Satzung der Stadt Hünfeld über die Entschädigung für ehrenamtliche Tätigkeit



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Transkript:

Satzung der Stadt Hünfeld über die Entschädigung für ehrenamtliche Tätigkeit 1.1.2 in der Fassung gemäß Beschluss der Stadtverordnetenversammlung vom 24.07.2014 1 Verdienstausfall (1) Stadtverordnete, ehrenamtliche Stadträte/Stadträtinnen und Ortsbeiratsmitglieder und andere ehrenamtlich Tätige (z.b. Beauftragte des Magistrats oder des Bürgermeisters), denen nachweisbar ein Verdienstausfall entstehen kann, erhalten zur Abgeltung ihres Verdienstausfalles auf Antrag folgende Pauschalen: a) Stadtverordnete 5,00 EURO mtl. b) ehrenamtliche Stadträte 9,00 EURO mtl. und Stadträtinnen c) Ortsbeiratsmitglieder 2,00 EURO mtl. d) andere ehrenamtlich Tätige 2,00 EURO mtl. (2) Den erforderlichen Nachweis der Möglichkeit der Entstehung eines Verdienstausfalles haben die ehrenamtlich Tätigen zu Beginn der Wahlzeit der Stadtverordnetenversammlung unaufgefordert gegenüber dem Magistrat zu führen. Sie sind verpflichtet, diesen Nachweis zu Beginn eines jeden Kalenderjahres erneut zu führen und spätere Änderungen unverzüglich anzuzeigen. Hausfrauen/Hausmännern wird die Pauschale nach Abs. 1 ohne den zu erbringenden Nachweis gewährt. Als Hausfrauen/Hausmänner gelten nur Personen ohne eigenes oder mit einem geringfügigen Einkommen aus stundenweiser Erwerbstätigkeit, die den Hausstand führen. (3) Trifft eine der im Abs. 1 bezeichneten Tätigkeiten mit einer anderen zusammen, für die ebenfalls Verdienstausfall zu erstatten wäre, wird der Verdienstausfall nur einmal, und zwar mit dem höchsten Satz gewährt.

(4) Auf Antrag ist anstelle der Pauschale nach Abs. 1 der tatsächlich entstandene und nachgewiesene Verdienstausfall zu zahlen. Dies gilt auch für erforderliche Aufwendungen, die wegen Inanspruchnahme einer Ersatzkraft zur Betreuung von Kindern, Alten, Kranken und Behinderten entstehen. Nachgewiesener Verdienstausfall wird grundsätzlich nur für Sitzungen gewährt, die vor 18.00 Uhr beginnen; ausgenommen hiervon sind nur die in einem abhängigen Arbeitsverhältnis stehenden ehrenamtlich Tätigen, deren regelmäßige Arbeitszeit aufgrund tarifvertraglicher Vereinbarungen regelmäßig oder ständig wiederkehrend (z. B. Schichtarbeiter) über 18.00 Uhr hinausgeht. 2 Aufwandsentschädigung (1) Ehrenamtlich Tätigen wird eine Aufwandsentschädigung gewährt, und zwar a) einem/einer Stadtverordneten monatl. in Höhe von b) einem/einer ehrenamtlichen Stadtrat/ Stadträtin monatl. in Höhe von 27,00 EURO 57,00 EURO c) einem/einer Ortsvorsteher/in monatlich ein Sockelbetrag von 52,00 EURO und pro Hundert angefangenen Einwohnern 6,00 EURO Für die Höhe der Aufwandsentschädigung der Ortsvorsteher/innen ist die Einwohnerzahl (Hauptwohnsitz) maßgebend, die zu Beginn der jeweiligen Kommunalwahlperiode festgestellt wird. d) einem ehrenamtlichen bzw. ehrenamtlich tätigen Standesbeamten in Höhe von 50 Euro je Trauung. (2) Die Aufwandsentschädigungen nach Abs.1 erhöhen sich für a) den/die Stadtverordnetenvorsteher/in um monatlich 149,00 EURO b) den ehrenamtlichen Ersten Stadtrat/ die ehrenamtliche Erste Stadträtin um monatlich c) den Vorsitzenden/die Vorsitzende des Haupt- und Finanzausschusses um monatlich des Bauausschusses um monatlich des Rechnungsprüfungsausschusses um je Sitzung des Personalvertretungsausschusses um je Sitzung 224,00 EURO 8,00 EURO 8,00 EURO 2

d) Fraktionsvorsitzende um monatlich 75,00 EURO zuzüglich je Fraktionsmitglied monatlich 2,00 EURO Fraktionsvorsitzende von Kleinstfraktionen bis zu 3 Mitgliedern erhalten 50 % des Sockelbetrages, monatlich somit 37,50 Euro. (3) Für den Fall, dass der/die Stadtverordnetenvorsteher/in länger als vier Wochen zusammenhängend vertreten wird, erhält die Aufwandsentschädigung der/die beauftragte Stellvertreter/in. Dies gilt entsprechend für die Wahrnehmung der Aufgaben des Ersten Stadtrats/der Ersten Stadträtin durch ein anderes Magistratsmitglied. (4) Vertritt ein ehrenamtlicher Stadtrat/eine ehrenamtliche Stadträtin den Bürgermeister, so erhöht sich die Aufwandsentschädigung nach Abs. 1 um den zweifachen Betrag des Sitzungsgeldes gemäß 3 Abs. 2 je Kalendertag der Vertretung. (5) Der Anspruch auf Aufwandsentschädigung entsteht, sofern die Entschädigung monatlich gewährt wird, mit Beginn des Kalendermonats, in dem die ehrenamtlich Tätigen die Funktionen antreten. Er erlischt mit Ablauf des Kalendermonats, in dem sie aus der Funktion scheiden. (6) Trifft eine der in Abs. 1, 2, 3 und 4 bezeichneten ehrenamtlichen Tätigkeiten mit einer anderen zusammen, für die ebenfalls Aufwandsentschädigung vorgesehen ist, so werden sie nebeneinander gewährt. (7) Mit der Aufwandsentschädigung zu Abs. 1 a) und b) sind die Kosten für die Beschaffung von Sitzungsunterlagen abgegolten. 3 Sitzungsgeld Es wird ein Sitzungsgeld je Sitzung gewährt: (1) einem/einer Stadtverordneten von a) für Sitzungen der Stadtverordnetenversammlung b) für Sitzungen der Ausschüsse bei stimmmberechtigter Teilnahme oder als Minderheitenvertreter nach 62 Abs. 4 Satz 2 HGO einschließlich des Stadtverordnetenvorstehers/der Stadtverordnetenvorsteherin und der Stellvertreter/innen c) für Sitzungen der Kommissionen 3

d) für Sitzungen der von der Stadtverordnetenversammlung oder dem Magistrat bestellten Beiräte (z. B. Jugendbeirat) e) für Sitzungen des Ältestenrates f) für Sitzungen der Fraktionen unter Berücksichtigung von 4 g) für sonstige Sitzungen/Veranstaltungen/ Terminwahrnehmungen als offizielle/r Vertreter/in der Stadt Hünfeld (2) einem ehrenamtlichen Stadtrat/einer ehrenamtlichen Stadträtin je Sitzung von a) für Sitzungen des Magistrats b) für Sitzungen der Stadtverordnetenversammlung und der Ausschüsse c) für Sitzungen der Kommissionen d) für Sitzungen der von der Stadtverordnetenversammlung oder dem Magistrat bestellten Beiräte (z. B. Jugendbeirat) e) für Sitzungen der Fraktionen unter Berücksichtigung von 4 f) für sonstige Sitzungen/Veranstaltungen/Terminwahrnehmungen (z. B.Ortsbeiräte, Versammlungen, Ortstermine), sofern das jeweilige Magistratsmitglied an solchen Sitzungen/Veranstaltungen im Auftrag des Bürgermeisters teilnimmt (3) sachkundigen Einwohnern in Kommissionen und den von der Stadtverordnetenversammlung oder dem Magistrat bestellten Beiräten je Sitzung von (4) Mitgliedern der von der Stadtverordnetenversammlung oder dem Magistrat bestellten Beiräten, sofern nicht unter Abs. 1 bis 3 fallend je Sitzung von 4

(5) einem Ortsbeiratsmitglied je Sitzung von 13,00 EURO Den gleichen Betrag erhalten Schriftführer/innen, soweit sie nicht Mitglied des Ortsbeirates sind, sowie die Stadtverordneten aus den jeweiligen Stadtteilen, die an den Sitzungen des Ortsbeirates teilnehmen. (6) einem Schriftführer/einer Schriftführerin je Sitzung von in Sitzungen der Stadtverordnetenversammlung, des Ältestenrates, der Ausschüsse, des Magistrats, Kommissionen und Beiräte (7) einer/einem zu Beratungen hinzugezogenen Sachverständigen, sofern die betreffende Person außerhalb von Dienst- oder Werkverträgen tätig ist, in Höhe von 20,00 Euro je Sitzung (8) Mitgliedern des Wahlausschusses in Höhe von 20,00 Euro je Sitzung (9) Beauftragten des Magistrats oder des Bürgermeisters in Wahrnehmung ihrer Funktion in Höhe von 20,00 Euro je Sitzung oder Veranstaltung (10) Bei Sitzungen oder Veranstaltungen von mehr als 5 Stunden verdoppeln sich die aufgeführten Sitzungsgelder. 4 Zahl der ersatzpflichtigen Sitzungen (1) Die Zahl der ersatzpflichtigen Fraktionssitzungen wird auf 35 pro Jahr festgesetzt. Fraktionssitzungen sind gemäß 27 Abs. 4 Satz 2 HGO auch Sitzungen von Teilen einer Fraktion (Fraktionsvorstand, Fraktionsarbeitsgruppe). (2) Die Zahl der ersatzpflichtigen Ortsbeiratssitzungen wird auf 8 pro Jahr festgesetzt. 5 Fahrtkostenersatz/Dienstreisen (1) Ehrenamtlich Tätige haben Anspruch auf Ersatz ihrer tatsächlich entstandenen und nachgewiesenen Fahrtkosten. Bei Benutzung eines Kraftfahrzeuges bemisst sich der Ersatz der Fahrtkosten nach den Sätzen des Hessischen Reisekostengesetzes für anerkannt privateigene Fahrzeuge. 5

Erstattungsfähige Fahrtkosten sind grundsätzlich die Kosten für die Fahrten zwischen Wohnort und Sitzungsort. Ist ausnahmsweise eine Anreise von einem anderen Ort als dem Wohnort erforderlich, werden die Fahrtkosten nur ersetzt, soweit sie verhältnismäßig sind und die Notwendigkeit zur Teilnahme an der Sitzung bestand. (2) Bei Dienstreisen, die nicht im Zusammenhang mit einer ersatzpflichtigen Sitzung stehen, erhalten ehrenamtlich Tätige Ersatz des Verdienstausfalls und Fahrtkosten. Weitere Reisekosten werden nach dem Hessischen Reisekostengesetz gewährt. 6 Unübertragbarkeit, Unverzichtbarkeit, Antragsfrist (1) Die Ansprüche auf Entschädigungen nach dieser Satzung sind nicht übertragbar. Auf die Aufwandsentschädigung oder Sitzungsgelder kann weder ganz noch teilweise verzichtet werden. (2) Die Entschädigungsleistungen sind innerhalb eines Jahres bei dem Magistrat schriftlich zu beantragen. Die Frist beginnt mit dem Tage nach dem Ende der Sitzung oder Veranstaltung bzw. des Monats. 7 Inkrafttreten (1) Diese Satzung tritt zum 01. Januar 2015 in Kraft. 6