die Vorschläge des Festausschusses ab, wobei auch der Festausschuss Stimmrecht hat. c) Während der Veranstaltungen führt der Festausschuss die Beschlüsse durch und zeichnet sich verantwortlich. Der Festausschuss entscheidet bei auftretenden Problem. Die Helfer haben sich an die jeweils Verantwortlichen des Festausschusses zu wenden. 13 Wahl von Vorstand, Ausschuss und Festausschuss Die Mitglieder des Vorstandes, Ausschusses und Festausschusses werden von der Hauptversammlung grundsätzlich auf zwei Jahre gewählt. Damit sämtliche Organe in der Folgezeit nicht im gleichen Jahr gewählt werden, erfolgt am dem Jahre 1979 die Wahl zum 1. Vorsitzenden, Schriftführer, 3 Ausschussmitgliedern, 2 Festausschussmitglieder auf ein Jahr, und die Wahl zum 2. Vorsitzenden, Kassier, 3 Ausschussmitglieder, 2 Festausschussmitglieder auf zwei Jahre. Sodann werden die Organe bei anstehenden Wahlen immer auf zwei Jahre gewählt. Die Abteilungsleiter und der technische Leiter werden ab dem Jahre 1979 immer auf zwei Jahre gewählt. Die Kassenprüfer werden immer auf ein Jahr gewählt.
14 Die Vorsitzenden Die beiden Vorsitzenden zusammen sind die gesetzlichen Vertreter des Vereins im Sinne des bürgerlichen Rechts. Sie sind je alleine vertretungsberechtigt. Sie können durch einstimmig gefassten Beschluss ermächtigt werden, in besonderen Fällen Entscheidungen ohne Anhören des Vereinsvorstandes zu treffen. 15 Die Abteilungsleiter 1. Die Durchführung des Turn- und Sportbetriebes ist Aufgabe der einzelnen Abteilungen. Diese werden von den Abteilungsleitern geführt. 2. Die Abteilungsleiter sind selbständig und arbeiten fachlich unter eigner Verantwortung. 3. Sofern Abteilungen des Vereins mit Zustimmung des Vorstandes eigene Kassen führen, unterliegen diese der Prüfung durch den Vorstand und der Kassenprüfer. 16 Strafbestimmungen Sämtliche Vereinsangehörige unterliegen, von dem in 5 genannten Ausschuss abgesehen, einer Strafgewalt. Der Vorstand kann Ordnungsstrafen (verweise und dergl.) sowie Geldstrafen verhängen gegen jeden Vereinsangehörigen, der sich gegen die Satzung, das Ansehen, die Ehre oder das Vermögen des Vereins vergeht. Gegen einen Strafbeschluss des Vorstandes ist ein Rechtsmittel nicht gegeben.
17 Auflösung des Vereins Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Hauptversammlung beschlossen werden, auf deren Tagesordnung die Beschlussfassung über die Vereinsauflösung den Mitgliedern angekündigt ist. Der Beschluss bedarf einer Mehrheit von ¾ der erschienenen Mitglieder. Für den Fall der Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks bestellt die Hauptversammlung zwei Liquidatoren, welche die Geschäfte des Vereins abzuwickeln haben. Das nach Bezahlung der Verpflichtungen noch vorhandene Vermögen des Vereins fällt an die Stadt Bad Friedrichshall, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat. Bad Friedrichshall, den 27. Februar 2010 1. Vorsitzender 2. Vorsitzender Kassier Schriftführer Helmut Haaf Wilhelm Haaf Anja Randecker