Faktenblatt KEV für Photovoltaik-Anlagen



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Transkript:

Eidgenössisches Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation UVEK Bundesamt für Energie BFE Sektion Erneuerbare Energien Faktenblatt KEV für Photovoltaik-Anlagen Version 2.0 vom 5. November 2014 Die nachstehenden Fragen und Antworten betreffen die Anlagen der kostendeckenden Einspeisevergütung (KEV) und nicht jene, die von der neuen Einmalvergütung für kleine Photovoltaik-Anlagen profitieren. Fragen zur Einmalvergütung werden in einem separaten Faktenblatt behandelt. 1. KEV und Warteliste: 1.1 Wo stehen wir mit der KEV und der Warteliste? Durchschnittlich gehen bei Swissgrid 900 Anmeldungen pro Monat ein. Durch diese grosse Nachfrage und die begrenzt zur Verfügung stehenden Mittel wächst die Warteliste weiter an. Im Oktober 2014 befanden sich 36 000 Anlagen auf der Warteliste, davon sind 33 000 (1 800 MW) Photovoltaik-Anlagen. Kontingent 2014: Im Jahr 2014 wurde ein Photovoltaik-Kontingent von rund 150 MW (ca. 4 000 Anlagen) freigegeben. Damit konnten alle Anlagen in die Förderung aufgenommen werden, die sich bis zum 15. Juni 2011 zur KEV angemeldet haben. 1.2 Wie geht es mit der KEV weiter? In den Jahren 2015 und 2016 werden ebenfalls Photovoltaik-Kontingente von jeweils 150 MW pro Jahr freigegeben. Das bedeutet, dass ca. 3 500 Anlagen pro Jahr einen positiven Bescheid erhalten werden. Obwohl die Kontingentgrösse von der Gesamtleistung her gleich gross bleibt (oder sogar etwas grösser werden), können nur wenige Monate der Warteliste abgebaut werden, da ab Mitte 2011 die Anmeldungen zur KEV sehr stark gestiegen sind. Nach den aktuellen Hochrechnungen kann 2016 die Warteliste bis zu den Anmeldungen, die bis Ende 2011 eingegangen sind, abgebaut werden. Nach 2016 sind die gesetzlich zur Verfügung stehenden Fördermittel voraussichtlich ausgeschöpft, so dass keine weiteren KEV-Bescheide ausgestellt werden können. Erst wenn das Parlament im Rahmen der Energiestrategie 2050 einen höheren Kostendeckel für die Fördermittel (jetzt bei 1.5 Rp./kWh) festlegt, könnten weitere Anlagen in die Förderung aufgenommen werden. Die Inkraftsetzung der Energiestrategie 2050 kann nach aktuellem Kenntnisstand wohl nicht vor 2017 erfolgen. Bundesamt für Energie BFE Mühlestrasse 4, CH-3063 Ittigen Postadresse: CH-3003 Bern Tel. +41 31 322 56 11, Fax +41 31 323 25 00 contact@bfe.admin.ch www.bfe.admin.ch

Für Anmeldungen, die ab 2012 eingegangen sind, bedeutet dies viele Jahre Wartezeit: Selbst mit Anhebung des Kostendeckels ab 2017 kann die Warteliste pro Jahr nur um rund 3 Monate abgebaut werden (ca. 3 500 Anlagen). 1.3 KEV oder Einmalvergütung? Wer heute eine Photovoltaik-Anlage mit einer Leistung zwischen 10 und 30 kw für die KEV anmeldet, wird viele Jahre warten müssen, bis er in den Genuss der KEV kommt. Denn auf der aktuellen KEV-Warteliste stehen derzeit (Oktober 2014) rund 36 000 Anlagen, und es gilt der Grundsatz: Je später angemeldet, umso später die Aufnahme in die KEV. Dabei ist zu beachten, dass die Jahre auf der Warteliste nicht vergütet werden. Den Anlagenbetreibern wird deshalb empfohlen, sich nach der Inbetriebnahme der Anlage für die Einmalvergütung zu entscheiden. Dabei werden diese Anlagen mit rund 30% der Investitionskosten einer Referenzanlage gefördert. Der Vorteil ist, dass der Betrag innert weniger Monate nach Inbetriebnahme der Anlage ausbezahlt wird. Diese Empfehlung gilt auch für Anlagen, die ab 2012 für die KEV angemeldet wurden. 2. Förderbeiträge und Vergütungsdauer: 2.1 Wann sind die nächsten Anpassungen der KEV-Vergütungssätze vorgesehen? Die Absenkung im Jahr 2015 erfolgt in zwei Etappen: per 1. April und per 1. Oktober. Die Vergütungssätze vom Oktober 2015 werden mindestens bis zum 1. April 2016 gelten. 2.2 Ich werde 2015 einen positiven Bescheid erhalten und meine Anlage 2016 realisieren. Welche Vergütung erhalte ich? Für die Bestimmung der Vergütung ist das Datum der Inbetriebnahme ausschlaggebend. Die ab 2014 ausgestellten positiven Bescheide schützen nicht vor Vergütungsabsenkungen, die zwischen dem Erhalt des positiven Bescheids und der Realisierung der Anlage erfolgen. 2.3 Ich habe einen Wartelistenbescheid und habe meine Anlage 2014 realisiert. Welche Vergütung erhalte ich für welche Dauer? Für die Bestimmung des Vergütungssatzes ist das Datum der Inbetriebnahme massgebend. Die Anlage verbleibt auf der Warteliste, bis diese bis zum Anmeldedatum ihrer Anlage abgebaut ist und Sie einen positiven Bescheid erhalten. Sobald der positive Bescheid vorliegt, erhalten Sie die Vergütung während 20 Jahren, verringert um die Anzahl Jahre auf der Warteliste. Die Jahre auf der Warteliste werden nicht vergütet (auch nicht rückwirkend). 2/5

2.4 Ich habe 2014 einen positiven Bescheid bekommen und werde meine Anlage im Juli 2015 bauen. Welche Vergütung erhalte ich für welche Dauer? Diese Anlage wird die Vergütung, welche ab dem 01.04.2015 gültig ist, während 20 Jahren ab Inbetriebnahme erhalten (siehe Anhang 1.2 der Energieverordnung). 2.5 Ich habe 2013 einen positiven Bescheid erhalten und meine Anlage 2014 gebaut. Welche Vergütung erhalte ich für welche Dauer? Sie haben den positiven Bescheid 2013 erhalten. Damit wird Ihre Anlage gemäss der Rechtslage von 2013 behandelt. Sie erhält den um 8% verringerten Tarif von 2013 (Ziff. 4.1 Anhang 1.2 Energieverordnung) während 25 Jahren ab Inbetriebnahme. 2.6 Ich habe meine Anlage bereits gebaut, erhalte jedoch noch keine KEV. Wie kann ich meinen Strom verkaufen? Sie haben das Recht, die selbst produzierte Energie am Ort der Produktion zeitgleich selber zu verbrauchen (Eigenverbrauch): Für jede selbstkonsumierte Kilowattstunde sparen Sie rund 20 Rp. an Strombezugskosten. Die überschüssige Produktion können Sie auf dem Strommarkt verkaufen: Die Elektrizitätsunternehmen müssen den Strom zu einem marktgerechten Preis abnehmen (der Preis kann jährlich schwanken und beträgt derzeit im Durchschnitt 5-8 Rp./kWh). Zusätzlich kann der ökologische Mehrwert (der Mehrwert der ökologischen Stromproduktion gegenüber konventionell generierter Elektrizität) an einen Elektrizitätsversorger oder an einer der zahlreichen Strombörsen verkauft werden. Sobald die Anlage durch die KEV vergütet wird, ist der ökologische Mehrwert abgegolten und kann nicht mehr weiter vermarktet werden. 3. Erweiterungen: 3.1 Ich habe bereits 2011 eine Anlage von 50 kw gebaut und erhalte dafür die KEV. 2014 werde ich meine Anlage um weitere 40 kw erweitern. Welche Vergütung erhalte ich für welche Dauer? Für die Dauer der Vergütung ist das Datum der Erstinbetriebnahme (in diesem Fall 2011) massgebend. Die Vergütungsdauer beträgt in diesem Fall 25 Jahre ab der Erstinbetriebnahme. Die Vergütung nach der Erweiterung ergibt sich aus einem Mischsatz, der nach Leistung der Vergütungssätze gewichtet ist. Zum Beispiel: (50 kw x Vergütung 2011 + 40 kw Vergütung 2014) / (50 kw + 40 kw). Diese Vergütung wird bis 2036 vergütet (2011 + 25 Jahre). 4. Integrierte Anlagen: 4.1 Ich will eine integrierte Anlage von 120 kw bauen. Wird dies durch die Verordnung untersagt? Nein. Aber Anlagen grösser 100 kw können nicht von den Vergütungen für integrierte Anlagen profitieren, sondern erhalten die Vergütung für angebaute Anlagen. Eine Anlage gilt dann als integriert, wenn sie in die Baute integriert ist und neben der Stromproduktion zusätzlich dem Wetterschutz, dem Wärmeschutz oder der Absturz- 3/5

sicherung dient (Doppelfunktion). Die Erfüllung von ästhetischen Kriterien wie Vollflächigkeit oder sauberer Dachabschluss reicht nicht aus, um eine Anlage als integriert zu betrachten. Das BFE hat diesbezüglich im Februar 2014 eine aktualisierte Richtlinie publiziert. 4.2 Ich will 2015 eine integrierte Anlage bauen. Welche Anforderungen müssen die Fotos erfüllen, die ich bei Swissgrid einreichen muss? Die Fotos müssen den Solarstromgenerator während des Baus und nach der Fertigstellung zeigen. Aus den eingereichten Fotos muss ersichtlich sein, dass eine integrierte Anlage nach Ziffer 2.3 Anhang 1.2 der Energieverordnung vorliegt. 4.3 Ich will eine Anlage mit zwei Solarzellenflächen bauen und habe noch keinen positiven Bescheid. Sie wird aus einer integrierten Fläche von 70 kw und einer angebauten Fläche von 50 kw bestehen. Kann ich für die 70 kw die Vergütung für integrierte Anlagen erhalten? Nein, die Gesamtleistung der Anlage übersteigt 100 kw. Die ganze Produktion wird daher mit dem Vergütungssatz für angebaute Anlagen vergütet. 4.4 Ich habe bereits 2009 eine integrierte Anlage von 70 kw gebaut und bekomme dafür die KEV. 2014 möchte ich sie um zusätzliche 50 kw vergrössern. Welche Vergütung erhält die neue Anlage und in welche Kategorie wird sie eingeteilt? Die Anlage wird eine Gesamtleistung von mehr als 100 kw erreichen und kann deshalb nicht von der Vergütung für integrierte Anlagen profitieren. Die zusätzlichen 50 kw werden daher die Vergütung für angebaute Anlagen erhalten, und dies bis zum Ablauf des Vertrags im Jahr 2034 (2009 + 25 Jahre). Die Vergütung wird gemäss der Leistung gewichtet: (70 kw x Vergütung integriert 2009 + 50 kw x Vergütung angebaut 2014) / (70 kw + 50 kw). 5. Diverses: 5.1 Ich werde 2015 einen positiven Bescheid erhalten. Bis wann muss ich meine Anlage in Betrieb nehmen? Ab 2015 beträgt die Frist für die Inbetriebnahme der Anlage nach Erhalt des positiven Bescheids neu 15 Monate. 5.2 Mein Nachbar hat 2014 auf seinem Haus bereits eine 20 kw-anlage gebaut und dafür die KEV erhalten. 2015 möchte auch ich eine 15 kw-anlage bauen und von der KEV profitieren. Beide Anlagen haben den gleichen Einspeisepunkt. Kann ich die KEV erhalten? Wenn sich vor einem Einspeisepunkt mehrere Einheiten von Modulfeldern und den dazugehörigen Wechselrichtern auf verschiedenen Grundstücken befinden, kann jede dieser Einheiten als eine Anlage gelten. Diese Regelung gilt jedoch erst ab dem 01.01.2015. 4/5

5.3 Ich will meine 100 kw Anlage bis zum 1. April 2015 fertig bauen. Der Netzanschluss jedoch wird bis zu diesem Zeitpunkt lediglich für eine Leistung von 30 kw vorhanden sein. Welche Vergütung erhalte ich? Die Anlage kann teilweise in Betrieb gehen und nach der Netzverstärkung auf die volle Leistung erweitert werden. Da zwischenzeitlich eine Vergütungssatzabsenkung stattgefunden hat, kommt ein Misch-Vergütungssatz zur Anwendung. Dieser berechnet sich nach dem nach Leistung gewichteten Mittelwert der Vergütungssätze: (30 kw x Vergütung 2014 + 70 kw x Vergütung April 2015) / (30 kw + 70 kw). Die Vergütungsdauer fängt ab der ersten Inbetriebnahme an zu laufen. Ich habe weitere Fragen. An wen kann ich mich wenden? Fragen zum Fördersystem (Einmalvergütung oder KEV): Website von Swissgrid E-Mail: kev-hkn@swissgrid.ch, Telefon: +41 848 014 014 Fragen zum Bau einer Photovoltaik-Anlage: Website von Swissolar E-Mail: info@swissolar.ch Generelle Informationen zur Solarenergie: Website von EnergieSchweiz - www.energieschweiz.ch/solarenergie 5/5