Mitteilungsblatt der Hochschule für Wirtschaft und Recht Berlin Nr. 49/2011 vom 29. Dezember 2011



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Transkript:

Mitteilungsblatt der Hochschule für Wirtschaft und Recht Berlin Nr. 49/2011 vom 29. Dezember 2011 Richtlinie des Präsidenten zur Einrichtung und Besetzung von Gastprofessuren und Gastdozenturen an der Hochschule für Wirtschaft und Recht Berlin vom 21.12.2011 Mitteilungsblatt der Hochschule für Wirtschaft und Recht Berlin Herausgeber: Der Präsident der Hochschule für Wirtschaft und Recht Berlin Badensche Straße 52 10825 Berlin Telefon +49 (0)30 85789-393 Telefax +49 (0)30 85789-319

Mitteilungsblatt Nr. 49/2011 Seite 2 Richtlinie des Präsidenten zur Einrichtung und Besetzung von Gastprofessuren und Gastdozenturen an der Hochschule für Wirtschaft und Recht Berlin vom 21.12.2011 1. Gastprofessuren und Gastdozenturen: Zwecke und Einstellungsvoraussetzungen Gemäß 113 des Berliner Hochschulgesetzes (BerlHG) kann die Hochschule für Wirtschaft und Recht Berlin (HWR Berlin) Dienstverhältnisse mit Gastprofessoren oder Gastprofessorinnen und Gastdozenten oder Gastdozentinnen vereinbaren. 1.1 Gastprofessuren Gastprofessoren und Gastprofessorinnen müssen die Einstellungsvoraussetzungen für Professoren und Professorinnen gemäß 100 BerlHG erfüllen. Sie nehmen gemäß 113 Abs. 1 BerlHG für einen begrenzten Zeitraum Aufgaben von Professoren und Professorinnen in Lehre und Forschung wahr. Gastprofessuren kommen typischerweise in zwei unterschiedlichen Fällen zum Tragen: a) Vertretungsprofessuren Gastprofessoren und Gastprofessorinnen können vertretungsweise für die Wahrnehmung der Aufgaben von Professoren und Professorinnen eingesetzt werden. Voraussetzung ist, dass im Fachbereich bzw. im Zentralinstitut eine Stelle für einen Professor oder eine Professorin vorhanden ist und eine dauerhafte Besetzung kurzfristig nicht möglich ist oder die Stelle zwar besetzt ist, der Stelleninhaber oder die Stelleninhaberin jedoch auf Grund von Beurlaubung, Freistellung von der Lehre o.ä. vorübergehend ganz oder teilweise vertreten werden muss und die dafür notwendigen Mittel bereit stehen. Eine Gastprofessur kann auch zur Vertretung mehrerer Professoren oder Professorinnen eingerichtet werden, die jeweils nur mit einem Teil ihres Lehrdeputats zu vertreten sind. b) Zusätzliche Gastprofessuren Im Rahmen verfügbarer Mittel (in der Regel Drittmittel) können darüber hinaus Dienstverträge mit Gastprofessoren und Gastprofessorinnen vereinbart werden, die gastweise Aufgaben von Professoren und Professorinnen über das nach der geltenden Studienordnung erforderliche professorale Lehrangebot hinaus wahrnehmen sollen. 1.2 Gastdozenturen Gastdozenten und Gastdozentinnen können gemäß 113 Abs. 2 BerlHG für einen begrenzten Zeitraum Aufgaben übernehmen, die nicht die Qualifikation von Professoren und Professorinnen erfordern. Personen, die als Gastdozent bzw. Gastdozentin beschäftigt werden, müssen folgende Einstellungsvoraussetzungen erfüllen: ein abgeschlossenes Hochschulstudium in einem für die Wahrnehmung der Lehraufgaben geeigneten Fach sowie eine nach Abschluss des Hochschulstudiums ausgeübte mindestens dreijährige wissenschaftliche oder fachlich-praktische Tätigkeit in der Regel in einem hauptberuflichen Dienstverhältnis und Nachweis pädagogischer Eignung (in der Regel mehrjährige einschlägige Lehrerfahrung). Gastdozenturen kommen typischerweise ebenfalls in den unter 1.1 a/b genannten Fällen zum Tragen.

Mitteilungsblatt Nr. 49/2011 Seite 3 2 Beschäftigungskonditionen 2.1 Dauer der Beschäftigung Das Dienstverhältnis für Gastprofessuren und Gastdozenturen wird in der Regel jeweils für zwei Semester (= 12 Monate), mindestens für ein Semester (= 6 Monate) vereinbart. Die Gesamtdauer der Verträge mit derselben Person darf drei Jahre nicht überschreiten. In besonders gelagerten Fällen kann der Präsident oder die Präsidentin hiervon Ausnahmen zulassen. 2.2 Beschäftigungsumfang Die Wahrnehmung einer Gastprofessur oder Gastdozentur erfolgt als Vollzeitbeschäftigung oder, wenn sich das Einsatzgebiet dafür eignet, als Teilzeitbeschäftigung. Die Wahrnehmung in Vollzeit ist nur hauptberuflich möglich; der oder die Beschäftigte muss sich für diese Zeit ggf. von einer anderen hauptberuflichen Tätigkeit beurlauben lassen. 2.3 Umfang der Lehrverpflichtung Der Umfang der Lehrverpflichtung richtet sich nach der Verordnung über die Lehrverpflichtung an Hochschulen (LVVO) bzw. der Verordnung über die Lehrverpflichtung und die Höhe der Lehrauftragsvergütung an der Berufsakademie Berlin (LVBA). Auf Gastprofessoren und Gastprofessorinnen finden die Regelungen für Professoren und Professorinnen Anwendung, auf Gastdozenten und Gastdozentinnen je nach Aufgabenbeschreibung die Regelungen für Professoren und Professorinnen oder die Regelungen für Lehrkräfte für besondere Aufgaben. 2.4 Vergütung Die Vergütung wird für vollbeschäftigte Gastprofessoren und Gastprofessorinnen entsprechend dem Grundgehalt nach W 2, für vollbeschäftigte Gastdozenten und Gastdozentinnen entsprechend dem Grundgehalt nach W 1 festgesetzt. Besoldungsanpassungen werden berücksichtigt. Sofern Gastprofessoren bzw. Gastprofessorinnen und Gastdozenten bzw. Gastdozentinnen in Teilzeit beschäftigt werden sollen, wird die Vergütung anteilmäßig festgesetzt. Von der Vergütungsregelung kann in Ausnahmefällen nach oben abgewichen werden. Hierzu ist eine gesonderte Begründung des Fachbereichs bzw. Zentralinstituts erforderlich. Die Entscheidung über eine abweichende Höhe der Vergütung wird von dem Präsidenten oder der Präsidentin getroffen. Die genannten Entgelte stellen eine Bruttovergütung dar, die in allen Fällen zu Abzügen führt. 2.5 Erstattung von Reisekosten Gastprofessoren und Gastprofessorinnen sowie Gastdozenten und Gastdozentinnen, die ihren regelmäßigen Wohnsitz nicht in Berlin haben, werden die Kosten der regelmäßigen Anreise zur Hochschule bei entsprechendem Nachweis mit einem maximalen monatlichen Zuschuss von 100,- Euro abgegolten. Trennungsgeld wird daneben nicht gewährt. In besonders gelagerten Fällen, insbesondere für ausländische Beschäftigte, kann der Präsident oder die Präsidentin hiervon abweichende Regelungen treffen. 3 Einrichtung von Gastprofessuren und Gastdozenturen Anträge auf Einrichtung von Gastprofessuren bzw. Gastdozenturen sind vom Fachbereich bzw. dem Zentralinstitut rechtzeitig, in der Regel mindestens vier Monate vor Beginn des Vertragsverhältnisses, an den Präsidenten oder die Präsidentin zu richten. Sie müssen auf einem Beschluss des Fachbereichsrates bzw. Institutsrates beruhen.

Mitteilungsblatt Nr. 49/2011 Seite 4 Die Anträge müssen das zu vertretende Fachgebiet benennen sowie Angaben zur vorgesehenen Dauer und Finanzierung der Gastprofessur bzw. Gastdozentur und zum vorgesehenen Umfang der Lehrverpflichtung beinhalten. Bei Anträgen auf Einrichtung einer Gastprofessur oder Gastdozentur, die ein zusätzliches Lehrangebot im Sinne von Ziffer 1.1 b darstellt, ist dem Antrag außerdem eine ausführliche Begründung beizufügen. 4 Verfahren zur Besetzung von Gastprofessuren und Gastdozenturen 4.1 Ausschreibung Gastprofessuren und Gastdozenturen sind grundsätzlich auszuschreiben. Ausnahmen können von dem Präsidenten oder der Präsidentin auf Antrag zugelassen werden. Von einer Ausschreibung kann insbesondere dann abgesehen werden, wenn die Gastprofessur bzw. Gastdozentur im Rahmen der Förderung der Dozentenmobilität von einem Professor oder einer Professorin oder einem Dozenten oder einer Dozentin einer ausländischen Partnerhochschule der HWR Berlin wahrgenommen werden soll. Der Ausschreibungstext umfasst mindestens folgende Angaben: Lehrgebiet Aufgabenbeschreibung Besetzungszeitraum Umfang der Lehrverpflichtung Vergütung (W 1 / 2) Anforderungen (insbes. Einstellungsvoraussetzungen; s.o. 1.) 4.2 Auswahlkommission und Auswahl Zur Vorbereitung der Besetzung einer Gastprofessur oder Gastdozentur richtet der Fachbereichsrat bzw. Institutsrat eine Auswahlkommission ein. Ihr müssen mindestens drei Personen darunter mindestens zwei Professoren oder Professorinnen angehören. Beide Geschlechter sollen vertreten sein. Die Frauenbeauftragte und ggf. die Schwerbehindertenvertretung sind zu beteiligen. Die Auswahlkommission sichtet die Bewerbungsunterlagen und prüft die Erfüllung der Einstellungsvoraussetzungen. Mit Bewerbern und Bewerberinnen, die in eine engere Wahl genommen werden, führt sie ein Vorstellungsgespräch und überprüft die pädagogische Eignung anhand vorgelegter Lehrevaluationen oder durch eine Probelehrveranstaltung. Die Auswahlkommission legt dem Fachbereichsrat bzw. Institutsrat ihren Besetzungsvorschlag vor. Bei mehreren geeigneten Bewerbern oder Bewerberinnen besteht der Besetzungsvorschlag aus einer Rangfolge von bis zu drei Bewerbern und Bewerberinnen. Die Auswahlkommission fügt dem Besetzungsvorschlag einen Vermerk bei, in dem sie den Auswahlprozess dokumentiert und die Auswahlentscheidung sowie den Besetzungsvorschlag begründet. Der Vermerk soll Angaben enthalten zu dem Ablauf des Auswahlprozesses den Bewerbern und Bewerberinnen den Gründen für die Nichteinladung von Bewerbern und Bewerberinnen den Gründen für die Nichtberücksichtigung eingeladener Bewerber und Bewerberinnen der Erfüllung der Einstellungsvoraussetzungen durch die im Besetzungsvorschlag enthaltenen Bewerber und Bewerberinnen (in Form des bei Berufungsverfahren verwendeten Datenblatts sowie entsprechender Nachweise im Anhang) den Gründen für die Rangfolge von Bewerbern und Bewerberinnen im Besetzungsvorschlag (sofern er mehrere Bewerber oder Bewerberinnen umfasst). Ist die Gastprofessur bzw. Gastdozentur nicht ausgeschrieben worden, wird keine Auswahlkommission eingerichtet. In diesem Fall legt der Dekan oder die Dekanin bzw. der Institutsdirektor oder die Institutsdirektorin dem Fachbereichsrat bzw. dem Institutsrat einen Vermerk vor, in dem der Besetzungsvorschlag unterbreitet und die Erfüllung der Einstellungsvoraussetzungen nachgewiesen wird.

Mitteilungsblatt Nr. 49/2011 Seite 5 4.3 Entscheidung des Fachbereichsrates / Institutsrates Der Besetzungsvorschlag bedarf der Zustimmung des Fachbereichsrates bzw. Institutsrates ( 71 Abs. 1 Nr. 6 BerlHG). 4.4 Stellungnahme des Akademischen Senats Der Besetzungsvorschlag für eine Gastprofessur ist zusätzlich dem Akademischen Senat zur Stellungnahme vorzulegen. 4.5 Verlängerung Bis zur Höchstdauer gemäß Ziffer 2.1 kann die Verlängerung der Besetzung der Gastprofessur bzw. der Gastdozentur vom Fachbereich bzw. dem Zentralinstitut bei dem Präsidenten oder der Präsidentin beantragt werden. Voraussetzung ist, dass der Fachbereich bzw. das Zentralinstitut den Bedarf der Weiterbesetzung nachweist und ein Beschluss des Fachbereichsrates bzw. Institutsrates vorliegt. 5 Bearbeitung der Einstellung in der Verwaltung 5.1 Antrag auf Einstellung Nach den Gremienentscheidungen über die Besetzung beantragt der Fachbereich bzw. das Zentralinstitut die Einstellung. Dem Antrag werden die Bewerbungsunterlagen im Original und der Vermerk gemäß Ziffer 4.2 beigefügt. Die Bearbeitung des Antrages und die Abwicklung des Einstellungsverfahrens (Vertragsausfertigung usw.) erfolgt durch die Personalstelle (Pers 3/9). 5.2 Unterzeichnung des Arbeitsvertrages Der Arbeitsvertrag wird von dem Präsidenten oder der Präsidentin unterzeichnet. 5.3 Dienstaufnahme Die Dienstaufnahme ist vom Fachbereich bzw. dem Zentralinstitut der Personalstelle (Pers 3/9) schriftlich mitzuteilen.