Die Überleitung der Renten und Anwartschaften in das neue Zusatzversorgungsrecht ( Punktemodell ) des öffentlichen Dienstes

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Transkript:

1 Die Überleitung der Renten und Anwartschaften in das neue Zusatzversorgungsrecht ( Punktemodell ) des öffentlichen Dienstes Das Übergangsrecht in den Tarifverträgen über die betriebliche Altersversorgung im öffentlichen Dienst (ATV und ATV-K) vom 1. März 2002 sieht vor, dass die laufenden Renten als Besitzstandsrenten weitergezahlt werden und die im bisherigen Gesamtversorgungssystem erworbenen Anwartschaften in das neue System überführt werden. Im Rahmen der Überleitung in das neue Zusatzversorgungsrecht sind vier Personengruppen zu unterscheiden: Rentenbezieher/-innen am 31.12.2001 Versorgungs-/Versicherungsrentner/-innen Abschnitt A Pflichtversicherte und ehemalige Arbeitnehmer/-innen Pflichtversicherte für die unter 55jährigen Pflichtversicherten und alle Pflichtversicherten im Tarifgebiet Ost Pflichtversicherte ab Alter 55 ( rentennahe Jahrgänge ) Beitragsfrei Versicherte Abschnitt B I Abschnitt B II Abschnitt B III A Übergangsregelungen für Rentenbezieher/-innen Die laufenden Renten und etwaige Ausgleichsbeträge werden zum 31. Dezember 2001 festgestellt. Sie werden unverändert als Besitzstandsrente weitergezahlt, wobei die bisherigen Regelungen über das Ruhen und die Nichtzahlung weiter angewendet werden (Beispiel für das Ruhen der Rente: Bei Inanspruchnahme der Altersrente für Frauen ruhte nach bisherigem Recht die Versorgungsrente bis zur Vollendung des 63. Lebensjahres und es wurde bis zu diesem Zeitpunkt (nur) die Versicherungsrente gezahlt.) Die so ermittelten Besitzstandsrenten werden jeweils zum 1. Juli eines Jahres um 1% angepasst. Die auf diese Weise dynamisierte Zusatzrente wird neben der gesetzlichen Rente gezahlt. Eine Neuerrechnung der Versorgungsrente bei Anpassungen der gesetzlichen Rente ist nicht mehr erforderlich. Es entfällt damit die Anrechnung des Erhöhungsbetrages auf die Versorgungsrente. Ausgleichsbeträge, die bisher neben der Versorgungsrente gezahlt wurden und auf in der Vergangenheit vereinbarte Übergangsregelungen zurückzuführen sind, werden weiterhin in Höhe des sog. Dynamisierungsgewinns aus der 1%-Anpassung abgebaut. Unter die Neuregelung zur Anpassung der Renten fallen auch die sog. Versicherungsrenten, die bisher statisch ausgestaltet waren, d.h. nicht erhöht wurden.

2 B I Übergangsregelung für die unter 55jährigen Pflichtversicherten und alle Pflichtversicherten im Tarifgebiet Ost Die Anwartschaften (Startgutschriften) der am 31. Dezember 2001 schon und am 1. Januar 2002 noch Pflichtversicherten berechnen sich nach 18 Abs. 2 BetrAVG. Sie werden in Versorgungspunkte umgerechnet, indem der Anwartschaftsbetrag durch den Messbetrag von 4 Euro geteilt wird. Die im bisherigen Gesamtversorgungssystem erworbenen Anwartschaften auf eine Betriebsrente (Versorgungsrente) werden in das neue System (Punktemodell) überführt. Hierfür ist ein Verfahren vorgesehen, das nach den Vorschriften des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung BetrAVG (Betriebsrentengesetz) vom 19.12.1974 bereits bisher zur Berechnung von unverfallbaren Anwartschaften auf Zusatzrente für Beschäftigte im öffentlichen Dienst galt. Nach den Regelungen des 18 Abs. 2 BetrAVG wird zunächst die sog. Voll-Leistung ermittelt. Das ist im (bisherigen) Gesamtversorgungssystems die Versorgungsrente, die sich ergeben würde, wenn der Versicherte den höchstmöglichen Versorgungssatz (91,75%) erreicht hätte. Das der Ermittlung der Gesamtversorgung zugrunde zu legende fiktive Nettoarbeitsentgelt wird unter Berücksichtigung der bisher geltenden tarif- und satzungsrechtlichen Regeln ermittelt. Als anzurechnender Bezug wird eine nach dem Näherungsverfahren berechnete gesetzliche Rente berücksichtigt. Das Näherungsverfahren ist von der Finanzverwaltung zur Ermittlung von Ansprüchen aus der gesetzlichen Rentenversicherung bei der Berechnung von Pensionsrückstellungen entwickelt worden. Näherungsverfahren: Die Rente des/der Arbeitnehmers/-in aus der gesetzlichen Rentenversicherung wird für jedes Versicherungsjahr mit einem bestimmten Steigerungssatz der maßgebenden Bezüge angesetzt. Der Steigerungssatz beträgt 1,09 %, sofern die maßgebenden Bezüge 70% der Beitragsbemessungsgrenze in der Rentenversicherung nicht übersteigen. Der Steigerungssatz vermindert sich um je 0,007 Prozentpunkte für jeden angefangenen Prozentpunkt um den das Verhältnis zwischen den maßgebenden Bezügen und der Beitragsbemessungsgrenze 70% übersteigt. Bei maßgebenden Bezügen in Höhe der Beitragsbemessungsgrenze beträgt der Steigerungssatz 0,88%. Mit einem sog. Korrekturfaktor, der ab 1.7.2001 0,9086 beträgt, wird die Entwicklung des aktuellen Rentenwerts berücksichtigt. Maßgebende Bezüge sind das gesamtversorgungsfähige Entgelt im Zeitpunkt der Umstellung. Die Anwartschaft beträgt für jedes Jahr der Pflichtversicherung in der Zusatzversorgung 2,25% der Voll-Leistung. Mit einem Beispiel soll die Berechnungsweise verdeutlicht werden. Annahmen im Zeitpunkt der Überleitung (1.1.2002): Lebensalter Zeiten der (Pflichtversicherung) in der Zusatzversorgung Gesamtversorgungsfähiges Entgelt (31.12.2001) Fiktives Nettoarbeitsentgelt in StKl. III *In diesem Betrag soll die anteilige Zuwendung enthalten sein. 50 Jahre 20 Jahre 5.000,00 DM* 3.493,20 DM Beispiel 1

3 1. Schritt: Ermittlung der Anwartschaft Die Nettogesamtversorgung beträgt 91,75% des fiktiven Nettoarbeitsentgelts von 3.493,20 DM 3.205,01 DM abzüglich gesetzliche Rente nach Näherungsverfahren 2.228,34 DM Voll-Leistung 976,67 DM Anwartschaft [Jahre der Pflichtversicherung (20) x 2,25%=45%] 439,50 DM Mindestens wird jedoch ein Betrag zugrundegelegt, der sich als Versicherungsrente nach den bisherigen satzungsrechtlichen Vorschriften ergäbe (1,25% der Pflichtbeiträge vor dem 1.1.1978 bzw. 0,03125% der Entgelte, für nach dem 31.12.1997 Umlagen entrichtet worden sind). Maßgebendes (gv) Entgelt DM 5.000,00 (fiktive) Abzüge 619343 Lohnsteuer StKl. 3 380,00 Solidaritätszuschlag 14,80 Arbeitnehmeranteil am Beitrag BBG % zur ges. Krankenversicherung 6.525 6,75 337,50 zur Pflegeversicherung 6.525 0,85 42,50 zur ges. Rentenversicherung 8.700* 9,55 477,50 nach dem SGB III 8.700* 3,25 162,50 AN-Anteil an der Umlage 1,25 62,50 Pauschalbetrag für Steuern Umlage/AG-Ant. 6,45% 29,50 Fiktives Nettoarbeitsengelt DM 3.493,20 2. Schritt Gesetzliche Rente nach Näherungsverfahren DM Gesamtversorgungsfähiges Entgelt (jährlich) 60.000,00 Gesamtversorgungsfähiges Entgelt (monatlich) 5.000,00 Versicherungsjahre 45 Beitragsbemessungsgrenze (jährlich)* 2001 104.400,00 Verhältnis (Gv-Entgelt/BBG) 57,47% Steigerungssatz 0 1,09% Verminderungsfaktor [bei Bezügen ab 70% BBG] 0 mal 0,007% 0,000% verbleibt Steigerungssatz 1,090% Korrekturfaktor 01.07.2001 0,9086 gesetzliche Rente nach Näherungsverfahren 2.228,34 [5.000,-- DM x 1,090% x 45 x 0,9086 = 2.238,34] * Beitragsbemessungsgrenze (Ost) 7.300 DM Die Anwartschaft wird in Versorgungspunkte umgerechnet und in das Punktemodell transferiert. Umrechnung der Anwartschaft in Euro (439,50 DM : 1,95583) = 224,71

4 224,71 geteilt durch Messbetrag 4,00 ergibt 56,17 Versorgungspunkte Bis zum Eintritt des Versicherungsfalls werden weitere Versorgungspunkte erworben. Die Startgutschrift und die hinzukommenden Versorgungspunkte werden durch die Vergabe von Bonuspunkten entsprechend angepaßt. B II Übergangsregelung für die rentennahen Jahrgänge Für Arbeitnehmer im Tarifgebiet West 1, die am 1. Januar 2002 das 55. Lebensjahr vollendet haben, ist Ausgangswert für die bis zum 31. Dezember 2001 in der Zusatzversorgung (Gesamtversorgung) erworbene Anwartschaft die Versorgungsrente, die sich bei Anwendung des bisherigen Rechts für die/den Berechtigte(n) bei Vollendung des 63. Lebensjahres 2 ergeben würde. Für die Berechnung der Anwartschaften sind die Rechengrößen (Entgelt, Gesamtbeschäftigungsquotient, Steuertabelle, Sozialversicherungsbeiträge, Familienstand) vom 31. Dezember 2001 maßgebend. Das gesamtversorgungsfähiges Entgelt ergibt sich aus den entsprechenden Kalenderjahren vor dem 1. Januar 2002. Von diesem Ausgangswert ist der Betrag abzuziehen, den die/der Versicherte aus dem Punktemodell bis zur Vollendung des 63. Lebensjahres noch erwerben könnte. Für die Ermittlung der Startgutschrift wird eine Versorgungsrente errechnet, die sich bei Fortgeltung des bisherigen Rechts am 1.1.2002 ergeben hätte, wenn die/der Versicherte zu diesem Zeitpunkt das 63. Lebensjahr vollendet hätte. Anders als bei der Berechnung nach 18 Abs. 2 BetrAVG wird die gesetzliche Rente nach den persönlichen Daten angerechnet. Von diesem nach den Bemessungsgrößen per 31.12.2001 einmalig ermittelten Ausgangswert ist die aus dem Punktemodell noch zu erwerbende Betriebsrente abzuziehen; die Differenz ist die Besitzstandsrente; sie wird in Versorgungspunkte umgerechnet und in das Punktemodell transferiert. Für Pflichtversicherte, die vor dem 14. November 2001 Altersteilzeit oder einen Vorruhestand vereinbart haben, gilt die Übergangsregelung für rentennahe Jahrgänge entsprechend. Anstelle der dort vorgesehenen Hochrechnung der Anwartschaften auf das 63. Lebensjahr tritt an die Stelle dieses Lebensalters, das Lebensalter zum Ende des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses bzw. in den Fällen des Vorruhestandes, das Alter zu dem nach der Vorruhestandsvereinbarung die Rente beginnen würde. 1 Gilt im Tarifbereich Ost auch für diejenigen, die Pflichtversicherungszeiten vor dem 1.1.1997 haben sowie bei den VBL-Versicherten, für die der Umlagesatz des Abrechnungsverbandes West maßgebend ist. 2 Bei Pflichtversicherten, die am 31. Dezember 2001 eine Rente für schwerbehinderte Menschen beanspruchen könnten, wenn sie zu diesem Zeitpunkt bereits das 60. Lebensjahr vollendet hätten, tritt an die Stelle des 63. Lebensjahres das entsprechende, für sie individuell frühestmögliche Eintrittsalter in die abschlagsfreie Rente für schwerbehinderte Menschen.

5 Annahmen im Zeitpunkt der Überleitung (1.1.2002): Lebensalter 56 Jahre (*1.7.1945) Zeiten in der Zusatzversorgung (Pflichtversicherung) 25 Jahre Zeiten in der Rentenversicherung 35 Jahre Gesamtversorgungsfähiges Entgelt (31.12.2001) 5.000,00 DM Fiktives Nettoarbeitsentgelt in StKl. III 3.493,20 DM *In diesem Betrag soll die anteilige Zuwendung enthalten sein. 1. Schritt: Ermittlung der Versorgungsrente im Alter 63" Beispiel 2 Am 31.12.2001 zurückgelegte Zeiten: Pflichtversicherung in der Zusatzversorgung 25 Jahre Zeiten aus der Halbanrechnung 5 Jahre [(35 Jahre minus 25 Jahre) 10 Jahre zur Hälfte = 5 Jahre] 30 Jahre zuzüglich Jahre bis Alter 63 (63 minus 56) 7 Jahre Gesamtversorgungsfähige Zeit 37 Jahre Aus einer gesamtversorgungsfähigen Zeit von 37 Jahren errechnet sich ein Nettoversorgungssatz 3 von 37 * 2,294% = 84,88 %. Die Gesamtversorgung beträgt 84,88 % des fiktiven Nettoarbeitsentgelts von 3.493,20 DM 2.965,03 DM 4 abzüglich gesetzliche Rente im Alter 63 2.000,00 DM 5 Versorgungsrente 965,03 DM Daneben wird als Mindestversorgungsrente die Versicherungsrente nach den bisherigen satzungs- und tarifrechtlichen Vorschriften ermittelt (für den Bereich der VBL- Satzung: 44, 44a). Der jeweils höhere Betrag ist der Ausgangswert für die weitere Berechnung. Ausgangswert 965,03 DM umgerechnet in Euro 493,41 abzüglich der aus dem Punktemodell noch zu erwerbende Betriebsrente von 114,00 Besitzstandsrente 379,41 3 4 5 In diesem Beispiel werden die Übergangsregelungen im Zusammenhang mit der Linearisierung und Streckung der Versorgungsstaffel nicht berücksichtigt. Ggf. ist die Mindestgesamtversorgung von 2.539,70 DM einzusetzen. Es ist die individuelle, anhand einer Rentenauskunft ermittelte und entsprechend hochgerechnete Rente anzusetzen.

6 Jahr Alter Altersfaktor zvpfl. Entgelt Ein Zwölftel Referenzentgelt Versorgungspunkte (VP) 1 2 3 4 5 6 7 Sp. 5 /Sp. 6 * Sp. 3 2002 57 0,9 60.000,00 5.000,00 1.000,00 4,5 2003 58 0,9 60.000,00 5.000,00 1.000,00 4,5 2004 59 0,9 60.000,00 5.000,00 1.000,00 4,5 2005 60 0,9 60.000,00 5.000,00 1.000,00 4,5 2006 61 0,9 60.000,00 5.000,00 1.000,00 4,5 2007 62 0,8 60.000,00 5.000,00 1.000,00 4,0 2008 63 0,8 30.000,00 2.500,00 1.000,00 2,0 Summe 28,5 114,0 Versorgungspunkte mal Messbetrag (4 ) = Betriebsrente 114,00 2. Schritt Die Besitzstandsrente wird in Versorgungspunkte umgerechnet und in das Punktemodell transferiert. 379,41 geteilt durch Messbetrag 4 ergibt 94,85 Versorgungspunkte Bis zum Eintritt des Versicherungsfalls werden weitere Versorgungspunkte erworben. Die Startgutschrift und die hinzukommenden Versorgungspunkte werden durch die Vergabe von Bonuspunkten entsprechend angepasst. B III Übergangsregelung für die beitragsfrei Versicherten Die Startgutschriften der am 1. Januar 2002 beitragfrei Versicherten werden nach der am 31. Dezember 2001 geltenden Versicherungsrentenberechnung ermittelt. Die Versicherungsrente für Versicherte wird mit monatlich 0,03125 v.h. der Summe der Entgelte, für die Umlagen entrichtet wurden, berechnet. Liegen die Voraussetzungen des Betriebsrentengesetzes vor, erfolgt die Berechnung nach 18 BetrAVG. Beitragsfrei Versicherte nehmen an der Vergabe von Bonuspunkten teil, sofern sie eine Wartezeit von 120 Umlage-/Beitragsmonaten erfüllt haben. ver.di-bundesverwaltung, Ressort 13, Tarifpolitik Öffentlicher Dienst Stand: 1. März 2002

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