Satzung der Internationalen Arbeitsgemeinschaft für Orgeldokumentation e.v. (International Association for Organ Documentation) IAOD



Ähnliche Dokumente
SATZUNG FÜR DEN FÖRDERVEREIN ZWECKVERBAND SOZIALE DIENSTE ANTRIFTTAL-KIRTORF

SATZUNG ABIFESTIVAL SEIT 1981 E.V. (vom 27. Dezember 2004, zuletzt geändert durch Beschluss der Mitgliederversammlung vom 27.

Satzung Rheinbouler Worms

Satzung des Vereins. ShoutOutLoud- Changing the World Step by Step. 1 Name und Sitz des Vereins, Geschäftsjahr

Satzung des Musikverein Lindorf

SATZUNG der Gesellschaft der Freunde und Förderer der Otto-von-Guericke-Universität Magdeburg

Satzung des Fördervereins Bewährungshilfe Köln e.v. beschlossen in der Mitgliederversammlung am ( 7 Abs.4 Satz 3 eingefügt durch Beschluss

Satzung. des Frankfurter Fördervereins. für physikalische Grundlagenforschung e. V. 1 Name, Geschäftsjahr

Satzung Stadtfabrikanten e.v.

Satzung. Alumniverein Chemie der Universität Regensburg e.v.

Heimatverein Lathen e.v.

(1) Der Verein führt den Namen XY...verein. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden; nach der Eintragung lautet der Name XY...verein e. V.

Satzung des Fördervereins der Adolph-Diesterweg-Schule Weidenhausen

a) Der Verein wird zunächst als nicht eingetragener Verein gegründet. und führt den Namen Verein Kinderweihnachtswunsch

Förderverein Bücherei der Gemeinde Jork

1. Der Verein führt den Namen BUNDESARBEITSGEMEINSCHAFT FAMILIENBILDUNG UND BERATUNG e.v.

SATZUNG des Vereins DEUTSCHE GESELLSCHAFT FÜR SYSTEMISCHE SOZIALE ARBEIT (DGSSA) 1 Name und Sitz

Vereinssatzung des Museumsvereins des Deutschen Historischen Museums e.v.

Turn- und Sportverein Wietzen e. V

Förderverein Evangelische Regelschule

Satzung des Musikverein Brandis e.v. August 2008

Satzung 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr 2 Zweck und Ziele des Vereins Zuganges Versorgungs- Beratungsqualität Öffentlichkeit

Satzung Sea-Watch. 1 Name Sitz Geschäftsjahr

Förderverein Debschwitzer Schulen Gera e.v. Darwinstr. 9, Gera

Satzung des Trägervereins für das Gebäude der Bessunger Knabenschule Ludwigshöhstrasse 42, Darmstadt Tel /61650

Satzung PC-TAFEL e.v.

Vereinssatzung. (2) Der Verein hat seinen Sitz in Georgsmarienhütte. Der Ort der Verwaltung wird durch den Vorstand bestimmt.

Vereinssatzung. 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr. 2 Vereinszweck. 3 Gemeinnützigkeit

FRANKFURTER VEREIN SATZUNG ZUR FÖRDERUNG AUSLÄNDISCHER STUDIERENDER IN NOT E.V.

Satzung des WEIMARER REPUBLIK e.v.

Förderverein Jakobikirche. Satzung

Bayerischer Localbahn Verein e. V. Tegernsee Satzung

Satzung des Vereins für Integration und Teilhabe am Leben e.v.

Satzung der Vereinigung der Freunde und Förderer des GeoForschungsZentrums Potsdam e.v.

Der Verein Gründung, Vorstand, Beirat

Satzung. des Freundes- und Förderverein des Zoo Leipzig e. V.

Satzung. des Fördervereins Handballfreunde OHA-2010

Satzung des Betreuungsvereins Neues Ufer e.v.

Satzung des Instituts für Weiterbildung e.v. an der Fakultät Wirtschafts- und Sozialwissenschaften der Universität Hamburg

Deutsch-Australisch-Pazifische Juristenvereinigung. Satzung

SATZUNG des gemeinnützigen Vereins Hominum International e.v. - Flüchtlingshilfe Feuerdornweg 5 a Blankenfelde Mahlow

Satzung. in der Fassung des Beschlusses der Jahreshauptversammlung vom Hilfe für West-Afrika e.v.

Satzung. Beratungsstelle für Krebsbetroffene Leverkusen e.v. help. - Kontakt und Information für Betroffene und Angehörige -

der Gesellschaft der Freunde und Förderer der Ludgerusschule zu Essen-Werden e. V.

Satzung. Unimog- und MB trac- Freunde Niederbayern e. V. 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr. 2 Zweck und Ziel des Vereins. 3 Erwerb der Mitgliedschaft

SATZUNG des Geschenke der Hoffnung e.v.

Satzung des Vereins "Vielfalt Marburg e.v."

3 Gemeinnützigkeit. 4 Geschäftsjahr Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

Allgemeiner Sport-Club Theresianum Mainz e.v.

Selbsthilfegruppe Prostatakrebs Pforzheim - Vereinssatzung -

S A T Z U N G. Gesellschaft der Freunde der Hochschule für Politik München e. V. d) Herausgabe wissenschaftlicher Publikationen;

1 Name, Sitz, Geschäftsjahr. 2 Zweck des Vereins, Gemeinnützigkeit

Satzung Zweck des Vereins und Gemeinnützigkeit

Satzung bei Vereinsgründung

Kulturlant Kulturverein Grafschaft Satzung

Satzung der Ökumenischen Initiative Lüttringhausen

Satzung VEREIN SOLIDARGEMEINSCHAFT UMWELTBEWUSSTER BÜRGER - SuB

Förderverein Spielplatz Gernlinden. Vereinssatzung

Satzung des Techniker-Kooperationsvereines München TEKOM e.v. der Technikerschule der Landeshauptstadt München vom

Vereinigung der Freunde der Universitäts- und Stadtbibliothek e.v.

Satzung des Vereins zur Förderung und Pflege der städtepartnerschaftlichen Beziehungen der Stadt Borken

Verein der Freunde des Albrecht-Thaer-Gymnasiums (Schullandheim Hoisdorf) e.v.

Satzung. des Magdeburger Förderkreises krebskranker Kinder e.v. Name, Sitz, Geschäftsjahr. 2 Wirkungsbereich, Charakter, Zweck des Vereins

Förderverein der Feuerwehr Frankfurt e.v.

Kühlhaus Görlitz e.v.

S A T Z U N G Förderverein der Jugendfeuerwehr Wiesloch Abt. Wiesloch e.v.

Satzung. für den. Förderverein für. Kunst und Kultur Lünen e.v.

Satzung für einen Verein

Satzung. Freunde und Förderer der Helmut-Schmidt-Universität Universität der Bundeswehr Hamburg e.v.

Satzung. 1 Name und Sitz

S A T Z U N G (Beschlossen in der Mitgliederversammlung am in Düsseldorf)

1 Name, Sitz und Zweck

1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

Satzung des Rettet das Filmstudio e.v.

Kneipp-Verein Rotenburg (Wümme) e. V. Satzung

I. Hornpötter Hunnenhorde Siegburg - Zange e.v.

Satzung. des. Fördervereins "Freunde und Ehemalige des Max-Planck-Instituts für Steuerrecht und Öffentliche Finanzen" 1 Name, Sitz

Satzung des Vereins Classic Days

Satzung der Landesarbeitsgemeinschaft Schuldnerberatung Mecklenburg-Vorpommern e. V. in der Fassung vom

Satzung des Vereins Freunde und Förderer des Gymnasiums Lohmar e.v.

SATZUNG FÜR DEN VEREIN FREIWILLIGE FEUERWEHR KRONBERG (TAUNUS) DER FEUERWEHR KRONBERG IM TAUNUS

S A T Z U N G. Verein Lichtblicke für Menschen in Not und soziale Einrichtungen

Satzung European Association for Training Organisations (EATO)

Verein Wohnen in Genossenschaften e.v. Satzung. 1 Name und Sitz

Satzung Freundeskreis der Kolping Stiftung Litauen

Vereinssatzung. Burgschauspiele Leofels e. V. 1: Name und Sitz des Vereins

Satzung Kreisverkehrswacht Schwäbisch Hall- Crailsheim e.v.

Satzung. Kleinkunstbühne Pirna Q24 e.v.

Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Satzung des Vereins. Name, Sitz, Geschäftsjahr

Satzung Schulförderverein

Freunde der Grundschule Oberjesingen e.v.

Satzung. des Hamburg Financial Research Center (HFRC) vom 5. Dezember 2013

Satzung. Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Hamburg unter der Nr. VR eingetragen.

Der Verein soll in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Traunstein eingetragen werden und führt danach den Zusatz e.v.

Leipziger Bündnis gegen Depression e.v. Satzung

Satzung der Akademischen Philharmonie Heidelberg e.v.

6DW]XQJGHV ) UGHUYHUHLQVGHU.L7D.XQWHUEXQW +RKHU:HJ )ULHGULFKVGRUI

Satzung. TuS Altenessen 1919 e.v

Zentrum für wissenschaftliche Weiterbildung an der Universität Bielefeld e. V. an der Universität Sielefeld e.v.

Transkript:

Satzung der Internationalen Arbeitsgemeinschaft für Orgeldokumentation e.v. (International Association for Organ Documentation) IAOD Durch einstimmigen Beschluss ihrer Mitglieder haben diese am 20.01.1990 die Internationale Arbeitsgemeinschaft für Orgeldokumentation gegründet, die sich seitdem als nicht eingetragener Verein nach Maßgabe dessen gleichzeitig beschlossener Satzung betätigt hat. Die Internationale Arbeitsgemeinschaft für Orgeldokumentation soll nun auch in das für den Sitz der Arbeitsgemeinschaft zuständige Vereinsregister eingetragen werden, und für den eingetragenen Verein soll nun die nachstehende Satzung gelten. 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr (1) Der Verein führt den Namen Internationale Arbeitsgemeinschaft für Orgeldokumentation (IAOD). Der Verein darf, um seinen internationalen Charakter deutlich zu machen, neben dem satzungsgemäßen Namen dessen englische Übersetzung International Association for Organ Documentation führen. Auch ist es zulässig, im Rechtsverkehr die Buchstabenkombination IAOD als Kurzbezeichnung zu verwenden. Nach Eintragung des Vereins ins Vereinsregister, die alsbald erwirkt werden soll, erhält der Name den Zusatz e.v. (2) Der Verein hat seinen Sitz in Berlin. (3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. 2 Zweck des Vereins (1) Der Verein bezweckt ausschließlich und unmittelbar die Förderung der Wissenschaft durch Erforschung wertvoller historischer Orgeln aus verschiedenen Epochen des Orgelbaus.

(2) Dieser Zweck soll erreicht werden durch Forschung über den historischen und gegenwärtigen Orgelbau, durch Forschung über historische Orgeln in kirchlichen und staatlichen Archiven durch die Erarbeitung einer einheitlichen Systematik zur Inventarisierung und Dokumentation von Orgeln, durch eine computergestützte Speicherung und Dokumentation der Forschungsergebnisse, durch die zeitnahe Veröffentlichung aller Forschungsergebnisse in Fachzeitschriften und Büchern sowie auf Tagungen 3 Gemeinnützigkeit Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke i. S. des Abschnittes steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung (AO 1977). 4 Selbstlosigkeit (1) Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke, Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. (2) Der Verein finanziert sich durch Beiträge seiner Mitglieder und durch Spenden. 5 Erwerb der Mitgliedschaft Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person oder Personenvereinigung diese, soweit rechtlich zulässig werden. Die Mitgliedschaft wird durch schriftliche Beitrittserklärung erworben, die der Annahme durch den Vorstand bedarf. Dessen Entscheidung ist unanfechtbar. 6 Beendigung der Mitgliedschaft (1) Die Mitgliedschaft natürlicher Personen endet durch Tod, die juristischer Personen durch deren Auflösung. Im Übrigen endet die Mitgliedschaft durch Austritt oder Ausschluss. (2) Der Austritt ist dem Vorstand gegenüber schriftlich mit einer Frist von einem Monat zum Ende eines Geschäftsjahres zu erklären.

(3) Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn sein Verhalten in grober Weise gegen die Satzung oder die Interessen des Vereins verstößt. Über den Ausschluss entscheidet auf Antrag des Vorstands die Mitgliederversammlung mit 3/4-Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Vor dem Antrag des Vorstands an die Mitgliederversammlung ist dem Betroffenen Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Der Beschluss des Ausschlusses ist dem Betroffenen durch den Vorstand mittels eingeschriebenen Briefes bekannt zu geben. (4) Ein Mitglied kann aus dem Verein auch dann ausgeschlossen werden, wenn es trotz schriftlicher Mahnung mit einem Jahresbeitrag länger als 9 Monate im Rückstand ist. 7 Beiträge (1) Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben, deren Höhe die Mitgliederversammlung beschließt. Der Jahresbeitrag ist in den beiden ersten Monaten des Geschäftsjahres fällig. (2) Der Vorstand ist ermächtigt, in begründeten Fällen Mitglieder von der Beitragszahlung ganz oder teilweise zu befreien. 8 Organe Organe des Vereins sind a) die Mitgliederversammlung b) der Vorstand. 9 Mitgliederversammlung (1) In jedem Geschäftsjahr findet die ordentliche Mitgliederversammlung statt, die tunlichst im zweiten Jahresquartal abgehalten werden soll. Sonst finden Mitgliederversammlungen statt, wenn dies im Interesse des Vereins erforderlich erscheint oder wenn mindestens 10 Mitglieder die Einberufung einer Mitgliederversammlung schriftlich unter Angabe der Gegenstände verlangen, über die Beschluss gefasst werden soll. (2) Mitgliederversammlungen sind vom Vorstand mindestens vier Wochen vor dem Versammlungstermin schriftlich einzuberufen. Mit der Einberufung ist die Tagesordnung und es sind die Gegenstände der Beschlussfassung mitzuteilen. (3) Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, ist jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung beschlussfähig.

(4) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden des Vereins, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter, und ist auch dieser verhindert, von dem an Jahren ältesten Mitglied des Vorstands geleitet. 10 Aufgaben der Mitgliederversammlung (1) Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben: a) Entgegennahme des Jahresberichts b) Feststellung der Jahresrechnung und Entlastung des Vorstands c) Entgegennahme des Berichts der Rechnungsprüfer d) Wahl der Vorstandsmitglieder e) Wahl von zwei Rechnungsprüfern f) Festsetzung des Mitgliedsbeitrags g) Bildung von Regionalgruppen h) Beschlussfassung über Satzungsänderungen. (2) Anträge zur Tagesordnung müssen spätestens 3 Tage vor dem Tage der Mitgliederversammlung dem Vorstand schriftlich zugegangen sein. Ist die Frist nicht gewahrt, kann über verspätet angekündigte Tagesordnungspunkte nur verhandelt, aber nicht beschlossen werden. 11 Beschlüsse der Mitgliederversammlung (1) Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Satzungsänderungen, die nicht nur redaktioneller Natur sind, bedürfen einer Mehrheit von 2/3 der abgegebenen Stimmen. (2) Jedes Mitglied hat eine Stimme. Juristische Personen und Personenvereinigungen geben die Stimme durch ihre gesetzlichen oder rechtsgeschäftlichen Vertreter ab. Eine Vertretung natürlicher Personen ist nicht zulässig. (3) Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. (4) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen, welche der Protokollführer und der Versammlungsleiter unterzeichnen. Jedem Mitglied ist auf schriftliches Verlangen und auf seine Kosten eine Ablichtung der Niederschrift zu übersenden. 12 Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus 4 Personen, nämlich a) dem Vorsitzenden, b) dem stellvertretenden Vorsitzenden, c) dem Schatzmeister sowie d) dem Schriftführer. (2) Sie sind Vorstand i. S. des 26 Abs. 1 BGB. Jeweils zwei Vorstandsmitglieder vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich, wobei einer von beiden der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende sein muss. (3) Die Mitgliederversammlung kann Vorstandsmitgliedern Einzelvertretungsbefugnis erteilen. (4) Den Vorstand wählt die Mitgliederversammlung auf die Dauer von vier Jahren. Er bleibt bis zur Neuwahl im Amt. Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, findet eine Nachwahl in der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung statt, es sei denn, eine frühere Wahl sei nach dem pflichtgemäßen Ermessen des Vorstands erforderlich. (5) Der Vorstand beschließt mit einfacher Mehrheit seiner Mitglieder. Beschlussfassung im schriftlichen Umlaufverfahren, insbesondere unter Einschluss von Fax und Email ist zulässig. 13 Wissenschaftlicher Beirat (1) Der Verein hat einen wissenschaftlichen Beirat, der aus maximal 4 Personen besteht, die die Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstandes wählt. (2) Zum Mitglied des wissenschaftlichen Beirats soll nur gewählt werden, wer auf dem Tätigkeitsgebiet des Vereins besonders befähigt und in der Lage ist, den Vorstand bei der Zweckerfüllung ( 2 der Satzung) zu unterstützen. (3) Der wissenschaftliche Beirat berät den Vorstand, regt neue Forschungsprojekte an und hilft dem Vorstand bei der Pflege der internationalen Beziehungen zu in- und ausländischen Institutionen gleichen oder ähnlichen Charakters, soweit dies für die Erreichung des Vereinszweckes nützlich ist. (4) Im übrigen gelten für die Dauer der Amtszeit der Mitglieder des wissenschaftlichen Beirats, des Stimmrechts und der für die Wirksamkeit von Beschlüssen erforderlichen Mehrheit die Bestimmungen des 11 entsprechend.

(5) Der wissenschaftliche Beirat kann sich eine Geschäftsordnung geben, die der Zustimmung des Vorstands bedarf. 14 Auflösung des Vereins (1) Der Verein kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst werden. Der Auflösungsbeschluss bedarf einer Mehrheit von 3/4 der abgegebenen Stimmen und kann wirksam nur in einer Mitgliederversammlung gefasst werden. (2) Die Liquidation des Vereins erfolgt durch die zum Zeitpunkt der Auflösung vorhandenen Vorstandsmitglieder. Die Vertretungsverhältnisse bleiben unverändert. (3) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt sein Vermögen an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder an eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung der Wissenschaft. Näheres beschließt die Mitgliederversammlung. Deren Beschluss darf erst ausgeführt werden, wenn das zuständige Finanzamt ihm zugestimmt hat.