I. Hornpötter Hunnenhorde Siegburg - Zange e.v.

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Transkript:

I. Hornpötter Hunnenhorde Siegburg - Zange e.v. 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr und Gerichtsstand 1. Der Verein führt den Namen "I. Hornpötter Hunnenhorde Siegburg - Zange e.v.". 2. Er hat seinen Sitz in Siegburg und ist unter der Nummer 40 VR 2376 im Vereinsregister bei dem Amtsgericht Siegburg eingetragen. 3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. 4. Gerichtsstand des Vereines ist Siegburg. 2 Zweck des Vereines 1. Der Verein dient durch die Förderung des Brauchtums ausschließlich gemeinnützigen Zwecken im Sinne des Abschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Die "I. Hornpötter Hunnenhorde Siegburg - Zange e.v." hat den Zweck, das Brauchtum Karneval im Einzugsbereich zu fördern und in seiner kulturhistorischen Bedeutung und die hiermit verbundenen Sitten und Gebräuche zu schützen und zu erhalten, insbesondere die Jugend für den Karneval zu begeistern und den älteren Mitbürgern das Brauchtum Karneval zu erhalten. Der Satzungszweck wird insbesondere durch die Teilnahme an brauchtumsüblichen Veranstaltungen, wie Rosenmontagszug oder anderer Veranstaltungen, erfüllt. 2. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. 3. Mittel des Vereines dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereines fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden. Jede Schaffung eigener Vorteile innerhalb des Vereines ist unstatthaft und hat den sofortigen Ausschluss aus dem Verein zur Folge. 4. Die "I. Hornpötter Hunnenhorde Siegburg - Zange e.v." ist in jeder Hinsicht neutral, insbesondere politisch und konfessionell.

3 Mitgliedschaft 1. Mitglied kann jede natürliche Person werden. Passives Wahlrecht haben Mitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. 2. Der Antrag auf Aufnahme in den Verein ist schriftlich an den Vorstand zu richten, der über die Aufnahme entscheidet. Mit der Aufnahme erkennt das Mitglied die Satzung des Vereines an. 3. Der Vorstand ist berechtigt, Personen, die sich um den Verein verdient gemacht haben, die Ehrenmitgliedschaft zu verleihen. 4. Die Mitgliedschaft erlischt: a) durch Tod, b) durch Austritt zum Jahresende, der dem Vorstand mindestens einen Monat vorher schriftlich anzuzeigen ist, c) durch Ausschluss seitens des Vorstandes, der ausgesprochen werden kann nach Anhörung des betreffenden Mitglieds - wegen unehrenhafter Handlungen - wenn Beiträge oder andere Zahlungsverpflichtungen länger als drei Monate rückständig sind und ihre Zahlung nicht innerhalb von einer Frist von 14 Tagen nach entsprechender Mahnung erfolgt - bei vereinsschädigendem Verhalten 5. Mit dem Ausscheiden aus dem Verein erlöschen alle Ansprüche gegenüber dem Verein. 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder Die Mitglieder haben das Recht, auf Mitgliederversammlungen des Vereines Anträge zu stellen und das Stimmrecht auszuüben. 5 Beiträge Die aktiven und inaktiven Mitglieder haben einen Jahresbeitrag zu entrichten, der im Januar eines jeden Jahres fällig ist. Dessen Höhe wird bei Änderungsbedarf durch die Mitgliederversammlung festgelegt. Ehrenmitglieder sind beitragsfrei. Über weitere Beiträge und sonstige Leistungen entscheidet die Mitgliederversammlung. Eine Erstattung von Beiträgen erfolgt nicht.

Bei der Übergabe des Vereinszeichens oder Vereinsleihgaben zahlt der Empfänger eine Kaution, dessen Höhe vom Vorstand festgelegt wird. Beim Ausscheiden als Mitglied aus dem Verein und bei ordnungsgemäßer Rückgabe der überlassenen Leihgaben wird die gezahlte Kaution zurückerstattet. Das Vereinszeichen muss in jedem Fall mit dem Ausscheiden aus dem Verein zurückgegeben werden. 6 Organe des Vereines Die Organe des Vereines sind: 1. Die Mitgliederversammlung. 2. Der geschäftsführende Vorstand. Er besteht aus dem Vorsitzenden, dem Geschäftsführer und dem Schatzmeister. Dies ist auch der Vorstand im Sinne des 26 des Bürgerlichen Gesetzbuches. Je zwei Vorstandsmitglieder sind gemeinsam vertretungs- und unterzeichnungsberechtigt. 3. Dem Beirat. Er besteht aus einer von der Mitgliederversammlung festzulegenden Anzahl, maximal jedoch aus 3 Mitgliedern. Der Beirat berät den Verein in allen Angelegenheiten und wird von der Mitgliederversammlung für drei Jahre gewählt. 7 Mitgliederversammlung In den ersten drei Monaten eines jeden Jahres findet die ordentliche Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) statt, zu der alle Mitglieder vom Vorstand unter Angabe der Tagesordnung mit einer Frist von vierzehn Tagen schriftlich einzuladen sind. Der Vorstand ist verpflichtet, eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn 1/3 der Mitglieder dies schriftlich beantragt. Dieser Antrag ist schriftlich mit den erforderlichen Unterschriften unter Angabe der Gründe an den Vorsitzenden zu richten. Der ordentlichen Mitgliederversammlung obliegen: 1. Entgegennahme des Rechenschaftsberichtes des Vorstandes und des Berichts der Kassenprüfer. 2. Entlastung des gesamten Vorstandes. 3. Wahl des geschäftsführenden Vorstandes. Er wird für die Dauer von drei Jahren gewählt, bleibt jedoch bis zur Neuwahl im Amt. 4. Wahl von mindestens zwei Kassenprüfern. Die Kassenprüfer dürfen dem Vorstand nicht angehören. 5. Satzungsänderungen

6. Entscheidungen über die eingebrachten Anträge, sofern diese sieben Tage vor der Mitgliederversammlung schriftlich beim Vorstand eingegangen sind. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. Jedes Mitglied kann seine Stimme nur selbst abgeben. Abstimmungen erfolgen in der Regel durch Handzeichen. Auf Antrag eines Drittels der anwesenden Mitglieder muss über den gestellten jeweiligen Tagesordnungspunkt geheim mittels Stimmzettel abgestimmt werden. Bei Wahlen, insbesondere bei Vorstandswahlen, können auch nicht anwesende Mitglieder kandidieren, wenn ihre schriftliche Einwilligung zur Übernahme des Amtes bei der Wahl vorliegt. Über jede Sitzung ist eine Niederschrift zu erstellen, die vom Sitzungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen und aufzubewahren ist. 8 Vorstand Der Vorstand ist verantwortlich für die ordnungsgemäße Geschäftsführung des Vereines. Der Vorstand ist bei Bedarf, oder wenn ein Mitglied des Vorstandes dies unter Angabe der Gründe schriftlich verlangt, durch den Vorsitzenden, im Verhinderungsfall durch den stellvertretenden Vorsitzenden, einzuberufen. Die Einladung hat in der Regel acht Tage vorher schriftlich unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen, in Ausnahmefällen mit einer Frist von zwei Tagen bei telefonischer Bekanntgabe. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist und beschließt mit Stimmenmehrheit. Bei Abstimmungen mit Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Über jede Sitzung ist eine Niederschrift zu fertigen, die von dem die Sitzung leitenden Vorstandsmitglied und dem Geschäftsführer zu unterzeichnen und aufzubewahren ist. Die Mitglieder des Vorstandes üben ihre Ämter ehrenamtlich aus. Der Vorstand ist verpflichtet, sorgfältig mit dem Vereinsvermögen umzugehen. Der Vorstand kann im Bedarfsfalle aus den Reihen der Mitglieder einige zur Erledigung von Geschäften heranziehen und auch die Vertretung einzelner Vorstandsmitglieder festlegen. Der Vorstand kann eine außer ordentliche Mitgliederversammlung einberufen.

9 Satzungsänderung Satzungsänderungen können in der Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. Satzungsänderungen, die von Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen verlangt werden, kann der geschäftsführende Vorstand von sich aus vornehmen. Diese Satzungsänderungen müssen der nächsten Mitgliederversammlung mitgeteilt werden. 10 Auflösung des Vereines 1. Die Auflösung des Vereines kann nur durch eine zu diesem Zwecke einberufene außerordentliche Mitgliederversammlung mit ¾ Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. Diese außerordentliche Mitgliederversammlung ist nur dann beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Vereinsmitglieder hierzu erschienen sind. Wird die Beschlussfähigkeit dieser Versammlung nicht erreicht, so ist unverzüglich eine weitere Mitgliederversammlung zu dem selben Zweck einzuberufen, die unabhängig von der Zahl der erschienen Mitglieder beschlussfähig ist. Hierauf ist in der zweiten Einladung besonders hinzuweisen. 2. Bei Auflösung des Vereines oder beim Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereines an die Stadt Siegburg. Die Stadt Siegburg soll das übertragene Vereinsvermögen für karnevalistische Zwecke verwenden. Siegburg, den 05. August 2005 gezeichnet JÖRG UNTERBERG Vorsitzender gezeichnet HANS-JÜRGEN NONN Geschäftsführer