Satzung über die Entschädigung für ehrenamtliche Tätigkeit vom 17. Dezember 1999 rechtskräftig ab 01. Januar 2000 geändert am 20.04.2009 rechtskräftig ab 01.07.2009
SATZUNG über die Entschädigung für ehrenamtliche Tätigkeit i.d.f. vom 01. Januar 2000 Der Gemeinderat der Stadt Stutensee hat am 17.12.1999 aufgrund des 4 in Verbindung mit 19 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg folgende Satzung beschlossen: 1 Entschädigung nach Durchschnittssätzen (1) Ehrenamtlich Tätige erhalten den Ersatz ihrer Auslagen und ihres Verdienstausfalls nach einheitlichen Durchschnittssätzen. (2) Der Durchschnittssatz beträgt bei einer zeitlichen Inanspruchnahme ab 01.01.2002 - bis zu 3 Stunden 30,00 DM 20 EUR - von mehr als 3 bis zu 6 Stunden 60,00 DM 40 EUR - von mehr als 6 Stunden (Tageshöchstsatz) 80,00 DM 50 EUR 2 Berechnung der zeitlichen Inanspruchnahme (1) Der für die ehrenamtliche Tätigkeit benötigten Zeit wird je eine halbe Stunde vor ihrem Beginn und nach ihrer Beendigung hinzugerechnet (zeitliche Inanspruchnahme). Beträgt der Zeitabstand zwischen zwei ehrenamtlichen Tätigkeiten weniger als 1 Stunde, so darf nur der tatsächliche Zeitabstand zwischen Beendigung der ersten und Beginn der zweiten Tätigkeit angerechnet werden. (2) Die Entschädigung wird im Einzelfall nach dem tatsächlichen, notwendigerweise für die Dienstverrichtung entstandenen Zeitaufwand errechnet. (3) Für die Bemessung der zeitlichen Inanspruchnahme bei Sitzungen ist nicht die Dauer der Sitzung, sondern die Dauer der Anwesenheit des Sitzungsteilnehmers maßgebend. Die Vorschriften des Absatzes 1 bleiben unberührt. Besichtigungen, die unmittelbar vor oder nach einer Sitzung stattfinden, werden in die Sitzungszeit eingerechnet. (4) Die Entschädigung für mehrmalige Inanspruchnahme am selben Tag darf zusammengerechnet den Tageshöchstsatz nach 1 Abs. 2 nicht übersteigen.
3 Aufwandsentschädigung (1) Gemeinderäte und Ortschaftsräte erhalten für die Ausübung ihres Amtes eine Aufwandsentschädigung. Diese wird bezahlt - bei Gemeinderäten 1. als monatlicher Grundbetrag in Höhe von 80 EUR 2. als Sitzungsgeld je Sitzung in Höhe von 60 EUR - bei Ortschaftsräten 1. als monatlicher Grundbetrag in Höhe 25 EUR 2. als Sitzungsgeld je Sitzung in Höhe 50 EUR (2) Bei mehreren, unmittelbar aufeinander folgenden Sitzungen desselben Gremiums wird nur ein Sitzungsgeld gezahlt. 4 Stellvertreter des Oberbürgermeisters (1) Der ehrenamtliche Stellvertreter des Oberbürgermeisters erhält für die Vertretung des Oberbürgermeisters als Ersatz seiner Auslagen und des entgangenen Arbeitsverdienstes pro Vertretungstag 150,00 DM.(75 EUR) (2) Der ehrenamtliche Stellvertreter des Oberbürgermeisters erhält für die Vertretung des Oberbürgermeisters als Ersatz seiner Auslagen und unter der Voraussetzung, dass ihm ein Verdienstausfall wegen entgangenem Arbeitsverdienst nicht entsteht, pro Vertretungstag 50,00 DM.(25 EUR) (3) Nimmt die Dauer der Vertretung keinen vollen Tag in Anspruch, so erhält er den Bruchteil der Pauschalbeträge nach Abs. 1 und 2 der dem Maß der Inanspruchnahme im Verhältnis zu der jeweiligen Arbeitszeit der Gemeindebeamten entspricht. 5 Ortsvorsteher (1) Ehrenamtliche Ortsvorsteher erhalten anstelle des Ersatzes ihrer Auslagen und ihres Verdienstausfalles eine Aufwandsentschädigung.
(2) Die Entschädigung beträgt für die ehrenamtlichen Ortsvorsteher der Stadt Stutensee im Stadtteil Blankenloch 100 %, in den Stadtteilen Friedrichstal und Spöck 70 % und im Stadtteil Staffort 50 % des jeweiligen Mindestbetrages der Aufwandsentschädigung eines ehrenamtlichen Bürgermeisters der Größenordnung der Gemeinden mit mehr als 1.000 bis 2.000 Einwohnern. Die Aufwandsentschädigung ändert sich jeweils um die in Rechtsverordnungen nach 9 des Aufwandsentschädigungsgesetzes enthaltenen Anpassungsbeträgen. (3) Mit der Aufwandsentschädigung sind gleichzeitig Auslagen und Verdienstausfall für die Teilnahme an Sitzungen des Ortschaftsrates abgegolten. (4) Die Monatsbeträge der Aufwandsentschädigung an die Ortsvorsteher werden jeweils im Voraus gezahlt. Die Aufwandsentschädigung entfällt, wenn der Anspruchsberechtigte sein Amt ununterbrochen länger als 3 Monate tatsächlich nicht ausübt, für die über 3 Monate hinausgehende Zeit. (5) Die Stellvertreter der Ortsvorsteher erhalten für die Vertretung der Ortsvorsteher als Ersatz ihrer Auslagen und des entgangenen Arbeitsverdienstes die gleiche Entschädigung wie die Ortsvorsteher. (6) Besteht der Anspruch auf Entschädigung nicht für einen vollen Kalendermonat, so wird nur der Teil der Aufwandsentschädigung gezahlt, der auf den Anspruchszeitraum entfällt. 6 Fälligkeit (1) Die pauschalen Aufwandsentschädigungen aus 3 sowie die Sitzungsgelder werden halbjährlich nachträglich gezahlt. (2) Die Aufwandsentschädigung nach 3 entfällt, wenn der Anspruchsberechtigte sein Amt ununterbrochen länger als 3 Monate tatsächlich nicht ausübt, für die über 3 Monate hinausgehende Zeit. 7 Reisekostenvergütung Bei Dienstverrichtungen außerhalb des Stadtgebietes erhalten ehrenamtlich Tätige neben der Entschädigung nach 1 Abs. 2 und 3 eine Reisekostenvergütung in entsprechender Anwendung der Bestimmungen des Landesreisekostengesetzes. Maßgebend für die Fahrtkostenerstattung ist die für Dienstreise der Besoldungsgruppe A 8 bis A 16 geltende Stufe.
8 In-Kraft-Treten Diese Satzung tritt am 01.01.2000 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung über die Entschädigung für ehrenamtliche Tätigkeit vom 31. August 1987, einschließlich der in der Zwischenzeit ergangenen Änderungen, außer Kraft. Stutensee, den 17. Dezember 1999 - Demal - Oberbürgermeister