Was ändert sich durch ElterngeldPlus?

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Transkript:

drubig-photo - Fotolia.com drubig-photo - Fotolia.com Was ändert sich durch ElterngeldPlus? Multiplikator/innen-Workshop des DGB-Projektes Vereinbarkeit von Familie und Beruf gestalten am 02.11.2015 Petra Kather-Skibbe

Agenda A Regelungen zur Elternzeit B Regelungen zum Elterngeld 2

A Elternzeit-Regelungen für Geburten ab dem 01.07.2015 Anspruch auf Elternzeit besteht bis zur Vollendung des 3. Lebensjahres eines Kindes ( 15 Abs. 2 BEEG) Anrechnung der Mutterschutzfristen nach der Geburt auf die Elternzeit ( 15 Abs. 2 BEEG) Ein Anteil von bis zu 24 Monaten kann zwischen dem 3. Geburtstag und dem vollendeten 8. Lebensjahr in Anspruch genommen werden. ( 15 Abs. 2 BEEG) drubig-photo - Fotolia.com Mutter Lebensmonate des Kindes 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33 34 35 36 Vater 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33 34 35 36 Geburt des Kindes Mutterschutzfrist Elternzeit 3

A Welche Aufteilung der Elternzeit ist möglich? Verbindliche Festlegung über die Aufteilung der Elternzeit ( 16 Abs. 1 BEEG) Für den Zeitraum bis zum vollendeten 3. Lebensjahr ist zu erklären, für welche Zeiten innerhalb von 2 Jahren Elternzeit genommen werden soll. Aufteilung der Elternzeit in maximal drei Zeitabschnitte möglich Eine Aufteilung in weitere Abschnitte ist mit der Zustimmung des Arbeitgebers möglich. drubig-photo - Fotolia.com Schließt sich das dritte Jahr unmittelbar an eine beanspruchte Elternzeit an, zählt es nicht als neuer Zeitabschnitt. Der Erholungsurlaub wird auf die Zweijahresfrist angerechnet, wenn er im Anschluss an die Mutterschutzfrist genommen wird. 4

A Welche Fristen gelten? Ankündigungsfristen der Elternzeit ( 16 Abs. 1 BEEG) 7W Wochen vor Beginn der Elternzeit (innerhalb der ersten 3 Lebensjahre) 13 Wochen vor Beginn der Elternzeit (innerhalb des 4. und 8 Lebensjahres) Schriftlich gegenüber dem Arbeitgeber Pathfinder - Fotolia.com 5

A Welche Fristen gelten? Kündigungsschutz ( 18 Abs. 1 BEEG) frühestens 8 Wochen vor Beginn einer Elternzeit bis zum vollendeten dritten Lebensjahr des Kindes frühestens 14 Wochen vor Beginn einer Elternzeit zwischen dem dritten Geburtstag und dem vollendeten achten Lebensjahr des Kindes kebox - Fotolia.com 6

Höhe und Bezug des Elterngeldes Die Höhe des Elterngeldes orientiert sich an der Höhe des wegfallendes Einkommens durch die Betreuung des Kindes ( 2 Abs. 1, 2 BEEG) Einkommen aus Erwerbsarbeit im Bezugszeitraum wird bei der Berechnung des Elterngeldes berücksichtigt ( 2 Abs. 3 BEEG) neu: Wahl zwischen: - Basis-Elterngeld ( 4 Abs. 2 BEEG) ohne Erwerbstätigkeit - Elterngeld-Plus ( 4 Abs. 3 BEEG) ohne Erwerbstätigkeit - Basis-Elterngeld mit Erwerbstätigkeit/ Teilzeit - Elterngeld-Plusld mit Erwerbstätigkeit/ i Teilzeit i 7

Elterngeld-Regelungen für Geburten ab dem 01.07.2015 Basis-Elterngeld, Elterngeld Plus und Partnerschaftsbonus können kombiniert werden Partnerschaftsbonus zzgl. 4 Lebensmonate Elterngeld Plus für beide Partner, wenn beide Eltern parallel im Monatsdurchschnitt 25 30 h/ Woche arbeiten Elterngeld ld Plus max. 24 + 4 Lebensmonate (!) ab dem 15. Lebensmonat ohne Lücke im Bezug unter den Partnern Basis-Elterngeld max. 12 + 2 Lebensmonate für 1 Basis-Elterngeld-Monat können 2 Elterngeld-Plus-Monate beansprucht werden => längerer Elterngeld-Bezug möglich Mutter Vater 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33 34 35 36 Lebensmonate des Kindes 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33 34 35 36 Geburt des Kindes Mutterschutzfrist Elternzeit 8

Gestaltungsmöglichkeiten Auswahl- Basis-Elterngeld 2-Jahresfrist, 16 BEEG Elterngeld-Plus Mutterschutzfrist Partnerschaftsbonus Mutter Vater M V EZ ohne Erwerbstätigkeit 6 Wo. 8 Wo. durchschnittlich EZ mit Teilzeit 25-30 h/ Woche Lebensmonate des Kindes 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33 34 35 36 M V M V 1 2 3 4 5 6 7 8 9 101112131415161718192021222324252627282930313233343536 1 2 3 4 5 6 7 8 9 101112131415161718192021222324252627282930313233343536 M V Geburtstermin: 15.07.2015 9

Gestaltungsmöglichkeiten Auswahl- 2-Jahresfrist, 16 BEEG Basis-Elterngeld Elterngeld-Plus Mutterschutzfrist Partnerschaftsbonus Mutter M 6 Wo. 8 Wo. Vater V EZ ohne Erwerbstätigkeit it Lebensmonate des Kindes EZ mit Teilzeit 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33 34 35 36 M M V 1 2 3 4 5 6 7 8 9 101112131415161718192021222324252627282930313233343536 Geburtstermin: 15.07.2015 10

Wie wird das Bemessungsentgelt ermittelt? Beschäftigte - = = - - = Steuerpflichtiges Brutto-Erwerbseinkommen der 12 Monate vor der Geburt des Kindes bzw. vor dem Mutterschutz ( 2 c BEEG) Arbeitnehmer-Pauschbetrag zu berücksichtigendes Erwerbseinkommen geteilt durch zwölf (Zahl der Monate im Bemessungszeitraum) durchschnittliches monatliches Bruttoeinkommen Lohnsteuer, Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer ( 2 e BEEG) Pauschalisierte Pflichtbeträge zur Sozialversicherung ( 2 f BEEG): 9% Kranken- und Pflegeversicherung, falls die Person versicherungspflichtig gewesen ist 10% Rentenversicherung, falls die Person versicherungspflichtig gewesen ist 2% Arbeitslosenförderung, falls die Person versicherungspflichtig gewesen ist maßgebliches monatliches Nettoeinkommen (Bemessungsentgelt) 11

Wie wird das Bemessungsentgelt ermittelt? Selbstständige Gewinneinkünfte lt. Einkommenssteuerbescheid des letzten abgeschlossenen steuerlichen Veranlagungszeitraums vor der Geburt des Kindes = zu berücksichtigende Brutto-Einkünfte = - - = geteilt durch zwölf (Zahl der Monate im Bemessungszeitraum) durchschnittliches monatliches Bruttoeinkommen Einkommenssteuer, Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer ( 2 e BEEG) Pauschalisierte Pflichtbeträge zur Sozialversicherung ( 2 f BEEG): 9% Kranken- und Pflegeversicherung, falls die Person versicherungspflichtig gewesen ist 10% Rentenversicherung, falls die Person versicherungspflichtig gewesen ist 2% Arbeitslosenförderung, falls die Person versicherungspflichtig gewesen ist maßgebliches monatliches Nettoeinkommen (Bemessungsentgelt) 12

Höhe des Elterngeldes maßgebliches monatliches Nettoeinkommen (Bemessungsentgelt), maximal 2770,- Euro X Ersatzrate für Einkommen zwischen 1000,- Euro und 1200,- Euro = 67 % für Einkommen < 1000,- Euro, Erhöhung bis zu 100 %, je 2 Euro = 0,1 % für Einkommen > 1200,- Euro, Verringerung bis zu 65 %, je 2 Euro = 0,1 % = => Basis-Elterngeld (maximal 1800,- Euro, mindestens 300,- Euro) ggf. zzgl. Mehrlingszuschlag und Geschwisterbonus ( 2a BEEG) Elterngeld Plus (maximal die Hälfte des Basis-Elterngeldes, das der berechtigten Person ohne Erwerbstätigkeit zustünde (Deckelung), doppelte Anspruchsdauer, mindestens 150 Euro (½ Mindestbetrag), ggf. zzgl. ½ Mindestgeschwisterbonus nach 2a Abs. 1 Satz 1 BEEG ½ Mehrlingszuschlag nach 2a Absatz 4 BEEG 13

Bezugsmonate mit Einkommen Beispiel 1 Elterngeld [EG]/ Lebensmonat Nettoeinkommen im Bemessungszeitraum 1400,- davon 65% 910,- Anspruch ohne Erwerbstätigkeit bei vollen EG Bezugsmonaten (Basis-Elterngeld) ½EGA EG-Anspruch = 455,- bei Elterngeld-ld Plus, dafür doppelte Anspruchsdauer Teilzeit-Nettoeinkommen - 600,- im Bezugszeitraum Elterngeld [EG]/ Lebensmonat Einkommenswegfall = 800,- davon 65% 520,- Anspruch bei Basis-Elterngeld - Einkommenswegfall wird ersetzt bei Elterngeld-Plus wird der Einkommenswegfall max. durch den ½ Anspruch des Basis-Elterngeldes ohne Erwerbstätigkeit ersetzt (Deckelung), doppelte Anspruchsdauer = 455,- 14

Bezugsmonate mit Einkommen Beispiel 2 Elterngeld [EG]/ Lebensmonat Nettoeinkommen im Bemessungszeitraum 1400,- davon 65% 910,- Anspruch ohne Erwerbstätigkeit bei vollen EG Bezugsmonaten (Basis-Elterngeld) 455,- ½ EG-Anspruch bei Elterngeld Plus, dafür doppelte Anspruchsdauer Teilzeit-Nettoeinkommen im Bezugszeitraum - 700,- Einkommenswegfall = 700,- Elterngeld [EG]/ Lebensmonat davon 65% 455,- Anspruch bei Basis-Elterngeld Anspruch bei Elterngeld Plus, doppelte Anspruchsdauer 455,- (= ½ EG Anspruch) 15

Bezugsmonate mit Einkommen Beispiel 3 Elterngeld [EG]/ Lebensmonat Nettoeinkommen im Bemessungszeitraum 1400,- davon 65% 910,- Anspruch ohne Erwerbstätigkeit bei vollen EG Bezugsmonaten (Basis-Elterngeld) 455,- ½ EG-Anspruch bei Elterngeld Plus, dafür doppelte Anspruchsdauer Teilzeit-Nettoeinkommen im Bezugszeitraum - 875,- Einkommenswegfall = 525,- Elterngeld [EG]/ Lebensmonat davon 65% 341,25 Anspruch bei Basis-Elterngeld Anspruch bei Elterngeld Plus, doppelte Anspruchsdauer 341,25 16

Bezugsmonate mit Einkommen Beispiel 4 Nettoeinkommen im Bemessungszeitraum 4000,- Kappung 2770,- Teilzeit-Nettoeinkommen im Bezugszeitraum - 2000,- Einkommenswegfall = 770,- Elterngeld [EG]/ Lebensmonat davon 65% 1800,- Anspruch ohne Erwerbstätigkeit bei vollen EG Bezugsmonaten (Basis-Elterngeld) 900,- ½ EG-Anspruch bei Elterngeld Plus, dafür doppelte Anspruchsdauer Elterngeld [EG]/ Lebensmonat davon 65% 550,50 Anspruch bei Basis-Elterngeld Anspruch Elterngeld Plus, doppelte Anspruchsdauer 550,50 17

Wo bekomme ich weitere Auskünfte? Bundesministerium für Familien, Senioren, Frauen und Jugend Internet: www.bmfsfj.de, www.familien-wegweiser.de, www.elterngeld-plus.de Hotline: 030 20179130 E-mail: info@bmfsfjservice.bund.de 18

Kontaktdaten Berlin: Petra Kather-Skibbe KOBRA Beruf Bildung Arbeit Vereinbarkeit Beruf/ Familie/ Pflege Kottbusser Damm 79 10967 Berlin Fon 030 695923-16 Fax 030 695923-13 petra.kather-skibbe@kobra-berlin berlin.de www.kobra-berlin.de Alle Bundesländer außer Berlin: Petra Kather-Skibbe Arbeit-aktiv-gestalten Hultschiner Damm 248 12623 Berlin Fon 0171 5334020, 030 3646 6677 petra.kather-skibbe@web.de 19

Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! Ich freue mich auf Ihre Fragen. 20