Gesellschaftsvertrag der EAR Elektro-Altgeräte Register Projektgesellschaft bürgerlichen Rechts (Stand: 22. März 2004) Präambel (A) Auf der Grundlage der Richtlinie 2002/96/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Januar 2003 über Elektro- und Elektronik-Altgeräte (im folgenden die WEEE-Richtlinie genannt) werden ab dem 13. August 2005 in Deutschland die Hersteller und Vertreiber von Elektro- und Elektronik-Geräten (im folgenden gemeinsam die Industrie genannt) verpflichtet sein, Elektro- und Elektronik-Altgeräte zurückzunehmen und zu verwerten. (B) Der Bundesminister für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit hat im April 2003 zur Vorbereitung der Umsetzung der WEEE-Richtlinie in nationales Recht ein Eckpunktepapier veröffentlicht. Darin wird die Industrie aufgefordert, eine privatrechtlich organisierte und von der Industrie finanzierte Einheit (im folgenden als die Gemeinsame Stelle bezeichnet) zu schaffen. Die Gemeinsame Stelle hat als beliehene Stelle auf der Basis der die WEEE-Richtlinie umsetzenden deutschen Ausführungsbestimmungen (im folgenden die ElektroV genannt) sicherzustellen, dass alle rücknahmeverpflichteten Hersteller, Importeure und Erstinverkehrbringer von Elektro- und Elektronik-Altgeräten ihren Verpflichtungen nach der ElektroV nachkommen. Die Gemeinsame Stelle hat dafür die entsprechenden Verpflichtungen jedes dieser Unternehmen festzustellen, deren Erfüllung zu überwachen und ggf. durchzusetzen. Die Gemeinsame Stelle wird auf der Basis der ElektroV die dafür notwendigen Regeln schaffen. (C) Mit der Gründung der EAR Elektro-Altgeräte Register Projektgesellschaft bürgerlichen Rechts (im folgenden als die Gesellschaft bezeichnet ) greift die Industrie die Vorgaben des Eckpunktepapiers auf. Die Gesellschaft soll die Einrichtung der Gemeinsamen Stelle und deren Arbeit vorbereiten. Der Aufbau und der effiziente Betrieb der Gemeinsamen Stelle wird nur gelingen, wenn die Gemeinsame Stelle nach der ElektroV die zentrale Stelle zur Steuerung und Kontrolle der Altgeräterücknahme sein und mit den entsprechenden Hoheitsbefugnissen beliehen wird. Die Arbeit der Gesellschaft steht unter diesem politischen und parlamentarischen Vorbehalt. Dies vorausgeschickt, wird Folgendes vereinbart: 1 Gründung der Gesellschaft / Aufnahme weiterer Gesellschafter (1) Die ZVEI-Services GmbH, Frankfurt am Main (im folgenden ZVEI genannt), die bitkom Servicegesellschaft mbh, Berlin (im folgenden Bitkom genannt) sowie die unterzeichnenden weiteren Verbände und Unternehmen (im Folgenden gemein- 1
(3) Die Gesellschaft hat keine Gewinnerzielungsabsicht. 4 Dauer der Gesellschaft (1) Die Gesellschaft beginnt am 2. Juni 2003 und endet zwölf Monate nach Gründung der Gemeinsamen Stelle, spätestens jedoch am 13. August 2006. Die Gesellschafterversammlung kann jedoch jederzeit durch Beschluss, der einer Mehrheit von mindestens drei Vierteln der von den Segmentvertretern (i.s. von 6 Abs. 4 dieses Gesellschaftsvertrages) abgegebenen Stimmen bedarf, eine Fortsetzung der Gesellschaft über diesen Zeitpunkt hinaus beschließen. (2) Die Gesellschafterversammlung kann die Gesellschaft jederzeit durch einstimmigen Beschluss aller Gesellschafter auflösen. In den folgenden beiden Fällen bedarf der Auflösungsbeschluss jedoch nur einer Mehrheit von drei Vierteln der in einer Gesellschafterversammlung von den Segmentvertretern (i.s. von 6 Abs. 4 dieses Gesellschaftsvertrages) abgegebenen Stimmen: (i) Der Finanzierungsbeitrag gemäß 17 Abs. (2) bis (4) dieses Gesellschaftsvertrages ist am 31. Juli 2003 nicht, und ist auch zum Zeitpunkt der Beschlussfassung noch nicht, zu wenigstens 75% erbracht; (ii) die ElektroV enthält nicht die in der Präambel (C) genannten Voraussetzungen für die Gemeinsame Stelle oder der Gesellschaftszweck ist aus anderen Gründen nicht zu erreichen. Die Rechtsfolgen der Auflösung bestimmen sich nach 22 dieses Gesellschaftsvertrages. (3) Ein Gesellschafter kann diesen Gesellschaftsvertrag nur außerordentlich kündigen. Die Kündigung erfolgt durch Einschreiben an die Geschäftsführung der Gesellschaft. Die Kündigung führt nicht zur Auflösung der Gesellschaft, sondern zum Austritt des kündigenden Gesellschafters aus der Gesellschaft. Die Rechtsfolgen des Austritts bestimmen sich nach 21 diese Gesellschaftsvertrages. 5 Geschäftsjahr Geschäftsjahr der Gesellschaft ist das Kalenderjahr. Das erste Geschäftsjahr endet am 31. Dezember des Jahres, in welchem die Gesellschaft begonnen hat. 3