Bürgerbusverein Ladelund Satzung

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Transkript:

Bürgerbusverein Ladelund Satzung 1 Name, Sitz des Vereins 1. Der Name des Vereins lautet Bürgerbus Ladelund. 2. Der Sitz des Vereins ist Ladelund. 3. Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden und trägt dann den Zusatz e.v. 2 Geschäftsjahr Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. 3 Zweck des Vereins 1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts Steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung. 2. Der Zweck des Vereins ist die Schaffung und das Betreiben einer öffentlichen Verkehrsverbindung zwischen Ladelund und seinen Außenbezirken sowie nach Leck, um insbesondere Alten und Jugendlichen zu ermöglichen, die in Ladelund nicht vorhandenen Angebote der Jugend- und Altenhilfe, des öffentlichen Gesundheitswesens, des Sports, der Kunst und Kultur sowie der Volksbildung nutzen zu können. 3. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch die Anschaffung und Unterhaltung eines geeigneten und behindertengerecht ausgestatteten Fahrzeuges; die Abwicklung des öffentlichen Personennahverkehrs im Rahmen des Projekts Bürgerbus auf den dafür vorgesehenen und genehmigten Linien im Gebiet der Gemeinde Ladelund und seiner Nachbargemeinden in Kooperation mit der Autokraft GmbH, Region Nord, Husum, oder ihrer Rechtsnachfolgerin, die Inhaberin und Betriebsführerin im Sinne des Personenbeförderungsgesetzes auf den zuvor genannten Linien ist. Information und Interessenvertretung der Bevölkerung gegenüber Behörden und dem Verkehrsunternehmen; Bürgerkontakt und Öffentlichkeitsarbeit;

Entgegennahme von Informationen und Anregungen der Bürger und deren Umsetzung; Vorgabe und Erarbeitung der Linienführung, Fahrpläne, Haltestelleneinrichtungen und Abstimmung der Anschlüsse zum Linienverkehr in Zusammenarbeit mit dem/den lizensierten Träger/n des Öffentlichen Personennahverkehrs. Werbung, Einsatz und Betreuung ehrenamtlich tätiger Bürgerbus- Fahrer/innen. 4 Selbstlose Tätigkeit 1. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke. 2. Der Verein finanziert sich ausschließlich über Mitgliedsbeiträge, Spenden, öffentliche Zuwendungen und einen Fahrkostenbeitrag der Nutzer. 3. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßige Vergütungen begünstigt werden. 4. Mitglieder erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins keine Leistungen aus dem Vereinsvermögen. Sofern sie Sacheinlagen geleistet haben, erhalten sie höchstens den gemeinen Wert ihrer Sacheinlagen zurück. 5 Mitglieder 1. Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen werden, welche die Ziele des Vereins unterstützen. 2. Jedes Mitglied hat einen Mitgliedsbeitrag zu entrichten. Die Höhe und die Fälligkeit des Beitrages richten sich nach der Beitragsordnung des Vereins, die durch die Mitgliederversammlung zu beschließen ist. 3. Neben dem Mitgliedsbeitrag kann der Verein von seinen Mitgliedern Umlagen erheben, wenn es im Einzelfall erforderlich ist. Diese Umlage ist auf der Mitgliederversammlung auf Antrag des Vorstandes mit der einfachen Mehrheit der anwesenden Mitglieder zu beschließen. Der Antrag muss die Erforderlichkeit erläutern. Die Umlage darf nicht höher als der 1 ½ fache Jahresbeitrag sein. 4. Der Verein hat folgende Mitglieder ordentliche Mitglieder jugendliche Mitglieder fördernde Mitglieder Ehrenmitglieder Tagesmitglieder Bei jugendlichen Mitgliedern müssen die Erziehungsberechtigten der Mitgliedschaft schriftlich zustimmen, dies entfällt bei Tagesmitgliedschaft.

5. Der schriftliche Antrag auf Erwerb der Mitgliedschaft ist an den Vorstand zu richten, welcher über die Aufnahme entscheidet. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht. Eine Ablehnung durch den Vorstand muss nicht begründet werden. 6. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt des Mitglieds Ausschluss des Mitglieds Tod des Mitglieds 7. Der Austritt kann durch das Mitglied nur durch schriftliche Mitteilung gegenüber dem Vorstand mit einer Frist von drei Monaten erklärt werden. 8. Der Ausschluss des Mitglieds kann durch den Vorstand beschlossen werden, wenn das Mitglied gegen die Interessen des Vereins grob verstoßen hat. das Mitglied sich beim Einsatz als Kraftfahrer/in grob fahrlässig verhält. das Mitglied mit mehr als zwei Mitgliedsbeiträgen in Verzug ist und trotz Mahnung nicht gezahlt hat. 9. Vor dem Beschluss auf Ausschluss ist das betroffene Mitglied zu hören. Gegen den Beschluss auf Ausschluss kann das Mitglied auf der nächsten Mitgliederversammlung Beschwerde einlegen. 6 Organe des Vereins Die Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung. 7 Vorstand 1. Der Vorstand setzt sich zusammen aus dem/der 1. Vorsitzenden dem/der 2. Vorsitzenden dem/der 3. Vorsitzenden dem/der Schriftführer/in dem/der Kassenführer/in dem/der Leiter/in des Fahrbetriebs bis zu vier Beisitzer/innen. 2. Die drei Vorsitzenden, der/die Schriftführer/in und der/die Kassenführer/in bilden den Vorstand im Sinne des 26 BGB. Der Verein wird durch zwei dieser Mitglieder des Vorstandes im Sinne des 26 BGB gerichtlich und außergerichtlich vertreten. 3. Der Vorstand kann auf Beschluss der Mitgliederversammlung um bis zu drei weitere Beisitzer erweitert werden.

4. Der Vorstand wird durch die Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren gewählt. Eine Wiederwahl ist zulässig. Die Mitglieder des Vorstandes bleiben so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt worden ist. 5. Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben. 6. Der Vorstand führt die Geschäfte ehrenamtlich. Darüber hinaus obliegen ihm folgende Aufgaben: Regelmäßige Information der Mitglieder über Aktivitäten des Vereins Herstellen und Halten enger Kontakte mit allen relevanten Vereinen, Organisationen, natürlichen und juristischen Personen im Umland, die die Ziele des Vereins unterstützen können Durchführen von Spenden- und Fundraising-Aktionen Öffentlichkeitsarbeit und Werbung für die Ziele des Vereins Änderung der Fahrstrecke 8 Mitgliederversammlung 1. Die Mitgliederversammlung ist einmal jährlich durch den Vorstand einzuberufen. 2. Zu der Mitgliederversammlung ist in Textform (Brief oder E-Mail) mit einer Frist von vierzehn Tagen vor dem Termin unter Angabe der Tagesordnung einzuladen. 3. Jedes Mitglied kann bis zu 7 Tage vor der Mitgliederversammlung Anträge zur Tagesordnung stellen. 4. Die Mitgliederversammlung wird vom/von der Vorsitzenden geleitet. 5. Die Mitgliederversammlung ist zuständig für die Entgegennahme der Vorstandsberichte Wahl des Vorstandes Entlastung des Vorstandes Schaffung einer Beitragsordnung und ihrer Änderungen Satzungsänderungen Beschluss über die Erhebung einer Umlage die Wahl von zwei Kassenprüfer/innen für die Dauer von zwei Jahren. Die Wahl soll so gestaltet werden, dass jeweils ein/e Kassenprüfer/in im Amt bleibt und der/die andere Kassenprüfer/in gewählt wird. 6. Stimmberechtigt sind ordentliche Mitglieder, Jugendmitglieder, fördernde Mitglieder und Ehrenmitglieder. Sie müssen ihre Stimme persönlich abgeben. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden grundsätzlich mit einfacher Mehrheit gefasst, sofern die Satzung keine andere Regelung getroffen hat. Bei Stimmgleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Satzungsänderungen und ein Beschluss zur Vereinsauflösung bedürfen einer ¾ Mehrheit. 7. Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das die

gefassten Beschlüsse wiedergibt. Das Protokoll ist durch den/die Schriftführer/in und den/die Vorsitzende/n zu unterzeichnen. 9 Außerordentliche Mitgliederversammlung 1. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist durch den Vorstand einzuberufen, sofern dies im Interesse des Vereins erforderlich ist oder die Einberufung durch 1/3 der Mitglieder schriftlich unter der Angabe der Gründe verlangt wird. 10 Kassenprüfer 1. Zwei Mitglieder des Vereins werden als Kassenprüfer/innen durch die ordentliche Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren nach Maßgabe des 8.5. gewählt. 2. Die Kassenprüfer/innen dürfen nicht dem Vorstand angehören. Die Kassenprüfer/innen geben ihren Rechenschaftsbericht in der ordentlichen Mitgliederversammlung ab. Sie beantragen die Entlastung des Vorstandes, wenn die Voraussetzungen dafür vorliegen. 11 Datenschutz 1. Im Rahmen der Mitgliederverwaltung werden von den Mitgliedern folgende Daten erhoben: Anrede, Titel, Name, Vorname, Geburtsdatum, Anschrift, Telefonnummer, Mailadresse und Bankverbindung. Diese Daten werden im Rahmen der Mitgliedschaft verarbeitet und gespeichert. Sollen Daten eines Mitglieds zum Beispiel im Rahmen der Öffentlichkeitsarbeit veröffentlicht werden, ist zuvor das schriftliche Einverständnis des betroffenen Mitglieds einzuholen. 12 Auflösung des Vereins 1. Der Verein kann durch einen Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst werden. Dieser Beschluss erfordert eine ¾ Mehrheit. 2. Bei der Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Ladelund. 13 Inkrafttreten Die Satzung ist in der vorliegenden Form am 22.01.2013 von der Mitgliederversammlung des Vereins BürgerBus Ladelund beschlossen worden und tritt nach Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.