Grundsätze über die Organisation der Jugendfeuerwehr der Freiwilligen Feuerwehr der Gemeinde Hatten



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Transkript:

Grundsätze über die Organisation der Jugendfeuerwehr der Freiwilligen Feuerwehr der Gemeinde Hatten Vorbemerkung: Die nachfolgend verwendeten männlichen Formen gelten analog für weibliche Personen. 1 Organisation 1.1 Die Jugendfeuerwehr ist Bestandteil der Freiwilligen Feuerwehr der Gemeinde Hatten und untersteht in feuerwehrtechnischen Belangen der fachlichen Aufsicht des Gemeindebrandmeisters, der sich dazu des Gemeindejugendfeuerwehrwartes - im Verhinderungsfalle des stellvertretenden Gemeindejugendfeuerwehrwartes - bedient. Der Gemeindejugendfeuerwehrwart im Verhinderungsfall der stellvertretende Gemeindejugendfeuerwehrwart - ist Mitglied des Gemeindekommandos. 1.2 Die Jugendfeuerwehr der Gemeinde Hatten setzt sich aus den Jugendfeuerwehren der Ortswehren Sandkrug, Sandhatten, Kirchhatten und Dingstede zusammen. 2 Aufgaben und Ziele 2.1 Aufgaben und Ziele der Jugendabteilung sind 2.1.1 die Einführung in die dem Gemeinwohl und dem Dienst am Nächsten gewidmete Aufgabe der Freiwilligen Feuerwehr und die Vorbereitung auf die Aufgaben eines aktiven Mitgliedes der Freiwilligen Feuerwehr. 2.1.2 die Heranführung der Jugendlichen zur praktischen Nächstenhilfe. 2.1.3 die theoretische und praktische Ausbildung für den Brandschutz und die Hilfeleistung unter Berücksichtigung der Leistungsfähigkeit der Jugendlichen. 2.1.4 die Pflege und Förderung des Gemeinschaftslebens unter den Jugendlichen, insbesondere die Heranführung zur Hilfsbereitschaft, zu demokratischem Bewusstsein, zur Beteiligung an demokratischen Prozessen, zur Friedensbereitschaft und zum Engagement für Natur- und Umweltschutz, 2.1.5 die Gestaltung der Jugendarbeit in jugendpflegerischer, kultureller und sportlicher Hinsicht auf nationaler und internationaler Ebene.

2 2.2 Die Jugendfeuerwehr gestaltet ihre jugendpflegerische Arbeit nach den Richtlinien für die öffentliche Anerkennung von Trägern der Jugendarbeit (Runderlass des MK vom 01.02.1989, Nds. MBl. Seite 188), dem Sozialgesetzbuch (SGB) Achtes Buch (VIII) Kinder- und Jugendhilfe, dem Bildungsprogramm der Deutschen Jugendfeuerwehr im Deutschen Feuerwehrverband e.v. und den Grundsätzen über die Jugendarbeit des Landesfeuerwehrverbandes Niedersachsen e.v. in ihren jeweils gültigen Fassungen. 3 Mitgliedschaft 3.1 Jugendliche im Alter von 10-18 Jahren und mit Wohnsitz in der Gemeinde Hatten können Mitglied der Jugendfeuerwehr sein. Für die Aufnahme in die Jugendabteilung ist die schriftliche Einwilligung der Erziehungsberechtigten erforderlich. Über die Aufnahme entscheidet der Jugendfeuerwehrausschuss im Einvernehmen mit dem Ortskommando. Die Satzung der Freiwilligen Feuerwehr ist zu beachten. 3.2 Darüber hinaus können Mitglieder, die allgemeine Jugendarbeit fördern oder betreuende Aufgaben wahrnehmen, über die in 3.1 genannte Altersgrenze hinaus tätig werden. 3.3 Die Mitglieder der Jugendabteilung erhalten einen von der Gemeinde ausgestellten und gesiegelten Mitgliedsausweis der Deutschen Jugendfeuerwehr. 3.4 Die Mitgliedschaft in der Jugendabteilung endet durch 3.4.1 Austritt (schriftlich mit Unterschrift der Erziehungsberechtigten, soweit der Jugendliche noch nicht volljährig ist) 3.4.2 Wohnsitzwechsel (Wohnsitz ist die Gemeinde) 3.4.3 Ausschluss (durch den Jugendfeuerwehrausschuss, im Einvernehmen mit dem Ortskommando); dieses ist den Erziehungsberechtigten schriftlich mitzuteilen, vorher ist mit dem Mitglied ein Gespräch zu führen. 3.4.4 Auflösung der Jugendfeuerwehr 3.4.5 Ablauf des Kalenderjahres, in dem das 18. Lebensjahr vollendet wird, wenn eine Übernahme als aktives Mitglied der Freiwilligen Feuerwehr nicht erfolgt und eine betreuende Mitgliedschaft entsprechend 3.2 nicht besteht. Die Übernahme sollte auf der Mitgliederversammlung erfolgen.

3 3.4.6 Übernahme als aktives Mitglied, die bereits mit Vollendung des 16. Lebensjahres erfolgen kann. Diese Übernahme bedarf einer besonderen Begründung (z.b. Verordnung über die Mindeststärke) durch den Ortsbrandmeister und kann nur in Absprache mit dem Jugendfeuerwehrausschuss und im Einvernehmen mit dem betroffenen Jugendlichen und schriftlicher Zustimmung seiner Erziehungsberechtigten erfolgen. 4 Rechte und Pflichten 4.1 Jedes Mitglied der Jugendabteilung hat das Recht 4.1.1 bei der Gestaltung der Jugendarbeit aktiv mitzuwirken 4.1.2 in eigener Sache gehört zu werden 4.1.3 die Organe der Jugendabteilung zu wählen. 4.2 Jedes Mitglied verpflichtet sich, 4.2.1 an Dienststunden und Gruppenveranstaltungen regelmäßig, pünktlich und aktiv teilzunehmen 4.2.2 die im Rahmen dieser Organisationsgrundsätze gegebenen Anordnungen des Jugendfeuerwehrwartes/stellvertretenden Jugendfeuerwehrwartes oder der durch ihn Beauftragten (Betreuer) zu befolgen 4.2.3 die Kameradschaft innerhalb der Jugendabteilung zu pflegen und zu fördern. 5 Organe 5.1 Organe der Gemeindejugendfeuerwehr sind 5.1.1 der Gemeindejugendfeuerwehrausschuss ( 6) 5.1.2 der Gemeindejugendfeuerwehrwart ( 7). 5.2 Organe der Jugendfeuerwehr sind 5.2.1 die Mitgliederversammlung ( 8) 5.2.2 der Jugendfeuerwehrausschuss ( 9) 5.2.3 der Jugendfeuerwehrwart ( 10). 6

4 Gemeindejugendfeuerwehrausschuss 6.1 Der Gemeindejugendfeuerwehrausschuss setzt sich zusammen aus 6.1.1 dem Gemeindejugendfeuerwehrwart ( 7) 6.1.2 dem stellvertretenden Gemeindejugendfeuerwehrwart ( 7) 6.1.3 den Jugendfeuerwehrwarten ( 10) 6.1.4 dem Schriftwart 6.1.5 dem Kassenwart 6.1.6 dem Gemeindebrandmeister mit beratender Stimme 6.1.7 bei Bedarf kann der Gemeindejugendfeuerwehrausschuss Fachbereiche einrichten. 6.2 Der Gemeindejugendfeuerwehrausschuss hat folgende Aufgaben: 6.2.1 Koordinierung der Jugendfeuerwehrarbeit im Gemeindebereich 6.2.2 Zusammenarbeit mit anderen Jugendvereinigungen im Gemeindebereich 6.2.3 Erledigung der laufenden Verwaltungsaufgaben 6.2.4 Vorbereitung und Durchführung der gemeinsamen Veranstaltungen. 7 Gemeindejugendfeuerwehrwart 7.1 Der Gemeindejugendfeuerwehrwart und der stellvertretende Gemeindejugendfeuerwehrwart müssen aktive Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehr der Gemeinde Hatten sein; sie müssen die Befähigung zum Jugendgruppenleiter und zum Gruppenführer, den Einstiegslehrgang und den Sonderlehrgang für Führungskräfte der Jugendfeuerwehr an einer Landesfeuerwehrschule besucht haben. 7.2 Der Gemeindejugendfeuerwehrwart und der stellvertretende Gemeindejugendfeuerwehrwart werden vom Gemeinde-Jugendfeuerwehrausschuss gewählt und vom Gemeindebrandmeister für die Dauer von 3 Jahren bestellt. 7.3 Der Gemeindejugendfeuerwehrwart, im Verhinderungsfall der stellvertretende Gemeindejugendfeuerwehrwart, leitet die Jugendfeuerwehr der Gemeinde Hatten nach Maßgabe dieser Jugendordnung, den Richtlinien des Nieders. Ministers des Innern (MI), der deutschen Jugendfeuerwehr, des Landesfeuerwehrverbandes Niedersachsen e.v. sowie den Richtlinien für die Arbeit in den Nieders. Jugendfeuerwehren. 7.4 Der Gemeindejugendfeuerwehrwart, im Verhinderungsfall der stellvertretende Gemeindejugendfeuerwehrwart, hat folgende Aufgaben: 7.4.1 Erledigung der laufenden Verwaltungsarbeiten 7.4.2 Einberufung und Leitung der Sitzungen des Gemeindejugendfeuerwehrausschusses 7.4.3 Vertretung der Jugendfeuerwehren nach innen und außen 7.4.4 Mitarbeit in der Kreis-Jugendfeuerwehr. 8

5 Mitgliederversammlung 8.1 Die Mitgliederversammlung muss mindestens einmal jährlich von dem Jugendfeuerwehrwart im Einvernehmen mit dem Ortsbrandmeister mit einer Ladungsfrist von 14 Tagen unter Bekanntgabe der Tagesordnung einberufen werden. Der Gemeindejugendfeuerwehrwart ist einzuladen. Die Mitgliederversammlung wird von dem Jugendfeuerwehrwart geleitet. 8.2 Die Mitgliederversammlung ist öffentlich. Die Teilnahme der Eltern bzw. Erziehungsberechtigten sowie weiterer Gäste ist erwünscht und wird angestrebt. 8.3 Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte aller Mitglieder anwesend sind. Jedes Mitglied hat eine Stimme, Stimmübertragung ist unzulässig. Bei Beschlussunfähigkeit muß innerhalb von 4 Wochen unter Einhaltung der Ladungsfrist eine neue Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einberufen werden, die dann in jedem Fall beschlussfähig ist. 8.4 Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung. 8.5 Der Jugendfeuerwehrwart sowie der stellvertretenden Jugendfeuerwehrwart haben je eine Stimme, der Gemeindejugendfeuerwehrwart hat beratenden Stimme. 8.6 Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben: 8.6.1 Wahl des Jugendfeuerwehrwartes sowie des stellvertretenden Jugendfeuerwehrwartes (Vorschlag zur Bestellung durch den Ortsbrandmeister), der Mitglieder des Jugendfeuerwehrausschusses und der Kassenprüfer 8.6.2 Wahl der Delegierten zu übergeordneten Organen 8.6.3 Genehmigung des Jahres- und Kassenberichts 8.6.4 Entlastung des Jugendfeuerwehrausschusses: Einzelentlastung ist auf Antrag möglich 8.6.5 Verabschiedung des Dienstplanes 8.6.6 Beratung und Beschlussfassung über eingebrachte Anträge. 9 Jugendfeuerwehrausschuss 9.1 Der Jugendfeuerwehrausschuss besteht aus 9.1.1 dem Jugendfeuerwehrwart ( 10) 9.1.2 dem stellvertretenden Jugendfeuerwehrwart ( 10) 9.1.3 dem Jugendsprecher ( 9.6) 9.1.4 den Fachbereichsleitern 9.1.5 dem Schriftwart. 9.2 Der Ortsbrandmeister der jeweiligen Ortsfeuerwehr und der Gemeindebrandmeister sowie die Jugendsprecher können beratend ohne Stimmrecht an den Sitzungen teilnehmen. Sie sind zu den Ausschusssitzungen einzuladen. 9.3 Bei Bedarf kann der Jugendfeuerwehrausschuss Fachbereiche einrichten. Die Fachbereichsleiter werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 3 Jahren gewählt.

6 9.4 Der Schriftwart wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 3 Jahren gewählt. 9.5 Der Jugendfeuerwehrausschuss hat folgende Aufgaben: 9.5.1 Zusammenarbeit mit anderen Jugendvereinigungen 9.5.2 Erledigung der laufenden Verwaltungsarbeiten 9.5.3 Vorbereitung und Durchführung der gemeinsamen Veranstaltungen 9.5.4 Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung 9.5.5 Aufstellung des Dienstplanes im Einvernehmen mit dem Ortsbrandmeister der Ortsfeuerwehr 9.5.6 Entscheidung über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern im Einvernehmen mit dem jeweiligen Ortskommando 9.5.7 Mitwirkung bei der Aufstellung des Jahresberichtes. 9.6 Der Jugendfeuerwehrausschuss wird vom Jugendfeuerwehrwart bei Bedarf, mindestens jedoch zweimal im Jahr, mit einwöchiger Ladungsfrist unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Ladungsfrist kann in dringenden Fällen verkürzt werden. Der Jugendfeuerwehrausschuss ist einzuberufen, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder, der Ortsbrandmeister der jeweiligen Ortsfeuerwehr oder der Gemeindebrandmeister dies unter Angabe eines Grundes verlangen. 9.7 Der Jugendfeuerwehrausschuss ist beschlussfähig, wenn nach ordnungsgemäßer Ladung mehr als die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist. 9.8 Beschlüsse werden mit der Mehrheit der gültigen Stimmen gefasst. Es wird offen abgestimmt. Abweichend davon wird, wenn ein stimmberechtigtes Mitglied dies verlangt, schriftlich abgestimmt. 9.9 Über jede Sitzung ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom Jugendfeuerwehrwart zu unterschreiben ist. Eine Ausfertigung ist dem Ortsbrandmeister der jeweiligen Ortsfeuerwehr und dem Gemeindebrandmeister sowie der Gemeinde Hatten zuzuleiten. 9.10 Die Mitglieder der Jugendabteilung wählen jeweils für die Dauer von einem Jahr aus ihrer Mitte einen oder mehrere Sprecher. Aufgabe des Jugendsprechers ist es, die Belange der jugendlichen Mitglieder der Jugendabteilung gegenüber dem Jugendfeuerwehrwart und ggf. dem Ortsbrandmeister der jeweiligen Ortsfeuerwehr und dem Gemeindebrandmeister zu vertreten. 10 Jugendfeuerwehrwart 10.1 Der Jugendfeuerwehrwart und der stellvertretende Jugendfeuerwehrwart müssen aktive Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehr der Gemeinde Hatten und mindestens 18 Jahre alt sein. Sie müssen die Befähigung zum Jugendgruppenleiter und zum Gruppenführer, den Einstiegslehrgang und sollten den Sonderlehrgang für Führungskräfte in der Jugendfeuerwehr an der Landesfeuerwehrschule besucht haben. Der Erwerb der Befähigung zum Gruppenführer sowie der erfolgreich besuchte Sonderlehrgang für Führungskräfte in der Jugendfeuerwehr soll innerhalb von 2 Jahren nach Bestellung zum Jugendfeuerwehrwart erfolgen. 10.2 Der Jugendfeuerwehrwart, im Verhinderungsfall der stellvertretende Jugend-

7 feuerwehrwart, leitet die Jugendfeuerwehr nach Maßgabe der Jugendordnung und der Beschlüsse der Organe. Sie werden vom Ortsbrandmeister auf Vorschlag der Mitgliederversammlung bestellt. Bis zu diesem Zeitpunkt gilt die Bestellung als vorläufig ausgesprochen. 10.3 Der Jugendfeuerwehrwart, im Verhinderungsfall der stellvertretende Jugendfeuerwehrwart, hat folgende Aufgaben: 10.3.1 Leitung der Jugendfeuerwehr 10.3.2 Erledigung der laufenden Verwaltungsarbeiten 10.3.3 Vorbereitung und Leitung der Mitgliederversammlungen 10.3.4 Zusammenarbeit mit dem Jugendfeuerwehrausschuss 10.3.5 Zusammenarbeit mit dem Ortsbrandmeister und dem Ortskommando 10.3.6 Erledigung bzw. Überwachung des Schriftverkehrs und der Kassengeschäfte 10.3.7 Mitarbeit im Gemeinde-Jugendfeuerwehrausschuss 10.3.8 Mitarbeiter und Teilnahme bei Gemeinde- und Kreisveranstaltungen. 11 Schriftgut 11.1 Die Führung eines Mitgliederverzeichnisses und eines Dienstbuches sowie die Erledigung sonstiger schriftlicher Arbeiten ist Aufgabe des Jugendfeuerwehrwartes, der sich hierzu des Schriftwartes bedienen kann. 11.2 Das Mitgliederverzeichnis muss außer den Angaben zur Person das Eintrittsdatum in die Jugendabteilung und das Datum der Übernahme als aktives Mitglied bzw. des Ausscheidens aus der Jugendfeuerwehr enthalten und ist fortlaufend zu führen. 12 Kassenwesen 12.1 Zur Durchführung der Jugendarbeit kann eine Kameradschaftskasse eingerichtet werden, die ihre Einnahmen aus etwaigen Mitgliederbeiträgen, Zuwendungen oder Schenkungen dritter enthält. Die Verwaltung der Kameradschaftskasse obliegt dem Jugendfeuerwehrwart, der sich dazu dem Kassenwart bedienen kann. 12.2 Der Jugendfeuerwehrausschuss beschließt über die Verwendung der Geldmittel. 12.3 Die Kameradschaftskasse ist in regelmäßigen Zeitabständen, mindestens aber einmal jährlich durch gewählte Kassenprüfer zu überprüfen. Über das Ergebnis erstatten die Kassenprüfer in der Mitgliederversammlung Bericht. 13

8 Stärke, Bekleidung, Ausrüstung 13.1 Die personelle Stärke der Jugendfeuerwehr einer Ortsfeuerwehr soll mindestens 12 Mitglieder betragen, zumindest aber Gruppenstärke haben. Ein Unterschreiten der Gruppenstärke führt nicht zur Auflösung der Jugendabteilung. 13.2 Die Mitglieder der Jugendfeuerwehr erhalten für die Ausbildung und den Übungsdienst entsprechend der Verordnung über die Dienstkleidung, die Dienstgradabzeichen und die persönliche Ausrüstung der Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehren im Lande Niedersachsen sowie der Bekleidungsrichtlinien der Deutschen Jugendfeuerwehr die Bekleidung und Ausrüstung gestellt. Beim Ausscheiden aus der Jugendfeuerwehr sind die erhaltenen Bekleidungs- und Ausrüstungsgegenstände an die Jugendfeuerwehr zurückzugeben. 14 Soziale Sicherung 14.1 Die Mitglieder der Jugendfeuerwehr sind gegen Unfälle im Dienst bei dem jeweils zuständigen Feuerwehr-Unfallversicherungsträger versichert. 14.2 Bei der praktischen Ausbildung an den Fahrzeugen und Geräten ist die körperliche Leistungsfähigkeit des einzelnen Jugendlichen zu berücksichtigen. Auf die Einhaltung der Unfallverhütungsvorschriften ist zu achten. 14.3 Sachschäden, die im Dienst der Jugendfeuerwehr entstehen, werden nach den gleichen Grundsätzen gedeckt wie im aktiven Feuerwehrdienst. 15 Schlussbestimmung Diese Grundsätze wurden am 22.08.2001 vom Verwaltungsausschuss der Gemeinde Hatten beschlossen und ist Bestandteil der Satzung der Freiwilligen Feuerwehr der Gemeinde Hatten. 26209 Hatten, den 22. August 2001 Helmut Hinrichs, Bürgermeister 20Jugendfeuerwehr