Verein der Freunde des Albrecht-Thaer-Gymnasiums (Schullandheim Hoisdorf) e.v.

Ähnliche Dokumente
SATZUNG ABIFESTIVAL SEIT 1981 E.V. (vom 27. Dezember 2004, zuletzt geändert durch Beschluss der Mitgliederversammlung vom 27.

Satzung Rheinbouler Worms

Förderverein Bücherei der Gemeinde Jork

Turn- und Sportverein Wietzen e. V

Förderverein Evangelische Regelschule

SATZUNG des Vereins DEUTSCHE GESELLSCHAFT FÜR SYSTEMISCHE SOZIALE ARBEIT (DGSSA) 1 Name und Sitz

Satzung des Schulvereins. der Stadtteilschule Richard-Linde-Weg. Gültig ab Name und Sitz

Satzung des Fördervereins der Adolph-Diesterweg-Schule Weidenhausen

Schulverein Primarschule Prima-Arche e.v.

Satzung des Vereins für Integration und Teilhabe am Leben e.v.

Satzung des Fördervereins Bewährungshilfe Köln e.v. beschlossen in der Mitgliederversammlung am ( 7 Abs.4 Satz 3 eingefügt durch Beschluss

a) Der Verein wird zunächst als nicht eingetragener Verein gegründet. und führt den Namen Verein Kinderweihnachtswunsch

Satzung des Musikverein Brandis e.v. August 2008

Satzung. Alumniverein Chemie der Universität Regensburg e.v.

Satzung. des Frankfurter Fördervereins. für physikalische Grundlagenforschung e. V. 1 Name, Geschäftsjahr

SATZUNG FÜR DEN FÖRDERVEREIN ZWECKVERBAND SOZIALE DIENSTE ANTRIFTTAL-KIRTORF

SATZUNG der Gesellschaft der Freunde und Förderer der Otto-von-Guericke-Universität Magdeburg

Satzung Stadtfabrikanten e.v.

Satzung des Schulvereins der Stadtteilschule Fischbek- Falkenberg e.v.

Satzung Sea-Watch. 1 Name Sitz Geschäftsjahr

Satzung Zweck des Vereins und Gemeinnützigkeit

Vereinssatzung des Museumsvereins des Deutschen Historischen Museums e.v.

Satzung des Vereins Freunde und Förderer des Gymnasiums Lohmar e.v.

Satzung der Internationalen Arbeitsgemeinschaft für Orgeldokumentation e.v. (International Association for Organ Documentation) IAOD

Förderverein des Helene-Lange-Gymnasiums in Dortmund e.v. Satzung

3 Gemeinnützigkeit. 4 Geschäftsjahr Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

Satzung des Vereins. ShoutOutLoud- Changing the World Step by Step. 1 Name und Sitz des Vereins, Geschäftsjahr

(1) Der Verein führt den Namen XY...verein. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden; nach der Eintragung lautet der Name XY...verein e. V.

SATZUNG FÜR DEN VEREIN FREIWILLIGE FEUERWEHR KRONBERG (TAUNUS) DER FEUERWEHR KRONBERG IM TAUNUS

Satzung. Beratungsstelle für Krebsbetroffene Leverkusen e.v. help. - Kontakt und Information für Betroffene und Angehörige -

Satzung. des Fördervereins Handballfreunde OHA-2010

Förderverein Debschwitzer Schulen Gera e.v. Darwinstr. 9, Gera

Vereinssatzung. (2) Der Verein hat seinen Sitz in Georgsmarienhütte. Der Ort der Verwaltung wird durch den Vorstand bestimmt.

I. Hornpötter Hunnenhorde Siegburg - Zange e.v.

Der Verein führt den Namen.Schulverein Schnuckendrift. (mit dem Zusatz e. V. nach Eintragung in das Vereinsregister) und hat seinen Sitz in Hamburg.

Heimatverein Lathen e.v.

Satzung. Unimog- und MB trac- Freunde Niederbayern e. V. 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr. 2 Zweck und Ziel des Vereins. 3 Erwerb der Mitgliedschaft

Bayerischer Localbahn Verein e. V. Tegernsee Satzung

1. Der Verein führt den Namen BUNDESARBEITSGEMEINSCHAFT FAMILIENBILDUNG UND BERATUNG e.v.

Satzung des Techniker-Kooperationsvereines München TEKOM e.v. der Technikerschule der Landeshauptstadt München vom

Satzung Förderverein Stadtbücherei Frankenthal (Pfalz) e.v.

Allgemeiner Sport-Club Theresianum Mainz e.v.

Satzung für den. Schulverein Lessing-Grundschule Bad Doberan

1 Name, Sitz und Zweck

Deutsch-Australisch-Pazifische Juristenvereinigung. Satzung

Vereinssatzung. 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr. 2 Vereinszweck. 3 Gemeinnützigkeit

Satzung des Vereins Classic Days

Satzung des Vereins. Name, Sitz, Geschäftsjahr

Satzung des Musikverein Lindorf

Satzung bei Vereinsgründung

Satzung VEREIN SOLIDARGEMEINSCHAFT UMWELTBEWUSSTER BÜRGER - SuB

Satzung PC-TAFEL e.v.

Satzung Des Fördervereins der Josefschule e.v.

Förderverein Jakobikirche. Satzung

Satzung der Landesarbeitsgemeinschaft Schuldnerberatung Mecklenburg-Vorpommern e. V. in der Fassung vom

Satzung. des Freundes- und Förderverein des Zoo Leipzig e. V.

Satzung für den Verein Apfelblüte e.v.

Satzung des Vereins "Vielfalt Marburg e.v."

Der Verein soll in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Traunstein eingetragen werden und führt danach den Zusatz e.v.

S A T Z U N G Förderverein der Jugendfeuerwehr Wiesloch Abt. Wiesloch e.v.

Satzung 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr 2 Zweck und Ziele des Vereins Zuganges Versorgungs- Beratungsqualität Öffentlichkeit

Förderverein der Feuerwehr Frankfurt e.v.

Vereinssatzung. Burgschauspiele Leofels e. V. 1: Name und Sitz des Vereins

1. Oktober Vereinssatzung. tollmut-theater.

Satzung des Trägervereins für das Gebäude der Bessunger Knabenschule Ludwigshöhstrasse 42, Darmstadt Tel /61650

Kulturlant Kulturverein Grafschaft Satzung

SATZUNG des gemeinnützigen Vereins Hominum International e.v. - Flüchtlingshilfe Feuerdornweg 5 a Blankenfelde Mahlow

Satzung. Name, Sitz. Förderverein Seminarturnhalle Stade e. V.

Satzung Kunst am Kai e.v.

Freunde der Grundschule Oberjesingen e.v.

Börsenverein Freiburg e.v. - Die Vereinssatzung -

Satzung. in der Fassung des Beschlusses der Jahreshauptversammlung vom Hilfe für West-Afrika e.v.

Satzung. des Magdeburger Förderkreises krebskranker Kinder e.v. Name, Sitz, Geschäftsjahr. 2 Wirkungsbereich, Charakter, Zweck des Vereins

Satzung der DGfA (Verabschiedet am 14. Juni 1953, geändert auf den Mitgliederversammlungen 1963, 1967/1968, 1968/1969 und 2003.)

SATZUNG des Geschenke der Hoffnung e.v.

FRANKFURTER VEREIN SATZUNG ZUR FÖRDERUNG AUSLÄNDISCHER STUDIERENDER IN NOT E.V.

1 Name, Sitz, Geschäftsjahr. 2 Zweck des Vereins, Gemeinnützigkeit

Satzung. Satzung des Verband für Grabungstechnik und Feldarchäologie e. V.

Bürgerbusverein Ladelund Satzung

Kühlhaus Görlitz e.v.

Satzung European Association for Training Organisations (EATO)

Satzung des Förderverein Immanuelkirche e.v.

Satzung. Name und Sitz des Vereines

Leipziger Bündnis gegen Depression e.v. Satzung

Förderverein Hanse-Bibliothek Demmin e.v.

Satzung der Ökumenischen Initiative Lüttringhausen

Satzung des Vereins "Hilfe für krebskranke Kinder Vechta e.v.", beschlossen am

WERKstattSCHULE e.v.

Satzung für den Förderverein der Grundschule Seelow e.v. Förderverein der Grundschule Seelow e.v. Satzung

Satzung des Instituts für Weiterbildung e.v. an der Fakultät Wirtschafts- und Sozialwissenschaften der Universität Hamburg

Satzung. des Vereins der Förderer und Freunde des Gymnasiums Dresden-Cotta e.v. (Förderverein Gymnasium Dresden-Cotta)

Satzung des Betreuungsvereins Neues Ufer e.v.

Satzung. 1 Name und Sitz

Satzung für einen Verein

Satzung des Traditionsverein Kleinbahn des Kreises Jerichow I e.v.

Satzung. Sportgemeinschaft Flughafen Köln/Bonn e.v. in der geänderten Fassung vom

Satzung des Karnevalvereins Die Kneisjer vom Hoferkopp e. V.

Satzung. 1 Sitz und Name. (1) Der Verein führt den Namen Förderverein der Grundschule Altrahlstedt e.v. und hat seinen Sitz in Hamburg.

SATZUNG des Fördervereins Theater im Palais e. V. Präambel

Transkript:

Verein der Freunde des Albrecht-Thaer-Gymnasiums (Schullandheim Hoisdorf) e.v. Satzung (in der Fassung gemäß Beschluss vom 29.05.2013) 1 Name und Sitz (1) Der Verein führt den Namen: Verein der Freunde des Albrecht-Thaer-Gymnasiums (Schullandheim Hoisdorf) e.v. (2) Er ist unter Nummer 1256 in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Hamburg eingetragen. 2 Zweck (1) Zweck des Vereins ist die Förderung von Bildung, Erziehung und Jugendhilfe. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts Steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung. (2) Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch a) Betrieb und Unterhaltung des Schullandheims Holstentor/Hoisdorf, Kreis Stormarn. Schullandheimaufenthalte dienen konkreten Erziehungs-, Ausbildungs- oder Fortbildungszwecken. b) Förderung von Schülerinnen und Schülern des Albrecht-Thaer-Gymnasiums in vertrauensvoller Zusammenarbeit von Eltern, Lehrerinnen und Lehrern, Schülerinnen und Schülern, Ehemaligen und anderen am Schulleben beteiligten und/oder interessierten Personen. c) Förderung von Schulprojekten. (3) Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Der Betrieb des Schullandheims ist so einzurichten und zu führen, dass er die Kosten deckt, aber möglichst keine Überschüsse abwirft. Die Mitglieder erhalten keine offenen oder verdeckten Gewinnausschüttungen. Seite 1 von 6

3 Mittel (1) Die zur Erreichung seines gemeinnützigen Zweckes benötigten Mittel erwirbt der Verein durch: a) Mitgliedsbeiträge, b) Spenden, c) Zuschüsse, d) Einnahmen aus dem Schullandheim-Betrieb. (2) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. (3) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. 4 Eintritt und Mitgliedschaft (1) Mitglied kann jeder werden, der den Verein in seinen Bestrebungen unterstützen will. (2) Eintrittserklärungen sind dem Vorstand oder dem Schulsekretariat in Textform zu übermitteln. (3) Ehrenmitgliedschaften können durch Beschluss der Mitgliederversammlung zuerkannt werden. Ehrenmitglieder sind beitragsfrei und besitzen ein Stimmrecht. (4) Über die Antragsannahme entscheidet der 2. Vorsitzende, über die Antragsablehnung der gesamte Vorstand. Ein Anspruch auf Aufnahme besteht nicht. Die Mitgliedschaft beginnt mit dem Ersten des Monats, der auf die Aufnahmeentscheidung folgt. 5 Erlöschen der Mitgliedschaft (1) Die Mitgliedschaft erlischt durch: a) Austritt, b) Ausschluss, c) Tod. (2) Der Austritt ist bei einer einmonatigen Kündigungsfrist zum Jahresende möglich. Der Austritt ist gegenüber dem Vorstand oder dem Schulsekretariat in Textform zu erklären. Verlässt ein Kind die Schule, können die Eltern den Austritt mit sofortiger Wirkung erklären. Seite 2 von 6

(3) Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden a) wenn es länger als zwei Monate mit seinen Beiträgen im Rückstand ist und trotz Mahnung nach Ablauf des dritten Monats nicht bezahlt hat. Der Vorstand darf Beiträge auf Antrag stunden; b) wenn ein Mitglied den Bestrebungen und Zwecken des Vereins zuwidergehandelt hat. (4) Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Dem Mitglied ist vorher eine angemessene Frist zur Stellungnahme zu geben. (5) Geleistete Beiträge werden nicht zurückgezahlt. (6) Mit dem Ende der Mitgliedschaft erlöschen alle Rechte gegen das Vereinsvermögen. 6 Beiträge (1) Der Mitgliedsbeitrag wird durch die Mitgliederversammlung festgelegt. (2) Der Beitrag wird einmal jährlich - als Jahresbeitrag - zum 1. November durch Lastschriftverfahren erhoben. 7 Vorstand (1) Die Geschäfte des Vereins führt der Vorstand, der sich zusammensetzt aus: a) dem ersten Vorsitzenden, b) dem zweiten Vorsitzenden (zugleich Rechnungsführer), c) dem Schriftführer, d) einem Vertreter der Elternschaft e) einem Vertreter der Lehrerschaft f) dem Schulleiter g) dem stellvertretenden Schulleiter h) dem Vorsitzenden des Elternrates i) dem Schulsprecher (2) Der 1. und 2. Vorsitzende, der Schriftführer und die Vertreter der Eltern- und Lehrerschaft werden für eine Amtsperiode von drei Jahren von der Mitgliederversammlung gewählt. Wiederwahl ist unbeschränkt zulässig. Sie bleiben bis zur Neuwahl im Amt. Scheidet ein Vorstandsmitglied während der laufenden Amtsperiode aus, so wird der Nachfolger für den verbleibenden Zeitraum der Amtsperiode gewählt. Seite 3 von 6

(3) Der Schulleiter, sein Stellvertreter und der Vorsitzende des Elternrates gehören kraft ihres Amtes dem Vorstand an. Sie können sich jeweils durch den entsprechenden Vertreter im Vorstand vertreten lassen. Sofern die Funktion des Schulsprechers durch eine Gruppe erfüllt wird, ist ein Vertreter durch diese Gruppe für den Vorstand des Schulvereins zu bestimmen. Vorstand im Sinne des 26 BGB sind die beiden Vorsitzenden. Sie vertreten den Verein jeweils allein. (4) Das Amt des Vereinsvorstands wird grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt. Die Vorstandsmitglieder erhalten ihre notwendigen Auslagen nach Belegvorlage vergütet. Die Mitgliederversammlung kann abweichend beschließen, dass dem Vorstand für seine Vorstandstätigkeit eine angemessene Vergütung bezahlt wird. (5) Der Vorstand tritt regelmäßig mindestens einmal pro Geschäftsjahr zusammen. Er leitet den Verein gemäß dem in 2 genannten Zweck. (6) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens vier seiner Mitglieder anwesend sind. (7) Beschlüsse des Vorstandes werden mit einfacher Mehrheit der teilnehmenden Vorstandmitglieder gefasst, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden. (8) Der Vorstand regelt die interne Geschäftsverteilung per Beschluss. (9) Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben, die auch die Beschlussfassung im Umlaufverfahren, per Telefon oder per E-Mail regelt. 8 Vertreter des Schullandheims Für die Verwaltung des Schullandheims bestellt der Vorstand einen besonderen Vertreter gem. 30 BGB. 9 Geschäftsjahr Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Seite 4 von 6

10 Mitgliederversammlung (1) Die Mitgliederversammlung wird jährlich einmal vom Vorstand einberufen. Die Einladung ergeht mindestens eine Woche vorher in Textform mit Bekanntgabe der Tagesordnung. (2) Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. (3) Die Mitgliederversammlung nimmt entgegen: a) den Tätigkeitsbericht des Vorstandes, b) den Bericht des Rechnungsführers, c) den Bericht der Kassenprüfer. (4) Sie erteilt Entlastung. (5) Die Mitgliederversammlung wählt durch Mehrheitsbeschluss der anwesenden Mitglieder: a) die zu wählenden Vorstandsmitglieder, b) zwei Kassenprüfer, die nicht Mitglied des Vorstandes und auch nicht Verwalter des Schullandheims sein dürfen. (6) Der Schriftführer hat über den Verlauf der Mitgliederversammlung eine Niederschrift anzufertigen, die vom Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterschreiben und bei der nächsten Mitgliederversammlung zu genehmigen ist. (7) Außerordentliche Mitgliederversammlungen kann der Vorstand jederzeit einberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn eine solche Versammlung von mindestens einem Zehntel der Mitglieder in Textform unter Angabe des Grundes beantragt wird. 11 Kassenprüfung (1) Die Kassenprüfer prüfen nach Ende des Geschäftsjahres die Bücher und die Kasse des Vereins. Sie erstatten darüber Bericht an den Vorstand und die Mitgliederversammlung. (2) Die Kassenprüfer werden von der Mitgliederversammlung auf zwei Jahre gewählt, wobei jedes Jahr ein Kassenprüfer gewechselt werden soll. Die Wiederwahl ist unbeschränkt zulässig. Seite 5 von 6

12 Auflösung des Vereins (1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Sie ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Viertel aller Mitglieder anwesend ist. Im Falle der Beschlussunfähigkeit wegen zu geringer Teilnahme kann der Vorstand zu einer zweiten, mindesten zwei Wochen später stattfindenden Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einladen, die dann unabhängig von der Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig ist. Hierauf ist in der Einladung zu der zweiten Mitgliederversammlung hinzuweisen. (2) Zu dem Auflösungsbeschluss ist eine Dreiviertelmehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich. 13 Restgelder Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Freie und Hansestadt Hamburg, vertreten durch das Amt für Schule, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke des Albrecht-Thaer-Gymnasiums oder, wenn dieses nicht mehr besteht, für solche Zwecke eines benachbarten Gymnasiums zu verwerten hat. 14 Satzungsänderungen Beschlüsse über Satzungsänderungen erfordern die Zustimmung von zwei Dritteln der Mitglieder der Mitgliederversammlung oder einer außerordentlichen Mitgliederversammlung. Soweit die Satzungsänderung die Zwecke des Vereins oder seine Vermögensverwendung betrifft, ist dem zuständigen Finanzamt vor der Beschlussfassung Gelegenheit zur Stellungnahme zu der beabsichtigten Änderung zu geben. Satzungsänderungen müssen dem Vereinsregister angezeigt werden. 15 Inkrafttreten Diese Satzung und ihre Änderungen treten jeweils mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft. Seite 6 von 6