Volkswirtschaftsdirektion des Kantons Bern BSIG Nr.: 8/823.111/2.1 Kantonales Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit (KIGA) Laupenstrasse 22 3011 Bern 28. November 2000 Kontaktstelle: Abteilung Umweltschutz Roland Rüfenacht 031 633 57 80 Geht an: Einwohner- und gemischte Gemeinden Regierungsstatthalterämter Diverse Abonnenten Information Mindesthöhe von Kaminen über Dach Jedes Jahr nach Beginn der Heizsaison gehen bei unserer Fachstelle vermehrt lufthygienische Klagen ein, insbesondere wegen unzumutbaren Rauch- und Geruchsbelästigungen durch Feuerungsanlagen. Dazu ist folgendes in Erinnerung zu rufen: Feuerungsanlagen können lufthygienisch und energetisch nur dann einwandfrei betrieben werden, wenn geeignete Brennstoffe verwendet werden und die Anlageteile Kessel, Brenner und Kamin aufeinander abgestimmt sind. Die Feuerungsabgase an der Kaminmündung müssen ungehindert nach oben austreten können und auf einer Höhe in die freie Atmosphäre ausgestossen werden, wo sie soweit verdünnt und verteilt werden, dass keine übermässigen Einwirkungen wie Gerüche und Rauch entstehen. Die Luftreinhalte-Verordnung (LRV) schreibt deshalb vor, dass Emissionen in der Regel über Dach ausgestossen werden müssen. Präzisiert wurde diese Anforderung der LRV im Jahre 1989 durch das Bundesamt für Umwelt, Wald und Landschaft (BUWAL) in den Empfehlungen über die Mindesthöhe von Kaminen über Dach. Im Kanton Bern wurden diese Empfehlungen auf Verordnungsstufe als verbindlich erklärt. Neben den lufthygienischen Vorschriften müssen zusätzlich auch die Brandschutzvorschriften über die Mindesthöhe von Kaminen beachtet werden. Massgebend dabei ist stets die strengere der beiden Vorschriften. In der Regel ist dies die lufthygienisch begründete Mindesthöhe von Kaminen über Dach. Trotz mehrmaliger Bekanntmachung dieser Rechtslage werden jedoch leider in der Praxis die lufthygienischen Mindesthöhen von Kaminen oft nicht berücksichtigt, was zu den eingangs erwähnten berechtigten Klagen führt. Diese Klagefälle können fast ausnahmslos mit der Erhöhung des Kamins gelöst werden. Solche Situationen sind aber für alle Beteiligten und Betroffenen sehr unangenehm, da die Problemlösung nachträglich meist schwierig, langwierig und kostspielig ist. Das BUWAL hat aus diesen Gründen ein Merkblatt mit einem Auszug der BUWAL-Empfehlungen von 1998 über die Mindesthöhe von Kaminen über Dach ausgearbeitet (siehe Beilage). Wir möchten die Bewilligungsbehörden, die Architekten und die Heizungsfirmen und -planer im Kanton Bern auffordern, die BUWAL-Empfehlungen in der Praxis strikte anzuwenden. Sie helfen damit unnötige Klagefälle zu vermeiden. Anhang: Merkblatt vom 20. Oktober 2000 betreffend Kaminmindesthöhen für kleinere Feuerungsanlagen Die vollständigen BUWAL-Empfehlungen über Mindesthöhe von Kaminen über Dach vom 15. Dezember 1989 können bei der Eidg. Drucksachen- und Materialzentrale (EDMZ) in Bern bestellt werden (Tel. 031 322 39 51). Bernische Systematische Information Gemeinden 18/2000
Mindesthöhe von Kaminen über Dach Seite 2 - BSIG Nr.: 8/823.111/2.1 BUWAL Bundesamt für Umwelt, Wald und Landschaft OFEFP Office fédéral de l'environnement, des forêts et du paysage UFAFP Ufficio federale dell'ambiente, delle foreste e del paesaggio UFAGC Uffizi federal d'ambient, guaud e cuntrada Merkblatt vom 20. Oktober 2000 Kaminmindesthöhen für kleinere Feuerungsanlagen Auszug aus den BUWAL-Empfehlungen über die Mindesthöhe von Kaminen über Dach 1 ) 1 Allgemeines Werden die Abgase von Feuerungsanlagen nicht ausreichend hoch über Dach abgeleitet, können die Bewohner des Anlagegebäudes und die benachbarte Umwelt durch Luftschadstoffe gefährdet oder belästigt werden. Eine wirksame Schutzmassnahme sind ausreichend hohe Kamine über Dach. Abgase von Feuerungsanlagen sollen stets ausserhalb der turbulenten Luftströmung des Gebäudes abgeleitet werden. Auf diesem Grundprinzip bauen die BUWAL-Empfehlungen über die Mindesthöhe von Kaminen über Dach 1) auf (vgl. Abb. 1 und 2). Abb. 1: Kaminhöhe nach Vorschrift: Abgase werden in die freie Atmosphäre abgeleitet und können sich dort ausreichend verdünnen Wind Abb. 2: Zu geringe Kaminhöhe: Abgase belasten in konzentrierter Form das Gebäude und dessen Bewohner sowie den bodennahen Bereich und die Nachbarschaft Wind 2 Geltungsbereich dieses Merkblattes 1 ) Empfehlungen über die Mindesthöhe von Kaminen über Dach (Kamin-Empfehlungen) vom 15. Dezember 1989, Letzte Änderung: 1. Februar 1995, Herausgegeben vom BUWAL Bezug: EDMZ, 3003 Bern Internet: http://www.buwal.ch/luft/d/index.htm Thema: <Gesetze, Vorschriften>
Mindesthöhe von Kaminen über Dach Seite 3 - BSIG Nr.: 8/823.111/2.1 Dieses Merkblatt ist ein Auszug aus den BUWAL-Kamin-Empfehlungen. Es gilt für Heizkessel und andere Feuerungsanlagen bis zu folgender Leistung (Ziffer 1-3 der Empfehlungen): Feuerungsanlagen betrieben mit Gas Heizöl EL Brennholz Kohle Feuerungswärmeleistung bis 350 kw bis 350 kw bis 70 kw bis 70 kw Für alle übrigen Anlagen wird auf die Kamin-Empfehlungen des BUWAL bzw. für Grosskamine auf Anhang 6 der Luftreinhalte-Verordnung (LRV) 2 ) verwiesen. 3 Rechtliche Grundlagen Nach Artikel 6 LRV müssen Emissionen (wie z.b. Feuerungsabgase) in der Regel durch Kamine oder Abluftkanäle über Dach ausgestossen werden. Die Kamin-Empfehlungen des BUWAL geben an, wie Artikel 6 LRV konkret umgesetzt werden soll. Üblicherweise geschieht dies im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens der Gemeinden. In einem solchen Fall sind die Kamin-Empfehlungen für den Bauherrn unmittelbar verbindlich. Verschiedene Kanton haben die Empfehlungen zudem durch Gesetz oder Verordnung als allgemein verbindlich erklärt oder die Gemeinden angewiesen, die Empfehlungen wenn immer möglich anzuwenden. Bei Rechtsstreitigkeiten orientieren sich die Gerichte in der Regel ebenfalls an den Empfehlungen. 3 ) Neben den lufthygienischen Vorschriften über die Mindesthöhe von Kaminen müssen stets auch die Vorschriften der kantonalen Gebäudeversicherung eingehalten werden. Die feuerpolizeilich motivierten Vorschriften 4 ) wollen das Brandrisiko durch heisse Abgase und durch Funkenwurf minimieren. Für den Hausbesitzer und Anlagebetreiber massgebend ist stets die strengere der beiden Vorschriften (in der Regel ist dies die lufthygienisch begründete Kaminhöhe). 2 ) Luftreinhalte-Verordnung (LRV) vom 16. Dezember 1985: (SR 814.318.142.1) Bezug: EDMZ 3003 Bern, Internet:http://www.admin.ch/ch/d/sr/c814_318_142_1.html 3 ) Grundsätzliches zur Verbindlichkeit von Empfehlungen und Merkblättern siehe auch Bundesgerichtsentscheid 120 Ia 321, 121 IV 64 4 ) Brandschutzrichtlinie Wärmtechnische Anlagen der Vereinigung Kantonaler Feuerversicherungen (VKF), Ausgabe 1993, Nachtrag 1999 Die vorgeschriebene Höhe über Dach nach VKF beträgt: a. 1 m für Abgasanlagen, die in der Dachfläche ausmünden, im rechten Winkel zur Dachfläche gemessen; b. 50 cm für Abgasanlagen, die beim First ausmünden; c. 50 cm für Abgasanlagen, die auf nichtbegehbaren Flachdächern ausmünden; d. 2 m für Abgasanlagen, die auf begehbaren (benutzbaren) Flachdächern ausmünden.
Mindesthöhe von Kaminen über Dach Seite 4 - BSIG Nr.: 8/823.111/2.1 4 Mindesthöhe der Kaminmündung über Dach (Originialtext BUWAL-Empfehlungen Ziff. 3:) 1 Die Kaminmündung muss überragen: a. den höchsten Gebäudeteil (z.b. Dachfirst) um mindestens 0,5 m; b. Flachdächer um mindestens 1,5 m. 2 Bei Gasfeuerungen bis 40 kw Feuerungswärmeleistung muss die Kaminmündung abweichend von Absatz 1 die Dachfläche im rechten Winkel mindestens überragen: 5 ) a. bei raumluftunabhängigen Apparaten mit Ventilator und kombinierten Zuluft/Abgasrohren: 40 cm; b bei den übrigen Apparaten: 1,0 m. 3 Kamine sind so anzuordnen, dass die Abgase im Bereich von Dachfenstern, Zuluftöffnungen und dergleichen zu keinen übermässigen Immissionen führen. An Standorten mit viel Schnee und auf Flachdächern mit hohen Dachumrandungen oder hohen Notüberläufen für das Regenwasser können höhere Kamine erforderlich sein. Mindestanforderungen in Tabellenform dargestellt: *) - Gasfeuerungen 41 350 kw **) - Ölfeuerungen bis 350 kw **) - Holzfeuerungen bis 70 kw - Kohlefeuerungen bis 70 kw Gasfeuerungen bis 40 kw, raumluftunabhängig, kombiniertes Zuluft/Abluftrohr Übrige Gasfeuerungen bis 40 kw Mindeshöhe: über Dachfirst über den höchsten Gebäudeteil 0,5 m 0,5 m 1,5 m Mindesthöhe: im rechten Winkel über die Dachfläche 0,4 m 0,4 m Mindesthöhe im rechten Winkel über die Dachfläche 1,0 m 1,0 m *) Die angegebenen kw beziehen sich auf die Feuerungswärmeleistung der Anlage **) Gilt auch für kondensierende Anlagen Abb. 3 Beispiele für kleine Kamine über Dach 0,5 m über Dachfirst 0,5 m über höchsten Gebäudeteil 1,5 m über Flachdach Ausnahmeregelung für kleine Gasfeuerung mit Kombi-Zuluft/Abgasrohr: 0,4 m senkrecht zur Dachfläche 5 Weitere Bestimmungen 5 ) Absatz 2 gilt ausschliesslich für Gasfeuerungen. Er gilt nicht für kondensierende Heizkessel für Heizöl EL oder z.b. für ölbefeuerte Wandheizthermen mit kombinierter Zuluft/Abgasführung
Mindesthöhe von Kaminen über Dach Seite 5 - BSIG Nr.: 8/823.111/2.1 51 Abgasaustritt an der Kaminmündung Die Abgase müssen an der Kaminmündung ungehindert vertikal nach oben austreten können. Kaminhüte und Aufsätze, welche dies verhindern, sind in der Regel nicht zulässig; Ausnahmen müssen begründet sein. 6 ) 52 Kaminquerschnitt Bei Feuerungsanlagen muss der Kaminquerschnitt den Regeln der Feuerungstechnik entsprechen und darf nicht zu gross gewählt werden. 7 ) 53 Anordnung der Kamine Die Kamine sind möglichst wie folgt anzuordnen: - auf Satteldächern: am First oder in unmittelbarer Nähe des Firstes; - auf Flachdächern: im Bereich der Gebäudeschmalseite; - bei abgestuften Gebäuden: am höheren Gebäudeteil 54 Selten benutzte Anlagen Die Behörde kann bei Anlagen, welche nur selten benutzt werden, Erleichterungen gewähren. Übermässige Immissionen dürfen jedoch nicht auftreten. 55 Weitergehende Anforderungen In begründeten Fällen verlangt die Behörde höhere Kamine, zum Beispiel bei: a. besonderen Gebäudeformen; b. besonderen Überbauungssituationen mit ungleichen Gebäudehöhen oder Terrassensiedlungen. 6 ) Kaminaufsätze lassen sich meist nur bei selten benutzen Kleinanlagen wie Holzöfen und Cheminées anlagetechnisch begründen. 7 ) Die BUWAL-Empfehlungen enthalten in Ziff. 22 noch den folgenden Nachsatz: "Soweit dies feuerungstechnisch möglich ist, hat die Austrittsgeschwindigkeit der Abgase an der Kaminmündung mindestens 6 m/s zu betragen." Diese Anforderung ist bei kleinen Anlagen feuerungstechnisch meist nicht realisierbar und folglich für diese Anlagen auch nicht anwendbar.