Richtlinie des Landkreises Zwickau für die Anerkennung als Träger der freien Jugendhilfe gemäß 75 SGB VIII i.v.m. 19 LJHG



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Tagesordnungspunkt: Anerkennung als Träger der freien Jugendhilfe gemäß 75 SGB VIII

Transkript:

Richtlinie des Landkreises Zwickau für die Anerkennung als Träger der freien Jugendhilfe gemäß 75 SGB VIII i.v.m. 19 LJHG 1

Gliederung: 1. Zweck der öffentlichen Anerkennung als Täger der freien Jugendhilfe nach 75 SGB VIII 2. Voraussetzungen für die Anerkennung als Träger der freien Jugendhilfe im Landkreis Zwickau 3. Anspruch auf Anerkennung 4. Regelungen für die Anerkennung von Trägern der freien Jugendhilfe mit Untergliederungen (Dachverbände) 5. Regelungen für die Anerkennung von Jugendverbänden und Jugendgruppen 6. Verfahren 6.1. Antragstellung/Antragsunterlagen für Träger der freien Jugendhilfe mit Untergliederungen (Dachverbände) 6.2. Antragstellung/Antragsunterlagen für Träger der freien Jugendhilfe ohne rechtlich selbstständige Untergliederungen 6.3. Bearbeitungsverfahren 6.4. Bescheidung 7. Rücknahme und Widerruf der Anerkennung 8. Salvatorische Klausel 9. In-Kraft-Treten der Richtlinie 2

1. Zweck der öffentlichen Anerkennung als Täger der freien Jugendhilfe nach 75 SGB VIII Die Anerkennung als Träger der freien Jugendhilfe gemäß 75 SGB VIII verleiht einem Träger der freien Jugendhilfe die öffentliche Bestätigung für die Einhaltung gesetzlich bestimmter Aufgaben, Ziele, Voraussetzungen und Gewährleistungen in der Jugendhilfe sowie entsprechende Rechte, insbesondere: Vorschlagsrechte für Jugendhilfe- und Landesjugendhilfeausschüsse nach 71 Absätze 1 und 4 SGB VIII, Recht auf Förderung der freien Jugendhilfe nach 74 SGB VIII, 4 Absätze 4 und 5 Landesjugendhilfegesetz (im Folgenden mit LJHG abgekürzt), 12 Abs. 3 LJHG, Rechte auf die Beteiligung an Arbeitsgemeinschaften gemäß 78 SGB VIII, Rechte auf die Beteiligung an der Jugendhilfeplanung gemäß 80 SGB VIII, 21 LJHG, Rechte zur Erbringung von Leistungen der Jugendhilfe durch Betreibung von Einrichtungen und Diensten, die Vorrang vor eigenen Maßnahmen der öffentlichen Jugendhilfeträger haben sollen, entsprechend 4 Abs. 2 SGB VIII, 17 Abs. 4 LJHG sowie Beteiligung an der Wahrnehmung anderer Aufgaben der Jugendhilfe gemäß 76 SGB VIII, 18 LJHG. 2. Voraussetzungen für die Anerkennung als Träger der freien Jugendhilfe im Landkreis Zwickau Als Träger der freien Jugendhilfe im Landkreis Zwickau können juristische Personen und Personenvereinigungen (Körperschaft des öffentlichen Rechts, Stiftung, eingetragener Verein, gemeinnützige GmbH, Jugendgruppe u.a.) anerkannt werden, wenn sie gemäß 75 Abs. 1 SGB VIII sowie 19 Landesjugendhilfegesetz Sachsen und den Grundsätzen des Landesjugendamtes für die Anerkennung als Träger der freien Jugendhilfe vom 20.10.1999 über die erforderlichen Voraussetzungen verfügen. Diese betreffen im Wesentlichen: - die sächliche und örtliche Zuständigkeit des Jugendamtes des Landkreises Zwickau, - die Tätigkeit auf dem Gebiet der Jugendhilfe gemäß 1 SGB VIII, - das Vorhandensein eines Organisationsstatutes (Satzung; Gesellschaftsvertrag), - die Verfolgung gemeinnütziger Ziele, - die Gewährleistung der fachlichen und personellen Voraussetzungen, um einen nicht unwesentlichen Beitrag zur Erfüllung der Aufgaben der Jugendhilfe zu leisten, - die Gewährleistung für eine den Zielen des Grundgesetzes förderliche Arbeit sowie 3

- die Gewährleistung einer sachgerechten, zweckentsprechenden und wirtschaftlichen Verwendung öffentlicher Mittel unter Beachtung der haushaltrechtlichen Grundsätze der Sächsischen Haushaltordnung, - die Gewährleistung einer nicht geschlossenen Mitgliederzahl und - den Nachweis einer mindestens einjährigen Tätigkeit auf dem Gebiet der Jugendhilfe im Landkreis Zwickau. Ausgeschlossen von einer Anerkennung sind Träger, die nicht selbst Leistungen gemäß 1 SGB VIII erbringen. Diese Träger können sein - Vereinigungen, die ihre Angebote ohne jugendspezifische Zielstellung sowohl an Erwachsene wie an Jugendliche richten, - Träger der Erwachsenenbildung, sofern sie nicht auch Aufgaben der Jugendhilfe wahrnehmen, - Vereinigungen, die außerhalb der Aufgaben der Jugendhilfe liegende allgemeine Aufklärung und Information anbieten, - Organisationen, deren Tätigkeit sich auf den Bildungsraum der Schule oder Hochschule konzentriert, - Jugendpresseverbände, soweit sie überwiegend auf die Schule ausgerichtet sind, - Jugendorganisationen, die mit politischen Parteien und Gewerkschaften verbunden sind, - Vereinigungen, die überwiegend der Lehre und Verbreitung einer Religions- und Weltanschauungsgemeinschaft dienen, jedoch nicht Körperschaften des öffentlichen Rechts sind, - juristische Personen und Personenvereinigungen, die nur mittelbar Beiträge zur Förderung der Jugendhilfe leisten. 3. Anspruch auf Anerkennung Sind die Voraussetzungen des 75 Abs. 1 SGB VIII gegeben, hat der Antragsteller einen Rechtsanspruch auf Anerkennung als Träger der freien Jugendhilfe, sofern er auf dem Gebiet der Jugendhilfe mindestens 3 Jahre tätig gewesen ist ( 75 Abs. 2 SGB VIII). 4. Regelungen für die Anerkennung von Trägern der freien Jugendhilfe mit Untergliederungen (Dachverbände) Bei Trägern der freien Jugendhilfe, zu denen rechtlich unselbstständige Untergliederung gehören erstreckt sich die Anerkennung in der Regel auch auf diese Untergliederungen. Bei solchen mit rechtlich selbstständigen Mitgliedsorganisationen und Untergliederungen erstreckt sich die Anerkennung auch auf die dem Träger zum Zeitpunkt dieser Anerkennung angehörenden Untergliederungen, soweit dies nicht ausdrücklich ausgeschlossen wird. 4

Im Anerkennungsbescheid sind die dem Träger zugehörigen selbstständigen Mitgliedsorganisationen, auf die sich die Anerkennung erstreckt, auszuweisen. Schließt sich eine rechtlich selbstständige Organisation, die auf dem Gebiet der Jugendhilfe im Sinne des Pkt. 2 dieser Richtlinie tätig ist, einem in der Liga der freien Wohlfahrtspflege im Freistaat Sachsen zusammengeschlossenen Verband an, so erstreckt sich die Anerkennung auch auf sie, wenn der Träger den Anschluss der für die Anerkennung zuständigen Behörde anzeigt hat und diese die Anerkennung nicht innerhalb von 6 Monaten versagt. Die Versagung der Anerkennung ist dem den Anschluss anzeigenden Träger mitzuteilen. Der sich anschließende Träger erhält eine Kopie des Versagungsbescheides. 5. Regelungen für die Anerkennung von Jugendverbänden und Jugendgruppen Bei der Anerkennung eines Jugendverbandes oder einer Jugendgruppe als Träger der freien Jugendhilfe sind folgende Besonderheiten zu beachten: - Gewährleistung der innerverbandlichen, demokratischen Willensbildung; - das Alter der Mitglieder soll in der Regel das 27. Lebensjahr nicht überschreiten; - Wahl der Leitungsorgane durch eine Mitglieder- oder Delegiertenversammlung und Rechenschaftspflicht der Leitungsorgane gegenüber dieser Versammlung; - Richtlinienkompetenz der Mitglieder- oder Delegiertenversammlung; - Haushaltkompetenz der Mitglieder- oder Delegiertenversammlung. Ist der Jugendverband Teil eines größeren Verbandes, der kein Jugendverband ist, so muss das Recht auf eigene Willensbildung und selbstständige Gestaltung auch gegenüber dem Erwachsenenverband gewährleistet sein. Erforderlich dazu sind: - Gewährleistung des Rechts auf Selbstorganisation und Selbstgestaltung des Jugendverbandes in der Satzung des Gesamtverbandes (z.b. eigene Jugendordnung, selbst gewählte Organe), - demokratische Willensbildung und demokratischer Organisationsaufbau innerhalb des Jugendverbandes oder der Jugendgruppe, - eigenverantwortliche Verfügung über die für die Jugendarbeit bereitgestellten Mittel. Die Arbeit der Jugendverbände und Jugendgruppen muss auf Dauer angelegt und soll in der Regel auf eigene Mitglieder ausgerichtet sein. 5

6. Verfahren 6.1. Zuständigkeit/ Antragstellung/Antragsunterlagen für Träger der freien Jugendhilfe mit Untergliederungen (Dachverbände) Zuständig für die Anerkennung als Träger der freien Jugendhilfe ist der Landkreis Zwickau, wenn der Träger der freien Jugendhilfe seinen Sitz in dessen Bereich hat und dort überwiegend tätig ist. Die Antragstellung zur Anerkennung als Träger der freien Jugendhilfe nach 75 SGB VIII erfolgt schriftlich auf Antrag in der Verwaltung des Jugendamtes des Landkreises Zwickau. Der einzureichende Antrag hat folgende Angaben zu enthalten: - satzungsgemäßen Namen des Antragstellers einschließlich seiner selbstständigen und/ oder unselbstständigen Untergliederungen, - postalische Anschriften und Telefonverbindungen des Antragstellers sowie seiner selbstständigen und/oder unselbstständigen Untergliederungen, - Auszug aus dem Vereins-/Handelsregister für den Antragsteller und seine selbständigen Untergliederungen, - aktuellen Freistellungsbescheid des Finanzamtes für den Antragsteller und seine selbstständigen Untergliederungen, - Namen, Alter, Beruf und Anschrift der Mitglieder des Vorstandes des Antragstellers, - Darstellung der Aufgaben und Leistungen des Antragstellers (Satzung bzw. Gesellschaftervertrag), - Aufnahmebeschluss und Darstellung der Aufnahmekriterien einschließlich der Festlegungen zu Aufgabenwahrnehmung, Interessenvertretung und Leistungen des Dachverbandes für seine Mitgliedsorganisationen und Untergliederungen, - Sachbericht über die Tätigkeit auf dem Gebiet der Jugendhilfe im Landkreis Zwickau, Die Antragstellung zur Anerkennung als Träger der freien Jugendhilfe nach 75 SGB VIII für den Dachverband ohne seine Untergliederungen erfolgt analog Pkt. 6.2 dieser Richtlinie. 6.2. Antragstellung/Antragsunterlagen für Träger der freien Jugendhilfe ohne rechtlich selbstständige Untergliederungen Die Antragstellung zur Anerkennung als Träger der freien Jugendhilfe nach 75 SGB VIII erfolgt schriftlich auf Antrag in der Verwaltung des Jugendamtes des Landkreises Zwickau. Der einzureichende Antrag hat folgende Angaben zu enthalten : - satzungsgemäßen Namen, - postalische Anschrift und Telefon (ggf. Geschäftsstelle), 6

- Namen, Alter, Beruf und Anschrift der Mitglieder des Vorstandes, - Zahl der Mitglieder zum Zeitpunkt der Antragstellung, - Kurzdarstellung der Leistungen und Aufgaben. Dem Antrag sind folgende Unterlagen beizufügen: - Satzung oder Gesellschaftervertrag (bei Jugendgruppen Jugendordnung und Satzung der Gesamtorganisation), - Bescheinigung des Finanzamtes über die Gemeinnützigkeit, - Sachbericht über die Tätigkeit auf dem Gebiet der Jugendhilfe im Landkreis Zwickau, - Auszug aus dem Vereinsregister bzw. Handelsregister, - Verzeichnis über die dem Träger angehörenden rechtlich unselbständigen Untergliederungen, - Beifügung der Stellungnahmen des jeweiligen Dachverbandes/Landesverbandes, wenn der Antragsteller (Jugendgruppe oder Jugendverband) Teil eines größeren Verbandes ist. 6.3. Bearbeitungsverfahren Nach Eingang des Anerkennungsantrages und aller erforderlichen Unterlagen und Stellungnahmen prüft die Verwaltung des Jugendamtes den vorliegenden Antrag. Der Verwaltung des Jugendamtes sind auf Anforderung fehlende bzw. prüfungsfähige Unterlagen über die Voraussetzungen zur Anerkennung vorzulegen. Die Verwaltung des Jugendamtes erarbeitet nach Prüfung der eingereichten Unterlagen eine Vorlage für den Jugendhilfeausschuss, welcher gemäß 8 Abs. 3 Nr. 2 der Satzung für das Jugendamt des Landkreises Zwickau über den Anerkennungsantrag des jeweiligen Antragstellers entscheidet. 6.4. Bescheidung Die Entscheidung des Jugendhilfeausschusses über die Anerkennung ist dem Antragsteller durch die Verwaltung des Jugendamtes unverzüglich nach Beschluss durch Bescheid schriftlich bekannt zu geben und im nächsten Amtsblatt des Landkreises Zwickau zu veröffentlichen. 7. Rücknahme und Widerruf der Anerkennung Die Anerkennung kann widerrufen und zurückgenommen werden, wenn bei dem Träger die erforderlichen Voraussetzungen für die Anerkennung nicht mehr vorliegen. Der Träger der freien Jugendhilfe ist verpflichtet, alle Veränderungen der Voraussetzungen seiner Anerkennung nach 75 SGB VIII dem Jugendamt des Landkreises Zwickau unverzüglich anzuzeigen. 7

8. Salvatorische Klausel Die ausgesprochenen Anerkennungen der Stadt Zwickau sowie der aufgelösten Landkreise Chemnitzer Land und Zwickauer Land behalten bzw. erweitern ihre Gültigkeit für das Gebiet des gesamten Landkreises Zwickau. 9. In-Kraft-Treten der Richtlinie Diese Richtlinie tritt mit Beschluss des Jugendhilfeausschusses am 22.01.2009 in Kraft. Zwickau, 22.01.2009 Dr. C. Scheurer Landrat 8

Antragsteller/Träger Ort, Datum Bewilligungsbehörde Landratsamt Zwickau Dezernat II Jugendamt Königswalder Str. 18 08412 Werdau Antrag auf Anerkennung als Träger der freien Jugendhilfe nach 75 SGB VIII im Landkreis Zwickau Antrag auf Anerkennung Hiermit stellen wir beim Jugendamt des Landkreises Zwickau den Antrag auf Anerkennung als Träger der freien Jugendhilfe gemäß 75 SGB VIII 1.Name des Trägers laut Satzung bzw. Gesellschaftervertrag: 2. Postalische Anschrift und Telefonnummer: Postalische Anschrift Telefonnummer 3. Name, Alter, Beruf und Anschrift der Mitglieder des Vorstandes: Name des Mitgliedes Alter des Mitgliedes Beruf des Mitgliedes Anschrift des Mitgliedes 4. Zahl der Mitglieder zum Zeitpunkt der Anerkennung als Träger der freien Jugendhilfe 9

5. Kurzdarstellung der Leistungen und Aufgaben des Antragstellers ----------------------------- Rechtsverbindliche Unterschrift des Trägers und / Stempel 10

Antragsteller/Träger Ort, Datum Bewilligungsbehörde Landratsamt Zwickau Dezernat II Jugendamt Königswalder Str. 18 08412 Werdau Antrag auf Anerkennung als Träger der freien Jugendhilfe nach 75 SGB VIII im Landkreis Zwickau Antrag auf Anerkennung Hiermit stellen wir beim Jugendamt des Landkreises Zwickau den Antrag auf Anerkennung als Träger der freien Jugendhilfe gemäß 75 SGB VIII 1. Name des Dachverbandes laut Satzung bzw. Gesellschaftervertrag: Name des Dachverbandes Postalische Anschrift/ Telefonnummer 2. Namen der Mitgliedsorganisationen Namen der selbstständigen Untergliederungen Postalische Anschrift/ Telefonnummer Namen der unselbstständigen Untergliederungen Postalische Anschrift/ Telefonnummer 11

3. Name, Alter, Beruf und Anschrift der Mitglieder des Vorstandes des Antragstellers: Name des Mitgliedes Alter des Mitgliedes Beruf des Mitgliedes Anschrift des Mitgliedes 4. Zahl der Mitglieder zum Zeitpunkt der Anerkennung als Träger der freien Jugendhilfe 5. Kurzdarstellung der Leistungen und Aufgaben des Antragstellers ----------------------------- Rechtsverbindliche Unterschrift des Trägers und / Stempel 12

Anlagen für die Anerkennung von Trägern ohne rechtlich selbstständige Untergliederungen - Satzung oder Gesellschaftervertrag - Bescheinigung des Finanzamtes über die Gemeinnützigkeit - Auszug aus dem Vereinsregister bzw.handelsregister - Sachbericht über die Tätigkeit auf dem Gebiet der Jugendhilfe im Landkreis Zwickau - ein Verzeichnis über die dem Träger angehörenden rechtlich unselbstständigen Untergliederungen Anlagen für die Anerkennung von Jugendverbänden bzw. Jugendgruppen - Satzung des Jugendverbandes bzw. Jugendordnung des Landes- /Dachverbandes - Bescheinigung des Finanzamtes über die Gemeinnützigkeit des Jugendverbandes bzw. des Landes-/Dacherbandes - Auszug aus dem Vereinsregister - Sachbericht über die Tätigkeit auf dem Gebiet der Jugendhilfe im Landkreis Zwickau - Stellungnahme des Dachverbandes/Landesverbandes gemäß Pkt. 5 der Anerkennungsrichtlinie Anlagen für die Anerkennung freier Träger mit Untergliederungen (Dachverbände) - Auszug aus dem Vereins-/Handelsregister für den Antragsteller und seine selbstständigen Untergliederungen - Aktueller Freistellungsbescheid des Finanzamtes für den Antragsteller und seine selbstständigen Untergliederungen - Satzung bzw. Gesellschaftervertrag des Antragstellers - Aufnahmebeschluss und Darstellung der Aufnahmekriterien einschließlich der Festlegungen zu Aufgabenwahrnehmung, Interessenvertretung und Leistungen des Dachverbandes für seine Mitgliedsorganisationen und Untergliederungen - Sachbericht über die Tätigkeit auf dem Gebiet der Jugendhilfe im Landkreis Zwickau 13